Oktober 2025

    SBV InfoBrief
    Ausgabe Nr. 72

Liebe Kolleginnen und Kollegen ……

….. mal vorweg eine Erinnerung. Die regelmäßigen SBV-Wahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November statt (§ 177 Abs. 5 SGB IX). 2026 ist es in den Betrieben und Dienststellen wieder so weit. Das sind zwar noch 12 Monate, aber die vergehen schnell. Deswegen sollten die SBVen und Interessierte jetzt schon einmal schauen, wie die Lage ist. Wer kandidiert wieder, wer scheidet vielleicht altersmäßig oder aus anderen Gründen aus. Interessierte Kolleginnen und Kollegen jetzt schon anzusprechen, mit Informationen versorgen und die Lust an einer Mitarbeit zu wecken – dazu ist es nicht zu früh! 

Auch die Weiterbildung für Vertrauenspersonen und Stellvertreterinnen und Stellvertreter sollte jetzt schon für 2026 – da wo möglich – geplant werden. Die ver.di-Bildungswerke haben ein breites Angebot! 

Zu einer interessanten Veranstaltung mit dem Titel „Behinderung und Ableismus“ hatte das Nds. Sozialministerium eingeladen. Ca. 250 interessierte Menschen nahmen diese Einladung an. Die Moderatorin Kübra Sekin sprach mit der Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen, Annetraud Grote und den Autorinnen Mareice Kaiser und Ninia LaGrande über das Thema „Ableismus“. Die dazugehörige Presseinformation ist in dieser Ausgabe nachzulesen. Was nicht in der Information steht: die engagierte Autorin Mareice Kaiser wies darauf hin, dass Ableismus und Kapitalismus einen Bezug miteinander haben und argumentierte zweimal in der Diskussion, dass allein ein langsamer gesellschaftlicher Bewusstseinswandel wenig helfen würde, Ableismus aus der Gesellschaft zu verbannen.

Während der Kanzler den Herbst der schmerzhaften Wahrheiten einläutet, reiben sich die Millionärs- und Milliardärserben die Hände. Verschonungsbedarfsprüfungen (welch Begrifflichkeit in diesem Zusammenhang!) können Erben beantragen, die dazu führen, dass minimale Steuern gezahlt werden müssen. Finanzieren sollen die Sozialleistung künftig also nicht die, die viel haben, sondern die, die wenig haben. Die Bürgergeldkürzung scheint schon fast sicher und als nächstes wird der Wegfall des Pflegegrades 1 ins Spiel gebracht. Abgesehen davon, dass diese minimale Unterstützung in Höhe von 131 Euro monatlich (zuzüglich ggf. bis zu 42 Euro Pflegehilfsmittel und bis zu 25,50 Euro monatlich für einen Hausnotruf) vielen Menschen die Selbstständigkeit möglich macht oder erleichtert, sichert sie wiederum Tausenden Helfenden ein kleines Einkommen. All das würde zerstört. Und dabei will die Politik doch vermeiden, dass das Vertrauen in den Staat zerstört wird……….. Nicht jeder kann es in diesem Land zum Blackrock-Aufsichtsrat und Millionär bringen. Wir können uns auch künftig einen unsozialen Staat der Reichtumspflege betreibt, sowie eine ungerechte Verteilung von Vermögen und Lasten nicht leisten, Herr Bundeskanzler! Sinnvolle Reformen mit Augenmaß, die etwa zu einer Stabilisierung der Sozialversicherungen führen, seien notwendig, so die VdK-Präsidentin Verena Bentele. Und weiter: „Wir brauchen Reformen, die unseren Sozialstaat funktionstüchtig und gerechter machen, keine Leistungskürzungen aus Prinzip. Nur so lässt sich die Ankündigung von Friedrich Merz, einen neuen Konsens der Gerechtigkeit schmieden zu wollen, erfüllen.“

Mit freundlichen Grüßen

Jürgen Bauch

sbv-infobrief@htp-tel.de

Antidiskriminierungsstelle des Bundes

Immer mehr Menschen wenden sich wegen Diskriminierungserfahrungen an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes. Dieser Trend hielt auch im Jahr 2024 an. Wie im Vorjahr ging es bei den meisten Beratungsanfragen um rassistische Diskriminierungen. Gestiegen sind aber auch die Anfragen wegen sexueller Belästigung oder anderen geschlechtsbezogenen Diskriminierungen. Immerhin 27%der Beratungsanfragen betrafen Diskriminierungen wegen einer Behinderung. Detaillierte Einblicke in diese Entwicklungen und in die Arbeit der Antidiskriminierungsstelle bietet der Jahresbericht 2024.

Jahresbericht der Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung.

