November 2020

    SBV InfoBrief
    Ausgabe Nr. 18

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

….. mit einer guten Nachricht will ich diese Ausgabe beginnen: Der November ist ein Frühlingsmonat! Erstaunt? Nun gut, das ist er nur südlich des Äquators, aber schließlich ist bei uns ja auch am 20. März schon wieder meteorologischer Frühlingsanfang. Also nicht mehr lange hin und die paar Monate bis dahin überbrücken wir einfach mit…… ja, mit was denn, in diesen Zeiten? Ich muss zugeben, dass die Perspektive nicht so ganz nach Juchhu und Juchhei ist. Ab und zu kann man ja aber auch mal froh sein, mit dem was man gerade hat. Wir schaffen das, wenn es weiterhin heißt: Vorsicht, Umsicht, Solidarität!

Der November ist ja auch ein Monat der wichtigen Jahrestage. Am 1. November 1993 trat der Maastricht-Vertrag der EU in Kraft. Am 14.11. begehen wir den Weltdiabetestag. Der 16. November ist der Internationale Tag der Toleranz und der Welttoilettentag am 19.11. erinnert uns daran, dass sich die hygienischen Verhältnisse nicht überall so darstellen wie bei uns, so wie uns der Internationale Tag zur Beseitigung von Gewalt an Frauen am 25. November mahnt. Am 22. November 1963 wurde John F. Kennedy ermordet. Und so gäbe es noch einige wichtige Ereignisse zu erinnern, aber der 9. November hat für Deutschland eine herausragende Bedeutung. 1848 wurde an diesem Datum der Demokrat Robert Blum in Wien von den Truppen der Gegenrevolution nach einem Standgericht erschossen, was den Anfang vom Ende der Märzrevolution einläutete. 1923 scheiterte der Hitler-Ludendorff-Putsch in München. Philipp Scheidemann rief 1918 die Republik aus. 1938 begann mit den antisemitischen Progromen die Verschleppung und Vertreibung bis hin zur massenhaften Vernichtung der deutschen und österreichischen Juden. Am 9. November 1989 fiel die Mauer zwischen Berlin Ost und West.

Wenn die Bundesregierung auf eine parlamentarische Anfrage hin, zugeben muss, dass nur jede 4.(!) Hausarztpraxis in Deutschland uneingeschränkt barrierefrei zugänglich ist, zeigt dies, wie weit der Weg in eine inklusive Gesellschaft noch ist! Die freie Wahl des Arztes, ist dadurch schon mal vielen Menschen verwehrt! Die FDP möchte den Schwerbehindertenausweis in Teilhabeausweis umbenannt wissen. Vielleicht kümmern wir uns zunächst besser um die Basics, also z.B. um den barrierefreien Zugang zu Ärzten und in der Privatwirtschaft?

Aber siehe da, nachdem nun auch der Finanzausschuss des Bundestags einer Erhöhung der Behindertenpauschbeträge zugestimmt hat, ist diese finanzielle Wohltat – nach mehreren Jahrzehnten Durststrecke – wohl nicht mehr aufzuhalten!

Natürlich gibt es – wie jeden Monat – auch in diesem InfoBrief wieder (hoffentlich) interessante und wichtige Urteile, Meldungen aus der Politik und Tipps.

Ein Tipp vorweg: Die neugestaltete Website und der „Rolli-Kurier“ der Schwerbehindertenvertretungen der EDEKA Minden-Hannover Stiftung & Co. KG. Interne und externe Öffentlichkeitsarbeit ist so wichtig und hier aufs Beste dargestellt! Klar ist, dass nicht jede SBV entsprechende Ressourcen zur Verfügung hat. Aber durch solche guten Beispiele werden die Mühen und Verdienste der Schwerbehindertenvertretungen ins richtige Licht gerückt. Glückwunsch! Anregungen für weitere gute Beispiele nehme ich gern entgegen.

Im Tarifkonflikt des Öffentlichen Dienstes im Bund und in den Kommunen hat es am 25. Oktober eine Einigung gegeben. Der Einsatz der Kolleginnen und Kollegen bei Aktionen und Warnstreiks hat sich gelohnt. „Das ist unter den derzeitigen Bedingungen ein respektabler Abschluss, der für unterschiedliche Berufsgruppen, die im Fokus der Tarifrunde standen, maßgeschneidert ist“, sagte Frank Werneke, ver.di-Vorsitzender. „Besonders erfreulich ist, dass es uns gelungen ist, deutliche Verbesserungen für untere und mittlere Einkommensgruppen sowie für den Bereich Pflege und Gesundheit durchzusetzen“, betonte Werneke.

Herbstliche Grüße und eine hoffentlich interessante Lektüre wünscht
Jürgen Bauch

sbv-infobrief@htp-tel.de

Aus dem Bundesrat

Die Parlamentarische Staatssekretärin im Bundesministerium für Gesundheit, Sabine Weiß (CDU), steht einer Anhebung der aktuell geltenden Altersgrenze im qualitätsgesicherten Mammographie-Screening-Programm (MSP) zur Früherkennung von Brustkrebs bei Frauen von derzeit 69 Jahre auf 74 Jahre, "gegebenenfalls auch ein, zwei Jahre mehr", positiv gegenüber. Das wurde während einer öffentlichen Sitzung des Petitionsausschusses am Montagnachmittag deutlich. Bevor es jedoch einen solchen Anspruch geben könne, brauche es eine Zulassung des Verfahrens für die Altersgruppe durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU), die auf Grundlage eines Gutachtens des Bundesamtes für Strahlenschutz erfolgen müsse. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA), so Weiß weiter, habe dann eine maximale Frist von 18 Monaten, um entsprechende Leitlinien zu erlassen. Auch wenn das BMG "nur" eine Rechtsaufsicht gegenüber dem G-BA habe, so werde sie sich persönlich dafür einsetzen, diese Höchstzeit zu verkürzen, kündigte die Staatssekretärin an.

Eine solche Anhebung der Altersgrenze hatte Anke Eden-Jürgens, Mitglied beim Deutschen Landfrauenverband, in einer Petition gefordert, die auf eine "Altersdiskriminierung im Gesundheitswesen" hinwies. Als der Bundestag 2020 das qualitätsgesicherte Mammographie-Screening-Programm beschlossen hat, sei von einer durchschnittlichen Lebenserwartung bei Frauen von 75 Jahren ausgegangen worden. Frauen, die aktuell das 69. Lebensjahr erreicht haben, hätten aber heute eine durchschnittliche Lebenserwartung von 86 Jahren, sagte die Petentin während der Sitzung. "Hier besteht also Anpassungsbedarf", konstatierte sie.

