Liebe Kolleginnen und Kollegen,
….. während sich der größte Teil der Bundesbürgerinnen und Bundesbürger sehr verantwortungsvoll verhält und sich viele Menschen derzeit „boostern“ lassen, haben auf dem afrikanischen Kontinent nicht einmal sieben Prozent der Bevölkerung die erste Impfdosis erhalten. Dies macht nicht nur den Kontrast zwischen den Wohlstands- und Konsumgesellschaften einerseits und großen Teilen der Welt andererseits mehr als deutlich. Es zeigt auch, dass die maßgebliche Politik den Begriff „Pandemie“ zwar benutzt, aber dessen Bedeutung offensichtlich nicht versteht oder nicht verstehen will. Eine Pandemie bezeichnet eine weltweite Epidemie. Entsprechend sollten verantwortliche Politikerinnen und Politiker auch handeln.
Aber auch in unserer Gesellschaft stellt sich das Sars-CoV-2-Virus als ein Virus der Ungleichheit dar. Es trifft sozial benachteiligte Menschen gesundheitlich und wirtschaftlich härter als wohlhabendere und finanziell Stärkere. Die Pandemie kennt keine Grenzen, aber zieht neue Gräben. Zwischen arm und reich, aber auch zwischen Solidarität und Hyperindividualismus! Während bei uns selbsternannte Freiheitskämpfer, Querdenker, Impfgegner und Impfskeptiker spazieren gehen und sich gegen vermeintliche Eingriffe in ihre persönliche Freiheit wehren, kämpft das Personal in den Krankenhäusern unter höchster Belastung seit zwei Jahren um das Leben von infizierten Menschen, die leider häufig nicht geimpft sind. Die körperliche Belastung des Personals ist kaum vorstellbar und die enorme psychische Belastung, kann ich als Außenstehender nur erahnen. Wer von uns würde schon gern derart häufig akzeptieren müssen, dass der teilweise wochenlange Kampf um ein Leben verloren ist und den Angehörigen die Nachricht überbracht werden muss?
Je besser es den Menschen geht, desto stärker
erleben wir eine Entsolidarisierung unter ihnen.
(Regine Hildebrandt, deutsche Politikerin, 1941 – 2001)
Die übergroße Mehrheit der Bürgerinnen und Bürger hat jedoch entschieden, dass die Impfung eben nicht nur eine rein persönliche Angelegenheit ist und die Folgen für andere mitzudenken sind.
Eine Anmerkung: im zunächst arg gebeutelten Brasilien liegt die Impfquote mittlerweile höher als in den USA und nur weniger als 4% der brasilianischen Bevölkerung wollen sich partout nicht impfen lassen. Hier hat das öffentliche Gesundheitssystem die Oberhand behalten über die Sabotagestrategie des Präsidenten Bolsonaro. Vom brasilianischen Volk zu lernen, ist vielleicht keine schlechte Idee.
Eine bemerkenswerte Nachricht erreicht uns noch im alten Jahr 2021: „Regierung muss Triage-Regelung treffen“. Die Bundesregierung muss für den Fall pandemiebedingter Triage „unverzüglich" Vorkehrungen zum Schutz von Menschen mit Behinderungen treffen. Das hat das Bundesverfassungsgericht am 28. Dezember verkündet. Dass der Gesetzgeber dies bisher nicht getan habe, sei verfassungswidrig, beanstanden die Richterinnen und Richter. Sie verweisen dabei unter anderem auf Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes. Danach dürfen Menschen mit Behinderungen nicht benachteiligt werden. Bemerkenswert ist auch, dass das Gericht Defizite hinsichtlich auf den in Artikel 25 der UN-Behindertenrechtskonvention geforderten Diskriminierungsschutz im Gesundheitswesen feststellt! Der Gesetzgeber habe nun zu entscheiden, welche Maßnahmen in einer Triage-Situation zum Schutz von Menschen mit Behinderung zweckdienlich sind.
Jedoch wird die vom höchsten deutschen Gericht geforderte und nun vom größten Teil der politischen Akteure begrüßte gesetzliche Regelung die Probleme der Personalknappheit in den Kliniken und die Orientierung der Gesundheitsversorgung auf ökonomische Kriterien nicht im Sinne einer guten Daseinsfürsorge verändern! Grundlegende Probleme bleiben also!
Fehlgeleitet und ethisch, sowie gesellschaftspolitisch nicht vertretbar scheinen mir in diesem Zusammenhang Forderungen, auch den Impfstatus zu einem Kriterium zu machen. Das würde Tür und Tor öffnen, auch anderes vermeintlich „falsches Verhalten“ zum Schutz der eigenen Gesundheit wie das Rauchen, die Ernährung, aber auch bspw. Bergsteigen, Fußball- oder Eishockeyspielen in der Gesundheitsversorgung zu sanktionieren!
Ein neues Jahr hat begonnen – Die Abwesenheit von Hoffnung, so Barack Obama, kann eine Gesellschaft von innen verwesen lassen. Hoffen wir also auf Besserung. Hoffen auf Besserung der pandemischen Situation. Hoffen auf Besserung der Einsichtsfähigkeit der Menschen. Doch Hoffnung allein wird es nicht richten. Nutzen wir dazu, wie von Arthur Schopenhauer empfohlen, sinnbildhaft einen Spiegel: „Zu unserer Besserung bedürfen wir eines Spiegels.“
In diesem Sinne wünsche ich allen ein gutes neues Jahr 2022, Gesundheit und viele glückliche Momente.
