Versammlung schwerbehinderter Menschen

    Jedes Jahr dasselbe …….

Mindestens einmal im Jahr kann die Schwerbehindertenvertretung zu einer Versammlung der schwerbehinderten Menschen im Betrieb oder in der Dienststelle einladen. Weitere Versammlungen sind nach dem Wortlaut des § 178 Abs. 6 SGB IX also möglich, wenn es Notwendigkeiten dafür in Betrieb oder Dienststelle gibt. Notwendigkeiten können Informationen darstellen, die für schwerbehinderte Menschen wichtig sind, die auf andere Weise nicht umfassend weitergegeben werden können oder wenn ein Meinungsaustausch zu wichtigen Themen, wie Gesetzesänderungen oder betriebliche einschneidende Maßnahmen notwendig ist.

Die Versammlung als interne Öffentlichkeitsarbeit

Die Versammlung ist ein Teil der betrieblichen Öffentlichkeitsarbeit und sollte auch einen entsprechend hohen Stellenwert haben. Daher braucht es eine gute Vorbereitung. Der Zeitpunkt ist wichtig, gerade auch in Schichtbetrieben. Die Versammlung findet im Regelfall während der Arbeitszeit statt. Die Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht erforderlich, allerdings müssen betriebliche, bzw. dienstliche Notwendigkeiten berücksichtigt werden. Vielleicht müssen es in Großbetrieben sogar mehrere Teilversammlungen sein, um alle Betroffenen zu erreichen. Die Teilnahme – einschließlich der notwendigen Wegezeiten – ist Arbeitszeit, also auch entsprechend zu vergüten.

Die Dauer der Veranstaltung sollte vorher festgelegt werden, damit sich alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer darauf einrichten können. Für längere Veranstaltungen sind ausreichend kurze oder auch längere Pausen einzuplanen. Dabei ist ggf. zu berücksichtigen, dass es vielleicht Teilnehmerinnen oder Teilnehmer gibt, die einer überlangen Sitzung aus gesundheitlichen Gründen nicht folgen können.

Details sind wichtig

Der Ort der Versammlung ist ebenso wichtig. Ist er für alle gut erreichbar? Muss eventuell ein Fahrdienst eingerichtet werden? Eventuell entstehende Kosten hat der Arbeitgeber zu tragen. Ist der Raum barrierefrei zu erreichen, gibt es ein behindertengerechtes WC in erreichbarer Nähe? Stimmt die Akustik oder gibt es ein Hörhilfesystem? Wenn ja, wer kann das bedienen oder wer kann eine Einweisung geben? Gibt es die notwendigen technischen Mittel, wie Laptop, Beamer oder Display? In den Zeiten der Corona-Pandemie haben wir gelernt, dass eine Videokonferenz zwar kein vollwertiger Ersatz ist, aber besser als gar keine Versammlung. Jedoch auch in „normalen“ Zeiten kann eine Versammlung in hybrider Form, also in Präsenz und digital, eine gute Lösung sein, zumal wir auch in Zukunft viel mehr im Homeoffice arbeiten werden. Dann müssen die technischen Voraussetzungen bestens vorbereitet und zeitnah hergestellt, bzw. abschließend überprüft werden. Gebärdendolmetscherinnen oder Gebärdendolmetscher sind rechtzeitig einzuladen. Darüber hinaus ist in der Einladung abzufragen, ob es weiteren Unterstützungsbedarf oder Besonderheiten gibt, die beachtet werden müssen.

Die Vertrauensperson ist natürlich als erste vor Ort. Das dient zunächst der eigenen Vorbereitung und Einstimmung auf die Versammlung, aber auch der letzten Kontrolle, ob alle Gegebenheiten entsprechend hergerichtet sind.

Die äußeren Bedingungen sind das Eine, das Andere sind natürlich die Inhalte einer Versammlung.
Eine Einladung, in der nur die üblichen Tagesordnungspunkte untereinander geschrieben stehen, strahlt oftmals nicht den notwendigen Aufforderungscharakter aus, an der Versammlung auch teilzunehmen. Eine Einladung kann durchaus grafisch, etwas auffälliger gestaltet sein, genügend Grafiken und Beispiele (Urheberrechte beachten) lassen sich leicht finden.

Vorgesetzte sollten im Vorfeld darüber informiert werden, dass schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten ein Recht zur Teilnahme an der Versammlung haben und sie ihnen nicht untersagt werden darf.

Wer darf, wer muss teilnehmen?