In ihrer Petition hatte Eden-Jürgens auf Daten des Robert-Koch-Instituts verwiesen, die zeigten, dass das Erkrankungsrisiko an Brustkrebs nach dem 69. Lebensjahr weiter steigt und etwa doppelt so hoch ist wie im "Einstiegsalter" von 50 Jahren. "Die frühzeitige Erkennung der Krebserkrankung bis zum Alter von 75 Jahren bedeutet daher ein Vorteil für die Frauen in Bezug auf die Heilungschance und schonende Behandlung", heißt es in der Petition. Die Niederlande, England und Teile Skandinaviens hätten die europäischen Leitlinien des qualitätsgesicherten Mammographie-Screening-Programms bis 75 Jahre schon vor Jahren "mit Erfolg" umgesetzt, schreibt die Petentin.

hib - heute im bundestag | Nr. 1143 | Mo., 26. Oktober 2020

Krankheiten im Beruf vorbeugen und die Wiedereingliederung verbessern

Die Rechte der Beschäftigten und der betrieblichen Interessenvertretungen im Verfahren für das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) müssen konkretisiert und gestärkt werden. Dieses gilt erst recht nach den Einschränkungen durch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 22.3.2016.

Um die Rechte der Beschäftigten und betrieblichen Interessenvertreter zu stärken, müssen die § 167 und § 176 im Neunten Buch des Sozialgesetzbuches entsprechend, wie nachfolgend aufgelistet, verändert werden.

Uneingeschränkte Mitbestimmung der betrieblichen Interessenvertreter bei

  • Der uneingeschränkten Teilnahme eines Vertreters der betrieblichen Interessenvertretung an den BEM-Gesprächen
  • Der Festlegung von betrieblichen Maßnahmen, um Arbeitsunfähigkeit zu vermeiden oder zu überwinden
  • Der Information aller Beschäftigten im Betrieb über das geregelte BEM Verfahren
  • Der Überprüfung der Wirksamkeit und Qualität durchgeführter Maßnahmen
  • Der Ausgestaltung der innerbetrieblichen Begleitung bei einer stufenweisen Wiedereingliederung
  • Den betrieblichen Vereinbarungen zur Dokumentation vom Anfang bis zum Ende
  • Allen weiteren betrieblichen Vereinbarungen zum BEM-Verfahren einschließlich der Einladungsformalitäten und des Datenschutzes
  • Der Einrichtung von BEM – oder Integrationsteams
  • Der Zuständigkeit einer Einigungsstelle

Damit diese Ziele noch in dieser Legislaturperiode von der Bundesregierung entsprechend umgesetzt werden, benötigen wir ganz viele Unterzeichner dieser Petition. Bei einer guten Beteiligung im fünfstelligen Unterstützerbereich wird es eine öffentlichkeitswirksame Übergabe an den Bundesarbeitsminister geben.

Bitte diese Petition unterschreiben und den Link bitte weitergeben!
Hier geht’s zur Online-Petition

Noch bis zum 11.11.2020 kann und sollte die Petition (116209) auch auf dem Portal des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages mitgezeichnet werden!

DGUV

Beschäftigte in stationären oder ambulanten medizinischen Einrichtungen und in Laboratorien können eine Erkrankung an COVID-19 unter bestimmten Voraussetzungen als Berufskrankheit anerkennen lassen. Insgesamt erhielten die Unfallversicherungsträger bis Ende Juni 13.601 Anzeigen auf Verdacht einer Berufskrankheit im Zusammenhang mit dem Coronavirus.

Die Corona-Pandemie hat im ersten Halbjahr 2020 das Unfall- und Erkrankungsgeschehen bei der Arbeit deutlich beeinflusst. Das geht aus vorläufigen Zahlen der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen hervor, die ihr Verband, die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) veröffentlicht hat. Während die Zahl der Arbeits-, Schul- und Wegeunfälle stark zurückging, gab es einen deutlichen Anstieg bei der Zahl der gemeldeten Berufskrankheiten.

Link: www.dguv.de

BAuA

In vielen Betrieben werden aktuell umfangreiche Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor SARS-CoV-2 umgesetzt. Hier finden Sie die neue SARS-Cov-2-Arbeitsschutzregel sowie zentrale FAQs und alle weiteren Informationen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) zu diesem Thema.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat die neue SARS-Cov-2-Arbeitsschutzregel veröffentlicht. Sie wurde gemeinsam von den Arbeitsschutzausschüssen beim Bundesarbeitsministerium unter Koordination der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) erstellt.

Die Regel konkretisiert den SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard. Sie stellt Maßnahmen für alle Bereiche des Wirtschaftslebens vor, mit denen das Infektionsrisiko für Beschäftigte gesenkt und auf niedrigem Niveau gehalten werden kann. Dabei bleiben Abstand, Hygiene und Masken die wichtigsten Instrumente, solange es keinen Impfschutz für COVID-19 gibt. Betriebe, die die in der SARS-CoV-2-Regel vorgeschlagenen technischen, organisatorischen und personenbezogenen Schutzmaßnahmen umsetzen, können davon ausgehen, dass sie rechtssicher handeln. Zudem erhalten die Aufsichtsbehörden der Länder eine einheitliche Grundlage, um die Schutzmaßnahmen in den Betrieben zu beurteilen.

Auf dieser Seite finden Sie die neue SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel und in einem eigenen FAQ-Bereich Antworten auf zentrale Fragen zum neuen Coronavirus. Aktuelle Neuigkeiten, z. B. zur Einstufung von SARS-CoV-2 oder zu den Ausnahmezulassungen für Händedesinfektionsmittel finden Sie unten unter "Meldungen". Zusätzlich stehen Ihnen auf dieser Seite wichtige Links zur Verfügung, die für den Umgang mit dem neuen Coronavirus von Bedeutung sind.

Besuchen Sie diese Seite regelmäßig, um auf dem neuesten Stand zum beruflichen Umgang mit SARS-CoV-2 zu bleiben.

Urteil

Leitsätze:

  1. Die fachliche Eignung für eine ausgeschriebene Stelle ist keine Voraussetzung für das Vorliegen einer Benachteiligung.
  2. Wird die gerade wegen einer Behinderung zu gewährende verfahrensrechtliche Besserstellung pflichtwidrig vorenthalten, spricht zumindest der erste Anschein dafür, dass dieses Verhalten des öffentlichen Arbeitgebers seinen Grund in der Behinderung hat.
  3. Ob die fachliche Eignung i.S.d. § 165 Satz 3 SGB IX 2019 fehlt, ist an dem vom öffentlichen Arbeitgeber mit der Stellenausschreibung bekannt gemachten Anforderungsprofil zu messen.
  4. Eine Mindestabschlussnote ist im Rahmen einer Stellenausschreibung ein zulässiges sachliches Kriterium aufgrund dessen ein öffentlicher Arbeitgeber auch schwerbehinderten Stellenbewerbern, die dieses Kriterium nicht erfüllen, wegen offensichtlichen Fehlens der fachlichen Eignung ein Vorstellungsgespräch verwehren darf.

