Gute Zusammenarbeit mit internen und externen Akteuren ist für die Schwerbehindertenvertretung im Interesse der betroffenen Menschen enorm wichtig.
Externe Akteure sind vor allem das Integrationsamt, der Integrationsfachdienst, die Bundesagentur für Arbeit (BA), der Technische Beratungsdienst der BA und die Rentenversicherung. Aber auch die Krankenkassen, Fachberater der Industrie- und Handelskammer oder der Handwerkskammer, sowie Berufsförderungswerke können das sein. Leistungen zur Teilhabe werden von den Rehabilitationsträgern erbracht, die im § 6 SGB IX genannt sind.
Die jeweiligen Stufenvertretungen (§ 180 SGB IX) sind auch häufig als Akteure einzubeziehen.
Interne Akteure sind natürlich der Betriebs- und Personalrat, die MAV und die JAV, sowie der Arbeitgeber. Darüber hinaus können die Gleichstellungsbeauftragte, Inklusionsbeauftragte, die Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt, das Inklusionsteam und das BEM-Team, die Vorgesetzten und auch Datenschutz- und Korruptionsbeauftragte Ansprechpartner sein. Es kommt auf die jeweiligen betrieblichen Konstellationen an, welche Kontakte mehr oder weniger zur Unterstützung notwendig sind.
Die Schwerbehindertenvertretung kann selbstständig Kontakte zu externen Stellen aufnehmen, wenn es notwendig ist. Die Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflichten der SBV gelten während der Amtszeit nicht gegenüber der Bundesagentur für Arbeit, den Integrationsämtern und den Rehabilitationsträgern, soweit deren Aufgaben den schwerbehinderten Menschen gegenüber es erfordern, gegenüber den Vertrauenspersonen in den Stufenvertretungen sowie gegenüber den in § 79 Absatz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes und den in den entsprechenden Vorschriften des Personalvertretungsrechts genannten Vertretungen, Personen und Stellen (§ 178 Abs. 4 SGB IX).
Einige Beispiele der Zusammenarbeit mit externen Institutionen:
Die Gleichstellung – Bundesagentur für Arbeit
Auf Antrag können Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von weniger als 50, aber wenigstens 30 einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können (§ 151 SGB IX). Der Antrag wird von der betroffenen Person selbst bei der zuständigen Agentur für Arbeit gestellt. Die SBV sollte bei der Antragstellung beratend tätig sein. Damit möglichst all in fragekommenden Beschäftigten von diesem Weg wissen, sollte die Schwerbehindertenvertretung Informationen über dieses Verfahren breit streuen und auch in Personal- und Betriebsrat, sowie in der MAV immer wieder darüber informieren.
Die Schwerbehindertenvertretung, sowie PR, BR und MAV und Arbeitgeber werden von der Agentur für Arbeit um Stellungnahmen gebeten. Die Stellungnahmen der Interessenvertretungen sind sehr wichtig und entscheiden u.U. über die Anerkennung der Gleichstellung. Da die SBV in vielen Fällen über die Funktionseinschränkungen der betroffenen Beschäftigten detaillierteres Wissen besitzt als PR, BR oder MAV ist hier die Zusammenarbeit von großer Bedeutung. Aber auch der Arbeitgeber sollte in der Regel selbst Interesse an einem positiven Verlauf des Verfahrens haben, da Gleichgestellte bei der Berechnung der Ausgleichsabgabe auf die Pflichtplätze angerechnet werden.
Begleitende Hilfe im Arbeitsleben – Integrationsamt
Die Aufgaben des Integrationsamtes sind im § 185 SGB IX aufgeführt. Die Hilfen, die das Integrationsamt leisten kann, sind als vorbeugende Maßnahmen zum Kündigungsschutz, also zum Erhalt des Arbeitsplatzes zu sehen. Die Integrationsämter leisten Beratung und finanzielle Hilfen für schwerbehinderte Beschäftigte und/oder deren Arbeitgeber. Die verschiedenen Möglichkeiten der Hilfen sind im § 185 Abs. 3 SGB IX und in der Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAV) §§ 17 – 27 aufgeführt.
Das Integrationsamt kann Integrationsfachdienste oder andere Einrichtungen und Organisationen beauftragen, um schwerbehinderte Menschen auch über finanzielle Leistungen hinaus zu unterstützen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können durch Schulungs- und Bildungsmaßnahmen sowie Beratungen unterstützt werden.
