Die häufigsten Fragen zur Betriebsratswahl

Aktuelles zum neuen Betriebsrätemodernisierungsgesetz

Die Art des Wahlverfahrens und die einzelnen erforderlichen Schritte sind davon abhängig, wie viele wahlberechtigte Arbeitnehmer*innen in einem Betrieb beschäftigt sind. Seit dem 18. Juni 2021 ist das Betriebsrätemodernisierungsgesetz in Kraft getreten und setzt neue Regeln.

  • Wenn in der Regel zwischen 5 und 100 wahlberechtigte Arbeitnehmer*innen in einem Betrieb beschäftigt werden, findet das vereinfachte Wahlverfahren Anwendung.
  • In Betrieben mit 101 bis 200 wahlberechtigten Arbeitnehmer*innen besteht die Möglichkeit, dass der Wahlvorstand mit dem Arbeitgeber die Durchführung des vereinfachten Wahlverfahrens vereinbart - es besteht also die Wahlmöglichkeit zwischen einfachem oder normalem Wahlverfahren.
  • Werden mehr als 200 wahlberechtigte Arbeitnehmer*innen beschäftigt, findet ausschließlich das normale Wahlverfahren Anwendung.

Beim vereinfachten Wahlverfahren (5-100 wahlberechtigte Arbeitnehmer*innen) gibt es noch einen Unterschied, der zu beachten ist:

  • Das einstufige Verfahren kommt in Betrieben zur Anwendung, in denen ein Wahlvorstand auf Grund seiner Bestellung (durch den Betriebsrat, den Gesamtbetriebsrat, den Konzernbetriebsrat oder das Arbeitsgericht) bereits vorhanden ist.
  • Das zweistufige Verfahren kommt in Betrieben zur Anwendung, in denen ein Wahlvorstand durch den Gesamtbetriebsrat, den Konzernbetriebsrat oder das Arbeitsgericht nicht bestellt worden ist und der Wahlvorstand deshalb auf einer Wahlversammlung gewählt werden muss.

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Das Arbeitsleben ist voll von Vorgängen und Veränderungen, die eine unmittelbare Auswirkung auf die Beschäftigten haben: Einführung flexibler Arbeitszeitmodelle, Umstrukturierung, neue Technologien, Auslagerung von Tätigkeitsbereichen, Versetzung und Umgruppierung und vieles mehr. Damit kein Arbeitnehmer und keine Arbeitnehmerin allein vor diesen Auswirkungen steht, ist es wichtig, einen Betriebsrat zu wählen. Dieser kann auf Basis des Betriebsverfassungsgesetzes die Interessen der Beschäftigten gegenüber dem Arbeitgeber vertreten und rechtlich durchsetzen.

So ist das Leben.

Der Betriebsrat hat das Recht in vielen Angelegenheiten mitzureden und teilweise mitzubestimmen. Zum Beispiel, wenn es um betriebliche Arbeitszeit und Überstunden, um die Fort- und Weiterbildung oder um Zulagen, Prämien und Boni geht. Er achtet darauf, dass Beschäftigte nicht diskriminiert werden. Eine Kündigung ist ohne Anhörung des Betriebsrats nicht wirksam. Der Betriebsrat entscheidet gleichberechtigt mit dem Arbeitgeber, wenn es um die Erstellung eines Dienstplanes oder die Anordnung von Überstunden geht. Wenn der Betrieb umstrukturiert oder Personal abgebaut werden soll, handelt der Betriebsrat einen Sozialplan (u.a. mit Abfindungen) aus, um Nachteile für die Betroffenen auszugleichen.

Ganz allgemein wacht er darüber, dass Tarifverträge und Gesetze, zum Beispiel das Arbeitsschutzgesetz, auch eingehalten werden. Natürlich stärkt er auch einzelnen Beschäftigten in Konflikten mit Vorgesetzten den Rücken. Ein Betriebsrat hat im Betriebsverfassungsgesetz genau definierte Rechte, die er notfalls auch vor Gericht durchsetzen kann. In Fragen, in denen er ein Mitbestimmungsrecht hat, kann er ein Verfahren zur Streitschlichtung einleiten, wenn die Verhandlungen mit dem Arbeitgeber zu keinem Ergebnis führen.

Auch persönlich sind die Mitglieder des Betriebsrats vor Benachteiligungen durch den Arbeitgeber geschützt (Kündigungsschutz).