Die Einladung eines schwerbehinderten Stellenbewerbers zum Vorstellungsgespräch ist entbehrlich und der öffentliche Arbeitgeber von der Einladungspflicht befreit, wenn dem Bewerber offensichtlich die fachliche Eignung fehlt. Dies kann bereits dann der Fall sein, wenn er nicht die im Anforderungsprofil zur Voraussetzung gemachte Mindestabschlussnote aufweist.

LArbG Berlin-Brandenburg, 21.02.2020, 12 Sa 1671/19

Urteil

Das SG Osnabrück hat entschieden, dass bei nicht epileptischen psychogenen Anfällen kein Anspruch auf die Feststellung der Merkzeichen G (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr), H (Hilflosigkeit) und B (Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson) besteht.

Die 1988 geborene Klägerin befand sich erstmals im Februar 2018 in stationärer Behandlung wegen plötzlicher, ca. zweimal täglich auftretender Schwächeanfälle, meist ohne Bewusstlosigkeit. Ein neurologischer Befund konnte nicht erhoben werden. Diagnostiziert wurde eine somatoforme Störung mit wiederkehrenden dissoziativen Anfällen. Weitere Untersuchungen ergaben die Diagnose psychogener, nicht epileptischer Anfälle. Die Klägerin sei innerhalb weniger Sekunden wieder vollständig reorientiert, könne aber nicht alleine aufstehen. Sie fühle sich noch ca. 15 Minuten schlapp. Eine intensive psychotherapeutische Behandlung wurde empfohlen. Das Land Niedersachsen stellte bei der Klägerin wegen der nicht epileptischen Anfälle einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 fest, lehnte aber die Zuerkennung der beantragten Merkzeichen G, H und B ab. Hiergegen wandte sich die Klägerin und machte geltend, die Erheblichkeit der Anfälle sei nicht ausreichend berücksichtigt worden. Es dauere jeweils 20 bis 30 Minuten, bis sie sich nach einem Anfall wieder voll bewegen könne. Die Stürze träten überall auf, daher sei auch eine ständige Begleitung erforderlich.

Das SG Osnabrück hat die Entscheidung des beklagten Landes bestätigt.

Nach Auffassung des Sozialgerichts besteht bei der Klägerin kein hirnorganisches Anfallsleiden, sondern eine schwere Störung auf psychiatrischem Fachgebiet, die unter Beachtung der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG) mit einem Einzel-GdB von 50 zu bewerten ist. Das Merkzeichen G sei nicht zu vergeben, da die Klägerin zu keiner der in den Voraussetzungen für dieses Merkzeichen genannten Personengruppen gehöre. Selbst bei Personen mit hirnorganischen Anfällen werde erst ab einer mittleren Anfallshäufigkeit mit einem GdB von 70 das Merkzeichen G als gerechtfertigt angesehen. Hiermit sei der Fall der Klägerin nicht vergleichbar.

Die Zuerkennung des Merkzeichens H sei abzulehnen, da bei der Klägerin kein erheblicher Hilfebedarf vorliege. Die Klägerin benötige zwar in bestimmten Situationen fremde Hilfe; sie sei jedoch in der Lage, die technische Notrufanlage zu handhaben. Hilfestellungen seien also nur punktuell erforderlich. Das Merkzeichen B habe schon deshalb nicht festgestellt werden können, weil hierzu die Voraussetzungen des Merkzeichens G oder die des Merkzeichens H vorliegen müssten.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung, SG Osnabrück, 13.10.2020

Europäisches Parlament

Das Europäische Parlament fordert eine bessere Teilhabe für behinderte Menschen am Arbeitsmarkt. Diese Woche stellte die Europaabgeordnete Katrin Langensiepen im Arbeits- und Sozialausschuss des Europäischen Parlaments den ersten Entwurf eines neuen Berichts zur Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf vor. Dieser kritisiert vor allem, dass die EU-Mitgliedstaaten den Verpflichtungen der UN-Behindertenrechtskonvention erkennbar nicht nachkommen.

Link zum Bericht auf kobinet.de: www.kobinet-nachrichten.org

Diversität

Es braucht echte Diversitätsarbeit und die Privatwirtschaft muss auch zu Barrierefreiheit gezwungen werden, sagt Laura Gehlhaar. Sie berät seit sechs Jahren Unternehmen zu Inklusion und Barrierefreiheit. Laura Gehlhaar erklärt, wodurch viele Firmen behinderte Menschen an Teilhabe hindern.

Link: www.sueddeutsche.de

Aus dem Bundestag

Die seit 1975 nicht mehr geänderten steuerlichen Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung werden verdoppelt. Auch der Pflegepauschbetrag wird erhöht. Der Finanzausschuss stimmte in seiner Sitzung am Mittwoch unter Leitung der Vorsitzenden Katja Hessel (FDP) dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Erhöhung der Behindertenpauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (19/21985, 19/22816) zu. Dem Gesetzentwurf, in den die Koalitionsfraktionen zuvor noch einige Änderungen eingefügt hatten, stimmten alle Fraktionen zu. Ein Entschließungsantrag der FDP-Fraktion, mit dem diese ein Vorziehen der Freibetragserhöhungen von 2021 auf das laufende Steuerjahr 2020 erreichen wollte, scheiterte. Auch ein weiterer Antrag der FDP-Fraktion (19/18947) auf steuerliche Entlastung von Menschen mit Behinderung fand keine Mehrheit.

Der Gesetzentwurf sieht eine "Verdoppelung der Behinderten-Pauschbeträge inklusive Aktualisierung der Systematik" vor. So soll der Betrag bei einem Grad der Behinderung von 50 Prozent auf 1.140 Euro steigen, bei 100 Prozent auf 2.840 Euro. Die Erhöhung vermeide in vielen Fällen den aufwändigen Einzelnachweis von Aufwendungen, schreibt die Bundesregierung zur Begründung. Damit könnten die Pauschbeträge ihre Vereinfachungsfunktion auch zukünftig erfüllen, heißt es weiter. Zudem soll ein behinderungsbedingter Fahrtkosten-Pauschbetrag eingeführt werden. Bei einem Grad der Behinderung kleiner als 50 soll künftig auf die zusätzlichen Anspruchsvoraussetzungen zur Gewährung des Pauschbetrags verzichtet werden. Die vom Finanzausschuss vorgenommen Änderungen betreffen unter anderem die Fahrtkostenpauschale. Außerdem werden Taubblinde in die Regelung aufgenommen.

Der Pflege-Pauschbetrag bei der Pflege von Personen mit den Pflegegraden 4 und 5 soll erhöht und für die Pflege von Personen mit den Pflegegraden 2 und 3 neu eingeführt werden. Der Pflege-Pauschbetrag soll künftig "auch unabhängig vom Vorliegen des Kriteriums 'hilflos' bei der zu pflegenden Person" geltend gemacht werden können, führt die Bundesregierung aus.

