Betriebs- und Personalräte haben zwei grundsätzlich unterschiedliche Ansprüche auf bezahlte Freistellung zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen.

Nach §37 (6) BetrVG / §54 (1) BPersVG beziehungsweise den vergleichbaren Normen der LPersVG besteht ein Anspruch auf Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die erforderliche Kenntnisse vermitteln. Hier trägt der Arbeitgeber alle Kosten: Die Seminarkosten, die Kosten für Unterbringung und Verpflegung, die Reisekosten sowie die Fortzahlung des Arbeitsentgeltes. Grundsätzlich hat dieser Anspruch zur sach- und fachgerechten Erfüllung der Aufgaben der gesetzlichen Interessenvertretung Vorrang und muss konsequent umgesetzt werden.

Nach §37 (7) BetrVG / §54 (2) BPersVG beziehungsweise den vergleichbaren Normen des LPersVG besteht ein zeitlich begrenzter Anspruch auf Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die anerkannt geeignete Kenntnisse vermitteln. Hier übernimmt der Arbeitgeber nur die Fortzahlung des Arbeitsentgeltes.

  • Freistellung nach §37 (6) BetrVG
    Der Betriebsrat entscheidet, ob die Teilnahme eines oder mehrerer Mitglieder des Gremiums an einem dieser Seminare für dessen Arbeit erforderlich ist.
    Seminare, die Grundkenntnisse auf den Gebieten der Betriebsverfassung, des Arbeits- und Arbeitsschutzrechts sowie der Arbeitssicherheit vermitteln, sind grundsätzlich erforderlich. Ebenso sind Seminare mit vertiefenden oder Spezialwissen vermittelnden Inhalten erforderlich, wenn diese einen konkreten Bezug zu den Aufgaben der Interessenvertretung haben.
    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts liegt für Betriebsräte die Erforderlichkeit dann vor, wenn die Kenntnisse unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Betrieb notwendig sind, damit der Betriebsrat seine gegenwärtigen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben sach- und fachgerecht erfüllen kann. Für die Frage der Erforderlichkeit kommt es gegebenenfalls auch darauf an, welche Aufgaben ein Mitglied innerhalb des Gremiums wahrzunehmen hat. Es kann sich dabei sowohl um Grundkenntnisse als auch um sogenannte Spezialkenntnisse handeln, wie z.B. wirtschaftliche, tarifliche oder technische Kenntnisse.

    Verfahren
    Es ist notwendig, einen rechtswirksamen Beschluss über die erforderlichen Schulungsmaßnahmen zu fassen. Dies muss in einer Sitzung des Gremiums innerhalb eines eigenen Tagesordnungspunktes geschehen. Der Betriebsrat entscheidet dabei, welches beziehungsweise wie viele Mitglieder des Gremiums an welchen Maßnahmen teilnehmen. Der Beschluss ist dem Arbeitgeber mitzuteilen. Hinsichtlich der zeitlichen Lage der Schulungsmaßnahme muss der Betriebs- oder Personalrat betriebliche Notwendigkeiten berücksichtigen. Es empfiehlt sich daher eine frühzeitige Planung von Schulungsmaßnahmen, damit innerbetriebliche Planungen dem Besuch nicht entgegenstehen.

    Ersatzmitglieder des Betriebsrates
    Ersatzmitglieder, die häufig oder regelmäßig verhinderte Betriebsratsmitglieder vertreten, haben grundsätzlich einen Anspruch auf Schulungsmaßnahmen nach §37 (6) BetrVG. Das dargestellte Verfahren ist das Gleiche.

  • Freistellung nach §37 (7) BetrVG
    Die Ansprüche auf der Grundlage von §37 (7) BetrVG sind zusätzliche, individuelle Bildungsansprüche der einzelnen Mitglieder in einem Betriebsrat. Hierbei kommt es nicht auf die Erforderlichkeit oder den konkreten Wissensstand des/der Einzelnen an, sondern nur darauf, dass die Veranstaltung als geeignet anerkannt worden ist. Bei der Beschlussfassung sind lediglich die betrieblichen Notwendigkeiten hinsichtlich der zeitlichen Lage der Schulungsmaßnahme zu berücksichtigen.
    Über die Eignung entscheiden weder der Betriebsrat noch der Arbeitgeber. Dies ist Sache der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes. Maßgebend ist allein, ob die staatliche Anerkennung vorliegt oder im Einzelfall zu erwarten ist.