Jürgen Bauch
Bereits in den 90er Jahren des letzten Jahrtausends haben behinderte Menschen die Forderung „Behinderte Menschen in die Parlamente“ erhoben. Daher ist es eine gute Nachricht zur Inklusion, dass es Stephanie Aeffner nun geschafft hat, als erste Frau, die einen Rollstuhl nutzt, Mitglied des Deutschen Bundestages zu werden.
Im Interview mit ZEIT ONLINE plädiert Stephanie Aeffner für einen politischen und gesellschaftlichen Wandel in der Wahrnehmung von Behindertenpolitik und macht deutlich, dass Behindertenpolitik kein bloßes Sozialgedöns, sondern Menschenrechtspolitik ist. „Jeder Mensch hat ein Recht auf Bildung, auf Zugang zum Gesundheitssystem, ein Recht auf politische Teilhabe. Es geht um elementare Menschenrechte“, stellt sie klar.
Obwohl Stephanie Aeffner nun als Bundestagsabgeordnete eine Bahncard 100 nutzen kann, werde sie erheblich durch die Regelungen der Bahn in Sachen Einstiegshilfen für Rollstuhlnutzer:innen behindert. Die Bahn sei für Menschen mit Behinderungen eine Vollkatastrophe schildert sie. Und auch zur Beteiligung behinderter Menschen an politischen Entscheidungsprozessen hat Stephanie Aeffner eine klare Meinung: „Wenn behindertenpolitische Gesetze verabschiedet werden, findet oft kein Diskurs mit Betroffenen statt. Stattdessen spricht man mit Wohlfahrtsverbänden“, wird sie in ZEIT ONLINE zitiert. Im Interview wird deutlich, dass die neue Bundestagsabgeordnete der Grünen auf jeden Fall einiges in Sachen Verbesserung der Regelungen zur Barrierefreiheit erreichen will, so dass man darauf gespannt sein darf, was dazu und zu anderen Fragen im Koalitionsvertrag stehen wird.
ZEIT ONLINE-Interview von Rebekka Wiese mit Stephanie Aeffner
Quelle: Netzwerk Artikel 3
Deutsches Institut für Menschenrechte
Am 16. Dezember wurde bekannt, dass erstmals in Deutschland in einer Klinik in Sachsen nicht genügend Beatmungsgeräte für Corona-Patient:innen zur Verfügung gestanden hätten und so eine Triage-Situation entstanden sei. Vor dem Hintergrund mangelnder Ressourcen in der Intensivmedizin und der sich derzeit zuspitzenden Lage, muss für Menschen mit Behinderungen und ältere Menschen unbedingt der diskriminierungsfreie Zugang zur Gesundheitsversorgung sichergestellt werden.
Derzeit gibt es keine gesetzliche Grundlage für den Umgang mit einer Triage-Situation. Es liegen lediglich Handlungsempfehlungen der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI) dazu vor. Sie beschreiben, nach welchen Kriterien die zu knappen Behandlungskapazitäten verteilt werden sollen. Deren diskriminierungsfreie Anwendung in der Praxis ist nach Einschätzung verschiedener Fachverbände und Selbstvertretungsorganisationen für Menschen mit Behinderungen jedoch nicht gesichert.
Diese Problematik liegt auch einer laufenden Verfassungsbeschwerde gegen gesetzgeberisches Unterlassen (1 BvR 1541/20) zugrunde. Die neun Beschwerdeführer:innen, die der sogenannten Corona-Risikogruppe angehören, befürchten, dass sich die Handlungsempfehlungen der DIVI bei genauerer Betrachtung diskriminierend für Menschen mit Behinderungen und ältere Menschen auswirken. Denn diese ziehen zur Einschätzung der medizinischen Erfolgsaussicht einer Behandlung aktuelle Erkrankungen, Komorbiditäten und den allgemeinen Gesundheitszustand heran. Es besteht die Besorgnis, aufgrund von Beeinträchtigungen und Vorerkrankungen eine schlechtere Einstufung zu erhalten und dadurch medizinisch schlechter behandelt oder gar von einer lebensrettenden Behandlung ausgeschlossen zu werden. Die Beschwerdeführer:innen argumentieren, der Gesetzgeber müsse seiner Schutzpflicht für Gesundheit und Leben gegenüber betroffenen Bürger:innen nachkommen und anhand verfassungsrechtlich nachprüfbarer Prinzipien regeln, wie Priorisierungsentscheidungen bei der Verteilung von lebensnotwendigen Ressourcen im Falle einer Triage-Situation zu treffen seien.
Das Deutsche Institut für Menschenrechte setzt sich seit Beginn der Pandemie dafür ein, dass die Menschenrechte auch in diesen Zeiten der verbindliche Maßstab für das staatliche Handeln sein müssen, und fordert vom Gesetzgeber, rasch eine diskriminierungsfreie gesetzliche Regelung für eine Triage auf den Weg zu bringen. Mögliche Entscheidungskriterien über die Zuweisung lebensnotwendiger Ressourcen müssen menschenrechtsbasiert ausgestaltet und unter Einbeziehung aller relevanten Akteur:innen entwickelt werden. Daher müssen Fachgespräche im Bundestag, wie das am 16.Dezember im Gesundheitsausschuss geführte Expertengespräch zur Triage, zukünftig unbedingt auch Organisationen von Menschen mit Behinderungen einbeziehen.