Die CDU/CSU-Fraktion sprach von einem guten Entwurf. Nach langem Anlauf sei es gelungen, die Verdoppelung der Freibeträge für Menschen mit Behinderung auf den Weg zu bringen. Auch die Anhebung der Pflegepauschbeträge bringe eine spürbare Verbesserung. Die SPD-Fraktion wies drauf hin, dass es 18 Millionen Menschen mit Behinderung und 1,2 Millionen Pflegebedürftige gebe, die von Angehörigen zu Hause betreut würden. Sie alle würden von der Neuregelung profitieren. Die SPD-Fraktion sprach sich für eine regelmäßige Überprüfung der Pauschbeträge aus, damit es bis zur nächsten Erhöhung "nicht wieder so lange dauert". Diese Auffassung hatte auch die CDU/CSU vertreten.

Die AfD-Fraktion begrüßte die Anhebung, bezeichnete es aber als "unglaublich", dass seit 1975 nichts mehr passiert sei, während die Abgeordneten-Diäten jährlich angehoben worden seien. Auch die FDP-Fraktion begrüßte die Verdoppelung. Sie erwartet zudem eine Vereinfachungswirkung.

Die Fraktion Die Linke sprach von einer längst überfälligen Anpassung und begrüßte, dass jetzt auch Taubblinde in das Gesetz einbezogen worden seien. Auch die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen lobte die großen Verbesserungen für die Betroffenen.

hib - heute im bundestag | Nr. 1155 | Mi., 28. Oktober 2020

Aus dem Bundestag

Von den Hausarztpraxen verfügen derzeit rund 26 Prozent über einen uneingeschränkt barrierefreien Zugang. Das geht aus der Antwort (19/23214) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (19/22752) der Grünen-Fraktion hervor.

Rund 29 Prozent der Hausarztpraxen haben einen "mindestens begrenzt" barrierefreien Zugang. Von den Facharztpraxen sind den Angaben zufolge rund 26 Prozent uneingeschränkt barrierefrei und rund 28 Prozent mindestens begrenzt barrierefrei.

Eine uneingeschränkt barrierefreie Praxis beinhaltet nach der neuen bundeseinheitlichen Systematik einen ebenerdigen Zugang, einen rollstuhlgerechten Aufzug sowie breite Türen und größere Bewegungsflächen.

hib - heute im bundestag | Nr. 1105 | Fr., 16. Oktober 202

Save the Date

Das Jahr neigt sich dem Ende zu und es ist schon mal Zeit, in den Gremien den Bildungsplan für 2021 aufzustellen. Es gibt sehr viele, gute Möglichkeiten, sich in den Seminaren der gewerkschaftlichen Bildungswerke fortzubilden und dabei die eigenen Netzwerke zu erweitern. Auf zwei wichtige, nun schon fast traditionelle, Fachtagungen für die Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen und Stellvertreterinnen und Stellvertreter möchte ich besonders hinweisen:

  • 10. Fachtagung SBV für die Vertrauenspersonen der Schwerbehinderten i.S.d. SGB IX sowie für Betriebsräte, Personalräte und Mitarbeitervertretungen
    23.03. bis 25.03.2021 in Magdeburg
    (ver.di-Forum Nord in Kooperation mit dem Bildungswerk ver.di in Niedersachsen e.V. und mit ver.di b+b)

und die

  • 3. Fachtagung SBV für die Vertrauenspersonen der Schwerbehinderten Menschen i.S.d. SGB IX in der kirchlichen Arbeitswelt
    21.09 bis 22.09.2021 in Göttingen
    (ver.di-Forum Nord)

Wollen wir hoffen, dass diese und andere Veranstaltungen in gewohnter Weise durchgeführt werden können!

Detaillierte Informationen, auch über weitere Seminare, findet ihr auf www.verdi-forum.de

Die Seminarauswahl für die SBV des Bildungswerk ver.di findet ihr hier: www.betriebs-rat.de

Urteil

Vorläufige Gewährung einer Einzelbeförderung für Fahrten zwischen dem Wohnsitz und dem Arbeitsplatz als Leistung der Eingliederungshilfe (Beschluss Sozialgericht Stuttgart vom 20.12.2019, S 16 SO 4868/19 ER).

Die Antragstellerin, bei der ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie die Merkzeichen G, aG, B und H festgestellt sind und bei der eine angeborene Fehlbildung des zentralen Nervensystems (Meningomyelozele) mit Hirnwasserstau, Chiari II-Fehlbildung und Verformung der Wirbelsäule (Skoliose) besteht, begehrte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes eine Einzelbeförderung für die Fahrten zwischen ihrem Wohnsitz und ihrem Arbeitsplatz für die von dem Antragsgegner abgelehnten Wochentage (Dienstag, Mittwoch und Donnerstag).

Aufgrund ihrer Erkrankung bestehen bei der Antragstellerin sowohl eine Lähmung im Bereich der Beine als auch eine neurogene Blasen- und Darmlähmung, die die Benutzung eines Rollstuhls und die regelmäßige Katheterisierung der Blase (5x täglich; 1,5 Stunden nach dem Frühstück und dann in 5-stündigen Abständen) unter sterilen Bedingungen, um einen Harnaufstau in den Nieren mit dem hohen Risiko von Harnwegsentzündungen und weiteren Nierenschädigungen zu vermeiden, sowie eine Darmentleerung erforderlich machen.

Der Antragsgegner, der in der Vergangenheit u.a. die Kosten für eine Einzelbeförderung zwischen der Wohnung der Antragstellerin und ihrem Arbeitsplatz übernahm, gewährte nach einem Umzug der Antragstellerin, durch den sich der Fahrtweg verlängerte, lediglich noch Fahrtkosten für eine Einzelbeförderung an zwei Tagen in der Woche.

Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hatte wegen der andernfalls der Antragstellerin bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel drohenden Gesundheitsgefahren vollumfänglich Erfolg.

Quelle: www.sozialgericht-stuttgart.justiz-bw.de

Aus dem Bundestag

Die FDP-Fraktion fordert einen digitalen Teilhabeausweis für Menschen mit Behinderungen. In einem Antrag (19/23103) verweist sie darauf, dass die derzeitige Bezeichnung "Schwerbehindertenausweis" die gesellschaftliche Ausgrenzung befördere und dies auch von den Betroffenen so empfunden werde. Eine einfache Umbenennung in "Teilhabeausweis" reiche jedoch nicht, damit verbunden müssten wirkliche Veränderungen sein, mahnen die Liberalen. Dabei gelte es auch, die Chancen der Digitalisierung zu nutzen, damit Menschen mit Behinderungen einfacher an Informationen und ihnen zustehende Leistungen gelangen könnten.

