Liebe Kolleginnen und Kollegen,
..... der Herbst steht vor der Tür – der erste seiner Stürme hat es uns angekündigt! So umfangreich war er wohl noch nie, der InfoBrief. Da denkt man, es ist Sommer-, Urlaubs- und/oder Saure-Gurken-Zeit, doch das elektronische Postfach quillt über. Und das liegt nicht nur an der üblichen Sommerpause der Redaktion und an dem widerlichen Corona-Virus, der uns alle immer noch auf Trab und Abstand hält. Es ist einfach viel los! So viele wichtige Vorkommnisse, von denen ich einige hier vorab hervorheben will:
Ich gehe stark davon, dass die Zahl der Unterschriften an der Online-Petition zur Verbesserung des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) des Kollegen Walter Brinkmann in die Höhe schießt, wenn wieder alle ihre Plätze in Dienststellen und Unternehmen – egal, ob Homeoffice oder Präsenzarbeit – eingenommen haben! Liebe Kolleginnen und Kollegen, wir erinnern uns doch, dass wir mit der Online-Petition die VersMedV gestoppt haben – für einen ähnlichen Erfolg benötigen wir Deine, Deine und Deine Stimme!
Die Bundesregierung plant Verbesserungen für behinderte Menschen im Steuerrecht. Da geht mitten im Sommer ein Referentenentwurf zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge aus dem BMAS herum! Der Bundesrat hat zugestimmt. Sollte das die schon lange notwendige Wende im Steuerrecht bedeuten? Warten wir ab, denn es gilt wohl alle Zeiten das „Erste Strucksche Gesetz“*: „Kein Gesetz kommt aus dem Parlament so heraus, wie es eingebracht worden ist.“
Die tolle, nachahmenswerte Umfrage der Landesarbeitsgemeinschaft der Schwerbehindertenvertretungen bei den obersten Landesbehörden in Niedersachsen (LAGSV Niedersachsen) hat Bekanntes bestätigt und bislang nur Vermutetes ans Tageslicht gebracht: die meisten Menschen mit Behinderung wünschen sich die Möglichkeit des flexiblen Arbeitens zu Hause mit geeigneter Ausrüstung, aber auch eine betriebliche Anbindung. Viele Dienststellen sind digital unterbelichtet und wissen wenig über finanzielle Förderungsmöglichkeiten für Beschäftigte mit Behinderung. Die betreffenden Häuser müssten nachts eigentlich schamrot beleuchtet werden......
Die SPD hat als erste Partei einen Kanzlerkandidaten benannt. Einen Kandidaten, der zu Schröders Kanzlerzeiten als Generalsekretär seiner Partei den Sozialabbau moderierte. Wir werden ihm Fragen stellen und Herr Scholz wird sich u.a. äußern müssen, wie er mit Wumms die notwendigen Verbesserungen des Schwerbehindertenrechts (z.B. BEM) herbeiführen will!
Aber Corona und COVID-19 können wir auch in diesem InfoBrief natürlich nicht ignorieren. Das machen schon genügend andere Zeitgenossen, ja auch angeblich in Massen, die sich nicht mehr mit fünfstelligen Teilnehmerzahlen ihrer Demonstrationen zufrieden geben, sondern sich ganz nach Trumpscher Zählweise in Millionen auf der Straße sehen...... Sorry, ich sah in den „Lügenmedien“ nicht ganz so viele. Im Alltag sehe ich aber immer wieder und mehr vereinzelte Menschen, die meinen, für sie gelte die Rücksichtnahme durch Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung nicht oder nur halb. Halb heißt in diesem Falle, ganz locker und leger bis kurz unter die Nase oder ganz keck komplett unter dem Kinn. Angenommen, das Tragen von Mund-Nasen-Maske würde nichts bewirken, dann kann es doch auch nicht schaden.....
Georg Seeßlen schreibt in einem wunderbaren Artikel im „nd - Die Woche“ am 22. August, die Weigerung des Maskentragens sei ungefähr vergleichbar mit der Weigerung, Einschränkungen beim privaten Waffengebrauch hinzunehmen. Und er schreibt weiterhin, beide Haltungen – die Leugnung der medizinischen Kenntnis, sowie die der sozialen Verantwortung – seien für sich weder rational noch moralisch haltbar in dem, was von einer bürgerlichen Gesellschaft geblieben sei.
Mir ist angesichts der wieder steigenden Zahlen nicht nach Party oder Massenveranstaltung ohne Abstand zumute! Sicher, wir müssen immer und gerade jetzt mit einem gewissen Risiko leben – das Leben geht nicht ohne. Ich erinnere mich an eine Interview-Aussage von Jürgen Habermas in der Frankfurter Rundschau im April: „So viel Wissen über unser Nichtwissen und über den Zwang, unter Unsicherheit handeln und leben zu müssen, gab es noch nie.“
Das ist kein Trost, soll aber durchaus Mut machen, der Unsicherheit mit drei oftmals verschütteten Eigenschaften zu begegnen: Rücksicht, Vorsicht und Solidarität! (siehe auch den Beitrag „Wo das Corona-Virus wirklich herkommt“)
Mit einem herzlichen Gruß wünsche ich eine interessante und informative Lektüre
Jürgen Bauch
*Peter Struck, SPD, 24.01.1943 - 19.12.2012
Buch-Tipp
Aus dem Vorwort von Heike Dieball*: „Bedanken möchte ich mich bei ihm aber insbesondere für das kenntnisreiche, kluge, differenzierte, sehr lebensnahe und authentische Mitteilen seiner Lebensgeschichte, die sich zeitweise so spannend wie ein guter Krimi liest und durchgehend von Dynamik geprägt ist. Mit der Schilderung dieser Lebensgeschichte mischt er sich ein, macht sich sichtbar und lässt uns mit schnörkelloser Ehrlichkeit teilhaben an seinen Strategien persönlicher Veränderungsprozesse. Dadurch öffnet er den Lesenden beide Augen für die Problematik, so dass mit großer Bewunderung die Lebensleistung dieses mutigen, kreativen Mannes in den Mittelpunkt rücken kann.
Mut hat Maik Kantorek, indem er seine Lebensschritte immer weiter gegangen ist, bis sich der Weg, den er jahrelang vorausgedacht hat, abzeichnen konnte. Mut hat Maik Kantorek, indem er sich so verletzlich sowie authentisch in der Komplexität der Inhalte einer Öffentlichkeit preisgibt und die zahlreichen Rückschläge erzählerisch integriert.“
Maik Kantorek weiß heute, dass seine Legasthenie der Auslöser für viele Dinge in seiner Biografie war: Schulschwänzer, Schulabbrecher, gebrochene Berufsbiografie und schwere körperliche Beschwerden verschiedenster Art. In der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) wird die Legasthenie als Kognitive Teilleistungsschwäche bezeichnet und insofern als Behinderung eingestuft. Sein ganz persönlicher, ja intime Blick zurück auf seinen bisherigen Lebensweg bietet ein exemplarisches Beispiel dafür, wie wichtig es ist, eine Behinderung nach dem menschenrechtlichen Modell der UN-BRK zu betrachten, nämlich in Wechselwirkung der Beeinträchtigung mit den einstellungs- und umweltbedingten Barrieren. Empfehlenswert!
Kein Anfang ohne Ende - Wie Veränderung gelingt, 164 Seiten, ISBN-13: 9783751958851, Verlag: Books on Demand, Erscheinungsdatum: 02.07.2020
*Heike Dieball, Professorin für Zivil- und Arbeitsrecht an der Hochschule Hannover.
Krankheiten im Beruf vorbeugen und die Wiedereingliederung verbessern
Die Rechte der Beschäftigten und der betrieblichen Interessenvertretungen im Verfahren für das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) müssen konkretisiert und gestärkt werden. Dieses gilt erst recht nach den Einschränkungen durch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 22.3.2016.
Um die Rechte der Beschäftigten und betrieblichen Interessenvertreter zu stärken, müssen die § 167 und § 176 im Neunten Buch des Sozialgesetzbuches entsprechend, wie nachfolgend aufgelistet, verändert werden.
Uneingeschränkte Mitbestimmung der betrieblichen Interessenvertreter bei
- Der uneingeschränkten Teilnahme eines Vertreters der betrieblichen Interessenvertretung an den BEM-Gesprächen
- Der Festlegung von betrieblichen Maßnahmen, um Arbeitsunfähigkeit zu vermeiden oder zu überwinden
- Der Information aller Beschäftigten im Betrieb über das geregelte BEM Verfahren
- Der Überprüfung der Wirksamkeit und Qualität durchgeführter Maßnahmen
- Der Ausgestaltung der innerbetrieblichen Begleitung bei einer stufenweisen Wiedereingliederung
- Den betrieblichen Vereinbarungen zur Dokumentation vom Anfang bis zum Ende
- Allen weiteren betrieblichen Vereinbarungen zum BEM-Verfahren einschließlich der Einladungsformalitäten und des Datenschutzes
- Der Einrichtung von BEM – oder Integrationsteams
- Der Zuständigkeit einer Einigungsstelle
Damit diese Ziele noch in dieser Legislaturperiode von der Bundesregierung entsprechend umgesetzt werden, benötigen wir ganz viele Unterzeichner dieser Petition. Bei einer guten Beteiligung im fünfstelligen Unterstützerbereich wird es eine öffentlichkeitswirksame Übergabe an den Bundesarbeitsminister geben.
