Was macht eigentlich eine SBV?

    Viele Aufgaben, interessante Aufgaben, wichtige Aufgaben!

Die Schwerbehindertenvertretung fördert die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den Betrieb oder die Dienststelle.

Sie vertritt die Interessen der schwerbehinderten Menschen im Betrieb und sie berät und hilft ihnen, u.a. bei Anträgen zu Feststellung einer Schwerbehinderung und/oder Gleichstellung.

Sie überwacht, dass alle Gesetze und Regelungen zugunsten der schwerbehinderten Menschen eingehalten werden und beantragt Maßnahmen, die den schwerbehinderten Menschen dienen.

Darüber hinaus nimmt sie Anregungen und Beschwerden von schwerbehinderten Menschen entgegen und geht mit diesen in Verhandlungen mit dem Arbeitgeber.

Diese vorstehenden vier Sätze beschreiben in Kürze die grundsätzlichen Aufgaben einer SBV, die im § 178 SGB IX „Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung“, detailliert beschrieben sind.

Der Alltag einer SBV ist alles andere als eintönig und langweilig. Jedes Beratungsgespräch, jedes Einstellungsverfahren, jede Teilnahme an Sitzungen und Konferenzen – kein Arbeitstag gleicht dem anderen. Macht die Vertrauensperson sich einen Tagesplan, kann dieser fünf Minuten später durch aktuelle Ereignisse schon wieder ganz anders aussehen. Das ist einerseits manchmal eine Herausforderung, andererseits gestaltet sich dadurch die Arbeit spannend und abwechslungsreich. Zudem bietet sich die Möglichkeit, seine organisatorischen und kommunikativen Fähigkeiten für eine gute Sache einzubringen.

Grundsätzlich gilt: Arbeitgeber dürfen schwerbehinderte Beschäftigte – und dazu zählen auch Bewerberinnen und Bewerber – nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligen. Im Einzelnen gibt es hierzu die Regelungen im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (§ 7 AGG Benachteiligungsverbot).

Beratung in Anerkennungsverfahren zur Behinderung und Gleichstellung

Die SBV unterstützt Betroffene bei Anträgen auf Feststellung der Behinderung und/oder der Gleichstellung. Hierbei ist es wichtig, einerseits eine weitgehende und sachlich fundierte Beratung zu gewährleisten, aber auch andererseits keine unerfüllbaren Erwartungen zu erwecken. Die Versorgungsmedizin-Verordnung und der dazugehörige Kommentar helfen häufig weiter. Wichtig: die SBV berät! Den Antrag stellt die betroffene Person in eigener Verantwortung!

Die Bedürfnisse von betroffenen Kolleginnen und Kollegen stellen sich häufig sehr kurzfristig dar. Darauf muss die SBV reagieren. Ein Gesprächstermin kann manchmal nicht bis zur nächsten offiziellen Sprechstunde warten – oft sind die Nöte der Betroffenen so groß, dass man in angemessener Weise sofort reagieren muss. Eine gewisse Empathiefähigkeit und Flexibilität gehört also dazu. Die eigenen Wertevorstellungen heißt es oft zurückzustellen. Jeder Fall hat eine soziale Komponente, die man mitdenken muss.

Die Gespräche mit Betroffenen handeln in der Regel von psychischen und physischen Problemen. Hier heißt es, die Anliegen der Ratsuchenden ernst zu nehmen, aber persönliche Distanz zu wahren. Ein kühler Kopf hilft, Hintergründe und Ursachen zu erfahren, die wichtig sind, um einen Fall aus Sicht der SBV möglichst objektiv beurteilen zu können.

Das Einstellungsverfahren

Die Mitwirkung in den Bewerbungs- und Einstellungsverfahren ist eine der wichtigsten Tätigkeiten der SBV, denn sie ermöglicht und fördert die berufliche Teilhabe von Menschen mit Behinderung. Man muss sich dabei immer bewusst machen, dass es für Menschen mit Behinderung häufig schwierig ist, einen Job zu bekommen. Auch sind die Betroffenen im Durchschnitt länger von Arbeitslosigkeit betroffen, als Menschen ohne Behinderung.

In Stellenausschreibungen dürfen Menschen mit Behinderung nicht benachteiligt werden.

Die Arbeitgeber müssen die vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter Menschen beschäftigen (§ 164 (3) SGB IX). Es ist auch die Aufgabe der SBV darauf hinzuwirken. Wichtig ist es häufig auch, die Arbeitgeber dahingehend zu unterstützen, eine Einstellung möglich zu machen, indem auf Fördermöglichkeiten und Unterstützung durch Reha-Träger, Agentur für Arbeit oder Integrationsamt hingewiesen wird.

Die Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen, insbesondere mit bei der Agentur für Arbeit arbeitslos oder arbeitsuchend gemeldeten schwerbehinderten Menschen, besetzt werden können. Hier und da wird diese Anfrage an die Agentur für Arbeit unterlassen, bestenfalls vergessen. In diesem Falle muss die SBV reagieren.