DGB-Index Gute Arbeit
Die Corona-Pandemie hat die Arbeitswelt rasch und umfassend verändert. Wie sie sich auf die Beschäftigten auswirkt hat mit der Art ihrer Tätigkeit, ihrem Arbeitsort und auch mit ihrer Qualifizierung zu tun. Der aktuelle DGB-Index Gute Arbeit zeigt: Der neue Digitalisierungsschub bedeutet sogar eine Arbeitserleichterung für einige Beschäftigte. Für die meisten bedeutet er aber zusätzliche Belastung.
Weitere Infos unter: www.index-gute-arbeit.dgb.de
Heinz-J. Bontrup auf fr.de
Die Ampel wird die drängenden verteilungspolitischen Probleme in Deutschland nicht lösen, denn sie ist eine Regierung für Vermögende. Das meint Heinz-J. Bontrup in der FR-Kolumne „Gastwirtschaft“.
Nachzulesen unter: www.fr.de
Recht
Einem blinden und an Multipler Sklerose erkrankten Mann aus Niedersachsen verweigerte die Krankenkasse einen Elektrorollstuhl mit der Begründung, dass er mit einem E-Rollstuhl nicht verkehrstauglich sei. Das Landesgericht Niedersachsen-Bremen sah das anders und betonte den im Zuge der UN-Behindertenrechtskonvention überarbeiteten Behinderungsbegriff: Es ist die Aufgabe des Hilfsmittelrechtes, dem Behinderten ein möglichst selbst bestimmtes Leben zu ermöglichen und nicht, ihn von sämtlichen Lebensgefahren fernzuhalten und ihn damit einer weitgehenden Unmündigkeit anheimfallen zu lassen. „Nach dieser Maßgabe kann auch ein stark Sehbehinderter mit einem Elektrorollstuhl zu versorgen sein“, fand das Gericht. Es sei allein seine Sache, „einen Elektrorollstuhl entsprechend seinen Fähigkeiten verantwortungsbewusst zu nutzen“. Landessozialgericht Niedersachsen, Az.: L 16 KR 423/20.
Quelle: „Gericht: Auch Blinde können mit Elektrorollstuhl umgehen“ www.aerztezeitung.de
Link zum Urteil: www.rechtsprechung.niedersachsen.de
Recht
Der Niedersächsische Landtag hat am 16.12.2021 ein Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Behindertengleichstellungsgesetzes (NBGG) beschlossen.
Zu den wichtigsten Änderungen zählen:
- die Einrichtung eines Landeskompetenzzentrums für Barrierefreiheit als zentrale und unabhängige Beratungsstelle zu allen Fragen der Barrierefreiheit in Niedersachsen,
- die Verpflichtung für öffentliche Stellen, barrierefrei zu bauen,
- die Stärkung der Stellung der Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen,
- die Verpflichtung bestimmter Kommunen, Inklusionskonferenzen durchzuführen und -berichte zu erstellen,
- die Neuregelung des Behinderungsbegriffs und des Benachteiligungsverbots,
- die Vorgabe für die Berücksichtigung von Menschen mit Behinderungen bei der Besetzung von Gremien sowie
- eine neue Regelung zur Aufnahme von Verhandlungen über Zielvereinbarungen zur Herstellung von Barrierefreiheit.
Link zur Pressemeldung: www.ms.niedersachsen.de
Recht
Die fristlose Kündigung eines Ersatzmitglieds im Betriebsrat wegen häufiger Kurzerkrankungen kommt nur im Ausnahmefall in Betracht. Steht der Beschäftigte etwa 2/3 des Jahres arbeitsfähig zur Verfügung, so ist die Kündigung unzulässig – so das LAG Mecklenburg-Vorpommern.
Fristlos kann im Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 S. 1 und S. 2 KSchG i. V. m. § 626 BGB nur gekündigt werden, wenn dem Arbeitgeber bei einem vergleichbaren Arbeitnehmer ohne besonderen Kündigungsschutz dessen Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der einschlägigen ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar wäre.
Eine krankheitsbedingte Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen mag zwar nicht generell ungeeignet sein, einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs 1 BGB darzustellen. Jedoch ist es dem Arbeitgeber grundsätzlich zuzumuten, in einem solchen Fall die geltende Kündigungsfrist einzuhalten. Die Anforderungen an die Wirksamkeit einer auf Krankheit gestützten außerordentlichen Kündigung erfordern ein gravierendes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung.
Link zum LAG Mecklenburg-Vorpommern (Aktenzeichen 3 Sa 6/21): www.landesrecht-mv.de
Recht
Mit am 28. Dezember veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass der Gesetzgeber Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verletzt hat, weil er es unterlassen hat, Vorkehrungen zu treffen, damit niemand wegen einer Behinderung bei der Zuteilung überlebenswichtiger, nicht für alle zur Verfügung stehenden intensivmedizinischer Behandlungsressourcen benachteiligt wird.