Der Arbeitgeber, bzw. der oder die Inklusionsbeauftragte (§ 181 SGB IX) sollte rechtzeitig von dem Versammlungstermin informiert werden, denn diese sind nach § 166 Abs. 4 SGB IX verpflichtet, über die Angelegenheiten zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen im Betrieb oder in der Dienststelle zu berichten. Hierfür muss – nach vorheriger Absprache – ein angemessener Zeitraum gewährt werden und die SBV hat darauf zu achten und auch ggf. Raum für Nachfragen zu geben, damit von Arbeitgeberseite die relevanten Themen angesprochen werden.

Die Versammlung ist nichtöffentlich und wird von der Vertrauensperson in Ausübung des Hausrechts geleitet, d.h. sie stellt die Tagesordnung auf, erteilt das Anwesenheits- und Rederecht, leitet Aussprachen und verfügt über Beginn und Ende der Veranstaltung.

Der Betriebs- oder Personalrat, sowie die MAV oder die JAV können eingeladen werden. Ein Teilnahmerecht hat auch die jeweilige Stufenvertretung, also die Gesamt- und/oder die Konzern- bzw. Hauptschwerbehindertenvertretung. Betriebsarzt oder die Fachkraft für Arbeitssicherheit können auf Einladung bei Bedarf Beiträge leisten. Externe Gäste kann die SBV ebenfalls zu bestimmten Tagesordnungspunkten oder für die gesamte Versammlungsdauer einladen, als da wären Gewerkschaftsvertreter, Vertreter von Behinderten- oder Sozialverbänden, Vertreter des Integrationsamtes, der Bundesagentur für Arbeit oder der Rentenversicherung und Krankenkassen.

Vorträge von externen Referentinnen und Referenten tragen zu einer abwechslungsreichen Veranstaltung bei. Es ist auch möglich, die SBV aus einem anderen Betrieb oder einer anderen Dienststelle einzuladen, um sie vielleicht über ihre Erfahrungen und Beispiele guter betrieblicher Inklusion berichten zu lassen.

Themen gibt es genug!

Es können in der Versammlung alle Angelegenheiten, die die schwerbehinderten Menschen unmittelbar betreffen behandelt werden, einschließlich tarifpolitischer, sozialpolitischer, medizinischer, umweltpolitischer und wirtschaftlicher Fragestellungen, ebenso Fragen zur Gleichstellung von Frauen und Männern und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf.

Der Tätigkeitsbericht der Schwerbehindertenvertretung in der Versammlung ist obligatorisch und u.a. sehr wichtig für die Herstellung und Pflege des gegenseitigen Vertrauens zwischen der Interessenvertretung und den Betroffenen. Deshalb gehört eine gute Vorbereitung dieses Berichtes im eigenen Interesse der SBV dazu. Hierbei konzentriert man sich besser auf einige wichtige Themen und ergänzt diese durch einen schriftlich vorgelegten detaillierten Bericht. So hat die Versammlung Gelegenheit auch noch nach Ende der Veranstaltung Informationen nachzulesen und ggf. Nachfragen an die Vertrauensperson zu stellen.

Thematische Schwerpunkte des Berichtes in der Versammlung können z.B. erfolgreiche betriebliche Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung, die Zusammenarbeit mit externen Institutionen wie Integrationsamt und Agentur für Arbeit, sowie Planungen für die künftige Arbeit der SBV sein. Gibt es „Erfolgsmeldungen“ sollte man diese mit der Versammlung teilen. Aber die Teilnehmenden haben andererseits auch das Recht, über weniger gute Erfahrungen der SBV z.B. mit dem Arbeitgeber, aber auch mit externen Institutionen informiert zu werden. Der Tätigkeitsbericht sollte auf die Bedürfnisse und Vorkenntnisse der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zugeschnitten sein.

Der Möglichkeit einer vertraulichen Aussprache (ohne Außenstehende und Nichtbetroffene) muss während der Versammlung auf jeden Fall genügend Raum gegeben werden. Die Versammlung kann auch Anträge an die Schwerbehindertenvertretung stellen oder zu Beschlüssen oder Vorgängen Stellung nehmen. Dies stellt eine wenig genutzte, aber sehr gute Möglichkeit der Willenskundgebung dar. Die Versammlung beschließt, ……. Heißt es dann an die Adresse des Arbeitgebers oder Anderer. Ein Stimmrecht haben in diesen Fällen allerdings nur die schwerbehinderten Menschen.

Und wenn mal etwas nicht so gut geklappt hat, was immer passieren kann? Dann macht sich die SBV im Ordner „Jahresversammlung“ entsprechende Notizen und sie oder die Amtsnachfolge weiß im nächsten Jahr, zur nächsten Versammlung Bescheid und kann entsprechend handeln.

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