Bildungsurlaub für Arbeitnehmer*innen
Bildung und die entsprechende Gesetzgebung sind den Ländern unterstellt, demzufolge gibt es regionale Unterschiede. In Niedersachsen und Bremen gibt es Bildungsurlaubsregelungen mit Freistellungen von einer Woche pro Jahr unter Fortzahlung der Bezüge durch den Arbeitgeber.
Bildungsurlaub kann aber nur in Anspruch genommen werden, wenn die Bildungsveranstaltung durch die entsprechende Landesbehörde anerkannt ist. Die Beantragung der Anerkennung wird für die Veranstaltungen dieses Programms von den Bildungsträgern durchgeführt. Bestätigungen der Anerkennung können angefordert werden.
Bildungsurlaub beantragen – In der Regel gilt:
Anmeldung:
Aus dem Programm das „richtige“ Seminar aussuchen und ein Anmeldeformular absenden.
Arbeitgeber benachrichtigen:
Die Einladung mit dem Antrag auf Freistellung ist in der Regel so früh wie möglich, mindestens jedoch vier Wochen vor Seminarbeginn beim Arbeitgeber einzureichen. Der Arbeitgeber hat bis spätestens zwei Wochen vor Seminarbeginn abzulehnen, sonst gilt die Freistellung als bewilligt. Das Begehren nach Bildungsurlaub darf nur aus zwingenden betrieblichen Gründen abgelehnt werden, d.h. wenn durch die Abwesenheit der Arbeitnehmer*innen ein ordnungsgemäßer Betriebsablauf nicht mehr möglich ist.
Erhebt der Arbeitgeber jedoch Einspruch, muss man sich die Ablehnungsgründe unbedingt schriftlich geben lassen und sofort die Personalvertretung informieren. Falls diese keine Klärung erreichen kann, sollte umgehend Kontakt mit ver.di aufgenommen werden, insbesondere wenn der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung verweigert.
Das Seminar besuchen:
Alle Teilnehmer*innen erhalten am Ende des Seminars eine Teilnahmebescheinigung, die ggf. ein Beleg für den Arbeitgeber ist.
§ 9 Abs. 2 der Sonderurlaubsverordnung für Beamt*innen (SUrlV)
Nach dieser Regelung haben Beamt*innen sowie Angestellte und Arbeiter*innen im Bereich des öffentlichen Dienstes und der Post- und Telekomunternehmen, die einen entsprechenden Verweis in ihren tarifvertraglichen Regelungen haben, Anspruch auf Freistellung bei Bildungsveranstaltungen, die von der Bundeszentrale für politische Bildung entsprechend dem § 7 der SUrlV als geeignet anerkannt worden sind. Die Dienststelle entscheidet über die Freistellung. Für Landesbehörden und Kommunen existieren durch die Ländergesetzgebung Unterschiede beim zeitlichen Anspruch.
Arbeiter*innen und Angestellte im Bereich des öffentlichen Dienstes und der Post- und Telekomunternehmen erhalten unabhängig von der Sonderurlaubsverordnung immer dann Arbeitsbefreiung, wenn dies in den Tarifverträgen geregelt ist.
Die Möglichkeiten zur „Freistellung“ für Erwerbslose richten sich nach der Erreichbarkeitsanordnung (EAO – § 3 Abs. 2 Nr. 2) der Bundesagentur für Arbeit (BA) sowie den zugrunde liegenden gesetzlichen Regelungen gem. SGB III bzw. SGB II. Eventuell sind weitere Änderungen der Gesetze und Verordnungen zu beachten. Auf der Basis dieser Vorschriften ist eine einvernehmliche Klärung mit dem/der Arbeitsvermittler*in herzustellen.