Bitte diese Petition unterschreiben und den Link bitte weitergeben!
Hier geht’s zur Online-Petition
Aus dem Bundestag
Die FDP-Fraktion fordert in einem Antrag (19/20530) die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen in den außeruniversitären Forschungseinrichtungen zu stärken. In diesen Einrichtungen seien Menschen mit Behinderungen derzeit unterrepräsentiert. Die Stärke einer inklusiven Gesellschaft müsse sich jedoch insbesondere in der Diversität bei der Beschäftigung in öffentlichen Einrichtungen widerspiegeln, begründet die Fraktion ihre Initiative.
Die Bundesregierung soll die außeruniversitären Forschungseinrichtungen deshalb mit verschiedenen Maßnahmen auffordern, ein inklusives Arbeitsumfeld zu schaffen, in dem auch Menschen mit Behinderungen ihre Kompetenzen konstruktiv einbringen können.
hib - heute im bundestag | Nr. 693 | Mi., 1. Juli 2020
LAGSV Niedersachsen
Eine Umfrage, die auch beispielgebend für andere Bereiche sein kann, führte die Landesarbeitsgemeinschaft der Schwerbehindertenvertretungen bei den obersten Landesbehörden (LAGSV) durch. Das Ergebnis der Umfrage ergab, dass Landesbedienstete mit einer Behinderung in Niedersachsen in einer Stärkung der Möglichkeiten von Tele-Arbeit und Home-Office-Angeboten eine große Chance für eine Verbesserung ihrer Arbeitsbedingungen sehen. 336 Mitarbeiter in Ministerien und nachgeordneten Behörden wurden befragt, Von ihnen sehen 64 Prozent große Vorteile darin, dauerhaft mobil außerhalb ihrer Dienststellen arbeiten zu können. Die persönlichen und gesundheitlichen Belastungen könnten so besser kompensiert werden, heißt es. Anlass für die Umfrage war die Tatsache, dass wegen der Corona-Pandemie zwangsläufig viele Tätigkeiten auf Home-Office verlagert wurden. Mit der Umfrage sollte nun erstmals genauer ermittelt werden, ob und wie Beschäftigte mit Behinderung digitale Arbeitsformen außerhalb ihrer Dienststellen nutzen können – und wie sie damit zurechtkommen.
Die Umfrage ergab, dass die Befragten großen Wert auf eine weiterhin enge Anbindung zum Arbeitgeber wollen – etwa dadurch, dass es verpflichtende Präsenzzeiten gebe, an denen alle Beschäftigten sich in der Behörde treffen. Flexible und zeitlich nicht gedeckelte Arbeitsmodelle fänden zunehmend Anklang. Während der Pandemie hatten bislang mehr als die Hälfte der Schwerbehinderten in den obersten niedersächsischen Landesbehörden, teilweise auch erstmalig, Erfahrungen im Home-Office gesammelt. „Wir benötigen für alle Teile der Landesverwaltung zeitnah einen einheitlichen Rechtsrahmen in Form der noch in der interministeriellen Abstimmung befindlichen Vereinbarung nach Paragraph 81 des Personalvertretungsgesetzes zur Tele- und mobilen Arbeit“, erklärte der LAGSV-Vorsitzende Björn Meißner. Diese Vereinbarung böte erstmals die große Chance, verbindliche Rechtsgrundlagen für alle Landesbediensteten zu schaffen. Ohne landeseinheitliche Standards werde es weiter einen Flickenteppich an unterschiedlichen und oft miteinander nicht kompatiblen Regeln geben. Es könne nicht akzeptiert werden, dass Teile der Beschäftigten von der Teilhabe an diesen Arbeitsformen ausgeschlossen blieben.
Immerhin 52 Prozent der betroffenen Mitarbeiter in den obersten Landesbehörden gaben an, bereits vor der Pandemie Erfahrungen mit der mobilen oder der Telearbeit gemacht zu haben. Einen relevanten Unterschied dazu gibt es in den nachgeordneten Landesbehörden. Dort gilt das nur für 32 Prozent der schwerbehinderten Beschäftigten. Bei Beschaffung von behinderungsgerechter und barrierefreier Hard- und Software sowie von Büroausstattung muss aus Sicht der LAGSV künftig eine Prüfung erfolgen, ob Fördermittel in Anspruch genommen werden können. Das Ergebnis der Umfrage lege auch nahe, dass diese Mittel bisher so gut wie gar nicht genutzt worden ist. Es sei nicht akzeptabel, wenn der Arbeitgeber die Möglichkeit einer Förderung nicht in Betracht ziehe und ohne Prüfung ablehne. 14 Prozent der Befragten hatten angegeben, dass sie eine solche Erfahrung gemacht hätten. Für die entsprechenden Wünsche hätten keine eigenen Haushaltsmittel der Dienststelle zur Verfügung gestanden, wurde angegeben. Die LAGSV ist der Auffassung, dass in eigenen Fällen offenbar nicht gut genug recherchiert worden sei!
Die Landesarbeitsgemeinschaft stellt den großen Bedarf an einer konzertierten und verstärkten Information der Landesregierung an die Behördenleitungen heraus. Alle Beschäftigten und Vorgesetzten müssen wissen, wie sich die Formen der digitalen Arbeit unterscheiden. Chancen und Risiken die damit verbunden sind, müssen genau benannt und vermittelt werden.
Der LAGSV-Vorsitzende Meißner hat die Erkenntnisse der Umfrage dem zuständigen niedersächsischen Innenministerium übermittelt. Die Möglichkeiten der Tele- und mobile Arbeit böten Alternativen zu einem vorzeitigen Ausscheiden von Mitarbeitern aus dem Erwerbsleben – oder dazu, dass betroffene Mitarbeiter, ihre Arbeitsweise reduzieren, um die Belastung auf diese Weise zu mindern, meint Björn Meißner.
Link zur Umfrage und den Ergebnissen: www.agsv-laender.de
BAuA
Die Verbreitung der neuartigen Lungenerkrankung COVID-19 stellt Beschäftigte und Arbeitgeber derzeit vor große Herausforderungen. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) hat hier Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ) zu Gesundheitsfürsorge, Laboratorien, Schutzausrüstung und Desinfektionsmitteln erarbeitet und zusammengestellt.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat einen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard veröffentlicht, der Anforderungen an den Arbeitsschutz in Zeiten der Corona-Krise formuliert. Die FAQs der BAuA zu besonderen technischen, organisatorischen und persönlichen Maßnahmen konkretisieren diesen Standard, genauso wie die branchenspezifischen Konkretisierungen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Den verbindlichen rechtlichen Rahmen stellt die neue SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel dar.
Die hier verfügbaren Informationen werden regelmäßig von den Fachleuten der BAuA überprüft und aktualisiert. Besuchen Sie diese Seite regelmäßig, um auf dem neuesten Stand zum beruflichen Umgang mit SARS-CoV-2 zu bleiben.
Link: www.baua.de
SARS-CoV-2
Die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel in der Fassung vom 10.8.2020 geht explizit in 5.5 auf die Rückkehr zur Arbeit nach einer SARS-CoV-2-Infektion oder COVID-19-Erkrankung ein. Dort heißt es:
- Beschäftigte, die nach einer COVID-19-Erkrankung zurück an den Arbeitsplatz kommen, haben aufgrund eines möglicherweise schweren Krankheitsverlaufs einen besonderen Unterstützungsbedarf zur Bewältigung von arbeitsbedingten physischen und psychischen Belastungen.
- Zurückkehrende müssen vor Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit Informationen darüber bekommen, welche Schutzmaßnahmen aufgrund der SARS-CoV-2-Epidemie im Betrieb bzw. der Einrichtung getroffen wurden.
- Bei einer Arbeitsunfähigkeitsdauer von mehr als sechs Wochen in den letzten 12 Monaten ist der Arbeitgeber zudem verpflichtet, den betroffenen Beschäftigten ein Betriebliches Eingliederungsmanagement gemäß § 167 Absatz 2 SGB IX anzubieten.
- Grundsätzlich müssen Beschäftige gegenüber dem Arbeitgeber im Falle einer Erkrankung keine Diagnosen oder Krankheitssymptome offenbaren. Gegebenenfalls erforderliche Informationen des Arbeitgebers übernimmt das Gesundheitsamt im Rahmen der Quarantäneveranlassung. Erhält der Arbeitgeber Kenntnis über die Ansteckung einer/eines Beschäftigten, gilt es, deren/dessen Identität soweit es geht zu schützen, um einer Stigmatisierung von Betroffenen vorzubeugen.
