Betriebsratssitzung und Personalratssitzung in Zeiten von Corona
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Telefon- und Webkonferenzen für Interessenvertretungen in Zeiten von Corona
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Know How für Interessenvertretungen in Corona-Zeiten
Weitere Informationen zur Arbeit der Interessenvertretungen in Zeiten von Corona finden Sie auf unseren Webseiten im Know How Bereich.
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Am 23. März 2020 ließ Arbeitsminister Hubertus Heil verlauten, dass Betriebsräte nach Rechtsauffassung der Bundesministeriums für Arbeit und Soziales angesichts der aktuellen Situation wirksame Beschlüsse per Video-Konferenz fassen könnten. Hintergrund ist die Problematik, dass immer mehr Beschäftigte im Homeoffice sind und damit reguläre Betriebsratssitzungen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen stattfinden können.
In der Stellungnahme des Ministeriums heißt es:
(...) "Wir sind daher der Meinung, dass in der aktuellen Lage, wenn beispielsweise die Teilnahme an einer Präsenzsitzung zu Gefahren für das Leben oder die Gesundheit der Betriebsratsmitglieder führt oder wegen behördlicher Anordnungen nicht möglich ist, auch die Teilnahme an einer Betriebsratssitzung mittels Video- oder Telefonkonferenz einschließlich online gestützter Anwendungen wie WebEx Meetings oder Skype, zulässig ist. Dies gilt sowohl für die Zuschaltung einzelner Betriebsratsmitglieder als auch eine virtuelle Betriebsratssitzung. Die Beschlüsse, die in einer solchen Sitzung gefasst werden, sind nach unserer Auffassung wirksam." (...)
Das BetrVG schreibt jedoch vor, dass Betriebsratsbeschlüsse mit einer Mehrheit der Anwesenden gefasst werden müssen.
Diese gesetzlichen Vorgaben stehen Betriebsratssitzungen per Video- oder Telefonkonferenz entgegen, zumal auch die notwendige Vertraulichkeit nicht gewährleistet ist. Daran ändert aus juristischer Sicht auch die Erklärung von Bundesarbeitsminister Heil nichts.
Im Umgang mit der Ministererklärung des Arbeitsministeriums empfiehlt ver.di aufgrund der mangelnden rechtlichen Verbindlichkeit Folgendes:
(...) "Die alleinige Berufung auf die Ministererklärung zur Rechtfertigung von Betriebsratssitzungen mit Beschlüssen in Video- oder Telefonkonferenzen ist mit rechtlichen Risiken verbunden. Diese Erklärung ist für die Arbeitsgerichte nicht bindend. Daher sind wir der Auffassung, dass in Video- und Telefonkonferenzen gefasste Betriebsratsbeschlüsse, die sich lediglich auf die Ministererklärung stützen, wegen Verstoßes gegen die im Betriebsverfassungsgesetz (§§ 30, 33 BetrVG) vorausgesetzten Grundsätze der Anwesenheit aller ordnungsgemäß geladenen Mitglieder des Betriebsrats und der Nichtöffentlichkeit dieser Betriebsratssitzung im späteren Streitfall einer gerichtlichen Prüfung nicht standhalten.
Über die Ministererklärung hinaus sind für die derzeitige Ausnahmesituation durch Covid-19 Lösungen zu finden, die die Arbeitsfähigkeit der Betriebsräte und gerade in dieser Situation ihre Wahrnehmung von Mitbestimmungs- und Beteiligungsrechten gegenüber den Arbeitgebern gewährleistet und sicherstellt.
Bevor die Entscheidung zu Betriebsratssitzungen mit Video- oder Telefontechnik erfolgt, sollten alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um vielleicht weiterhin Präsenzsitzungen entsprechend den Empfehlungen des Robert-Koch Instituts abhalten zu können (Sitzungsraum groß genug, um genügend Abstand zu halten). Stehen solche Räume nicht zur Verfügung, könnten zunächst Vorbesprechungen zu Sitzungen via Telefon oder Videokonferenz durchgeführt werden. Zudem besteht noch die Möglichkeit, Angelegenheiten auf Ausschüsse zu übertragen (§§ 27 ff. BetrVG), allerdings nur in Betrieben über 200 Beschäftigte. Dies würde die Arbeit in der derzeitigen Lage auch erleichtern, wenn möglich. Wenn alle diese Überlegungen und auch tatsächliche Gegebenheiten dennoch zur Entscheidung des Betriebsrates führen, Beschlüsse zukünftig mit Hilfe von Video- oder Telefontechnik zu fassen, sollten dazu weitere Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber getroffen werden." (...)