PDF-Download: www.antidiskriminierungsstelle.de

Antidiskriminierungsstelle des Bundes

Die Künstlerin Katja Berlin, die für DIE ZEIT „Torten der Wahrheit“ gestaltet, hat sich für die Antidiskriminierungsstelle mit dem Thema Diskriminierung befasst – mit gewohnt scharfem und humorvollem Blick. Fünf ihrer Balken- und Tortendiagramme gibt es nun als Postkarten-Set kostenfrei auf der Website zu bestellen – inklusive Antworten darauf, „Was gegen Diskriminierung hilft“, „Was man im Alter braucht“ und „Was sich für Dich ändert, wenn queere Menschen die gleichen Rechte haben wie du“.

Bestellmöglichkeit für das Postkartenset hier: www.antidiskriminierungsstelle.de

Sozialpolitik

„Die für die Behindertenpolitik zuständige Bundesministerin Bärbel Bas (SPD) scheint den Geist der in Deutschland seit März 2009 geltenden UN-Behindertenrechtskonvention noch nicht verstanden zu haben“, erklärte der Abgeordnete Sören Pellmann, Vorsitzender und behindertenpolitischer Sprecher der Fraktion Die Linke im Bundestag, zur Antwort des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales auf seine schriftliche Anfrage zur Einbeziehung von Menschen mit Behinderungen und ihren Organisationen in die Arbeit der unlängst eingesetzten sogenannten Sozialstaatskommission.

Sören Pellmann erklärte weiter: „Es reicht nicht, die Interessenverbände von Menschen mit Behinderungen einmal zu einem Austausch einzuladen und darauf zu verweisen, dass die Kommission selbstständig über einzuladende Organisationen entscheiden wird. Enge Konsultationen und aktive Einbeziehung bei der Ausarbeitung von politischen Konzepten, die auch die Belange von Menschen mit Behinderungen betreffen, sehen anders aus. Gerade auch Bundesministerin Bas sollte geltendes Recht – in diesem Fall Artikel 4 Absatz 3 der UN-Behindertenrechtskonvention – ernst nehmen.“

Quelle: www.kobinet-nachrichten.org

Recht

Der Schutz der Rechte von Personen mit Behinderungen vor indirekter Diskriminierung umfasst auch Eltern behinderter Kinder. Das geht aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 11. September 2025 in der Rechtssache C-38/24 hervor. In diesem Fall entschied der EuGH, dass Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen so anzupassen sind, dass Eltern sich ohne die Gefahr einer mittelbaren Diskriminierung um ihr Kind kümmern können.

In Italien hatte die Mutter eines schwerbehinderten Sohnes ihren Arbeitgeber mehrmals gebeten, sie in ihrer Tätigkeit als Stationsaufsicht mit festen Arbeitszeiten einzusetzen. Dies begründete sie damit, dass sie sich um ihren schwerbehinderten Sohn kümmern müsse. Der Arbeitgeber gewährte ihr vorläufig bestimmte Anpassungen, lehnte es jedoch ab, diese Anpassungen auf Dauer zu vereinbaren. Die berufstätige Mutter focht diese Ablehnung vor den italienischen Gerichten an. Schließlich wurde die Rechtssache dem italienischen Kassationsgerichtshof, dem höchsten Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit Italiens, vorgelegt. Die Rechtssache C-38/24 wurde mit dem fiktiven Namen „Bervidi“ belegt.

In seiner Pressemitteilung erläutert der EuGH, dass sich der italienische Kassationsgerichtshof an den EuGH gewandt habe, da Zweifel in Bezug auf die Auslegung des Unionsrechts bestünden. Der EuGH stellte in seiner Antwort klar, dass das Verbot der mittelbaren Diskriminierung wegen einer Behinderung nach der „Rahmenrichtlinie zur Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf“ auch für Arbeitnehmer gelte, die wegen der Unterstützung eines behinderten Kindes diskriminiert würden.

Arbeitgeber in der Verantwortung
Die Rahmenrichtlinie zielt darauf ab, in Beschäftigung und Beruf jede Form der Diskriminierung wegen einer Behinderung zu verhindern. Im Urteil „Coleman“, hatte der EuGH bereits 2008 entschieden, dass nach dieser Richtlinie eine unmittelbare „Mitdiskriminierung“ wegen einer Behinderung verboten ist. Das Diskriminierungsverbot, die Wahrung der Rechte der Kinder und das Recht behinderter Personen auf Eingliederung seien zudem in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vorgesehen und in Verbindung mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK) zu betrachten. Aus diesen Rechtsakten gehe hervor, dass zur Wahrung der Rechte von Menschen mit Behinderungen, insbesondere Kindern, das allgemeine Diskriminierungsverbot auch die mittelbare „Mitdiskriminierung“ wegen einer Behinderung erfasse. Damit gelte auch für die Eltern behinderter Kinder in Beschäftigung und Beruf eine Gleichbehandlung. Sie dürften nicht aufgrund der Lage ihrer Kinder benachteiligt werden.