- Sind konkrete Infektionen bekannt geworden, werden möglicherweise einzelne Beschäftigte unsicher sein im Umgang mit zurückkehrenden Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern und Ängste haben, sich am Arbeitsplatz zu infizieren. Informationen zum aktuellen Wissensstand, insbesondere zum Ansteckungsrisiko oder dem Risiko einer Neuerkrankung, können zum Abbau von Ängsten beitragen. Ansprechpartner für Fragen oder Sorgen der Beschäftigten bezüglich ihrer Gesundheit am Arbeitsplatz sind insbesondere Betriebsärzte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder gegebenenfalls eine Mitarbeiterberatung.
DGUV
Vier neue Plakate der Kampagne kommmitmensch zum Umgang mit dem Coronavirus sind ab sofort in unserer Publikationsdatenbank erhältlich. Sie geben Hinweise zur Hygiene in folgenden Situationen: Besprechungen, Außentermine, Produktion und Aufzüge.
Gesellschaft
Die Coronakrise verschärft bestehende soziale Ungleichheiten. Erwerbstätige mit ohnehin schon niedrigeren Einkommen haben deutlich mehr unter den wirtschaftlichen Folgen zu leiden als Menschen mit höheren Einkommen. Sie haben beispielsweise deutlich häufiger schon Einkommen eingebüßt, bei Kurzarbeit erhalten sie seltener eine Aufstockung des Kurzarbeitergeldes und sie fürchten etwa doppelt so häufig, als Folge der Pandemie ¬ihren Arbeitsplatz zu verlieren. Das zeigen erste Ergebnisse einer erneuten Online-Befragung, für die im Auftrag der Hans-Böckler-Stiftung zwischen Mitte und Ende Juni 2020 6309 Erwerbstätige interviewt worden sind.
Link zu den Umfrageergebnissen: www.boeckler.de
www.rehadat.de
Die Corona-Pandemie und ihre Folgen betreffen auch die berufliche Teilhabe von Menschen mit Behinderungen in Deutschland. Auf dieser Seite werden Informationen gebündelt, die es bei REHADAT zum Thema gibt.
Nicht jeder Mensch mit einer Behinderung ist automatisch mehr von Corona und den Folgen der Pandemie betroffen als Menschen ohne Behinderungen. Trotzdem zeichnen sich Bereiche ab, in denen die Pandemie sich für Menschen mit Behinderungen oder drohender Behinderung besonders auswirkt.
REHADAT betrachtet bei den Recherchen, ob und wie sich berufliche Teilhabechancen für Menschen mit Behinderungen durch die Pandemie verändern, weist auf Präventions- und Arbeitsschutzmaßnahmen hin, führt relevante Literatur zum Thema Corona-Virus und Behinderung auf, dokumentiert Beratungsangebote, Aufklärungsmaterial und Seminare.
Link: www.rehadat.de
AbilityWatch
Dank des rechtzeitigen Shutdowns blieben uns Zustände wie in Italien, Spanien oder Großbritannien bisher erspart. Diese kurze Zeitdauer reichte, um uns vor Augen zu führen, was passieren würde, wenn tatsächlich nicht ausreichend Intensivplätze und Beatmungsgeräte in den Krankenhäusern zu Verfügung ständen: Im Zweifel würde man sich gegen die Behandlung von uns entscheiden. Gegen die Alten, gegen die Menschen mit Vorerkrankungen, gegen Personen, die Assistenzbedarf haben, gegen Menschen mit Behinderungen. Triage war das Schreckenswort der Stunde.
Abilitywatch e.V. unterstützt die Verfassungsbeschwerde von 9 Personen, denen aufgrund der DIVI-Leitlinien im kritischen Fall die medizinische Aussortierung droht (Aktenzeichen 1 BvR 1541/20). In Die Verfassungsbeschwerdewurde durch den Rechtsanwalt Dr. Tolmein von der Kanzlei Menschen und Rechte in Hamburg, eingereicht.
Link: www.abilitywatch.de
Bundesagentur für Arbeit
Ende Juni 2020 meldete die Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg 173.707 arbeitslose Schwerbehinderte. Das sind 19.831 mehr als im Juni 2019. Der prozentuale Anteil der schwerbehinderten Arbeitslosen an der Gesamtzahl der Ende Juni 2020 gemeldeten 2.853.307 Arbeitslosen in Deutschland ist jedoch in der Corona-Krise von 6,7 auf 6,1 Prozent gesunken.
Link zum Artikel der kobinet-nachrichten: www.kobinet-nachrichten.org
BVerfG
Mit dem am 14.07.2020 veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Untätigkeit des Gesetzgebers abgelehnt. Er zielte konkret auf die Einsetzung eines Gremiums zur verbindlichen Regelung der Behandlungsentscheidung im Rahmen der Covid-19-Pandemie auf Grundlage der Triage.
Das Bundesverfassungsgericht hat am 16.07.2020 (Aktenzeichen 1 BvR 1541/20) entschieden, dass die Bundesregierung vorläufig nicht verpflichtet werden kann, ein Gremium einsetzen, das die Behandlungsentscheidungen im Rahmen der Covid-19-Pandemie auf Grundlage der Triage verbindlich regelt.
Link zur Pressemitteilung des BVerfG: www.bundesverfassungsgericht.de
Inhaltlich sieht das Bundesverfassungsgericht scheinbar durchaus einen Beratungsbedarf für den Bereich der Verfassungsbeschwerde. So schreiben die Richterinnen und Richter. Siehe www.abilitywatch.de
Voraussetzungen und Versicherungsleistungen
Was viele Beschäftigte im Gesundheitswesen nicht wissen: Die COVID-19-Erkrankung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Gesundheitsdienst kann als Berufskrankheit anerkannt werden. Doch welche Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein, wer ist versichert und welche Leistungen werden gezahlt? Das erläutern die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) und die Deutsche Interdisziplinäre Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI) jetzt in einer gemeinsamen Information für Betriebe und Beschäftigte. „Wer nach dem Kontakt mit COVID-19-Erkrankten selbst an COVID-19 erkrankt, den dürfen wir nicht alleinlassen. Die Aufklärung über Anerkennung von Infektionskrankheiten als Berufskrankheiten ist dabei ein wichtiger Baustein. Als Service haben wir für die Betroffenen alle wichtigen Informationen kompakt zusammengefasst", sagt DIVI-Generalsekretär Professor Felix Walcher, Direktor der Klinik für Unfallchirurgie des Universitätsklinikums Magdeburg.
Nähere Informationen: www.guvh.de
Digitalisierung im Betriebsverfassungs- und Personalvertretungsrecht
Nach Prof. Franz Josef Düwell (Vors. RiBAG a.D.) steht fest, dass die Vertrauensperson der schwerbehinderten Beschäftigten und im Verhinderungsfall das sie vertretende erste stellvertretende Mitglied der Schwerbehindertenvertretung berechtigt sind, sich zu allen Video- und Telefonkonferenzen zuzuschalten. Der Arbeitgeber ist nach § 179 Abs. 8 und 9 SGB IX verpflichtet, funktionsfähige Geräte zur Verfügung zu stellen und entstehende Kosten zu tragen.
Quelle: jurisPR-ArbR 23/2020
Deutsche Bahn
Die Deutsche Bahn hat ihr Formular für die Mobilitätsservice-Zentrale (MSZ) modernisiert. Statt über Email oder telefonisch können Fahrgäste mit Unterstützungsbedarf sich jetzt über ein Online-Formular anmelden, das unter folgendem Link erreichbar ist: www.bahn.de
DGUV
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat im Jahr 2018 eine internationale Studie gefördert, die aus dem Ausgleichfonds der Arbeitgeber nach § 161 SGB IX finanziert wurde. Die Studie ist Bestandteil des Nationalen Aktionsplanes der Bundesregierung zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) und wurde von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) in Berlin in der Zeit vom 01. März 2018 bis 31. Oktober 2019 (20 Monate) durchgeführt.
In der folgenden Studie werden die Empfehlungen für Deutschland zur Verbesserung der Barrierefreiheit in privaten Unternehmen anhand 12 konkreter Beispiele zusammengefasst. Hierbei handelt es sich nicht um eine vergleichende Studie unterschiedlicher Systeme. Das Ziel der Studie war vielmehr, innovative Beispiele im Ausland zu identifizieren, die Barrieren in Unternehmen abbauen und dadurch den Zugang von Menschen mit Behinderung in den allgemeinen Arbeitsmarkt verbessern. Diese Beispiele, die übergeordnete Veränderungen anstoßen, die auf mehrere Unternehmen/Unternehmensgruppen übertragbar sind, sollen Unternehmen in Deutschland und deren Verbände als Anregung zur Verfügung gestellt werden, um einen Wandel im privaten Sektor zu mehr Barrierefreiheit und damit einer höheren Beschäftigungsquote von Menschen mit Behinderung zu beschleunigen.
PDF zum Download: www.publikationen.dguv.de
Aus Bundestag und Bundesrat
Die Bundesregierung plant Verbesserungen für behinderte Menschen im Steuerrecht. Laut einem Gesetzentwurf aus dem Bundesfinanzministerium sollen die bisherigen Pauschbeträge für behinderte Menschen verdoppelt und ein neuer Pauschbetrag für behinderungsbedingte Fahrtkosten eingeführt werden. Für blinde Menschen (mit Merkzeichen Bl) sowie hochgradig sehbehinderte Menschen (Merkzeichen H) steigt der Pauschbetrag von bislang 3.700 auf 7.400 Euro. Zusätzlich kann ein Fahrtkostenpauschbetrag von 4.500 Euro angerechnet werden. Bei geringerer Sehbehinderung und entsprechend geringerem Grad der Behinderung gelten anteilige Beträge.