Die Betriebsratswahl wird immer von einem Wahlvorstand vorbereitet und durchgeführt. Existiert schon ein Betriebsrat, bestellt dieser den Wahlvorstand. Besteht noch kein Betriebsrat, kann der Wahlvorstand durch den Gesamtbetriebsrat oder den Konzernbetriebsrat bestellt werden. Gibt es keinen Gesamtbetriebsrat und/oder keinen Konzernbetriebsrat oder wird dieser nicht tätig, wird der Wahlvorstand in einem betriebsratslosen Betrieb auf einer Betriebsversammlung von der Mehrheit der anwesenden Beschäftigten gewählt: Dazu müssen drei wahlberechtigte Arbeitnehmer*innen zu einer Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands einladen. Diese Aufgabe kann auch (vor allem, falls Nachteile befürchtet werden) von einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft übernommen werden. Vertreten ist eine Gewerkschaft dann, wenn sie mindestens ein Mitglied im Betrieb hat. Der Betriebsleitung muss nicht bekannt geben werden, welche Arbeitnehmer*innen in der Gewerkschaft sind.

Scheitert die Bestellung eines Wahlvorstandes in der Betriebsversammlung, können drei wahlberechtigte Arbeitnehmer*innen oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft die Bestellung eines Wahlvorstandes beim Arbeitsgericht beantragen.

Die zu einer Wahlversammlung einladenden Kolleginnen und Kollegen sind bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses nicht ordentlich kündbar.

Die Mitglieder des Wahlvorstands und die Wahlbewerber genießen ab der Bekanntgabe des Wahlergebnisses für sechs Monate einen nachwirkenden Kündigungsschutz.

Betriebsratsmitglieder genießen nach Ende der Amtszeit für ein Jahr diesen Kündigungsschutz.

Tipp: Arbeitnehmer, die die Wahl eines Betriebsrats initiieren (indem sie durch Aushänge zu einer Wahlversammlung einladen), sollten sich als Kandidaten aufstellen lassen, um den nachwirkenden Kündigungsschutz zu erhalten.

Die Amtszeit von Betriebsräten beträgt vier Jahre. Wahlen finden alle 4 Jahre in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Mai statt, das nächste Mal 2026. Wenn es in Ihrem Betrieb noch keinen Betriebsrat gibt, können Sie zu jeder Zeit (also unabhängig von diesem Rhythmus) einen Betriebsrat neu gründen. Auch bei Rücktritt des Betriebsrats, Unterschreiten der Mindestmitgliederzahl, großer Erhöhung der Beschäftigtenzahl, erfolgreicher Anfechtung und anderen wesentlichen Gründen kann außerplanmäßig ein neuer Betriebsrat gewählt werden.


Wir haben im Jahr 2025 einen Betriebsrat gegründet – müssen wir schon wieder neu wählen?

Wenn die Amtszeit des Betriebsrats am 1. März des Wahljahres 2026 noch nicht ein volles Jahr beträgt, muss nicht neu gewählt werden. Die nächste Betriebsratswahl findet dann erst im Jahr 2030 statt (vgl. § 13 Abs. 3 BetrVG). Die Amtszeit kann in diesem Fall über fünf Jahre dauern. Maßgebender Zeitpunkt für den Beginn der Amtszeit ist in diesem Fall der Tag der Bekanntmachung des Wahlergebnisses. Ist der Betriebsrat am 1. März 2026 mehr als 12 Monate im Amt, muss neu gewählt werden.

Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer*innen des Betriebs, die am letzten Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben. Dazu gehören auch Teilzeitkräfte, Aushilfen, geringfügig Beschäftigte, im Außendienst und mit Telearbeit Beschäftigte sowie Auszubildende. Leiharbeitnehmer*innen sind wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden. Ansonsten spielt die Dauer der Betriebszugehörigkeit für die Wahlberechtigung keine Rolle. Nicht wahlberechtigt sind dagegen leitende Angestellte.

Tipp: Fehler bei der Feststellung der Wahlberechtigten führen zur Anfechtbarkeit der Wahl. Klärung durch eine Wahlvorstandsschulung und gegebenenfalls rechtliche Beratung sind geboten.

Kandidieren dürfen alle wahlberechtigten Arbeitnehmer*innen, die mind. 18 Jahre alt sind und die dem Betrieb, Unternehmen oder Konzern seit mindestens sechs Monaten angehören und im Betrieb arbeiten. Nicht wahlberechtigt sind zum Beispiel leitende Angestellte. Für neugegründete Betriebe entfällt die Halbjahresfrist.

Tipp: Fehler bei der Feststellung der Kandidaten führen zur Anfechtbarkeit der Wahl. Klärung durch eine Wahlvorstandsschulung und gegebenenfalls rechtliche Beratung sind geboten.

Der Wahlvorstand hat die Aufgabe, die Wahl ordnungsgemäß durchzuführen. Dazu gehören zum Beispiel Fristenwahrung, Feststellung der Wahlberechtigten, Klärung des Arbeitnehmerbegriffs und der Belegschaftsstärke, Erstellung des Wahlausschreibens, Durchführung der Wahl, Erstellung der Briefwahlunterlagen und Bekanntgabe der Wahlergebnisse.