Ein Arbeitgeber sei, um die Gleichbehandlung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu gewährleisten, verpflichtet, angemessene Vorkehrungen zu treffen, damit diese ihren behinderten Kindern die erforderliche Unterstützung zukommen lassen können – sofern dadurch der Arbeitgeber nicht unverhältnismäßig belastet werde, so der EuGH.

Das Gericht in Italien muss nun prüfen, ob das Ersuchen der als Stationsaufsicht tätigen Mutter deren Arbeitgeber nicht unverhältnismäßig belastet hätte.

Link zum Urteil des EuGH: www.curia.europa.eu

Siehe auch zum Thema den Fachbeitrag: Die Pflicht des Arbeitgebers zur Rücksichtnahme auf Beschäftigte mit Behinderungen – Anmerkung zu Urteil des LAG Hamburg vom 21.02.2024 – 7 Sa 53/23 auf www.reha-recht.de

Recht

Das Bundessozialgericht (BSG) hat entschieden, dass Krankenkassen die Kosten für Hörgeräte über dem Festbetrag übernehmen müssen, wenn die Verbesserung des subjektiven Hörerlebens erheblich ist, auch wenn der objektiv messbare Hörgewinn gering ausfällt. Ein Anspruch auf ein höherwertiges Hörgerät besteht also, wenn damit eine nachweislich deutlich bessere Angleichung an das Hörvermögen Gesunder möglich ist, was einen erheblichen Gebrauchsvorteil im Alltag darstellt.

Aktenzeichen: B 3 KR 13/23, B 3 KR 6/24 R

Tipp

„Was aber helfen die edelsten Rechte dem, der sie nicht handhaben kann?“, zitiert die Koordinierungsstelle der Kompetenzzentren Selbstbestimmt Leben in Nordrhein-Westfalen (KSL NRW) Jacob Grimm, der diese Frage bereits im 19. Jahrhundert stellte. Als zeitgemäße Antwort hat das KSL NRW im Juni 2025 einen Ratgeber zu Widerspruch und Klage herausgegeben, um die Wahrnehmung von sozialen Rechten durch gezielte Information zu unterstützen.
„Dass der Weg zum Sozialgericht jedem Menschen zum Schutz seiner sozialen Rechte offensteht, ist insbesondere daran erkennbar, dass Verfahren vor den Sozialgerichten grundsätzlich kostenfrei sind“, erklärt das KSL NRW einleitend. Zu oft verhinderten dennoch negative Vorurteile, diskriminierende Bevormundungen, persönliche Angst, bürokratische Strukturen und insbesondere fehlende Informationen die Durchsetzung sozialer Rechte. Welche Ansprüche gibt es auf barrierefreie Dokumente und Kommunikationsunterstützung gegenüber Behörden? Was ist beim Abschluss einer Rechtsschutzversicherung zu beachten? Wann können Betroffene eine Untätigkeitsklage erheben? Und was kostet eine anwaltliche Erstberatung? – In Kooperation mit dem Familienratgeber der Aktion Mensch beantwortet das Zentrum mit der Veröffentlichung der 9. Ausgabe seiner Reihe KSL-Konkret „Soziale Rechte durchsetzen: Ein Ratgeber zu Widerspruch und Klage“ diese und weitere Fragen in gut verständlicher Sprache – vom Aufbau der Sozialgerichtsbarkeit und Zuständigkeiten über Verfahrensabläufe und Fristen bis hin zu Beratung und Vertretung.

Musterschreiben und praktische Hinweise

Neben den grundlegenden juristischen Informationen enthält die Publikation zudem viele praktische Hinweise, wie gegen Entscheidungen oder ausbleibende Entscheidungen von Behörden rechtlich vorgegangen werden kann – sei es mit Widerspruch, Klage oder einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. In den Anlagen finden Leserinnen und Leser Musterschreiben für Widerspruch und Dienstaufsichtsbeschwerde.

Die KSL stellt die 139-seitige Broschüre als kostenfreies PDF auf ihrer Website zur Verfügung:

KSL-Konkret #9 Soziale Rechte durchsetzen

Quelle: www.reha-recht.de

Recht

Leitsätze:

Auch der Widerruf der einmal gegebenen Erlaubnis, die Arbeitsleistung vom Homeoffice aus zu erledigen, ist eine Ausübung des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts und als solche am Erfordernis billigen Ermessens zu überprüfen.
Wird ein Betriebsstandort geschlossen und ein Arbeitnehmer einem neuen Standort zugewiesen, ohne dass sich seine Tätigkeit inhaltlich ändert, reicht dies allein nicht aus, um eine Weisung zur Präsenzarbeit an einem 500 km entfernten Ort als billig zu rechtfertigen.