Das Gesetz soll noch in diesem Jahr Bundestag und Bundesrat passieren.
- Referentenentwurf: Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Behinderten-Pauschbetragsgesetz)
- Stellungnahme Sozialverband Deutschland (SoVD) vom 13. Juli 2020
- Stellungnahme der Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V. vom 13. Juli 2020
- Stellungnahme 05/2020 des Deutschen Gehörlosenbunds vom 13. Juli 2020
- Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband vom 17. Juli 2020
Jürgen Dusel, Behindertenbeauftragter der Bundesregierung kommentiert die Sachlage in einer Pressemitteilung am 29. Juli: „Die Beträge sind seit 45 Jahren nicht mehr angepasst worden. Deswegen freue ich mich sehr, dass das Bundesministerium der Finanzen unter Olaf Scholz meine Anregung aufgenommen und diesen wichtigen Schritt nun eingeleitet hat.“, so der Beauftragte. „Für mich geht es dabei um eine Frage der Steuergerechtigkeit, vor allem aber auch um ein wichtiges behinderten- und arbeitsmarktpolitisches Signal. Denn viele Menschen mit Behinderungen gehen arbeiten und zahlen entsprechend Einkommensteuer, haben aber oftmals behinderungsbedingt höhere Aufwendungen. Durch Steuererleichterungen werden diese abgemildert. Dies ist ein konkreter Schritt hin zu dem Ziel, mehr Menschen mit Behinderungen auf dem sogenannten ersten Arbeitsmarkt zu unterstützen.“
Aus dem Bundestag
Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hat einen Antrag (19/20593) vorgelegt, in dem sie fordert, die Gesellschaft zu einer inklusiven Gesellschaft umzubauen und Lehren aus der Covid-19-Pandemie zu ziehen. Zur Begründung schreibt sie, dass die Pandemie und ihre wirtschaftlichen und sozialen Folgen deutlich zeigten, dass behinderte Menschen sowohl gesundheitlich als auch sozial höheren Risiken ausgesetzt seien. Ein wesentlicher Grund dafür seien traditionelle Formen der Unterstützung, die vielfach darauf basierten, Menschen mit ähnlichen Bedarfen in gemeinsamen Einrichtungen zu versorgen. Diese Praxis werde seit Jahren von den meisten Verbänden behinderter Menschen und der Monitoringstelle zur UN-Behindertenrechtskonvention kritisiert, schreiben die Grünen.
Sie fordern die Bundesregierung auf, unter Beteiligung behinderter Menschen und ihrer Verbände eine Umgestaltung des Unterstützungssystems in Angriff zu nehmen. Ziele der Umgestaltung müssten die bestmögliche Unterstützung und Befähigung zur gleichberechtigten Teilnahme am gesellschaftlichen Leben, der bestmögliche Schutz vor Pandemien und die Gewährung des Rechts aufs selbstbestimmte Lebensführung sein. Unter anderem fordern die Grünen, Sondereinrichtungen für behinderte Menschen abzubauen, einen inklusiven Zugang zu Wohnraum zu ermöglichen und das System der Werkstätten für Menschen mit Behinderungen umzugestalten.
hib - heute im bundestag | Nr. 700 | Do., 2. Juli 2020
Aus dem Bundestag
Nach Auskunft der Deutschen Bahn AG (DB AG) betreibt die DB Station&Service AG rund 5.400 Bahnhöfe während weitere rund 300 Bahnhöfe der DB Regio Netze gehören. Das teilt die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/20331) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/19478) mit. Pro Jahr baut die DB AG der Antwort zufolge durchschnittlich 100 Stationen barrierefrei um. 78 Prozent aller Bahnhöfe seien stufenfrei erreichbar. Für blinde und sehbehinderte Menschen seien über 5.300 der 9.234 Bahnsteige mit einem taktilen Leitsystem aus Bodenindikatoren ausgestattet, heißt es. Darüber hinaus verfügten alle neu eingebauten Aufzüge über taktile Bedienelemente sowie ein Sprachmodul. Bis 2025 sollen an 545 Bahnhöfen 840 Bahnsteige barrierefrei ausgebaut werden, schreibt die Regierung unter Berufung auf Auskünfte der DB AG.
hib - heute im bundestag | Nr. 723 | Di., 7. Juli 2020
Aus dem Bundestag
Nach der Situation von taubblinden und hörsehbehinderten Menschen erkundigt sich die FDP-Fraktion in einer Kleinen Anfrage (19/20818). Von der Bundesregierung möchte die Fraktion unter anderem erfahren, welche zusätzlichen Teilhabebedarfe sie bei taubblinden Menschen sieht und ob diese durch das 2017 eingeführte Merkmal TBI erfüllt sieht oder nicht. "Die Abgeordneten erhalten viele Schreiben von Betroffenen, die trotz des neuen Merkmals TBl keine spürbaren Verbesserungen bei der Teilhabe beklagen", heißt es in der Anfrage.
hib - heute im bundestag | Nr. 749 | Di., 14. Juli 2020
Tipp
Die DGB Rechtsschutz GmbH gibt in einer interessanten Zusammenfassung Hinweise zur Erwerbsminderungsrente. Von den Voraussetzungen für eine solche Rente über den Grundsatz „Reha vor Rente“ bis zu den Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis werden alle relevanten Themenbereiche behandelt.
PDF-Download: www.dgbrechtsschutz.de
Aus dem Bundestag
Mit dem Zugang Behinderter zum Gesundheitssystem befasst sich in einer Kleinen Anfrage (19/20996) die FDP-Fraktion. Die Abgeordneten wollen wissen, ob die Bundesregierung Kriterien für die Barrierefreiheit von Arztpraxen entwickelt hat.
hib - heute im bundestag | Nr. 752 | Mi., 15. Juli 2020
Antwort der Bundesregierung:
Die Belange von Behinderten werden nach Darstellung der Bundesregierung im Gesundheitswesen an vielen Stellen berücksichtigt. Das Ziel sei, Menschen mit Behinderungen ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen und ihnen die Teilhabe in allen Bereichen des Lebens zu gewährleisten, heißt es in der Antwort (19/21310) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (19/20996) der FDP-Fraktion.
Dazu gehöre auch die Barrierefreiheit im Gesundheitswesen. Als Beispiele für eine bessere Versorgung Behinderter nennt die Bundesregierung die Pflegereformen und die Schaffung von Rechtsgrundlagen für die Behandlung von Menschen mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen.
Zudem seien die Kassenärztlichen Vereinigungen verpflichtet, im Internet über Zugangsmöglichkeiten zur Versorgung Behinderter zu informieren. Auch der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) habe die Barrierefreiheit in Arztpraxen in die Bedarfsplanungsrichtlinie eingebunden. Bei der Heilmittelversorgung seien die Vertragspartner verpflichtet worden, Empfehlungen für die Ausgestaltung barrierefreier Praxen der Heilmittelerbringer zu vereinbaren.
hib - heute im bundestag | Nr. 826 | Di., 11. August 2020
Aus dem Bundestag
Um die barrierefreie Teilhabe von Menschen mit Behinderung an vom Bund geförderten Sportveranstaltungen geht es in einer Kleinen Anfrage der FDP-Fraktion (19/21124). Die Abgeordneten wollen von der Bundesregierung wissen, was sie unternimmt um sicherzustellen, dass alle Interessierten an solchen Veranstaltungen teilnehmen können.
hib - heute im bundestag | Nr. 796 | Do., 30. Juli 2020
Antwort der Regierung:
Bauliche Maßnahmen an Wettkampfstätten werden im Wege der Sportveranstaltungsförderung durch die Bundesregierung nicht gefördert. Das schreibt die Regierung in den Vorbemerkungen zu ihrer Antwort (19/21410) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/21124). Die Liberalen hatten in ihrer Anfrage die barrierefreie Teilhabe von Zuschauern mit Behinderung an vom Bund geförderten Sportveranstaltungen thematisiert.
Vorgaben für den Bereich der Zuschauenden ergäben sich im Wesentlichen aus landesrechtlichen Vorgaben, den vertraglichen Regelungen zwischen Ausrichter und Veranstalter einer Sportveranstaltung - wie etwa internationalen Sportfachverbänden - sowie den infrastrukturellen Gegebenheiten am Austragungsort, heißt es in der Antwort. "Hinsichtlich der Barrierefreiheit von Sportstätten setzt die Bundesregierung die UN-Behindertenrechtskonvention im Rahmen ihrer Zuständigkeit um", wird mitgeteilt.