Der Arbeitgeber hat die SBV unverzüglich zu informieren, wenn sich ein Mensch mit Behinderungen beworben hat oder Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit vorliegen. Die SBV hat das Recht der Einsicht in die Bewerbungsunterlagen aller Bewerberinnen und Bewerber, um sich einen Gesamtüberblick verschaffen zu können. Die SBV hat auch das Recht an allen Bewerbungsgesprächen teilzunehmen. Nur so können die Interessen der schwerbehinderten oder gleichgestellten Bewerberinnen und Bewerber geltend gemacht werden. Hat der Arbeitgeber eine Entscheidung getroffen, ist diese der SBV unverzüglich mitzuteilen. Ist die SBV nicht beteiligt worden, ist die Durchführung oder Vollziehung auszusetzen und die Beteiligung innerhalb von sieben Tagen nachzuholen. Diese Zeit können SBV mit dem BR, PR oder MAV nutzen, dann entscheidet der Arbeitgeber endgültig.

Das Kündigungsverfahren

Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen, die der Arbeitgeber ohne eine Beteiligung der SBV ausspricht, ist unwirksam (§ 178 (2) SGB IX). Das heißt, dass die SBV unverzüglich über die Absicht jeder Kündigung, also der ordentlichen Kündigung, der außerordentlichen (oft fristlosen) Kündigung aus wichtigem Grund oder der Änderungskündigung informiert werden muss! Die SBV muss Gelegenheit haben, alle Informationen einholen zu können und ggf. dem Arbeitgeber mildere Mittel als eine Kündigung vorzuschlagen. Hat der Arbeitgeber ein Präventionsverfahren eingeleitet? Sind alle Möglichkeiten eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements ausgeschöpft worden? Liegt das Ergebnis einer aktuellen Gefährdungsbeurteilung vor? Ist das Integrationsamt wegen eventueller Anpassung des Arbeitsplatzes beteiligt worden? Kann eine Kündigung durch eine organisatorische Maßnahme im Betrieb vermieden werden? Sollte eine Kündigung trotz aller Anstrengungen nicht zu verhindern sein, muss die SBV dieser nicht zustimmen!

Die Mitwirkung in den Interessenvertretungen

Der Betriebsrat hat nach BetrVG § 80 Abs. 1 Nr. 4 die Eingliederung schwerbehinderter Menschen einschließlich der Förderung des Abschlusses von Inklusionsvereinbarungen nach § 166 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen zu fördern.
Im Personalvertretungsgesetz des Bundes (BPersVG) § 62 Nr. 4 gibt es eine ähnliche Formulierung:

Der Personalrat hat folgende allgemeine Aufgaben: ...

Der Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen entgegenzuwirken sowie die Inklusion und Teilhabe behinderter Menschen zu fördern, insbesondere die Eingliederung und berufliche Entwicklung schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Beschäftigter und sonstiger besonders schutzbedürftiger, insbesondere älterer Beschäftigter zu fördern sowie Maßnahmen zur beruflichen Förderung schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Beschäftigter zu beantragen.

In den Personalvertretungsgesetzen der Länder finden sich ähnliche Formulierungen. Das lässt darauf schließen, dass SBV und die jeweils anderen Interessenvertretungen nach dem Willen der Gesetzgeber im Interesse der schwerbehinderten Menschen kooperieren müssen.

Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, an allen Sitzungen des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrates und deren Ausschüssen sowie des Arbeitsschutzausschusses beratend teilzunehmen (§ 178 (4) SGB IX). Dieses Recht sollte die SBV unbedingt wahrnehmen, da es wichtige Möglichkeiten sind, auf die Willensbildung der jeweiligen Gremien im Interesse der Betroffenen einzuwirken. Die SBV kann Angelegenheiten, die einzelne oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe besonders betreffen, auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung setzen lassen. Erkennt die SBV erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen schwerbehinderter Menschen oder ist sie vom Arbeitgeber nicht oder unzureichend beteiligt worden, kann sie den betreffenden Beschluss für die Dauer von einer Woche vom Zeitpunkt der Beschlussfassung an aussetzen lassen.

Darüber hinaus muss die Schwerbehindertenvertretung zu Besprechungen zwischen dem Arbeitgeber und den Interessenvertretungen hinzugezogen werden (§ 178 (5) SGB IX). Diese Gespräche stellen eine gute Möglichkeit dar, wichtige Informationen zu bekommen und bestehende Probleme direkt anzusprechen.

Die Personal-, Betriebs- und Mitarbeiterversammlungen und die Versammlung der schwerbehinderten Menschen

Die Schwerbehindertenvertretung kann an allen Betriebs- und Personalversammlungen in Betrieben und Dienststellen teilnehmen (§ 178 (8) SGB IX) und hat dort auch das Rederecht. Diese Versammlungen sind eine gute Möglichkeit für die SBV, ihre Arbeit der Belegschaft bekannt zu machen. Das Prinzip könnte sein: keine dieser Versammlungen ohne einen kurzen Beitrag der SBV! Von einem guten Beitrag auf der Personalversammlung sprechen die Menschen noch eine Zeit lang hinterher! So ist sie in Betrieb oder Dienststelle präsent und bekannt.

Letztlich dient die Personalversammlung gerade in Wahljahren auch dazu, Menschen für die Ausübung des Amtes der Schwerbehindertenvertretung zu interessieren und zu gewinnen, denn die Vertrauensperson und die Stellvertretenden müssen nicht selbst schwerbehindert sein.

Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, mindestens einmal im Kalenderjahr eine Versammlung der schwerbehinderten Menschen im Betrieb oder in der Dienststelle durchzuführen. Über diese Versammlung informieren wir an gesonderter Stelle.

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