Nach dem Vorbild der elektronischen Gesundheitskarte soll deshalb ein elektronischer Teilhabeausweise eingeführt werden, verlangt die FDP. Die Umstellung soll schrittweise geschehen und einhergehen mit der Umbenennung des Schwerbehindertenausweises in Teilhabeausweis. Dabei solle sichergestellt werden, dass der Ausweis weiterhin die inhaltlichen Anforderungen des SGB IX (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch) für die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen Hilfen erfüllt. Deutschland solle sich darüber hinaus an der Umsetzung eines europäischen Teilhabeausweises beteiligen, schreibt die Fraktion.

hib - heute im bundestag | Nr. 1069 | Mi., 7. Oktober 2020

Homeoffice

I.M.U.-Expertin1 Sandra Mierich hat die Inhalte von 67 aktuellen Betriebs- oder Dienstvereinbarungen analysiert. Dabei zeigt sich, was die neuralgischen Punkte sind. Grundsätzlich muss etwa zwischen klassischer Telearbeit und mobiler Arbeit unterschieden werden, wobei Letztere eher im Trend zu liegen scheint. Ein vom Arbeitgeber nach den Regeln des Arbeitsschutzes eingerichteter Heimarbeitsplatz ist dabei nicht vorgesehen. Teilweise stellt der Arbeitgeber nicht einmal den Arbeitscomputer. Generell beobachtet Mierich in neueren Vereinbarungen eine Tendenz, die Eigenverantwortung der Beschäftigten hervorzuheben. Im Gegenzug verpflichtet sich der Arbeitgeber häufig zum Angebot von Schulungen.

Was eine Vereinbarung zum Homeoffice enthalten sollte, sind klare Regeln zur Arbeitszeit und Erreichbarkeit. Auch zu den Karrierefolgen lassen sich Grundregeln fixieren. So heißt es zum Beispiel in einer Vereinbarung, mobiles Arbeiten dürfe sich nicht nachteilig auf den beruflichen Werdegang der Beschäftigten auswirken. Geregelt werden sollte auch die Verhaltens- und Leistungskontrolle auf Basis des Datenverkehrs. Etwa: Jegliche Auswertungen bedürfen einer vorherigen Vereinbarung mit dem Personalrat beziehungsweise Betriebsrat.

Link: www.boeckler.de


1 I.M.U.: Institut für Mitbestimmung und Unternehmensführung

G-BA

Vertragsärztinnen und -ärzte können zukünftig die Arbeitsunfähigkeit von Versicherten unter bestimmten Voraussetzungen auch per Videosprechstunde feststellen. Eine entsprechende Anpassung seiner Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie, die nicht im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie steht, beschloss der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am Donnerstag in Berlin. Als Voraussetzung für die Krankschreibung per Videosprechstunde gilt insbesondere, dass die oder der Versicherte der behandelnden Arztpraxis bekannt ist und die Erkrankung eine Untersuchung per Videosprechstunde zulässt. Dabei ist die erstmalige Feststellung der Arbeitsunfähigkeit auf einen Zeitraum von sieben Kalendertagen begrenzt. Eine Folgekrankschreibung über Videosprechstunde ist nur zulässig, wenn die vorherige Krankschreibung aufgrund unmittelbarer persönlicher Untersuchung ausgestellt wurde. Ein Anspruch der Versicherten auf Krankschreibung per Videosprechstunde besteht jedoch nicht.

Weiter Infos: www.g-ba.de

Urteil

Der Kläger hat keinen versicherten Arbeitsunfall erlitten, als er am Morgen nach einer betrieblichen Weihnachtsfeier, die in einer Weinstube stattfand, in den nur 200 Meter entfernten Betriebsräumen auf dem Weg zur Toilette auf einer Kellertreppe stürzte und sich dabei Brüche im Bereich der Halswirbelsäule mit einer Querschnittssymptomatik zugezogen hat (Gerichtsbescheid Sozialgericht Stuttgart vom 2. Juli 2020, S 1 U 1897/19, noch nicht rechtskräftig.)

Der seit einiger Zeit arbeitsunfähig erkrankte Kläger nahm auf Einladung seines Arbeitgebers an der betrieblichen Weihnachtsfeier in einem Weinlokal teil. Die Veranstaltung begann nach übereinstimmenden Angaben gegen 18.00 Uhr und endete am folgenden Tag gegen 01.30 Uhr. Zu diesem Zeitpunkt verließ auch der teilnehmende Geschäftsführer die Feier. Der Kläger erlitt gegen 06.00 Uhr morgens in den Betriebsräumen seines Arbeitgebers einen Unfall, als er auf dem Weg zur Toilette die Kellertreppe hinabstürzte und sich dabei Brüche im Bereich der Halswirbelsäule mit Querschnittssymptomatik zuzog. Gegen 08.30 Uhr wurde der Kläger mit dem Hubschrauber in eine Universitätsklinik gebracht, wo eine traumatische Querschnittslähmung diagnostiziert wurde.
…….
Das Sozialgericht hat das Sturzereignis nicht als Arbeitsunfall festgestellt und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es sich auf die zutreffenden Darlegungen der beklagten Berufsgenossenschaft gestützt und ergänzend ausgeführt:

Es habe sich zwar bei der Weihnachtsfeier um eine unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehende betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt. Die Gemeinschaftsveranstaltung und damit der Versicherungsschutz seien jedoch am Unfalltag gegen 01.30 Uhr beendet. Die Tätigkeit des Klägers vor dem Sturz (Aufenthalt in den Betriebsräumen und Aufsuchen der Toilette im Untergeschoss) hätten nicht in einem sachlichen Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit gestanden.

Entgegen der Auffassung des Klägers sei der Aufenthalt in den Betriebsräumen, zumal der Kläger an der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung als arbeitsunfähig erkrankter Mitarbeiter teilgenommen habe, nicht mehr Bestandteil der Gemeinschaftsveranstaltung gewesen und damit von der Beschäftigtenversicherung nicht geschützt.
………
Blieben Versicherte nach dem Ende der offiziellen Veranstaltung noch längere Zeit privat zusammen, lösten sie sich vom Betrieb und stünden demgemäß nicht mehr unter Versicherungsschutz (Hauck/Noftz /Keller, § 8 Rn. 108, Stand 6/2018 mit Hinweis auf BSG, 30.03.2017, B 2 U 15/15 R, NZS 2017, S. 625 ff. Rz 21: zum Nichtvorliegen des Unfallversicherungsschutzes eines Außendienstarbeiters auf dem Weg zur Toilette während eines geselligen Ausklanges einer Dienstreise an der Hotelbar im Anschluss an das offizielle Abschlussabendessen).
………..
Abschließend wies die Kammer darauf hin, dass beispielsweise eine rechtlich unzutreffende Auffassung von Unternehmen und Beschäftigten, eine bestimmte Verrichtung stehe in sachlichem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit und damit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, keinen Versicherungsschutz zu begründen vermöge (BSG Urteil vom 13.12.2005, B 2 U 29/04 R, Fundstelle Juris). Damit könne hier etwa auch kein Versicherungsschutz damit begründet werden, dass der Kläger und seine Kollegen die Überzeugung gehabt hätten, es handele sich weiter um eine versicherte, betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung, wenn sie in den Betriebsräumen, als Folge der Weihnachtsfeier alkoholbedingt übernachteten.