Aufgrund der qualitativen Anforderung an eine Förderung von Sportveranstaltungen verfolge der überwiegende Teil der nationalen und internationalen Zuschauenden die Sportveranstaltung außerhalb des Austragungsortes, heißt es weiter. Regelmäßig stellten Ausrichter beziehungsweise Veranstalter Live-Streaming-Angebote über das Internet zur Verfügung, über die die Sportveranstaltung auch außerhalb der Berichterstattung in Rundfunk und Fernsehen verfolgt werden kann. "Solche Angebote, wie auch zielgruppen- und behinderungsspezifische Angebote vor Ort, sind unter Berücksichtigung von haushalts- und zuwendungsrechtlichen Vorschriften förderfähig", macht die Bundesregierung deutlich.
hib - heute im bundestag | Nr. 834 | Mi., 12. August 2020
Aus dem Bundestag
Behindertenwerkstätten, die Corona-bedingt schließen mussten, können eine finanzielle Unterstützung erhalten: Der Bundesrat stimmte am 3. Juli 2020 einer Regierungsverordnung zu, die die rechtliche Grundlage für eine Kompensation der Entgeltausfälle für Menschen mit Behinderung schafft.
Personen, die in einer entsprechenden Werkstätte tätig sind, haben eigentlich keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld, weil für sie keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entrichtet werden. Es sei jedoch nicht angemessen, sie bei Werkstattschließung nur auf die Grundsicherung zu verweisen, erklärt die Bundesregierung zur Begründung der Verordnung.
Die Integrationsämter der Länder sollen daher die Möglichkeit erhalten, aus den ihnen zustehenden Mitteln der so genannten Ausgleichsabgabe Leistungen an Werkstätten zu erbringen, um die Entgeltausfälle der Betroffenen zu kompensieren. Der Bund leistet dazu seinen Beitrag, indem er den Ländern im Jahr 2020 einmalig 10 Prozentpunkte mehr von der Ausgleichsabgabe für das Jahr 2020 überlässt. Diese Abgabe zahlen Arbeitgeber, die ihre Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nicht oder unzureichend erfüllen.
Damit die Menschen mit Behinderung möglichst bald finanzielle Hilfen erhalten können, soll die Verordnung rasch in Kraft treten. Den Zeitpunkt bestimmt die Bundesregierung.
Plenarsitzung des Bundesrates am 03.07.2020
Teilhabe am Arbeitsleben
Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. hat die am 17. Juni 2020 beschlossene Bestandsaufnahme und Empfehlungen des Deutschen Vereins zur selbstbestimmten Teilhabe am Arbeitsleben von Menschen mit Behinderungen veröffentlicht.
Mit der Bestandsaufnahme und den Empfehlungen möchte der Deutsche Verein zur Verbesserung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben beitragen. Dabei liegt der Schwerpunkt auf dem Personenkreis der Menschen mit (drohenden) Behinderungen, die Teilhabeleistungen erhalten sollen, um ihre Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu fördern und Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken (vgl. § 1 SGB IX). Denn trotz der vielfältigen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ist der Zugang zum Arbeitsmarkt für Menschen mit Behinderungen immer noch durch hohe Hürden gekennzeichnet. Angebote werden oftmals nicht miteinander verzahnt oder exklusiv nur für bestimmte Personengruppen gesetzlich festgelegt.
Die Empfehlungen sollen eine Hilfestellung für die Beratung der Leistungsträger zu den Möglichkeiten und Angeboten der Teilhabe am Arbeitsleben bieten. Außerdem sollen die Empfehlungen dazu beitragen, dass junge Menschen mit Unterstützungs- bzw. Förderbedarf, die bisher in keinem Leistungssystem integriert sind, künftig berücksichtigt werden, um frühzeitig Hilfen zu erhalten.
PDF-Download: www.umsetzungsbegleitung-bthg.de
IFA Report 3/2020
Dieser Report soll eine praxisnahe Handlungshilfe sein, um Bildschirmarbeitsplätze für Menschen mit Behinderung oder gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit alternativen Ein- und Ausgabemitteln der Informationstechnik einzurichten und anzupassen. Neben Hintergründen zur Inklusion am Arbeitsplatz, Möglichkeiten der finanziellen Unterstützung und Beratungsangeboten werden spezifische Wege zur Anpassung und Gestaltung von Arbeitsmitteln an die individuellen Bedürfnisse dargestellt.
Link: www.dguv.de
Behindertenbeauftragter der Bundesregierung
Am 28. Juli 2020 hat die Schlichtungsstelle BGG - angesiedelt beim Behindertenbeauftragten der Bundesregierung - ein Gutachten des Rechtsanwalts Oliver Tolmein (Kanzlei Menschen und Rechte Hamburg) veröffentlicht, dass sich mit der Barrierefreiheit bei der Deutschen Bahn - aber auch bei privaten Eisenbahnunternehmen - auseinandersetzt.
Jürgen Dusel, Behindertenbeauftragter der Bundesregierung, sagt dazu: „Dieses Gutachten ist im wahrsten Sinne des Wortes ‚bahnbrechend‘. Es zeigt mehr als deutlich, dass insbesondere das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur mit dem nachgeordneten Eisenbahn-Bundesamt in puncto Barrierefreiheit in der Pflicht steht und Versäumnisse aufzuholen hat“, so der Beauftragte. „Eine Baustelle ist zum Beispiel der Mobilitätsservice für barrierefreies Reisen, der deutlich besser ausgestattet werden muss. Bislang ist eine Bahnreise im Fernverkehr für Menschen im Rollstuhl nur nach Voranmeldung und in einem bestimmten Zeitfenster möglich - was oftmals wie ein Glücksspiel ist, fernab jeglicher Lebensrealität und damit faktisch eine Beschränkung der Reisefreiheit bedeutet.“ Menschen mit Behinderungen hätten jedoch ein Recht darauf, als gleichberechtigte Fahrgäste behandelt zu werden, so Dusel weiter. „Mobilität ist eine Grundvoraussetzung für echte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben - egal ob jemand zur Arbeit kommen muss oder Urlaub machen will. Hier muss so schnell wie möglich gehandelt werden und nicht erst in einigen Jahren.“ Nach Ansicht des Beauftragten darf es beim Ausbau der Barrierefreiheit nicht mehr zu „Verzögerungen im Betriebsablauf“ kommen.
Menschen mit Behinderungen, ob mit motorischen Einschränkungen, Sinnesbeeinträchtigungen oder kognitiven Einschränkungen, müssen im Bahnreiseverkehr nicht selten massive Einschränkungen hinnehmen: So ist der Mobilitätsservice nur zu bestimmten Uhrzeiten und nach Voranmeldung im Einsatz, es fehlen Blindenleitsysteme, Lautsprecherdurchsagen oder visuelle Informationen für gehörlose Menschen. Auch Informationen in Leichter Sprache gibt es faktisch keine.
Das Gutachten beschreibt die Versäumnisse der letzten Jahre und arbeitet die rechtlichen Grundlagen und Rahmenbedingungen, insbesondere aus Artikel 9 in Verbindung mit Artikel 2 und 4 der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK), §§ 1 Absatz 3 und 7 Absatz 1 und 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG), § 8 Absatz 5 BGG in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) sowie der Artikel 21 bis 24 der Verordnung (EG) 1371/2007 klar heraus: Der Bund - als Eigentümer der Deutschen Bahn AG - muss danach in noch stärkerem Umfang dafür sorgen, dass gesetzliche Vorgaben umgesetzt werden. Das Eisenbahn-Bundesamt als zuständige Aufsichtsbehörde muss seiner Kontrollfunktion - auch in Bezug auf Barrierefreiheit bei privaten Eisenbahn-Anbietern - noch stärker nachkommen. Ein wichtiger Punkt ist außerdem, dass Menschen mit Behinderungen viel stärker und verbindlicher als bisher an der Entwicklung von Programmen zur Barrierefreiheit beteiligt sein müssen.
Das komplette Gutachten „EU-Fahrgastrechte und die Beförderungssituation von Menschen mit Behinderungen im deutschen Bahnverkehr“, verfasst vom Rechtsanwalt Dr. Oliver Tolmein (Kanzlei Menschen und Rechte, Hamburg), finden Sie hier (Direktlink): www.behindertenbeauftragter.de
Quelle: Pressemitteilung Nr. 11/2020, Beauftragter der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen, Berlin, 28. Juli 2020
Erwerbsminderung
Dr. Hans-Joachim Sellnick, Richter am Sozialgericht Nordhausen, bespricht das Urteil des Bundessozialgerichts vom 11. Dezember 2019 (Az. B 13 R 7/18 R), in dem um die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente gestritten wurde. Im Kern ging es um die Fragen, ob sich der allgemeine Arbeitsmarkt in den letzten drei Jahrzehnten insoweit verändert hat, dass eine pauschale Verweisbarkeit auf körperlich leichte und geistig einfache Tätigkeiten nicht mehr möglich ist, und ob eine Ausnahme des offenen Arbeitsmarktes bereits bei der Summierung gewöhnlicher Leistungseinschränkungen vorliegt. Nach einer Wiedergabe, würdigt Sellnick die Entscheidung des BSG.