    Verfahren
    Wie auch bei den Seminaren nach §37 (6) BetrVG muss der Betriebsrat innerhalb einer Sitzung in einem Tagesordnungspunkt einen Beschluss fassen. Ebenso muss dem Arbeitgeber mitgeteilt werden, wer auf welcher Grundlage an welcher Maßnahme teilnehmen wird, wann und wo das Seminar stattfindet und welche Themen im Seminar behandelt werden.
    Erstmals gewählte Betriebsratsmitglieder haben einen Freistellungsanspruch von 4 Wochen, ansonsten reduziert sich der Anspruch auf 3 Wochen innerhalb einer Wahlperiode.

Betriebs- und Personalräte haben zwei grundsätzlich unterschiedliche Ansprüche auf bezahlte Freistellung zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen.

Nach §37 (6) BetrVG / §54 (1) BPersVG beziehungsweise den vergleichbaren Normen der LPersVG besteht ein Anspruch auf Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die erforderliche Kenntnisse vermitteln. Hier trägt der Arbeitgeber alle Kosten: Die Seminarkosten, die Kosten für Unterbringung und Verpflegung, die Reisekosten sowie die Fortzahlung des Arbeitsentgeltes. Grundsätzlich hat dieser Anspruch zur sach- und fachgerechten Erfüllung der Aufgaben der gesetzlichen Interessenvertretung Vorrang und muss konsequent umgesetzt werden.

Nach §37 (7) BetrVG / §54 (2) BPersVG beziehungsweise den vergleichbaren Normen des LPersVG besteht ein zeitlich begrenzter Anspruch auf Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die anerkannt geeignete Kenntnisse vermitteln. Hier übernimmt der Arbeitgeber nur die Fortzahlung des Arbeitsentgeltes.

  • Freistellung nach §54 (1) BPersVG und den entsprechenden Landesgesetzen
    (§40 NPersVG für Niedersachsen und §39 (5) BremPersVG für Bremen)

    Der Personalrat entscheidet, ob die Teilnahme eines oder mehrerer Mitglieder des Gremiums an einem dieser Seminare für dessen Arbeit erforderlich ist.
    Seminare, die Grundkenntnisse auf den Gebieten der Personalvertretung, des Arbeits- und Arbeitsschutzrechts sowie der Arbeitssicherheit vermitteln, sind grundsätzlich erforderlich. Ebenso sind Seminare mit vertiefenden oder Spezialwissen vermittelnden Inhalten erforderlich, wenn diese einen konkreten Bezug zu den Aufgaben der Interessenvertretung haben.
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt für Personalräte die Erforderlichkeit dann vor, wenn die Kenntnisse unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse in der Dienststelle notwendig sind, damit der Personalrat seine gegenwärtigen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben sach- und fachgerecht erfüllen kann. Für die Frage der Erforderlichkeit kommt es gegebenenfalls auch darauf an, welche Aufgaben ein Mitglied innerhalb des Gremiums wahrzunehmen hat. Es kann sich dabei sowohl um Grundkenntnisse als auch um sogenannte Spezialkenntnisse handeln, wie z.B. wirtschaftliche, tarifliche oder technische Kenntnisse.

    Verfahren
    Es ist notwendig, einen rechtswirksamen Beschluss über die erforderlichen Schulungsmaßnahmen zu fassen. Dies muss in einer Sitzung des Gremiums innerhalb eines eigenen Tagesordnungspunktes geschehen. Der Personalrat entscheidet dabei, welches beziehungsweise wie viele Mitglieder des Gremiums an welchen Maßnahmen teilnehmen. Der Beschluss ist dem Arbeitgeber beziehungsweise der Dienststelle mitzuteilen. Hinsichtlich der zeitlichen Lage der Schulungsmaßnahme muss der Personalrat betriebliche Notwendigkeiten berücksichtigen. Es empfiehlt sich daher eine frühzeitige Planung von Schulungsmaßnahmen, damit innerbetriebliche Planungen dem Besuch nicht entgegenstehen.
    Neben dem Entsendungsbeschluss des Personalrats bedarf es für das Personalratsmitglied noch einer Freistellung durch die Dienststelle.

    Ersatzmitglieder des Personalrates
    Ersatzmitglieder, die häufig oder regelmäßig verhinderte Personalratsmitglieder vertreten, haben grundsätzlich einen Anspruch auf Schulungsmaßnahmen nach §54 (1) BPersVG. Das dargestellte Verfahren ist das Gleiche.