Die Beschwerdeführenden sind schwer und teilweise schwerstbehindert und überwiegend auf Assistenz angewiesen. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde begehren sie einen wirksamen Schutz vor Benachteiligung von Menschen mit einer Behinderung bei der Entscheidung über die Zuteilung intensivmedizinischer Ressourcen, die im Laufe der Coronavirus-Pandemie nicht für alle Behandlungsbedürftigen ausreichen können, also in einem Fall einer Triage. Sie sind der Auffassung, der Gesetzgeber schütze sie in diesem Fall nicht vor einer Diskriminierung aufgrund ihrer Behinderung. Der Erste Senat hatte hier einzig zu entscheiden, ob der Gesetzgeber verpflichtet ist, wirksame Vorkehrungen zu treffen, dass niemand in einem Fall einer Triage aufgrund einer Behinderung benachteiligt wird.
Da der Gesetzgeber solche Vorkehrungen bislang nicht getroffen hat, hat er die aus dem Schutzauftrag des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG hier wegen des Risikos für das höchstrangige Rechtsgut Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) folgende konkrete Handlungspflicht verletzt. Der Gesetzgeber muss - auch im Lichte der Behindertenrechtskonvention - dafür Sorge tragen, dass jede Benachteiligung wegen einer Behinderung bei der Verteilung pandemiebedingt knapper intensivmedizinischer Behandlungsressourcen hinreichend wirksam verhindert wird. Er ist gehalten, dieser Handlungspflicht unverzüglich durch geeignete Vorkehrungen nachzukommen. Bei der konkreten Ausgestaltung kommt ihm ein Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu.
Die Leitsätze:
Aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ergibt sich für den Staat das Verbot unmittelbarer und mittelbarer Diskriminierung wegen Behinderung und ein Auftrag, Menschen wirksam vor Benachteiligung wegen ihrer Behinderung auch durch Dritte zu schützen.
Der Schutzauftrag des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG kann sich in bestimmten Konstellationen ausgeprägter Schutzbedürftigkeit zu einer konkreten Schutzpflicht verdichten. Dazu gehören die gezielte, als Angriff auf die Menschenwürde zu wertende Ausgrenzung von Personen wegen einer Behinderung, eine mit der Benachteiligung wegen Behinderung einhergehende Gefahr für hochrangige grundrechtlich geschützte Rechtsgüter wie das Leben oder auch Situationen struktureller Ungleichheit.
Der Schutzauftrag verdichtet sich hier, weil das Risiko der Benachteiligung wegen einer Behinderung bei der Zuteilung knapper, überlebenswichtiger intensivmedizinischer Ressourcen besteht.
Dem Gesetzgeber steht auch bei der Erfüllung einer konkreten Schutzpflicht aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ein Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu. Entscheidend ist, dass er hinreichend wirksamen Schutz vor einer Benachteiligung wegen der Behinderung bewirkt.
Quellen: Pressemitteilung Nr. 109/2021 vom 28. Dezember 2021, Beschluss vom 16. Dezember 2021, Aktenzeichen 1 BvR 1541/20
Link zur Pressemeldung: www.bundesverfassungsgericht.de
Deutsche Rentenversicherung
Mit dem Reha-Bericht werden regelmäßig die wichtigsten aktuellen Daten und Fakten zur medizinischen und beruflichen Rehabilitation der Rentenversicherung zur Verfügung gestellt. Der ausführliche Bericht schreibt die Kapitel zu Umfang und Struktur der medizinischen und beruflichen Rehabilitation sowie zu den Aufwendungen für Rehabilitation auf der Basis der jährlich erhobenen Routinedaten fort. Zusätzlich enthält der Reha-Bericht Daten der Reha-Qualitätssicherung zu Prozess und Ergebnis der Reha-Leistungen.
Link zum PDF-Download: www.deutsche-rentenversicherung.de
Antidiskriminierungsstelle des Bundes
„Nur wenn die Impfung wegen
- des Alters (Kinder, für die es noch keinen zugelassenen Impfstoff gibt),
- einer Behinderung (oder chronischen Krankheit),
- einer Schwangerschaft,
aus zwingenden medizinischen Gründen nicht möglich ist und sich das nachteilig auswirkt, kann es sich um eine Diskriminierung im Sinne des AGG handeln. Bei anderen betroffenen Personengruppen besteht der besondere Diskriminierungsschutz des AGG nicht.
Soweit sich Menschen also aus persönlichen Gründen gegen eine Schutzimpfung entscheiden, etwa weil sie Nebenwirkungen oder Impfrisiken befürchten, sind sie nicht durch das AGG vor Ungleichbehandlungen geschützt.“
Link zur vollständigen Übersicht über die Rechtsauffassung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes zum Diskriminierungsschutz im Rahmen der 2G- und 3G-Regelungen:
www.antidiskriminierungsstelle.de
WSI/HBS – Lohnspiegel.de
Angesichts von vermehrten Impfdurchbrüchen und dramatisch gestiegenen Fallzahlen nimmt unter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Sorge vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus am Arbeitsplatz wieder zu.
Im Verlauf des Novembers gaben 30 Prozent der Befragten an, sich darüber Sorgen zu machen. Dies ist ein deutlicher Anstieg gegenüber den Vormonaten, als dies nur auf etwas mehr als 20 Prozent zutraf. Besonders betroffen sind Beschäftigte in den Verkaufsberufen sowie den Bereichen Gesundheit und Pflege sowie Soziales, Bildung und Erziehung, die am Arbeitsplatz täglich direkten Kontakt zu anderen Menschen haben.