Quelle und komplette Urteilsbegründung: www.sozialgericht-stuttgart.justiz-bw.de

BAuA

Der Schutz der psychischen Gesundheit besitzt in der heutigen Arbeitswelt einen hohen Stellenwert. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) begleitet mit ihren Forschungsaktivitäten die damit im Zusammenhang stehende öffentliche und politische Diskussion. Sie trägt wissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse über arbeitsbezogene Einflussfaktoren auf die psychische Gesundheit bei und initiiert weiterführende Forschung. Als Ressortforschungseinrichtung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) beteiligt sich die BAuA an der Offensive Psychische Gesundheit.

Verschiedene Entwicklungen haben dazu beigetragen, dass wir uns heute verstärkt mit der psychischen Belastung in der Arbeitswelt befassen. Zum einen nehmen die Diagnosen psychischer Erkrankungen zu. Das zeigen die Statistiken zur Arbeitsunfähigkeit und zur Erwerbsminderungsrente. Zum anderen haben sich im Wandel der Arbeit auch die psychischen Anforderungen an Beschäftigte verändert. So ist Wissensarbeit zunehmend verbreitet und bringt im Zuge der Digitalisierung steigende kognitive Anforderungen aufgrund wachsender Informationsmengen mit sich. Auch steigt der Anteil von Beschäftigten im Dienstleistungsbereich: mehr und mehr Beschäftigte üben Tätigkeiten mit hohen emotionalen Anforderungen aus und müssen in ihrem Arbeitsalltag mit Kunden oder Patienten umgehen.

In Zeiten der SARS-CoV-2-Pandemie hat das Thema psychische Belastung der Beschäftigten durch die damit verbundenen tiefgreifenden Veränderungen z.B. der Arbeitsorganisation, der Arbeitszeitgestaltung sowie der Art und Weise der Kommunikation und Kooperation noch einmal besondere Bedeutung gewonnen. Entsprechend ist sie ein Themenkomplex in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel.

Vor diesem Hintergrund greift die "Offensive Psychische Gesundheit" des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales gemeinsam mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ein hochaktuelles Thema auf. Die Offensive hat sich die Entwicklung einer ressortübergreifenden Strategie zur psychischen Gesundheit vorgenommen, die die verschiedenen Lebenswelten und ihre Verzahnung in den Blick nimmt. Die BAuA ist als "First Starter" aktiv in die Offensive eingebunden und trägt mit ihren Erkenntnissen aus der Forschung dazu bei.

Bereits zuvor hat die BAuA mit dem Projekt "Psychische Gesundheit in der Arbeitswelt – Wissenschaftliche Standortbestimmung" den bisherigen Wissensstand darüber zusammengefasst, welche arbeitsbezogenen Faktoren die psychische Gesundheit beeinflussen. Die identifizierten Erkenntnislücken waren Grundlage für die Initiierung einer ganzen Reihe anwendungsorientierter Forschungsprojekte, z.B. zur Wirkung von Pausen und zur Gesunden Führung.

Außerdem widmet sich die BAuA mit ihrem Forschungsschwerpunkt zur mentalen Gesundheit und kognitiven Leistungsfähigkeit der Frage, welche Faktoren die mentale Gesundheit in der Arbeitswelt beeinträchtigen und welche Ressourcen und weitere Schutzfaktoren für die mentale Gesundheit und die kognitive Leistungsfähigkeit heute und in Zukunft förderlich sind.

Darüber hinaus stellt die BAuA Informationen zur präventiven Arbeitsgestaltung bereit. Eine menschengerechte Gestaltung der Arbeit trägt dazu bei, psychische Beeinträchtigungen durch die Arbeit zu vermeiden und die psychische Gesundheit zu erhalten. Eine Grundlage dafür ist die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung. Mit ihren Aktivitäten zu psychischer Belastung im Kontext des Arbeitsschutzes ist die BAuA an der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie beteiligt.

Weitergehende Informationen: www.baua.de

Aus dem Bundestag

Die FDP-Fraktion möchte wissen, wie der Sachstand bei der Entwicklung der Notruf-App des Bundes im Hinblick auf die Vereinbarungen mit den Bundesländern ist. Auch nach der Höhe der Entwicklungskosten fragen die Abgeordneten in einer Kleinen Anfrage (19/23328).

hib - heute im bundestag | Nr. 1117 | Di., 20. Oktober 2020

Neue Broschüre

In der Broschüre „Sehen und Sehverlust in Deutschland“ haben wir aktuelles Zahlenmaterial rund um das Thema „Sehverlust in Deutschland“ veröffentlicht. Im Fokus stehen dabei die drei Augenvolkskrankheiten Grüner Star (Glaukom), Altersabhänge Makula-Degeneration (AMD) und Diabetische Retinopathie.

Das Material wurde von Prof. Robert Finger von der Universitätsaugenklinik Bonn und Prof. Alexander Schuster von der Universitätsaugenklinik Mainz zusammengetragen. Ergänzend werfen wir einen Blick auf die weltweite Situation.

Download der Online-Broschüre als barrierefreies PDF: www.woche-des-sehens.de

Printversion:
Bestellen Sie sich kostenfrei die gedruckte Broschüre im DIN A4-Format (24 Seiten) per E-Mail über

  • Betreff: Broschüre „Sehen und Sehverlust in Deutschland“
  • Ihr Name und Ihre Anschrift
  • Ihre gewünschte Anzahl (maximal 5 Exemplare)

Ein Plädoyer für einen Rollenwechsel in der Forschung zu Behinderung

Was für Politik gilt, muss auch für Wissenschaft gelten: “Nichts über uns, ohne uns!” Menschen mit Behinderungen werden kaum an den Fragestellungen, an der Methodik als auch den Zielen von Forschung über sie beteiligt. Sie werden ausgeforscht und damit ausgenutzt. Die Deutungshoheit haben andere. Es ist höchste Zeit, dass sich das ändert!

“Nothing about us without us!” (“Nichts über uns, ohne uns!”) Dieser Slogan etablierte sich in den 1990er Jahren in der internationalen Community der Behindertenrechtsaktivist*innen. Er fordert eine Politik, die grundsätzlich diejenigen in Entscheidungsfindungen und Erkenntnisprozesse mit einbezieht, die von diesen Erkenntnissen und Entscheidungen unmittelbar betroffen sind. Der Satz bezieht sich auf eine urdemokratische Rechtstradition, die Menschen Selbstbestimmungsrechte zuspricht, über ihre Leben zu verfügen und die Freiheit des Individuums auch in die Realität umzusetzen.