Aus dem Urteil folgt, das das Direktionsrecht des Arbeitgebers Grenze hat, wo berechtigte Interessen der Beschäftigten übergangen werden. Wer bislang ohne Beanstandungen im Homeoffice gearbeitet hat, darf nicht ohne stichhaltigen Grund zur Präsenzarbeit gezwungen werden.

LAG Köln vom 11.07.2024, Az. 6 SLa 79/24

Link zum Urteil: www.nrwe.justiz.nrw.de

Niedersachsen | Fachtag „Inklusion leben!"

Am 18. September 2025 fand der Fachtag „Inklusion leben! – Mit dem Budget für Arbeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt“ statt. Über 120 Engagierte folgten der Einladung der Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen Annetraud Grote zu dieser ganztägigen Veranstaltung in Hannover. Diese wurde in Kooperation mit dem Niedersächsischen Bündnis Persönliches Budget und Budgets für Arbeit/Ausbildung, den Unternehmerverbänden Niedersachsens, dem Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung sowie der Landesarbeitsgemeinschaft Arbeit, Bildung und Teilhabe umgesetzt.

Die Teilnehmenden hatten unterschiedliche Hintergründe: Niedersächsische Unternehmen, Beschäftigte und Leitende der Werkstätten für behinderte Menschen, Werkstatträte, örtliche Träger der Eingliederungshilfe sowie Beratungsdienste (insbesondere Integrationsfachdienste (IFD) und Einheitliche Ansprechstellen für Arbeitgeber (EAA)). Alle einte das große Interesse daran, die lebendige Praxis zu stärken, Menschen mit Behinderungen in den allgemeinen Arbeitsmarkt zu begleiten. Aus verschiedenen Perspektiven berichteten die unterschiedlichen Stakeholder über den Status quo und die Zukunft des „Budgets für Arbeit“. Dieses umfasst sowohl einen monatlichen Lohnkostenzuschuss für Arbeitgebende, die Menschen mit Behinderungen aus einer Werkstatt einstellen, als auch die Finanzierung weiterer Unterstützungsleistungen. Im Verlauf der Veranstaltung trugen die Mitwirkenden Erfahrungen, gute Beispiele der Realisierung von „Budgets für Arbeit“ zusammen und diskutierten Ansätze zur konkreten Weiterentwickelung.

Eröffnet wurde der Fachtag durch Dr. Andreas Philippi, Niedersächsischer Sozialminister, der dazu aufrief, das „Budget für Arbeit“ stärker zu nutzen, Benedikt Hüppe, Hauptgeschäftsführer der Unternehmerverbände Niedersachsen e.V. und Jürgen Dusel, Beauftragter der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen.

Ein Höhepunkt der Tagung war – ganz praktisch – die Vernetzung von Menschen mit Behinderungen aus niedersächsischen Werkstätten mit Vertretern und Vertreterinnen von Unternehmen. Fragen konnten beantwortet und Unsicherheiten angesprochen werden, die auf beiden Seiten bestanden. Annetraud Grote hob den Erfolg hervor, dass Kontakte ausgetauscht und weitere Schritte für potenzielle neue Arbeitsverhältnisse angebahnt werden konnten. „Denn obwohl es einen immensen Fachkräftemangel in Deutschland und in Niedersachsen gibt, profitieren aktuell immer noch sehr wenige Menschen mit Behinderungen vom Budget für Arbeit“, so Grote. „Dabei lohnt es sich für Unternehmen, Menschen mit Behinderungen einzustellen: An der richtigen Stelle eingesetzt, können sie volle Leistung für das Unternehmen erbringen – und legen nicht selten eine besonders hohe Loyalität und Motivation an den Tag.“

Der Fachtag war bereits die zweite große Veranstaltung der Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen in diesem Jahr. Im Juni fand die online-Fachtagung „Das persönliche Budget – individualisierte Hilfen für Menschen mit Behinderungen am Beispiel von Autismus“ statt. 
Mit über 420 Teilnehmenden stieß auch diese ganztägige Veranstaltung auf großes Interesse. Sie war sehr praxisorientiert; Menschen mit nicht sichtbaren Behinderungen und ihre Angehörigen berichteten von Herausforderungen und Gelingensbedingungen der Nutzung des Persönlichen Budgets. Umgesetzt wurde die Veranstaltung gemeinsam mit dem Niedersächsischen Bündnis Persönliches Budget, dem Mittendrin e.V. und dem Zentrum für Autismus und Inklusion (ZAK Germany).