Weitgehend unbesorgt ist hingegen eine Gruppe: die Impfverweigerer. Von diesen hatten im November nur 15 Prozent Ansteckungssorgen. Dies ist das Ergebnis einer Umfrage des Portals Lohnspiegel.de, an der sich seit Beginn der Pandemie über 82.500 Beschäftigte beteiligt haben. Lohnspiegel.de wird vom Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Institut (WSI) der Hans-Böckler-Stiftung wissenschaftlich betreut.
Quelle: Pressemeldung WSI
Techniker Krankenkasse
Die TK nimmt mit diesem vorliegenden Gesundheitsreport keine bestimmte Berufsgruppe in den Fokus, sondern wirft einen Blick auf die Gesundheit aller 5,4 Millionen bei der TK versicherten Erwerbstätigen. Wie gesund oder krank waren Deutschlands Beschäftigte im Coronajahr 2020? Wie haben sich die Krankenstände im Laufe des Jahres entwickelt? Welche Berufsgruppen sind einem erhöhten Risiko ausgesetzt, an COVID-19 zu erkranken? Und welche Auswirkungen hatte die Pandemie letztes Jahr auf die Verschreibung von Arzneimitteln?
Im zweiten Teil des Reports geht es vornehmlich um die seelische Gesundheit der Menschen während der Pandemie. Dazu hat die TU Chemnitz fast ein Jahr lang eine Online-Befragung zur psychosozialen Belastung der Menschen mit insgesamt 2.900 Befragten durchgeführt. Ergänzt wurde die Studie noch um eine repräsentative Forsa-Befragung im Auftrag der TK.
PDF-Download: www.tk.de
Recht
Mit dem Teilhabestärkungsgesetz sollen die Jobcenter ab dem Jahr 2022 stärker als bisher in das Reha-Geschehen einbezogen und die Betreuung von Rehabilitandinnen und Rehabilitanden verbessert werden. In den Jobcentern erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte künftig Zugang zu sozialintegrativen Leistungen neben einem Reha-Verfahren, um ihnen eine nachhaltige Eingliederung, aber auch den Zugang zu sozialer Teilhabe zu ermöglichen. Dazu gehören kommunale Leistungen wie die Schuldner- und Suchtberatung und das neue mit dem Teilhabechancengesetz geschaffene Instrument zur Teilhabe am Arbeitsmarkt. Damit sollen bestehende Ungleichbehandlungen abgeschafft werden. Die Möglichkeiten der aktiven Arbeitsförderung im SGB II und SGB III sollen ausgebaut und somit die Eingliederungschancen in den Arbeitsmarkt erhöht werden. Um die Leistungen der Jobcenter und Rehabilitationsträger im Sinne der betroffenen Menschen zu koordinieren und abzustimmen, werden die Jobcenter verbindlich am sog. Teilhabeplanverfahren beteiligt.
Viele Arbeitgeber scheuen die Einstellung von Menschen mit Behinderungen, weil sie die Mehrarbeit fürchten, die mit der Beantragung der vielfältigen behinderungsspezifischen Hilfeleistungen entstehen. Ab dem 1. Januar 2022 sollen bundesweit eingerichtete unabhängige und trägerübergreifende Einheitliche Ansprechstellen für Arbeitgeber, die Arbeitgeber über die Ausbildung, Einstellung und Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen informieren, beraten und bei der Antragsstellung unterstützen. Sie sollen helfen, nicht nur zu erfahren, welche Hilfen zur Verfügung stehen - beispielsweise höhenverstellbare Tische oder spezielle Software für sehbehinderte Menschen -, sondern diese auch im Namen der Arbeitgeber für diese beantragen können. Wenn sich Arbeitgeber für die Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen entschieden haben, nehmen die Einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber diesen die Laufarbeit zu potentiellen Leistungsträgern ab und sorgen auf diese Weise für eine Entlastung der Arbeitgeber von der Bürokratie. Zur Finanzierung der Einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber überlässt der Bund den Integrationsämtern der Länder ab dem 1. Juni 2022 zusätzlich zwei Prozentpunkte aus dem Aufkommen an Ausgleichsabgabe.
Ab dem 1. Januar 2022 wird der persönliche Geltungsbereich des Budgets für Ausbildung erweitert. Dann können auch Personen, die bereits im Arbeitsbereich einer WfbM tätig sind, noch ein Budget für Ausbildung aufnehmen. Sie können dann eine reguläre betriebliche Ausbildung oder eine Fachpraktikerausbildung aufnehmen. Das ist ein wichtiger Baustein auf dem Weg zu einem inklusiven Arbeitsmarkt.
Zum 1. Januar 2022 tritt die Verordnung zur Weiterführung der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTBV) in Kraft. Mit der EUTBV setzt das BMAS die im Koalitionsvertrag der 19. Legislaturperiode verankerte Weiterführung der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung EUTB® ab dem Jahr 2023 um. Zur nachhaltigen Etablierung der Beratungsangebote wird mit der EUTBV die Finanzierung von der bisherigen zuwendungsrechtlichen Förderung auf einen Rechtsanspruch auf einen Zuschuss zu Personal- und Sachkosten umgestellt. Dafür stehen ab 2023 jährlich 65 Mio. Euro zur Verfügung.