Das Betriebliche Integrationsteam (SBV – Inklusionsbeauftragte – PR/BR/MAV) kann durch Beratung im Einzelfall, Beratung bei der Erarbeitung einer Inklusionsvereinbarung, Beratung bei der Einführung eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements und durch Mithilfe zur Lösung von Konflikten unterstützt werden.
Berufliche Rehabilitation - Deutsche Rentenversicherung (DRV)
Durch die Teilnahme an einer beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen kann eine Verbesserung der beruflichen Situation erreicht werden. Maßnahmen zum beruflichen Wiedereinstieg werden gefördert, genauso wie eventuelle Qualifizierungsmöglichkeiten, Umschulungen und Integrationsförderungen. Die Leistungen der Rentenversicherung für schwerbehinderte Menschen im Berufsleben ergeben sich aus den §§ 49 bis 54 SGB IX. Grundsätzlich zielen die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht in erster Linie auf die Besserung des Gesundheitszustandes ab, sondern sie sollen die Befähigung zur Ausübung einer Berufstätigkeit auf nichtmedizinische Weise verschaffen. Die SBV sollte dahingehend beraten und ggf. Kontakte herstellen und bei der Antragstellung unterstützen.
Der Firmenservice der DRV berät Arbeitgeber, Betriebs- und Werksärzte, Betriebs- und Personalräte, MAVen und Schwerbehindertenvertretungen rund um das Leistungsspektrum der gesetzlichen Rentenversicherung.
Einige Beispiele der Zusammenarbeit mit internen Akteuren:
Betriebsrat, Personalrat und Mitarbeitervertretung
Die Interessenvertretungen wirken bei der Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den Betrieb mit der Schwerbehindertenvertretung gemäß § 182 Abs. 1 SGB IX zusammen.
Das gemeinsame Handeln von BR/PR/MAV und SBV ist von besonderer Bedeutung hinsichtlich der Interessenvertretung für diese Arbeitnehmergruppe. In einer guten Zusammenarbeit ist es möglich, ggf. gemeinsame Strategien zu entwickeln, um Verhandlungen und Konflikte mit dem Arbeitgeber erfolgreich zu gestalten.
Natürlich hat die Zusammenarbeit auch für BR/PR/MAV wesentliche Vorteile. Die SBV ist die kompetente Ansprechpartnerin, wenn für betroffene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Antragstellungen für berufs- oder arbeitsplatzerhaltende Maßnahmen notwendig sind. Darüber hinaus können die Interessenvertretungen durch gemeinsames Handeln über die weitergehenden Mitbestimmungs- oder Mitwirkungsrechte von BR/PR/MAV etwaige Ansprüche der behinderten, schwerbehinderten und gleichgestellten Kolleginnen und Kollegen durchsetzen.
Inklusionsbeauftrage des Arbeitgebers
Die Notwendigkeit, dass der Arbeitgeber einen oder eine Inklusionsbeauftragte/n bestellen muss, ergibt sich aus § 181 SGB IX. In dieser Funktion vertritt diese Person den Arbeitgeber verantwortlich. Daraus ergibt sich, dass in vielen Fällen die Inklusionsbeauftragten direkte Ansprechpartner der SBV sind. Sie können rechtsverbindlich handeln. Ein gutes beiderseitiges Einvernehmen eröffnet oftmals Möglichkeiten der effektiven und unproblematischen Lösungen. SBV und Inklusionsbeauftragte handeln im Sinne der Teilhabe der schwerbehinderten Beschäftigten zusammen (§ 182 SGB IX).
Fachkraft für Arbeitssicherheit
Die Schwerbehindertenvertretung ist auch für Fragen der Arbeitssicherheit von schwerbehinderten Menschen zuständig. Arbeitssicherheit ist ein sehr komplexes Thema. Häufig gibt es besondere Anforderungen an die Sicherheit von Arbeitsplätzen auf denen schwerbehinderte Menschen beschäftigt sind. In einer guten Zusammenarbeit mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit sind viele Probleme betriebsintern schnell zu lokalisieren und zu lösen.
Die Verbindung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit ergibt sich schon durch das Recht der SBV, an den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses, der nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) vorgeschrieben ist, beratend teilzunehmen (§ 178 Absatz 4 SGB IX). Hier kann und soll die SBV die besonderen Belange der Betroffenen einbringen und auch Vorschläge unterbreiten.
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