Quelle: Presseinformation, Nds. Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung, 22.09.2025

 

Niedersächsisches Sozialministerium

Auf Einladung des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung haben die stellvertretende Staatssekretärin, Dr. Gesa Schirrmacher, und die Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderungen, Annetraud Grote, am heutigen Mittwochabend im Alten Rathaus in Hannover mit den Autorinnen Mareice Kaiser und Ninia LaGrande über das Thema „Ableismus“ gesprochen. Vor etwa 200 Gästen ging es dabei um die Frage, welche Erscheinungsformen es gibt und welche Maßnahmen dagegen umgesetzt werden können.

Während Begriffe wie Rassismus oder Sexismus im alltäglichen Leben benannt und besprochen werden, ist der Begriff Ableismus vielen Menschen unbekannt. Dabei erfahren Menschen mit Behinderungen in ihrem Alltag oftmals Diskriminierungen, indem sie auf ihre Behinderungen und Fähigkeiten reduziert werden. Ableismus führt dazu, dass Menschen mit Behinderungen nicht als vollwertig handelnde und denkende Menschen, sondern als hilfsbedürftig und mangelhaft wahrgenommen werden. „Ableistisches Denken ist tief in unserer Gesellschaft verankert. Wer Inklusion will, muss sich deshalb aktiv mit Ableismus auseinandersetzen. Das bedeutet, dass sich jeder und jede Einzelne von uns regelmäßig in seinem alltäglichen Handeln hinterfragen muss“, stellte Dr. Schirrmacher klar.

In der Diskussion wurde deutlich, dass Ableismus allgegenwärtig ist und ein Bewusstsein dafür oftmals noch fehlt. Das zeigt sich zum Beispiel in der Sprache, wenn „behindert“ als Schimpfwort benutzt wird. Doch auch andere Verhaltensweisen sind abwertend: Wenn Menschen mit Behinderungen als Opfer dargestellt werden, wenn ihnen ungefragt Hilfe aufgezwungen wird, wenn sie nicht direkt angesprochen werden, sondern ihre Begleitpersonen. Die Landesbeauftragte Annetraud Grote rief vor diesem Hintergrund dazu auf, die Perspektiven und Erfahrungen behinderter Menschen ernst zu nehmen: „Ableismus grenzt aus – wir brauchen eine Gesellschaft, die Vielfalt nicht bewertet, sondern wertschätzt. Eine inklusive Gesellschaft beginnt daher dort, wo Ableismus endet.“

Hintergrund:

Ableismus ist abgeleitet aus „ability“, dem englischen Wort für Fähigkeit. Er bezeichnet die Abwertung und strukturelle Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen in unserer Gesellschaft zum Beispiel durch Vorurteile, Barrieren und mangelnde Berücksichtigung ihrer Rechte. Die Diskriminierung hat einen großen Einfluss auf das Leben von Menschen mit Behinderungen: Sie haben schlechtere Chancen auf dem Arbeitsmarkt, ein höheres Risiko von Armut betroffen zu sein und sind deutlich häufiger Gewalt ausgesetzt.

Quelle: Presseinformation, Nds. Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung, 25.09.2025

Neue Broschüre von REHADAT-Wissen

Wie sich die berufliche Teilhabe von Menschen mit Taubblindheit und Hörsehbehinderung gestalten lässt:

Die Broschüre „Taubblindheit und Hörsehbehinderung“ ist eine umfangreiche Veröffentlichung, die sich auf Menschen mit Taubblindheit und Hörsehbehinderung und deren Arbeitsleben bezieht. Sie beschreibt verschiedene Auswirkungen der doppelten Sinnesbehinderung und ihren Einfluss auf das Arbeitsleben.

Die Broschüre richtet sich sowohl an Personen mit Taubblindheit und Hörsehbehinderung als auch an ihre Vorgesetzten und Kolleginnen und Kollegen, an Fachberaterinnen und Fachberater im Kontext Arbeitsleben oder Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner. Sie bietet praktische Unterstützung, um die berufliche Teilhabe taubblinder oder hörsehbehinderter Menschen zu erleichtern.

PDF-Download: pdf.rehadat.de

Niedersachsen

Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung stellt die in 2024 ausgelaufene „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten zur Inklusion, Partizipation und Bewusstseinsbildung“ für die nächsten fünf Jahre neu auf. Damit können Projekte von gemeinnützigen Organisationen (beispielsweise von Vereinen und Verbänden) mit jeweils höchstens 50.000 Euro und maximal 80% der Ausgaben bezuschusst werden, die die aktive Teilhabe von Menschen mit Behinderungen an der Gesellschaft fördern.