Bei der Wahl muss auf viele Details geachtet werden. Fast bei jeder Wahl passieren Fehler. Nicht jeder dieser Fehler führt sofort zur Unwirksamkeit der Wahl, aber eine Betriebsratswahl kann angefochten werden oder nichtig sein.

Die Schwelle für die Feststellung der Nichtigkeit einer Betriebsratswahl ist hoch. Hierfür muss in einem solchen Maß gegen die allgemeinen Wahlgrundsätze verstoßen worden sein, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr vorliegt. Dies ist etwa der Fall, wenn der Wahlvorstand nicht ordnungsgemäß zusammengesetzt worden ist. Gleiches gilt, wenn die Wahl durch offene Abstimmung erfolgt ist (zum Beispiel hat der Wahlvorstand kurzerhand bestimmt, den neuen Betriebsrat durch Handzeichen der anwesenden Belegschaft zu wählen. Diese Wahl ist nichtig).

Ja – die Gewerkschaft ver.di hat dazu umfangreiches Material erstellt, das über die Sekretärinnen und Sekretäre in den ver.di Bezirken und Fachbereichen erhältlich ist. Für einen bestehenden Betriebsrat ist es sinnvoll, Werbung in eigener Sache zu machen: Was haben wir für die Beschäftigten erreicht: z.B. den unmittelbaren Nutzen von Betriebsvereinbarungen kommunizieren, Initiativen vorstellen, Fragen an die Belegschaft richten, einzelne Arbeitsschwerpunkte der Mitglieder darlegen, Schulungsinhalte von besuchten Seminaren transparent machen, Betriebsversammlungen abwechslungsreich gestalten, z.B. mit Gastreferaten.

Bei den Betriebsratswahlen muss darauf geachtet werden, dass auch das in der Minderheit im Betrieb vertretene Geschlecht im Gremium vertreten ist. Auch wenn bei den Wahlen ein Geschlecht bedeutend weniger Stimmen als das andere Geschlecht bekommen hat. Das Betriebsratsgremium muss jedoch mindestens aus drei ordentlichen Mitgliedern bestehen.

Laut Wahlordnung (§5 WO) wird die Bestimmung der Mindestmandate vorgenommen. Dies ist eine wichtige Aufgabe des Wahlvorstands. Mit Hilfe des d`Hondt`schen Höchstzahlenverfahren erfolgt die genaue Berechnung der Mandate.

Im Wahlausschreiben hat der Wahlvorstand den Anteil der Geschlechter im Betriebsrat bekannt zu geben. Außerdem muss er darauf hinweisen, dass das Minderheitengeschlecht entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Gremium vertreten sein muss.

Praxisbeispiel: Einem Betrieb gehören 88 Arbeitnehmer*innen an, davon sind 24 Frauen und 64 Männer. Der Betriebsrat besteht dementsprechend aus fünf ordentlichen Mitgliedern.

Die Anzahl der Männer und die der Frauen werden nebeneinander geschrieben und jeweils durch 1,2,3,4, etc. dividiert. Auf die entfallenden fünf Mandate werden die so ermittelten Ergebnisse nach dem Prinzip der höchsten Zahl verteilt:

Männer:

Frauen:

64:1 = 64 (Platz 1)

24:1 = 24 (Platz 3)

64:2 = 32 (Platz 2)

24:2 = 12

64:3 = 21,3 (Platz 4)

24:3 = 8

64:4 = 16 (Platz 5)

24:4 = 6

64:5 = 12,8

24:5 = 4,8

64:6 = 10,67

24:6 = 4

...

ver.di hat Wahlleitfäden herausgegeben, die die Mitglieder des Wahlvorstandes auf den Schulungen erhalten. Im ver.di Landesbezirk Niedersachsen-Bremen bietet das Bildungswerk ver.di in Niedersachsen e.V. an verschiedenen Orten Seminare an.

Außerdem bietet ver.di auf seinen Internetseiten Informationen an: www.br-wahl.verdi.de

Schulungsangebote rund um die BR-Wahlen gibt es hier: https://www.bw-verdi.de/angebote/br/pr/jav/sbv/betriebsraete/

Habt ihr Fragen?

Wenn ihr weitere Fragen zur Betriebsratsarbeit habt oder euch über Seminare informieren möchtet,
schreibt uns gerne eine Nachricht:
br@bw-verdi.de

Bildungswerk der Vereinten Dienst­leis­tungs­ge­werk­schaft (ver.di) in Niedersachsen e.V.

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