Der Artikel von Raul Krauthausen ist hier vollständig zu lesen: www.raul.de

Urteil

Die Übersendung eines Wiedereingliederungsplans im Sinne des sog. Hamburger Modells an einen Rehabilitationsträger ist im Zweifel als Antrag auf sämtliche im Zusammenhang mit dieser Wiedereingliederungsmaßnahme in Betracht kommende Leistungen auszulegen.

Die stufenweise Wiedereingliederung nach § 28 SGB IX a.F. gehört zu den medizinischen Rehabilitationsleistungen, für die nach §§ 6, 5 SGB IX die gesetzliche Krankenversicherung zuständig sein kann.

Als ergänzende Leistung zur stufenweisen Wiedereingliederung kommt ein Anspruch auf Fahrkostenerstattung auch dann in Betracht, wenn während der Maßnahme weder ein Anspruch auf Krankengeld noch auf Übergangsgeld besteht.

LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.05.2020, L 6 KR 100/15

Link zum Urteil: www.landesrecht-mv.de

Triage

Wie mehrere Medien berichten, hat das Bundesverfassungsgericht infolge der von AbilityWatch e.V. unterstützen Verfassungsbeschwerde Fragen zur Triage und den damit verbundenen Abwägungsentscheidungen an unterschiedliche Institutionen versandt.

Im Juli hatten neun Personen der sogenannten Corona-Risikogruppe die Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt. Sie zielt darauf, dass der Gesetzgeber seiner Schutzpflicht den betroffenen Bürgerinnen und Bürgern gegenüber nachkommt und verfassungsrechtlich nachprüfbare Prinzipien regelt, nach denen im Fall einer Triage zu entscheiden ist.

Zwar sah das Bundesverfassungsgericht u.a. aufgrund der geringen Infektionslage damals keine Eilbedürftigkeit, ließ aber durchblicken, dass die Thematik durchaus eine hohe verfassungsrechtliche Relevanz habe. Die Fragen bedürften aber einer eingehenden Prüfung, die im Rahmen eines Eilverfahrens nicht möglich sei, so das Bundesverfassungsgericht damals in seiner Verlautbarung.

Weitere Informationen auf der Seite von abilitywatch.de und auf der Seite der Kanzlei Menschen und Rechte.

Rebecca Meskos

Rebecca Maskos ist Diplom-Psychologin und Journalistin und lebt mit Glasknochen. In einem Gastbeitrag schreibt sie darüber, auf welche Vorurteile sie im Lauf ihrer Karriere gestoßen ist – und warum diese unbegründet sind.

„Sagen Sie, Ihr Auto is ja tagsüber nie da, wie kommt denn dat?“, fragt meine ältere Nachbarin neugierig. „Na, ich bin bei der Arbeit“, entgegne ich. „Wat, Sie arbeiten? Dit hätt ick ja nich jedacht!“, kräht sie ungläubig zurück. Es ist nicht die erste überraschte Reaktion auf die Tatsache, dass ich einen Job habe. „Ihre Miete kommt ja bestimmt vom Amt“, vermuten auch Vermieter bei der Wohnungsbegehung. Dass jemand wie ich – kleinwüchsig, Rollstuhlfahrerin – „ganz normal“ arbeitet, scheint in den Köpfen vieler Menschen nicht vorzukommen. Behinderung und Arbeit, das passt für viele nicht zusammen. Arbeitskräfte mit Behinderung, die stellen sich viele Menschen nur in der Behindertenwerkstatt vor. Und viele denken, als behinderter Mensch bekommt man „automatisch“ Sozialleistungen. ………

Der komplette Artikel ist hier zu lesen: www.faktor-a.arbeitsagentur.de

G-BA

Bei der Entscheidung für oder gegen eine Chemotherapie bei gesetzlich versicherten Patientinnen mit Brustkrebs im frühen Stadium stehen niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten künftig verschiedene biomarkerbasierte Testverfahren zur Verfügung. Einen entsprechenden Beschluss hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am 15. 10. gefasst. Damit umfasst der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) künftig vier Biomarker-Tests; einen ersten Test hatte der G-BA bereits 2019 aufgenommen. Biomarker-Tests sind – zusätzlich zum bereits etablierten klinisch-pathologischen Vorgehen – ein Teil der ärztlichen Empfehlungen. Sie sollen dazu beitragen, die Entscheidung der Patientinnen für oder gegen eine Chemotherapie nach einer Operation zu unterstützen. Solche Tests untersuchen, ob die Aktivität von verschiedenen Genen in den Krebszellen – und damit das Risiko für ein Wiederkehren des Tumors – niedrig oder hoch ist. Sie können vor allem dann eingesetzt werden, wenn mittels klinischer Faktoren oder anhand der Tumoreigenschaften das individuelle Rückfallrisiko der Frauen nicht sicher bestimmt werden kann.

Link zum vollständigen Text und Download: www.g-ba.de

kobinet NACHRICHTEN

Der Deutsche Bundestag hat in einem Entschließungsantrag die Bundesregierung aufgefordert, einen genaueren Blick auf die Entlohnung der behinderten Beschäftigten in Werkstätten für behinderte Menschen zu werfen. Mittlerweile wurde das Forschungsvorhaben vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales vergeben und gestartet. kobinet-Redakteur Ottmar Miles-Paul sprach mit Ulrich Scheibner von der virtuellen Denkwerkstatt - eine Allianz zukunftsorientierter Werkstattfachleute - über das System der Werkstätten und die Entlohnungspraxis. Ulrich Scheibner hat früher 25 Jahre lang als Geschäftsführer der Bundesarbeitsgemeinschaft Werkstätten für behinderte Menschen (BAG WfbM) gearbeitet und weiß daher gut, wovon er spricht.

Link zum interessanten Interview: www.kobinet-nachrichten.org

Petition

Die steigenden Altersgrenzen in der Rente sind für viele Menschen unerreichbar – dies gilt insbesondere für erwerbsgeminderte und schwerbehinderte Menschen. Hier sind dringend Verbesserungen geboten, damit die sozial abgesicherten Übergänge in diesen Fällen gelingen. Dies fordert eine Petition im Deutschen Bundestag.

Durch das Gesetz „Rente 67“ (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) werden auch die Altersgrenzen für den Rentenbeginn für schwerbehinderte Menschen um zwei Jahre angehoben. Ab Jahrgang 1964 können schwerbehinderte Menschen erst ab 65 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen, müssen dazu aber mindestens 35 Versicherungsjahre haben. Gerade für schwerbehinderte Menschen ist dies jedoch eine unerreichbare Herausforderung, so dass die Anhebung eine unangemessene soziale Härte darstellt.