Neben der Förderung von Inklusionsprojekten besteht für die Jahre 2025/2026 im Rahmen eines Förderaufrufs die Möglichkeit, einen festen Zuschuss in Höhe von 7.500 Euro für die Ausstattung von barrierefreien WCs mit der „Toilette für alle“ zu beantragen. Eine „Toilette für alle“ ist eine geräumige Pflegetoilette, die u.a. aus einer höhenverstellbaren Pflegeliege und einem Patientenlifter für den rückenschonenden Transfer vom Rollstuhl auf die Liege besteht, auf der die Inkontinenzeinlage gewechselt werden kann. In ganz Niedersachsen gibt es derzeit nur ca. 20 dieser Pflegetoiletten.

Das Land will dies ändern und hat sich im Aktionsplan Inklusion das Ziel gesetzt, die Anzahl der „Toiletten für alle“ auf 50 zu steigern. Hierzu sagt der Niedersächsische Sozialminister Dr. Andreas Philippi: „Es existieren bereits an vielen Orten barrierefreie Toiletten. Dies ist aber für Menschen mit schweren oder mehrfachen Behinderungen sowie alters- oder unfallbedingter Inkontinenz oft nicht ausreichend. Die „Toilette für alle“ ist kein nice-to-have – sie ist eine notwendige Infrastruktur für die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Denn wir sprechen nicht über Luxus, sondern über Würde.“

Die Niedersächsische Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderungen, Annetraud Grote, freut sich über das Inkrafttreten der neu aufgelegten Richtlinie zur Förderung von Inklusionsprojekten. Gleichzeitig appelliert sie an Menschen mit und ohne Behinderungen in Niedersachsen: „Nutzen Sie den Fördertopf für Projekte, die sich für Sensibilisierung, Chancengleichheit und Barrierefreiheit im Sinne der Menschen mit Behinderungen stark machen. Denn nur wenn alle Menschen am gesellschaftlichen Leben sowie an politischer Meinungsbildung teilhaben können, kommen wir der Inklusion von Menschen mit Behinderungen und damit der Verwirklichung von Demokratie wieder ein Stück näher.“

Anlässlich der Veröffentlichung des Förderaufrufs ergänzt Anke Mill vom Verein INTENSIVkinder Niedersachsen: „Zur Inklusion gehört eine angemessene Toilettenversorgung für alle Menschen. ‚Toiletten für alle‘ sind ein wichtiger Baustein zur gesellschaftlichen Teilhabe von Menschen mit schweren Beeinträchtigungen. Die Teilhabe am öffentlichen Leben sollte nicht vorzeitig beendet werden müssen, nur weil keine für Menschen mit schweren Beeinträchtigungen geeignete Toilette vorhanden ist. Wir freuen uns, dass das Land Niedersachsen dieses Projekt mit Fördermitteln unterstützt.“ Der Selbsthilfeverein „INTENSIVkinder Niedersachsen“ unterstützt Eltern mit schwer pflegebedürftigen Kindern und betreibt auf seiner Internetseite eine digitale Landkarte mit einer Liste der Standorte von „Toiletten für alle“.

Förderanträge für Inklusionsprojekte im Rahmen der Richtlinie Inklusion und Anträge auf Bezuschussung der Ausstattung mit der „Toilette für alle“ können ab jetzt beim Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie gestellt werden. Weiterführende Informationen zur Förderrichtlinie und zum Förderaufruf finden Sie hier.

Zum Hintergrund:

Das Land Niedersachsen fördert seit 2016 Projekte und Maßnahmen, die die Verwirklichung von Partizipation und Inklusion zum Ziel haben und die Öffentlichkeit für die Belange von Menschen mit Behinderungen und ihre Rechte zu sensibilisieren. Dies fordert auch das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BKR), welches seit 2009 in Deutschland in Kraft ist. Bisher wurden 62 Projekte mit insgesamt 1,3 Millionen Euro vom Niedersächsischen Sozialministerium gefördert. Für das Jahr 2025 stehen bis zu 500.000 Euro zur Verfügung.

Quelle: Pressemeldung, 28.07.2025, Nds. Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung

Recht

Der Kläger wettete bei der Fernsehsendung „Wetten, dass..?“, mit Sprungstiefeln im Vorwärtssalto nacheinander fünf ihm entgegenfahrende Pkw zunehmender Größe überwinden zu können. In der Livesendung des Zweiten Deutschen Fernsehens (ZDF) am 4. Dezember 2010 stürzte er bei dem Salto über den vierten Pkw und zog sich eine Querschnittslähmung zu.