Link: www.reha-recht.de
Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie
Vertragsärztinnen und -ärzte können zukünftig die Arbeitsunfähigkeit von Versicherten unter bestimmten Voraussetzungen auch per Videosprechstunde feststellen. Eine entsprechende Anpassung seiner Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie, die nicht im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie steht, beschloss der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am 16. Juli in Berlin. Als Voraussetzung für die Krankschreibung per Videosprechstunde gilt insbesondere, dass die oder der Versicherte der behandelnden Arztpraxis bekannt ist und die Erkrankung eine Untersuchung per Videosprechstunde zulässt. Dabei ist die erstmalige Feststellung der Arbeitsunfähigkeit auf einen Zeitraum von sieben Kalendertagen begrenzt. Eine Folgekrankschreibung über Videosprechstunde ist nur zulässig, wenn die vorherige Krankschreibung aufgrund unmittelbarer persönlicher Untersuchung ausgestellt wurde. Ein Anspruch der Versicherten auf Krankschreibung per Videosprechstunde besteht jedoch nicht.
Link zum vollständigen Text und Download: www.g-ba.de
DBSV-Tipp
Einen Fernseher zu bedienen, kann für blinde und sehbehinderte Menschen zur Herausforderung werden. Für sie ist nicht erkennbar, in welchem Menü sie gerade navigieren und welchen Menüpunkt sie mit der Fernbedienung ausgewählt haben. Eine Lösung sind Fernseher mit Sprachausgabe. Bei diesen Modellen werden ein Großteil des Menüs, die elektronische Programmzeitschrift und sogar Internetseiten vorgelesen. Doch welche Marken bieten sprechende Fernseher an, welche Systeme gibt es und welche Vor- und Nachteile haben sie? IT-Experte Joachim Schulze beantwortet diese Fragen in einem Beitrag für die Juli-August-Ausgabe des DBSV-Verbandsmagazins „Sichtweisen“.
Zu hören ist der Beitrag unter: www.dbsv.org
Barrierefreiheit & Zugänglichkeit
Der European Accessibility Act verpflichtet Teile der Privatwirtschaft zur Barrierefreiheit, darunter Banken, Buchverlage und Online-Shops. Ob die schon von ihrem Glück wissen?
Da unsere Wirtschaft von kurzfristigem Denken geprägt ist, sehen sie die Vorteile der Barrierefreiheit für sich nicht. Gerade deswegen sind Verpflichtungen sinnvoller als Freiwilligkeit. Das erläutert Domingos de Oliveira in diesem Beitrag.
Link: www.oliveira-online.net
Tipp
Gerade in Krisensituationen ist es wichtig, gut informiert zu sein. Aber sind alle Informationen für alle gleich gut zugänglich? Über barrierefreie Kommunikation sprach DGUV Kompakt mit Jürgen Dusel („Barrierefreiheit ist kein Pferdefuß, sondern ein Qualitätsmerkmal“), dem Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen.
Link zum PDF-Download: www.dguv.de
Urteil
Das SG Dresden hat entschieden, dass die Krankenkasse einem Arbeitnehmer, der während einer stufenweisen Wiedereingliederungsmaßnahme weiterhin Krankengeld erhält, auch die Kosten für Fahrten zum Arbeitsort zu erstatten hat.
Sozialgericht Dresden, S 18 KR 967/19
Quelle: www.juris.de
Urteil
Das Sozialgericht Stuttgart hat entschieden, dass für die Gewährung eines GdB von 50 für eine Diabeteserkrankung ein Antragsteller zusätzlich zu dem erhöhten Therapieaufwand durch erhebliche Einschnitte gravierend in seiner Lebensführung beeinträchtigt sein muss.
Diese Voraussetzung sei nicht immer dann schon erfüllt, wenn ein entsprechender Therapieaufwand vorliege, sondern es handele sich dabei nach den Vorgaben von Teil B Ziffer 15.1 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze um eine zusätzliche Voraussetzung, so das Sozialgericht.
Der Kläger begehrte im vorliegenden Verfahren die Verurteilung des beklagten Landes, bei ihm einen Grad der Behinderung von 50 festzustellen. Neben Beeinträchtigungen der Psyche war vor allem die Bewertung seiner Diabeteserkrankung zwischen den Beteiligten umstritten.
Das Gericht hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Sozialgerichts sind zwar die Voraussetzungen für einen GdB von 50 bei Diabetes insoweit erfüllt, dass täglich mindestens vier Insulininjektionen und die selbständige Variierung der Insulindosis in Abhängigkeit vom aktuellen Blutzucker, der folgenden Mahlzeit und der körperlichen Belastung erforderlich seien. Eine über den Therapieaufwand hinausgehende gravierende Beeinträchtigung der Lebensführung durch erhebliche Einschnitte lasse sich aber nicht feststellen. Der Kläger werde durch die Anforderungen an seine Diabetestherapie in seiner Spontaneität und auch Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Gleichzeitig gehe er aber seiner Berufstätigkeit nach, fahre in den Urlaub und treibe nach eigenen Angaben Sport. Bei einer Gesamtbetrachtung der unterschiedlichen Lebensbereiche komme das Sozialgericht deshalb zu der Überzeugung, dass insgesamt noch keine gravierenden Einschränkungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft erkennbar seien, die eine Erhöhung des GdB für Diabetes auf 50 rechtfertigten.
Quelle: Pressemittelung des Sozialgericht Stuttgart vom 03.08.2020, Aktenzeichen S 9 SB 1486/19
Domingos de Oliveira
Bislang gibt es keinen deutsch-sprachigen Leitfaden zu barrierefreien Online-Veranstaltungen. Leider gehen die allgemeinen Anleitungen für Online-Events nicht auf das Thema Barrierefreiheit oder Inklusion ein. Die Anleitungen für barrierefreie Präsenz-Veranstaltungen lassen das Thema online bislang außen vor.
Wir müssen gerade völlig neu lernen, wie Veranstaltungen organisiert werden und betreten in gewisser Weise Neuland. Deswegen ist dieser Leitfaden vor allem ein erster Einstieg. Ich werde ihn nach und nach erweitern, wenn ich neue Erkenntnisse erlange. Für die Leser soll er vor allem eine Basis sein, um eigene Ideen zu barrierefreien Online-Veranstaltungen zu entwickeln. Bisher schöpfen wir die Möglichkeiten kaum aus.
Link: www.netz-barrierefrei.de
Urteil
Das Sozialgericht Stuttgart hat entschieden, dass ein Anspruch auf Kostenerstattung hinsichtlich der Vergütung eines Gebärdensprachdolmetschers im Rahmen einer Teilhabeleistung nur besteht, sofern diese Form der Teilhabeleistung gegenüber zumutbaren Alternativen keine unverhältnismäßigen Kosten verursacht.
Die Wahrnehmung einer Ausbildung in einem von dem jetzigen Wohnort 700 Kilometer entfernten Ort stelle eine zumutbare Alternative dar, so das Sozialgericht.
Die Beteiligten stritten über die Kostenerstattung der Vergütung eines im Rahmen der Ausbildung der Klägerin eingesetzten Gebärdensprachdolmetschers. Die Klägerin ist gehörlos und plante eine Ausbildung zur Altenpflegerin zu absolvieren. Aus diesem Grund beantragte sie bei der Beklagten die Kostenübernahme für den Einsatz eines Gebärdensprachdolmetschers. Der Klägerin stand ein Ausbildungsplatz in einem Berufsbildungswerk (BBW) in H. zur Verfügung, welches diese Ausbildung für Gehörlose anbietet. Der finanzielle Mehraufwand, der im Verhältnis zu der Ausbildung in dem BBW in H. mit der von der Klägerin gewünschten Ausbildung in der Regelschule – über die Ausbildungszeit von drei Jahren gesehen – einherging, lag bei etwa 64.000 Euro oder auch 56%. Der Beklagte lehnte den Antrag ab. Die Klägerin begann die Ausbildung in einer Regelschule und setzte dort einen Gebärdensprachdolmetscher ein, dessen Dienstleistungen sie selbst bezahlte.
Das Gericht hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Sozialgerichts soll nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB XII der Sozialhilfeträger Wünschen der Leistungsempfänger nicht entsprechen, sofern diese mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wären. Die Kosten für die von der Klägerin gewählte Ausbildung überstiegen die Kosten der Alternative wesentlich. Das BBW in H. sei für die konkrete Situation der Klägerin auch besser auf deren Bedarfssituation zugeschnitten, da die von der Klägerin ausgewählte Regelschule nach eigenen Angaben keinerlei Erfahrung mit der Beschulung und Inklusion gehörloser Menschen habe. Des Weiteren bestünden auch keine Erfahrungen hinsichtlich des Einsatzes eines Dolmetschers. Dahingegen habe das BBW in H. bereits Erfahrungen, die Pädagogen seien entsprechend qualifiziert.