Ein weiteres Problem der steigenden Altersgrenzen ist, dass immer mehr Menschen vor dem Rentenalter zu krank für den Arbeitsmarkt aber formal noch zu gesund für eine Rente wegen Erwerbsminderung sind. Grund sind die hohen Hürden für die Anerkennung. Hier muss dringend angesetzt werden. Einerseits in dem nicht nur abstrakt das Leistungsvermögen geprüft wird, sondern in dem der reale Arbeitsmarkt wieder eine Rolle spielt. Denn die Arbeitgeber stellen gerade kränkere Personen schlicht nicht ein. Damit werden die Betroffenen vielfach zu Langzeiterwerbslosigkeit verdonnert und fallen ins ALG II, ohne Perspektive auf eine gute Anstellung oder eine Erwerbsminderungsrente. Verschlimmert wird dies, da für alle nach dem 1.1.1961 geborenen kein Berufsschutz mehr besteht gewährt wird. Die Politik ignoriert dieses Problem und verweist auf den Arbeitsmarkt, wohlwissend, dass dieser für die Betroffenen in aller Regel keine Anstellung bietet – jedenfalls nicht zu guten Bedingungen.
Die NGG hat nun eine Petition im Deutschen Bundestag eingereicht, die fordert, dass diese Lücken geschlossen werden.

Link zur Petition: www.epetitionen.bundestag.de

Rehedat

Als Leitfaden zur Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen stellt der Personalkompass Inklusion Fakten zusammen, gibt einen Überblick über Fördermöglichkeiten und stellt am Beispiel anderer Unternehmen dar, wie Inklusion erfolgreich für Betriebe und Beschäftigte gelingen kann.

Der Personalkompass Inklusion wurde umfassend überarbeitet. Die aktuelle Ausgabe finden Sie hier (der Versand der kostenlosen Druckexemplare startet Mitte/Ende Oktober 2020):

PDF-Download und Bestellmöglichkeit von Printexemplaren: www.rehadat.de

Urteil

Der Arbeitgeber muss Betriebsratsschulungen und die dafür anfallenden Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten tragen, wenn das Seminar erforderlich ist. Der Betriebsrat muss nicht zwingend das günstigste Angebot heraussuchen, sondern er hat einen Ermessensspielraum, so das LAG Rheinland-Pfalz.

Im Rechtsstreit ging es um die Frage, ob der Arbeitgeber für eine Betriebsratsschulung zum Thema Betriebsverfassungsrecht I die Seminarkosten, die Tagungspauschale und die Übernachtungskosten für vier Betriebsratsmitglieder in Höhe von 5.264,04 Euro übernehmen muss. Der Schulungsteilnahme lag ein ordnungsgemäßer Betriebsratsbeschluss zugrunde. Der Arbeitgeber hatte die Kostenübernahme verweigert.

Bei der Frage, ob das konkret ausgewählte Seminar besucht werden durfte, gab das LAG Rheinland-Pfalz dem Betriebsrat Recht. Zwar ist bei der Wahl des Seminars der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu wahren, der unter anderem verlangt, den Arbeitgeber nicht über Gebühr finanziell zu belasten. Das bedeutet jedoch nicht, dass der Betriebsrat die kostengünstigste Variante wählen muss. Das LAG stellt klar, dass bei der Auswahl ein Beurteilungsspielraum besteht. Ist der Betriebsrat der Ansicht, dass ein günstigeres Angebot schlechter ist als die höherpreisige Variante, darf er das teurere Seminar wählen. Nur, wenn Konkurrenzangebote aus Sicht des Betriebsrats inhaltlich gleichwertig sind, ist er verpflichtet, sich für die günstigere Schulung zu entscheiden.

LAG Rheinland-Pfalz, 20.05.2020, Aktenzeichen 7 TaBV 11/19

Quelle: www.bund-verlag.de

G-BA

Der Anspruch von Patientinnen und Patienten auf eine qualifizierte ärztliche Zweitmeinung gilt künftig auch bei dem geplanten Einsetzen einer Knie-Endoprothese. Bei dieser Operation wird das natürliche Kniegelenk ganz oder teilweise durch eine Prothese aus Metall und Kunststoff ersetzt. Unabhängige Fachärztinnen und Fachärzte prüfen im Zweitmeinungsverfahren, ob die empfohlene Operation medizinisch notwendig ist, und beraten die Versicherten zu möglichen Behandlungsalternativen. Den Weg dafür hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am 15. 10. in Berlin durch die Aufnahme des neuen Eingriffs in das Zeitmeinungsverfahren eröffnet. Teil des Beschlusses ist auch eine Vorgabe, welche Facharztgruppen in Frage kommen, eine qualifizierte Zweitmeinung abzugeben. Nach Inkrafttreten des Beschlusses können Ärztinnen und Ärzte bei den Kassenärztlichen Vereinigungen eine Genehmigung als unabhängige Zweitmeiner beantragen und die Leistung zulasten der gesetzlichen Krankenkassen anbieten.

Link zum vollständigen Text und Download: www.g-ba.de

Urteil

Die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen gibt erhöhten Kündigungsschutz. Das gilt, wenn ein Grad der Behinderung von wenigstens 30 vorliegt. Das Gesetz legt aber noch weitere Voraussetzungen fest. Dazu gehört die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit.

Die Klägerin hatte mit ihrem Arbeitgeber einen Vertrag geschlossen, wonach sie 16 Stunden wöchentlich arbeitete. Tatsächlich war sie jedoch regelmäßig über 18 Wochenstunden tätig. Die tatsächlich geleistete Arbeitszeit spielt dabei keine Rolle meinte das Gericht.

Sozialgericht Saarland, 12.05.2020, S 12 AL 1088/19

Das meint der DGB-Rechtsschutz dazu: www.dgbrechtsschutz.de

Tipp

Prof. Dr.Volker Nürnberg (Frankfurt a.M.) hat die Bedürfnispyramide1 nach Abraham Maslow speziell für seine (Ex-) Studierenden zeitgemäß weiterentwickelt. Sie gilt natürlich auch für den Rest der sogenannten zivilisierten Welt …………


Bildquelle: Präsentation von Prof. Nürnberg, BDO
1 Siehe: https://de.wikipedia.org/wiki/Maslowsche_Bedürfnishierarchie

Anmeldung für den SBV InfoBrief

Wenn Sie gerne in den Verteiler für den SBV InfoBrief aufgenommen werden möchten,
schreiben Sie uns einfach eine kurze Nachricht:

sbv@bw-verdi.de
Betreff: Abo SBV InfoBrief

Bildungswerk der Vereinten Dienst­leis­tungs­ge­werk­schaft (ver.di) in Niedersachsen e.V.

Koordinationsbüro für
Betriebs- und Personalräte­seminare

Goseriede 10 (Haus B 1.OG) | 30159 Hannover
 0511 12400-400
 0511 12400-420 
  br@bw-verdi.de