Quelle: Pressemitteilung des BMAS, 15.12.2021
Gemeinsamer Bundesausschuss
Bei erheblichen funktionalen Einschränkungen der Patientinnen und Patienten, die bereits vor einer stationären Behandlung bestehen und bei denen der Krankenhausaufenthalt oft mit schweren Verläufen und/oder Komplikationen einhergeht, überprüfen die Krankenkassen künftig nicht mehr, ob eine Anschlussrehabilitation medizinisch erforderlich ist. Zu den dafür in Frage kommenden Fallkonstellationen gehören z. B. Erkrankungen des Herzens und des Kreislaufsystems, Krebserkrankungen sowie die Behandlungen des Bewegungsapparats, der Atmungsorgane und neurologische Erkrankungen. Nach dem Willen des Gesetzgebers wird somit der Zugang zu einer Anschlussrehabilitation für Patientinnen und Patienten erleichtert. Grundvoraussetzung bleibt, dass bei den Versicherten die Voraussetzungen für eine Rehabilitation (Rehabilitationsbedürftigkeit, -fähigkeit, -ziele und positive Rehabilitationsprognose) vorliegen.
Link zur Pressemeldung: www.g-ba.de
Recht | Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG
Der Verstoß des Arbeitgebers gegen Vorschriften, die Verfahrens- und/oder Förderpflichten zugunsten schwerbehinderter Menschen enthalten, begründet regelmäßig die Vermutung iSv. § 22 AGG, dass der/die erfolglose schwerbehinderte Bewerber/in im Auswahl-/Stellenbesetzungsverfahren wegen der Schwerbehinderung nicht berücksichtigt und damit wegen der Schwerbehinderung benachteiligt wurde. Zu diesen Vorschriften gehört § 165 Satz 1 SGB IX, wonach die Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber den Agenturen für Arbeit frühzeitig freiwerdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze melden. Um dieser Bestimmung zu genügen, reicht allein die Veröffentlichung des Stellenangebots über die Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit nicht aus.
Die Parteien streiten darüber, ob der beklagte Landkreis verpflichtet ist, an den Kläger eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG wegen einer Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung zu zahlen.
Im November 2017 veröffentlichte der beklagte Landkreis über die Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit ein Stellenangebot. Danach sollte zum 1. Februar 2018 ein „Arbeitsplatz als Führungskraft“, nämlich die Stelle als „Amtsleiter/in Rechts- und Kommunalamt (Jurist/in)“ besetzt werden. In der Stellenausschreibung hieß es ua., dass das Aufgabengebiet die Leitung des Rechts- u. Kommunalamts mit seinerzeit ca. 20 Bediensteten umfasse und dass ein abgeschlossenes weiterführendes wissenschaftliches Hochschulstudium (Master oder gleichwertiger Abschluss) in der Fachrichtung Rechtswissenschaften bzw. 2. juristisches Staatsexamen (Volljurist/in) sowie mehrjährige einschlägige Berufserfahrung und mehrjährige einschlägige Führungserfahrung vorzugsweise in einer vergleichbaren Führungsposition hinsichtlich der Führungsspanne und des Aufgabenbereichs im kommunalen Bereich erwartet würden.
Der mit einem GdB von 50 schwerbehinderte Kläger bewarb sich im November 2017 unter Angabe seiner Schwerbehinderung ohne Erfolg auf die ausgeschriebene Stelle. Zu einem Vorstellungsgespräch wurde er nicht eingeladen. Mit Schreiben vom 11. April 2018 wurde ihm mitgeteilt, dass sich der beklagte Landkreis für einen anderen Bewerber entschieden habe. Daraufhin wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 14. April 2018 unter dem Betreff „Beschwerde nach § 13 AGG und Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG“ an den beklagten Landkreis. Mit der Beschwerde beanstandete er, als schwerbehinderter Bewerber bereits im Vorverfahren des Bewerbungsverfahrens nicht berücksichtigt worden zu sein. Zudem machte der Kläger mit diesem Schreiben – erfolglos – einen Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG geltend. Der Kläger erhielt auf die Beschwerde vom beklagten Landkreis keine Antwort.
Mit seiner Klage verfolgt der Kläger gegenüber dem beklagten Landkreis einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG weiter. Er hat die Auffassung vertreten, der beklagte Landkreis habe ihn wegen seiner Schwerbehinderung diskriminiert. Dies folge ua. daraus, dass der beklagte Landkreis den freien Arbeitsplatz nicht den Vorgaben von § 165 Satz 1 SGB IX entsprechend der zuständigen Agentur für Arbeit gemeldet habe und dass er ihn, den Kläger, entgegen § 165 Satz 3 SGB IX nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen habe, obwohl ihm – entgegen der Annahme des beklagten Landkreises – die fachliche Eignung nicht offensichtlich gefehlt habe. Zudem begründe die unterlassene Beantwortung seiner Beschwerde nach § 13 Abs. 1 AGG die Vermutung, dass er wegen der Schwerbehinderung nicht berücksichtigt worden sei. Der beklagte Landkreis hat Klageabweisung beantragt. Er schulde dem Kläger unter keinem Gesichtspunkt eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.