    Landespersonalvertretungsgesetze (LPersVG)
    In den Landespersonalvertretungsgesetzen gibt es dem BPersVG vergleichbare Regelungen.


  • Freistellung nach §54 (2) BPersVG
    Die Ansprüche auf der Grundlage von §54 (2) BPersVG beziehungsweise den vergleichbaren Normen der LPersVG sind zusätzliche, individuelle Bildungsansprüche der einzelnen Mitglieder in einem Personalrat. Hierbei kommt es nicht auf die Erforderlichkeit oder den konkreten Wissensstand des/der Einzelnen an, sondern nur darauf, dass die Veranstaltung als geeignet anerkannt worden ist. Bei der Beschlussfassung sind lediglich die betrieblichen Notwendigkeiten hinsichtlich der zeitlichen Lage der Schulungsmaßnahme zu berücksichtigen.
    Über die Eignung entscheiden weder der Personalrat noch der Arbeitgeber. Dies ist Sache der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes beziehungsweise der Bundeszentrale für politische Bildung für Veranstaltungen nach §54 (2) BPersVG. Maßgebend ist allein, ob die staatliche Anerkennung vorliegt oder im Einzelfall zu erwarten ist.

    Verfahren
    Personalratsmitglieder brauchen keinen Entsendungsbeschluss. Der Freistellungantrag sollte aber unbedingt mit dem Personalrat abgesprochen werden. Über den Antrag auf Freistellung des betroffenen Personalratsmitgliedes entscheidet die zuständige Dienststelle.
    Erstmals gewählte Personalratsmitglieder haben einen Freistellungsanspruch von 4 Wochen, ansonsten reduziert sich der Anspruch auf 3 Wochen innerhalb einer Wahlperiode.

nach den Personalvertretungsgesetzen:

  • NPersVG
    Mitglieder des Wahlvorstandes sind nach § 20 NPersVG von ihrer dienstlichen Tätigkeit befreit, wenn sie zu Schulungen fahren, die sie auf ihr Amt als Wahlvorstand vorbereiten.
  • BremPersVG
    Nach dem Bremischen Personalvertretungsgesetz ist § 20 BremPersVG einschlägig. Der Schutz der Wahl beinhaltet auch das Recht auf Befreiung von der Tätigkeit zu Schulungszwecken.
  • BPersVG
    Wahlvorstände auf Bundesebene richten sich nach § 25 BPersVG.

Die Jugendvertretungen (JAV, AV, APR und Specher*innen nach MVG-K) setzen sich für die Belange der Jugendlichen und Auszubildenden im Betrieb oder in der Dienststelle ein. Nach dem Gesetz und nach Tarifverträgen stehen diesen betrieblichen Interessenvertretungen Qualifizierungen zu, deren Kosten von den Arbeitgebern bzw. der Dienststelle getragen werden müssen (Schulungskosten, Unterkunft, Fahrtkosten usw.). Die (Weiter-) Qualifizierung macht nicht nur Spaß, sie ist auch erforderlich, um effektiv die Interessen von Jugendlichen und Auszubildenden zu vertreten!

  • BetrVG
    Nach dem BetrVG gibt es die Freistellung für die JAV I-III Grundlagenschulungen nach § 65 Abs. 1 i.V.m. § 37 Abs. 6.  Die Kostenübernahme wird in § 40 BetrVG geregelt.
    Die AV-Mitglieder (Telekom) bekommen die Freistellung über den § 3 Abs. 1 TV 122 und den o.g. Paragraphen des BetrVGs.
  • NPersVG
    Die JAV-Mitglieder nach NPersVG können sich für JAV-Grundlagenschulungen nach § 53 Abs. 2 i.V.m. § 40 freistellen lassen. Die Kostenübernahme regelt hier § 37 NPersVG.
  • BremPersVG
    Die APR-Mitglieder lassen sich für die Grundschulungen nach § 22a i.V.m. § 39 Abs. 5 BremPersVG freistellen. Die Freistellungsgrundlage für JAV-Mitglieder ist §22 i.V.m. § 39 Abs. 5 BremPersVG. Die Kostenübernahme findet sich für beide Gruppen im § 41 Abs. 1 BremPersVG.
  • MVG-EKD
    Die Sprecher*innen in den evangelischen Einrichtungen Niedersachsens lassen sich für die Grundschulungen freistellen nach § 49 Abs. 4 i.V.m. § 19 Abs. 3 MVG-EKD. Die Kostenübernahme regelt § 30 MVG-EKD.
  • BPersVG
    Die JAV-Mitglieder finden die Freistellung für JAV-Grundlagenschulungen in den §105 i.V.m. § 54 Abs. 1 BPersVG, die Kostenübernahme im § 46 BPersVG.