Das Bundessozialgericht hat die Sache an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Nach den Feststellungen des Landessozialgerichts lässt sich zwar eine Versicherung als ehrenamtlich Tätiger ausschließen. Weder diente die Sendung des ZDF vorrangig Gemeinwohlzwecken noch handelte der Kläger fremdnützig. Auch war der Kläger nach den tatsächlichen Verhältnissen im Einklang mit seinem Mitwirkendenvertrag freier Mitarbeiter und kein Beschäftigter. Nicht ausschließen lässt sich aber, dass der Kläger als Unternehmer seines Wett-Teams wie ein Versicherter zu behandeln ist, weil der Unfall von einem Mitglied seines Wett-Teams (mit-)verursacht worden ist. Nicht versicherte Unternehmer werden wie Versicherte behandelt, wenn sie durch andere im Betrieb tätige Personen einen Unfall erleiden, es sei denn, die Ersatzpflicht des Schädigers ist bereits zivilrechtlich ausgeschlossen. Dass dem Kläger ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch zum Beispiel gegen seinen Vater als Fahrer des Unfallfahrzeugs zusteht, ist weder ausgeschlossen noch abschließend beurteilbar. Hierzu wird das Landessozialgericht die nötigen Feststellungen nachzuholen.

Dies hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts am 24.09.2025 entschieden (Aktenzeichen B 2 U 12/23 R).

Quelle: Bundessozialgericht, Pressemitteilung 21/2025 vom 24. September 2025

Bundesagentur für Arbeit

Im August 2025 waren 187.050 schwerbehinderte Menschen arbeitslos, das waren 5 % mehr als im Vorjahresmonat (August 2024: 177.870).

  • davon waren 89.790 Personen 55 Jahre und älter.
  • 86.900 hatten eine betriebliche/schulische Ausbildung.
  • 2024 waren im Jahresdurchschnitt 175.236 schwerbehinderte Menschen arbeitslos.

Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit: statistik.arbeitsagentur.de

Deutsche Rentenversicherung

Versicherte, die eine Reha beantragen, sollten unbedingt ihr Wunsch- und Wahlrecht nutzen. Hierfür teilen sie ihrem Rentenversicherungsträger bereits im Reha-Antrag ihre Wünsche und Vorstellungen zur Reha sowie der Klinik mit.

Die individuellen Bedürfnisse der Patienten stehen im Zentrum einer medizinischen Rehabilitation. Nur dann können optimale Ergebnisse erzielt werden. Bei der Behandlung spielen deshalb neben dem Krankheitsbild auch die persönlichen Umstände der Behandelten eine wichtige Rolle.

Wann und wo die Reha stattfinden soll, ob stationär, teilstationär oder ganztägig ambulant: Versicherte haben bei alldem ein Mitspracherecht. Ob ihre Wünsche realisierbar sind, wird durch die Rentenversicherung geprüft. So muss z.B. die favorisierte Reha-Klinik auch für die Indikation geeignet sein. Darüber hinaus muss die Klinik in angemessener Zeit erreichbar sein und über freie Kapazitäten verfügen.

Alle Informationen zu diesem Thema finden Interessierte in den kostenlosen Broschüren „Medizinische Rehabilitation: Wie sie Ihnen hilft“ und „Mit Rehabilitation wieder fit für den Job“. Die Broschüren können hier kostenlos heruntergeladen werden.

Aus dem Bundestag

Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen fordert in einem Antrag (21/1545), die Selbstbestimmung zu sichern und Teilhabe zu stärken und damit die Fortschritte des Bundesteilhabegesetzes zu bewahren. „Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) sollte einen wichtigen Paradigmenwechsel in der deutschen Inklusionspolitik einleiten und die menschenrechtlich gebotenen Vorgaben der UN-Behindertenkonvention umsetzen: weg vom Fürsorgesystem hin zu einem personenzentrierten Teilhaberecht“, schreibt sie. Allerdings drohten aktuell unter dem Vorwand der „Entbürokratisierung“ eine Aushöhlung der UN-Behindertenrechtskonvention und ein Rollback in die 1990er Jahre, kritisieren die Grünen und beziehen sich dabei auf Äußerungen von Bundeskanzler Friedrich Merz (CDU) zu Ausgabenkürzungen und Pauschalierungen.

Die Fraktion fordert unter anderem, das Wunsch- und Wahlrecht von Menschen mit Behinderungen konsequent zu schützen und auszubauen und ein echtes Teilhaberecht zu schaffen und zu sichern. Unter anderem soll die individuelle Bedarfsermittlung und personenzentrierte Leistungen erhalten bleiben, die behördliche Belegungsrechte ausschließen, die dem Selbstbestimmungsrecht entgegenstehen. Bedarfsermittlungsinstrumente müssten die Individualität, Personenzentrierung und Angebotsvielfalt sichern. Die Bundesregierung müsse durch eine Reform der Finanzierungssystematik auch sicherstellen, dass Finanzierungsfragen nicht gegen Teilhaberechte ausgespielt werden. Die Unterscheidung zwischen ambulanten, teilstationären und stationären Leistungen soll endgültig aufgehoben werden, um „Leistungen aus einer Hand“ zu ermöglichen und Mehrfachstrukturen zu vermeiden, heißt es weiter in dem Antrag.

hib – heute im bundestag | Nr. 419 | 11.09.2025

WSI-Studie

Knapp drei Viertel der Beschäftigten befürchten negative Folgen für Erholung und Gesundheit, für die Vereinbarkeit von Erwerbsarbeit und Familienleben sowie die Organisation ihres Alltags, wenn generell Arbeitstage von mehr als zehn Stunden möglich werden. Das wäre eine Folge der von der Bundesregierung favorisierten Abschaffung der täglichen Höchstarbeitszeit.