Die Revision des Klägers hatte vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts hat der beklagte Landkreis den Kläger wegen der Schwerbehinderung benachteiligt und schuldet ihm deshalb die Zahlung einer angemessenen Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG. Der beklagte Landkreis hatte es entgegen § 165 Satz 1 SGB IX unterlassen, den ausgeschriebenen, mit schwerbehinderten Menschen besetzbaren Arbeitsplatz der zuständigen Agentur für Arbeit zu melden. Die Veröffentlichung des Stellenangebots über die Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit stellt keine Meldung iSv. § 165 Satz 1 SGB IX dar. Der Umstand der unterlassenen Meldung begründet die Vermutung, dass der Kläger im Auswahl-/Stellenbesetzungsverfahren wegen der Schwerbehinderung nicht berücksichtigt und damit wegen der Schwerbehinderung benachteiligt wurde. Danach kam es nicht mehr darauf an, ob weitere Verstöße gegen die zugunsten schwerbehinderter Menschen getroffenen Verfahrens- und/oder Förderpflichten vorlagen. Ebenso dahinstehen konnte, ob die unterbliebene Beantwortung der Beschwerde des Klägers durch den beklagten Landkreis ein Indiz nach § 22 AGG für eine Benachteiligung des Klägers wegen der Schwerbehinderung sein konnte.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. November 2021 – 8 AZR 313/20 –Vorinstanz: Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 11. März 2020 – 5 Sa 414/18 –
Pressemitteilung, BAG, 25.11.2021
BAR
Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation e.V. (BAR) hat ein Online-Tool entwickelt, das Mitarbeitende von Reha-Trägern, Beratungsfachkräfte sowie Antragstellerinnen und Antragsteller dabei unterstützen soll, sich im gegliederten Sozialleistungssystem zurechtzufinden und Zuständigkeiten schnell zu klären.
Der Reha-Zuständigkeitsnavigator bietet eine schnelle und unkomplizierte Orientierung im gegliederten Reha- und Teilhabesystem, anhand von konkreten Fragestellungen zum voraussichtlich zuständigen Reha-Träger für eine Reha- und Teilhabeleistung.
Wem hilft der Reha-Zuständigkeitsnavigator weiter?
- Fachkräften bei Reha-Trägern, z. B. für die Zuständigkeitsklärung
- Beratungsfachkräften zur Orientierung und Information
- Informierten Antragsteller:innen, die sich orientieren und mehr über die Zuständigkeiten der Reha-Träger erfahren möchten
Weitere Infos unter: www.reha-zustaendigkeitsnavigator.de
Arbeitsrecht
Mit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz ist nun endlich der gesetzliche Unfallversicherungsschutz im Homeoffice eingeführt worden.
Wo gearbeitet wird, passieren Unfälle – direkt am Arbeitsplatz oder auf dem Weg hin oder fort von der Arbeit. Der Versicherungsschutz ist in § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII normiert. Zusätzlich gibt es einen Unfallversicherungsschutz, um, vom Arbeitsweg abweichend, …“ Kinder von Versicherten …, die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen …“ (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 SGB VII). So ist er nun im Sozialgesetz 7 geregelt.
Weitere Infos unter: www.bund-verlag.de
Test des Auto Club Europa (ACE)
Eigentlich sollte man davon ausgehen können, dass jeder Behindertenparkplatz in Deutschland auch barrierefrei ist. Nun hat der Auto Club Europa (ACE) Zahlen vorgelegt, wonach 36 % der von ihm getesteten Parkflächen für Menschen mit Behinderungen in Parkhäusern und auf Parkplätzen nicht barrierefrei sind.
2653 Behindertenparkplätze bundesweit hat der ACE unter die Lupe genommen. Das Ergebnis: Über ein Drittel, 36 %, der getesteten Flächen seien nicht ohne Barrieren gewesen. In die Bewertung eingeflossen sind insgesamt 15 Kriterien wie die Größe und Kennzeichnung der Parkflächen, aber auch die Erreichbarkeit der Kassenautomaten, die Möglichkeit zum barrierefreien E-Laden und die Beleuchtung der Parkplätze. Bei den Parkplatzchecks wurden insgesamt über 2.600 Parkflächen in 430 Parkhäusern untersucht.
Link zur ACE-Pressemeldung: www.presse.ace.de
Tipp
Im Oktober 2021 ist das Buch „Handbuch Digitale Teilhabe und Barrierefreiheit “ erschienen, unter anderem herausgegeben von Ulrike Peter, Mitarbeiterin der Fachstelle für Barrierefreiheit des Landes Bremen und Henning Lühr. Das Buch bietet Informationen zur Erstellung der Barrierefreiheit in der digitalen Verwaltung.
Link zum Verlag: www.beck-shop.de
Schlichtungsstelle Bundesgleichstellungsgesetz
Die Schlichtungsstelle BGG ist am 3. Dezember 2016 für Menschen mit Behinderungen geschaffen worden. Für die gehörlose Frau, der bei einem Gespräch in einer Behörde der Dolmetscher für Gebärdensprache verweigert wird. Für den jungen Mann, der auf Leichte Sprache angewiesen ist, aber auf den Webseiten der Bundesregierung vergeblich nach verständlichen Corona-Informationen sucht. Oder für die Rollstuhlfahrerin, die mit ihrem Mann auf einem Bahnhof vor einem defekten Aufzug steht, während oben der Zug zu ihrem Urlaubsziel abfährt.