Zu der von der Klägerin gewünschten Option der Beschulung in einer Regelschule unter Zuhilfenahme von Gebärdensprachdolmetschern existierte auch eine gleichermaßen geeignete Alternative, welche der Klägerin auch tatsächlich zur Verfügung gestanden habe. Es handele sich um eine von der Bundesagentur für Arbeit zertifizierte Ausbildung. Auch bestehe in gleichem Maße die Möglichkeit, Weiterbildungsmaßnahmen wahrzunehmen. Die Alternative in Form der Beschulung in dem BBW in H. sei der Klägerin zumutbar. Die Lage in einem anderen Bundesland und die Notwendigkeit der Aufgabe des bisherigen Lebensmittelpunktes durch die Klägerin stünden dem nicht entgegen. Auch anderen Studierenden werde zugemutet, sich während der Präsenzphasen an einem teilweise weit entfernten Ort aufzuhalten. Des Weiteren hätte dies nur die Theoriephasen betroffen. Die Praxisphasen hätte die Klägerin weiterhin an ihrem bisherigen Wohnort absolvieren und verbringen können, so dass innerhalb der drei Jahre lediglich während der 60 Wochen Theorieunterricht der Aufenthalt in H. notwendig gewesen wäre.
Quelle: Pressemitteilung des Sozialgericht Stuttgart vom 03.08.2020, Aktenzeichen S 28 SO 3662/17
Tagungsbericht
Der Autor René Dittmann berichtet von der Fachtagung "Die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention in Österreich und Deutschland", die am 13. Februar 2020 in Innsbruck stattgefunden hat. Gegenstand des Berichts sind die von Prof. Dr. Felix Welti und Prof. Dr. Michael Ganner vorgetragenen Einblicke in die Umsetzung der UN-BRK in den beiden Ländern. Sie beziehen sich neben den Maßnahmen in Gesetzgebung und Verwaltung auch auf die Frage nach der Bedeutung der UN-BRK für die nationale Rechtsanwendung.
Link: www.reha-recht.de
Urteil
Das Sozialgericht Mannheim hat entschieden, dass der Sozialhilfeträger verpflichtet ist, einen Querschnittsgelähmten mit einem Sportrollstuhl zu versorgen, damit dieser an Vereinssport teilnehmen kann.
Der 1993 geborene Kläger ist wegen einer Querschnittlähmung, welche die unteren Extremitäten betrifft, schwerbehindert. Aktuell befindet er sich in einer Ausbildung zum Erzieher und bezieht Arbeitslosengeld II. Die Trägerin der gesetzlichen Krankenversicherung versorgte ihn mit einem Alltagsrollstuhl, von der er nun einen Sportrollstuhl begehrte, um am Reha-, Freizeit- und Breitensport teilnehmen zu können, was ihm ärztlich verordnet wurde. Die Krankenkasse leitete den Antrag an den Sozialhilfeträger weiter, welcher den Antrag ablehnte.
Das Gericht hat dem Kläger Recht gegeben.
Nach Auffassung des Sozialgerichts gehört es zu den Aufgaben der Eingliederungshilfe, den Kläger in die Lage zu versetzen, am Vereinssport teilnehmen zu können. Denn sportliche Betätigung in der Gemeinschaft eines Vereins gehöre in der Bundesrepublik Deutschland zum normalen gesellschaftlichen Leben und diene somit dem Leben in der Gemeinschaft. Es handele sich daher um eine sozialadäquate Form der Freizeitgestaltung, die in besonderer Weise geeignet sei, die Inklusion zu fördern und Menschen mit Behinderung eine gleichberechtigte Teilhabe zu ermöglichen. Der Nachrang der Eingliederungshilfe stehe nicht entgegen. Denn die Hilfsmittelversorgung im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung erstrecke sich nur auf die Grundbedürfnisse des täglichen Lebens. Insoweit sei anerkannt, dass dies bei Hilfsmitteln zum Ausgleich von Mobilitätsdefiziten bei Erwachsenen nur Wege oder Distanzen miteinschließe, welche üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Lediglich bei Kindern und Jugendlichen umfasse die krankenversicherungsrechtliche Hilfsmittelversorgung auch weitergehende sportliche oder gesellschaftliche Aktivitäten.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des SG Mannheim v. 23.07.2020, Aktenzeichen S 9 SO 1824/19
Urteil
Sicherheitsaspekte im Hinblick auf ein eventuelles Evakuierungsszenario können ein überwiegendes Interesse eines Arbeitgebers an einer Nichtbeschäftigung eines schwerbehinderten Menschen i.R. eines bestehenden Arbeitsverhältnisses nicht rechtfertigen, bevor der Arbeitgeber nicht die ihm obliegenden Verpflichtungen aus § 3a Abs. 2 ArbStättV und § 10 ArbSchG zur barrierefreien Gestaltung von Arbeitsplätzen erfüllt.
LAG Hessen, Urteil vom 21.01.2020, Az: 15 Sa 449/19
Urteil
Der Arbeitgeber muss Beschäftigte darauf hinweisen, wann ihre Urlaubansprüche verfallen. Dies soll nach einer neuen Entscheidung nicht gelten, wenn der Beschäftigte langandauernd arbeitsunfähig erkrankt ist. Gehe der Zweck der Hinweispflicht ins Leere, die Gesundheit des Arbeitnehmers zu schützen, könne der Urlaub auch ohne Hinweis verfallen - so nun das LAG Rheinland-Pfalz.
Arbeitsgericht Rheinland-Pfalz (15.01.2020), Aktenzeichen 7 Sa 284/19
Urteil
Geht dem öffentlichen Arbeitgeber die Bewerbung einer fachlich nicht offensichtlich ungeeigneten schwerbehinderten oder dieser gleichgestellten Person zu, muss er diese nach § 82 Satz 2 SGB IX in der bis zum 29. Dezember 2016 geltenden Fassung (alte Fassung) zu einem Vorstellungsgespräch einladen. Das gilt auch bei einer (ausschließlich) internen Stellenausschreibung.
Im März 2016 schrieb die Regionaldirektion Berlin-Brandenburg der Beklagten intern zwei Stellen als Personalberater aus, wobei eine Stelle bei der Agentur für Arbeit in Cottbus und die andere Stelle bei der Agentur für Arbeit Berlin-Mitte zu besetzen war. Der langjährig bei der Beklagten beschäftigte Kläger bewarb sich auf beide Stellen. Für beide Stellen, die identische Anforderungsprofile hatten, führte die für die Besetzung dieser Stellen zuständige Regionaldirektion Berlin-Brandenburg ein Auswahlverfahren nach identischen Kriterien durch. Der Kläger wurde nur zu einem Vorstellungsgespräch betreffend die Stelle in Berlin eingeladen mit dem Hinweis, dass die Ergebnisse des Auswahlgesprächs für die Stelle in Berlin in das Stellenbesetzungsverfahren für die Stelle in Cottbus einfließen würden. Beide Bewerbungen des Klägers blieben erfolglos.
Der Kläger hat die Beklagte nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung gerichtlich u.a. auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG in Anspruch genommen. Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe ihn entgegen den Vorgaben des SGB IX und des AGG wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt. Dies folge daraus, dass die Beklagte ihn entgegen § 82 Satz 2 SGB IX a.F. nicht zu einem Vorstellungsgespräch auch für die Stelle in Cottbus eingeladen habe. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG in Höhe eines auf der Stelle erzielbaren Bruttomonatsentgelts verurteilt.
Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hatte vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg. Die Beklagte hat den Kläger nicht wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt und schuldet ihm deshalb nicht die Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG. Zwar muss der öffentliche Arbeitgeber, dem die Bewerbung einer fachlich nicht offensichtlich ungeeigneten schwerbehinderten oder dieser gleichgestellten Person zugeht, diese auch bei einer (ausschließlich) internen Stellenausschreibung zu einem Vorstellungsgespräch einladen. Dieser Verpflichtung war die Beklagte dadurch ausreichend nachgekommen, dass die für die Besetzung beider Stellen zuständige Regionaldirektion Berlin-Brandenburg den Kläger zu einem Vorstellungsgespräch betreffend die bei der Agentur für Arbeit Berlin-Mitte zu besetzende Stelle mit identischem Anforderungsprofil eingeladen hatte, das Auswahlverfahren nach identischen Kriterien durchgeführt wurde und eine Vertreterin der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg den jeweils gebildeten Auswahlkommissionen angehörte.
Quelle: Pressemitteilung Nr. 18/20 vom 25.06.2020 (BAG, 25.06.2020, 8 AZR 75/19)
Kommentar zum Urteil von Ass. jur. N. Nießen, Düsseldorf: www.verdi-bub.de
VBG
Aufgrund der Corona-Pandemie arbeiten nach wie vor viele Beschäftige im Homeoffice. Aber wie ist der Versicherungsschutz im Homeoffice geregelt? Darüber sind viele Gerichtsurteile gesprochen worden. Im Certo-Portal der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) geben Experten Antworten zu diesem Thema.
Link zum Certo-Portal der VBG: www.dguv.de
Kein gleiches Recht für Angestellte und Beamt*innen!
Laut der Rechtsprechung des BAG ist auch der Zusatzurlaub von schwerbehinderten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern - wie jeder gesetzliche Urlaub - finanziell abzugelten.
Das Niedersächsische Innenministerium teilt der Landesarbeitsgemeinschaft der Schwerbehindertenvertretungen bei den obersten Landesbehörden in Niedersachsen (LAGSV Niedersachsen) nun auf deren Anfrage hin mit, dass die finanzielle Abgeltung des Zusatzurlaubs für schwerbehinderte Menschen nach § 208 SGB IX nicht für die Beamtinnen und Beamten gilt.
Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik (BFIT) jetzt online
Die Internetseite der unabhängigen Prüfstelle für die digitale Barrierefreiheit von öffentlichen Stellen des Bundes ist am 24. Juni 2020 online gegangen. Die Prüfstelle, kurz BFIT, soll die Einhaltung der EU-Richtlinie 2016/2102 erleichtern. Die Richtlinie regelt den gleichberechtigten barrierefreien Zugang für Menschen mit Behinderungen zu Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen.
Nähere Infos: www.bmas.de
Aus dem Bundesrat
Leistungsberechtigte nach dem Conterganstiftungsgesetz erhalten mehr Rechtssicherheit: Ihnen darf der Leistungsanspruch künftig grundsätzlich nicht mehr aberkannt werden.
Dies sieht ein Bundestagsbeschluss vor, den der Bundesrat am 03.07.2020 gebilligt hat. Es geht vor allem um die lebenslang gewährte monatliche Conterganrente
Plenarsitzung des Bundesrates am 03.07.2020
Prävention
Die Berufskrankheit Lärmschwerhörigkeit ist seit Jahren deutschlandweit eine der häufigsten anerkannten Berufskrankheiten und noch immer eine unterschätzte Gefahr. Die Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM) weist deshalb besonders auf die Gefahren eines hohen Geräuschpegels bei der Arbeit hin und gibt Tipps für wirksame und nachhaltige Präventionsmaßnahmen.
Weitere Informationen der BGHM: www.dguv.de
Achtung Satire
(jb) Wer der „Lügenpresse“ nicht glaubt, wird mir schon gar nicht glauben, aber ich verrate es an dieser Stelle, wir sind ja unter uns: ich bin schuld an der Corona-Pandemie. Warum? Als ich im Dezember vergangenen Jahres nach dem Abendessen im „Digital Eatery“, also der Betriebskantine, mit dem Chief Marketing Officer and Executive Vice President for Marketing and Consumer Business eines Marktführers auf dem Gebiet der IT bei einem guten Glas Glühwein auf der Weihnachtsfeier im „Smart Workspace“, also dem intelligenten Arbeitsbereich (?), zusammenstand und wir das Konzept des „Work-Life-Flow“ (nein, nicht Work-Life-Balance. Hier fließt die Work und das Life, wahrscheinlich ohne Balance ineinander?) ergiebigst diskutiert hatten, ließ ich die launige Bemerkung fallen, dass es hochanständig wäre, wenn es auf der PC-Tastatur eine Taste „Anti-Virus“ gäbe, die bei Betätigung komplett und automatisch alle Viren auf dem Rechner entfernen würde. Ich war kurz selbst bass erstaunt über meine revolutionäre Idee! Der Chief Marketing Officer and Executive Vice President for Marketing and Consumer Business versuchte seinen Blick auf mich scharf zu stellen, was ihm halbwegs gelang, sah mich lächelnd an und sprach: „OK, my dear ignorant german friend, it´s Christmas Time, I will do my very best!“ Ich weiß nicht, ob ich genuschelt habe, oder ob es an meinem siebten Glühwein lag, denn erst sehr, sehr viel später schwante mir, dass er das „Anti“ vor dem Virus nicht mehr verstanden hatte und so war kurz danach mit einem Tastendruck im „Digital Research Lab“ (dort, wo man danach strebt, die Welt zu verändern) des Marktführers das Virus in der Welt. Sie hatten tatsächlich keine Anti-Virus-Taste, sondern eine Virus-Taste kreiert! Also, nicht Bill Gates persönlich ist verantwortlich, sondern ich und der Chief Marketing Officer and Executive Vice President for Marketing and Consumer Business, bzw. seine Kollegen im „Digital Research Lab“ und der siebte Glühwein oder es war der achte, damals auf der Weihnachtsfeier im „Smart Workspace“. Ich hab wohl tatsächlich genuschelt. Naja, ein ganz besonderes Ergebnis von „Collaboration, Creativity und Intelligence“......
Ok, jeder Satz ist erstunken und erlogen.
Satire zu Ende! Was uns die Pandemie noch bringen wird, wissen wir nicht. Die soziale Ungleichheit scheint im Zusammenhang mit dem Virus weiterhin zuzunehmen. Schon vor Corona waren ca. 16% der Menschen in Deutschland armutsgefährdet, trotz bis dahin guter wirtschaftlicher Entwicklung im Land. Die neoliberale Ökonomie ist angesichts Corona gescheitert! Der Markt schafft es nicht! Trotzdem scheinen ihre Vertreter wieder Oberwasser zu bekommen, obwohl sie alle von ihrer reinen Lehre abgekommen sind und starke marktwirtschaftlich steuernde Eingriffe des Staates gefordert und befürwortet haben. Sie stellen sich und ihre Truppen also wieder auf und das nicht erst, nachdem Boris Palmer und Wolfgang Schäuble den Schutz alter und kranker Menschen mit dem Schutz der Wirtschaft gegengerechnet haben. Es stellt sich die alte Frage: Dient das Leben der Wirtschaft oder dient die Wirtschaft dem Leben?
Heribert Prantl hat 2012 in einem Essay die Ungerechtigkeiten des Lebens beschrieben, für die niemand etwas kann. Man wird u.a. reich oder arm geboren, man ist krank oder gesund, behindert oder nicht behindert, etc. Die Ungerechtigkeit ist im Leben selbst immanent. Prantl schrieb, dass Bürgerinnen und Bürger in einer Demokratie Ausbildung und Auskommen, eine leidlich gesicherte Existenz und Freiheit von Angst brauchen. Der Sozialstaat habe die Aufgabe, die Ungerechtigkeiten der persönlichen Schicksale auszugleichen. Der Sozialstaat sei sozusagen Schicksalskorrektor. Das gilt, so meine ich, in diesen Zeiten mehr denn je! Es geht nicht um Toilettenpapier und Nudeln – es geht um diese, unsere Demokratie, um unsere Gesellschaft eines sozialen Ausgleichs!
Ralf Dahrendorf formulierte 1966 in seinem Buch „Demokratie und Gesellschaft in Deutschland“ die Frage, ob die Menschen bereit und in der Lage seien, mit Konflikten zu leben oder eher die allgemeingültigen und tendenziell autoritären Antworten zu suchen. Ein kleiner Teil unserer Gesellschaft hat sich offensichtlich schon für die zweite Variante entschieden, was den weitaus größeren Teil nicht von der Pflicht entbindet, Konflikte auszuhalten und sozialverträgliche Lösungen für alle zu suchen, ja ggf. vehement einzufordern. Und dies auch gerade in Coronazeiten.
In Deutschland haben wir bislang so etwas wie Glück gehabt, aber dieses Glück erscheint im Lichte der Opferzahlen in Brasilien, Indien, USA, Großbritannien, Spanien, Italien und anderen als sehr trügerisch.
Deutsche Suchthilfe (DHS)
Die DHS hat acht neue Filme in der Reihe „Medikamente und Sucht“ auf ihrer Internetseite www.medikamente-und-sucht.de und auf ihrem YouTube Channel veröffentlicht: www.youtube.com
Die kurzen Clips richten sich vor allem an Interessierte, Angehörige und Betroffene. Sie informieren über eine breite Palette von Themen: Den richtigen Umgang mit rezeptfreien Schmerzmitteln (Folge 9), das Risiko der Gewöhnung an Nasentropfen und Nasensprays (Folge 10), die sichere Anwendung von Antidepressiva (Folge 11), Nutzen und Gefahren von Neuroleptika (Folge 12), Hirndoping (Folge 13), Medikamente am Arbeitsplatz (Folge 14), Medikamentenmissbrauch bei Essstörungen (Folge 15) und Medikamente im Alter (Folge 16). Entstanden sind die Videos im Rahmen des Projekts „Suchtprävention und Selbsthilfe“ mit der BARMER. Sie ergänzen unser schriftliches Informationsangebot zum Thema.
Bildungswerk ver.di
Gute Kenntnisse in den vielfältigen Bereichen verschaffen Sicherheit im Handeln. SBVen brauchen sehr gute Grundkenntnisse und Spezialkenntnisse auf vielen Gebieten. Das Bildungswerk ver.di in Niedersachsen bietet entsprechende Seminare zu verschiedenen Themen der Schwerbehindertenvertretung, z.B.:
- Die geschichtliche Entwicklung zum SGB IX
- Aufgaben und Rechte der Schwerbehindertenvertretung
- Inner- und außerbetriebliche Zusammenarbeit
- Öffentlichkeitsarbeit der Schwerbehindertenvertretung
- Versammlung der schwerbehinderten Menschen
- Anregungen für die praktische Arbeit
- Umsetzungsmöglichkeiten in die betriebliche Praxis
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
- u.a.
Die Seminarangebote sind hier einsehbar: www.betriebs-rat.de
Anmeldung für den SBV InfoBrief
Wenn Sie gerne in den Verteiler für den SBV InfoBrief aufgenommen werden möchten,
schreiben Sie uns einfach eine kurze Nachricht:
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Betreff: Abo SBV InfoBrief