Frauen rechnen noch deutlich häufiger mit negativen Wirkungen als Männer, was daran liegen dürfte, dass sie deutlich mehr unbezahlte Sorgearbeit zusätzlich zum Erwerbsjob leisten. Das ergibt eine neue Studie des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI) der Hans-Böckler-Stiftung. Sie basiert auf einer Online-Befragung vom Juli 2025 unter mehr als 2000 Beschäftigten. Um Aussagen über die Gesamtheit der Arbeitnehmer*innen in Deutschland treffen zu können, wurden die Daten gewichtet. Die Befragungsergebnisse unterstreichen auch, dass sehr lange und flexible Arbeitszeiten in Deutschland längst verbreitet sind. Immerhin 12 Prozent der vom WSI Befragten arbeiten wenigstens an einzelnen Tagen in der Woche länger als zehn Stunden. Und knapp 38 Prozent der Beschäftigten nehmen zumindest ab und zu abends nach 19 Uhr ihre Erwerbsarbeit nochmal auf, nachdem sie sie tagsüber aus privaten Gründen unterbrochen haben, etwa, wenn die Kinder aus der Schule kommen. „Die vorliegenden Ergebnisse zeigen: Eine Abschaffung der gesetzlichen täglichen Arbeitszeitgrenze ist weder erforderlich noch sinnvoll“, lautet daher das Fazit der Studienautorinnen Dr. Yvonne Lott und Dr. Eileen Peters vom WSI.

PDF-Download der Pressemeldung: www.boeckler.de

DGB

Die Bundesregierung will den 8-Stunden-Tag abschaffen und die maximale Arbeitszeit pro Tag verlängern. Sie nennt das „Flexibilität“ und „Vereinbarkeit“. Wir sagen, das ist nichts anderes als ein Täuschungsversuch auf Kosten der Arbeitnehmer*innen. Mit Symbolpolitik sollen die strukturellen Ursachen der Wirtschaftsflaute den Arbeitnehmer*innen in die Schuhe geschoben werden. Dabei löst die Verlängerung der täglichen Höchstarbeitszeit keines der aktuellen Probleme der deutschen Wirtschaft. Und auch nicht den Wunsch der Beschäftigten nach einer besseren Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben. Der scheitert nämlich nicht am Arbeitszeitgesetz, sondern in der Regel am Willen der Arbeitgeber. Das zeigt auch die repräsentative Befragung von Arbeitnehmer*innen.

Quelle und weitere Informationen: www.dgb.de

Bildungswerk ver.di in Niedersachsen e.V.

Die Betriebs- und Personalräte haben sie schon – die Aktuelle Stunde – jetzt gibt es das Angebot auch für die Schwerbehindertenvertretungen!
Wir möchten mit euch im praktischen Onlineformat über aktuelle Themen, Rechtsprechungen, Fragen sprechen, die euch seit dem letzten Seminar oder im Rahmen eurer Arbeit in der Schwerbehindertenvertretung bewegen.
Zu Beginn bekommt ihr ein aktuelles Thema und/oder Urteil vorgestellt, über das wir uns dann im Anschluss austauschen können. Natürlich bietet die aktuelle Stunde auch Zeit, um eure Fragen zu beantworten, euch auszutauschen und zu vernetzen.
Zu beachten ist jedoch, dass die aktuelle Stunde keine (!) individuelle Rechtsberatung ist oder ersetzt.

Themenschwerpunkte

  • Aktuelles Thema aus der Arbeit der Schwerbehindertenvertretung
  • Erfahrungsaustausch und Vernetzung
  • Fragen aus den Betrieben/Dienststellen

Infos und Anmeldungen für die nächsten Termine:
11.11.2025 | 20.01.2026 | online, jeweils 14:00 - 15:00 Uhr

Anmeldung für den SBV InfoBrief

Wenn du gerne in den Verteiler für den SBV InfoBrief aufgenommen werden möchtest,
schreib uns einfach eine kurze Nachricht:

sbv@bw-verdi.de
Betreff: Abo SBV InfoBrief

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Betriebs- und Personalräte­seminare

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