Seit fünf Jahren können sich Menschen mit Behinderungen bei solchen Konflikten an die Schlichtungsstelle BGG wenden. Sie ist für die Schlichtung von Konflikten zur Barrierefreiheit und bei Benachteiligung durch Bundesbehörden zuständig. Auch wenn zum Beispiel durch überlange Verfahrenszeiten Benachteiligungen entstehen oder barrierefreie Informationen auf den Webseiten von Bundesbehörden fehlen, können sich sowohl Einzelpersonen als auch Verbände von Menschen mit Behinderungen an die Schlichtungsstelle wenden, um eine gütliche Einigung zu finden.
Weitere Infos unter: www.schlichtungsstelle-bgg.de
Tipp
Menschen mit Behinderungen sind in besonderem Maße von der Klimakrise und den damit einhergehenden Auswirkungen betroffen, finden aber bislang in der internationalen Diskussion weitestgehend kaum Beachtung. In ihren Vorträgen werden die Referentinnen diese Thematik aufgreifen und sowohl aus aktivistischer als auch wissenschaftlicher Sicht beleuchten und diskutieren.
Andrea Corinna Schöne ist freie Journalistin und Rednerin aus xxx. Ihre Schwerpunkte sind Inklusion, Nachhaltigkeit und Kultur.
Prof. Dr. Dr. Sigrid Graumann ist Humangenetikerin, Ethikerin und Biologin. Sie ist Rektorin der EvH RWL in Bochum und Professorin für Ethik im Fachbereich Heilpädagogik und Pflege. Schwerpunkte in Lehre und Forschung sind professionsethische Fragen sozialer Berufe, ethische Fragen der Biomedizin und ihre gesellschaftlichen Folgen insbesondere für Menschen mit Behinderungen und Menschenrechte sowie soziale Gerechtigkeit mit Blick auf benachteiligte Menschen.
Die Veranstaltung findet auf „ZOOM“ statt.
Link zur Anmeldung: www.s-inn.net
Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation
Wenn es um die Chancengleichheit in unserer Gesellschaft geht, spielt der Umgang mit Online-Anwendungen und digitalen Medien eine große Rolle. Mitmachen, mitgestalten oder auch einfach nur dabei sein, Teilhabe bedeutet auch digitale Teilhabe. Die Nutzung von Smartphone und Tablet haben den Alltag von Menschen mit und ohne Behinderungen stark verändert und oft auch erleichtert.
Die Ausgabe 6/2021 des Reha-Info der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) setzt den Schwerpunkt auf die Digitalisierung und Barrierefreiheit: www.bar-frankfurt.de
Recht
Schwerbehinderte können auch bei einer voraussichtlich unumkehrbaren Behinderung keinen unbefristeten Schwerbehindertenausweis beanspruchen. Dies entschied das Thüringische Landessozialgericht (LSG) in Erfurt in einem am Donnerstag, 25. November 2021, bekanntgegebenen Urteil (Az.: L 5 SB 1259/19). Es wies damit einen gehörlosen Mann ab.
Quelle: VdK
BIH
Die Einheitlichen Ansprechstellen werden auf Grundlage des Teilhabestärkungsgesetzes zum 1. Januar 2022 eingeführt (§ 185a SGB IX). Die Ansprechstellen sollen Arbeitgeber bei der Ausbildung, Einstellung und Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen informieren, beraten und unterstützen. Sie werden aus Mitteln der Ausgleichsabgabe finanziert.
PDF-Download: www.bih.de
DGB arbeitsmarktaktuell
Im Jahr 2021gab es wenig Grund zu feiern, denn die Corona-Pandemie hat die Arbeitslosenquote schwerbehinderter Menschen 2020 stark ansteigen lassen. Auch in 2021 lag die Zahl der Arbeitslosen deutlich über dem Vorkrisenniveau.
Der DGB fordert von der Bundesregierung kurzfristig ein Arbeitsmarktprogramm für schwerbehinderte Menschen.
PDF-Download unter: www.dgb.de
ver.di-Forum Nord & Bildungswerk ver.di in Niedersachsen
Fachtagung für die Vertrauenspersonen der Schwerbehinderten sowie für Betriebsräte, Personalräte und Mitarbeitervertretungen
„Nachdem die Fachtagung in 2021 nur als Online-Veranstaltung stattfinden konnte, planen wir die 11. Fachtagung. Wir lenken den Blick auf die Frage: Wie kommen mehr Menschen mit Behinderung in Ausbildung und Arbeit? Wie können Betriebe und Dienststellen Rahmenbedingungen gestalten und welche Handlungsmöglichkeiten haben die SBVen dabei?
Wir werden uns mit den Themen Barrierefreiheit in Betrieb und Dienststelle, Gleichstellung, Präventionsverfahren, Erwerbsminderungsrente und der Beteiligung der SBV bei Einstellungen beschäftigen.
Auch in diesem Jahr haben wir Expertinnen und Experten des Arbeits- und Sozialrechts als Referentinnen und Referenten gewinnen können, die auf dieser Fachtagung die für die Arbeit der SBVen erforderlichen Kenntnisse vermitteln.
In Vorträgen, Diskussionen und Workshops werden die speziellen Themen der SBV thematisiert, gemeinsam bearbeitet und vertieft.
Weitere Informationen & Anmeldung unter www.betriebs-rat.de
Anmeldung für den SBV InfoBrief
Wenn Sie gerne in den Verteiler für den SBV InfoBrief aufgenommen werden möchten,
schreiben Sie uns einfach eine kurze Nachricht:
sbv@bw-verdi.de
Betreff: Abo SBV InfoBrief