Grundlage für die Freistellung von Mitgliedern der Schwerbehindertenvertretung sind die Bestimmungen des § 179 Abs. 4 und 8 des SGB IX.

Danach sind Mitglieder der SchwerbV ohne Minderung des Arbeitsentgeltes für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen freizustellen, soweit diese für die Arbeit erforderliche Kenntnisse vermitteln.

Dies gilt auch für die mit der höchsten Stimmenzahl gewählten Stellvertreter*innen. Vor Seminarbeginn ist dem Arbeitgeber rechtzeitig mitzuteilen, auf welcher Rechtsgrundlage welches Mitglied der Schwerbehindertenvertretung an welchem Seminar (Ort, Zeit, Themen und Kosten) teilnehmen wird.

MAV-Mitglieder in kirchlichen Einrichtungen haben nach §19 i.V.m. §30 Mitarbeitervertretungsgesetz (MVG) bzw. nach vergleichbaren Regelungen, wie beispielsweise der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO), Anspruch auf Arbeitsbefreiung für die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen, die für die Arbeit der MAV erforderlich sind.

Voraussetzung für die Teilnahme eines MAV-Mitgliedes ist ein Entsendungsbeschluss der MAV, aus dem die Erforderlichkeit der im Seminar vermittelten Kenntnisse hervorgeht.

Die Freistellungsansprüche von MAV-Mitgliedern pro Amtszeit unterliegen je nach Freistellungsgrundlage unterschiedlichen zeitlichen Begrenzungen.

Eine gesetzlich geregelte Freistellungsgrundlage für Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreter*innen existiert bisher nur im Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG). Hiernach muss gem. § 10 Abs. 5 die Gelegenheit zur Fortbildung insbesondere im Gleichstellungsrecht und in Fragen des öffentlichen Dienst-, Personalvertretungs-, Organisations- und Haushaltsrechts gegeben sein. Das BGleiG gilt für alle Beschäftigten der unmittelbaren und mittelbaren Bundesverwaltung unabhängig von ihrer Rechtsform sowie in den Gerichten des Bundes. Zur Bundesverwaltung im Sinne des Gesetzes gehören auch die in bundeseigener Verwaltung geführten öffentlichen Unternehmen einschließlich sonstiger Betriebsverwaltungen.
Ebenfalls sind auch in den meisten LPersVG Freistellungen explizit genannt oder leiten sich daraus ab, dass ohne fachbezogene Schulungen eine effektive Aufgabenerfüllung nicht geleistet werden kann. Für die Kolleg*innen aus der Privatwirtschaft existiert eine Freistellungsregelung nur, wenn sie durch Betriebsvereinbarung geregelt wurde.

Über die Freistellungen für die gesetzlichen Interessenvertretungen hinaus können Beschäftigte ihren Anspruch auf Bildungsurlaub bzw. Sonderurlaub oder die tarifliche Freistellung geltend machen. Die näheren Informationen dazu haben wir hier zusammen gestellt.

Wenn der Arbeitgeber Einwendungen hat, sollte das Gremium an seiner Beschlussfassung festhalten. Der Beschluss hat so lange Bestand, bis er durch Entscheidung eines Arbeitsgerichts aufgehoben ist.

Wendet sich der Arbeitgeber gegen einen Beschluss des Betriebsrats, muss er handeln. Der Arbeitgeber muss sich an das Arbeitsgericht wenden, wenn er die Erforderlichkeit in Frage stellt. Wenn die betrieblichen Notwendigkeiten aus seiner Sicht nicht ausreichend berücksichtigt wurden, muss er innerhalb von 14 Tagen die Einigungsstelle anrufen. Unterlässt er diese Schritte, kann das Mitglied des Gremiums an der Schulungsmaßnahme teilnehmen.

Verweigert die Dienststelle die Freistellung eines Personalratsmitgliedes, ist es Sache des Personalrats, eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Bei dringender Erforderlichkeit kommt auch der Erlass einer einstweiligen Verfügung in Betracht.