Mai 2021

    SBV InfoBrief
    Ausgabe Nr. 24

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

….. wann wird es wohl den ersten InfoBrief ohne die Stichworte Corona, COVID-19, Pandemie, Impfung oder Homeoffice geben? Da wird wohl noch eine geraume Zeit vergehen!

Wir leben in einer Welt der Zumutungen, so lautet der Titel des aktuellen Rundschreibens von medico international – und damit sind beileibe nicht die Ausgangsbeschränkungen und andere Unannehmlichkeiten der hiesigen Bundesnotbremse gemeint, sondern die Zumutungen, denen Menschen in ärmeren Regionen der Welt während der nun schon über ein Jahr grassierenden Pandemie ausgesetzt sind. Während es bei uns immer noch Zeitgenossen gibt, die COVID-19 als eine Art Grippe definieren, sterben in Indien und anderswo die Menschen unbehandelt vor den Krankenhäusern, weil die Gesundheitssysteme vollends überlastet sind und nicht ausreichend Impfstoffe zur Verfügung stehen oder Menschen keinen Zugang zu diesen haben! Zudem bleibt die Verfügungsgewalt – und damit das Patentrecht – der Vakzine-Hersteller über ihr Produkt unangetastet, währenddessen ihre Aktienkurse durch die Decke schießen, obwohl ohne staatliche Finanzierung keine Grundlagenforschung stattfinden würde! 97 Prozent der Gelder, die in den AstraZeneca-Impfstoff gesteckt wurden, waren (lt. medico international) öffentliche Investitionen. Notwendig zur weltweiten Pandemiebekämpfung sind Lizenzen, notfalls unter Zwang, der möglich ist.

„Im Fall von BioNTech scheinen Zwangslizenzen schon deshalb gerechtfertigt, weil sich der deutsche Staat mit 375 Mio. Euro an Forschung und Entwicklung des Impfstoffs beteiligt hat. Bei Curavac hält der Staat sogar eine unmittelbare Beteiligung, die ihm bisher 1,6 Mrd Euro einbrachte.“
(Ulrike Blaureithel, Blätter 2`21)


Soziale Ungleichheit bei uns und anderswo ist ein Treiber der Pandemie – wer das nicht versteht oder verstehen will, wird sich bei der nächsten Pandemie wahrscheinlich verwundert die Augen reiben ….. Da war doch was?

Aber auch andere aktuelle Themen sind dazu angetan, den Blutdruck von Interessierten und/oder Betroffenen ansteigen zu lassen. Die Legislaturperiode ist bald vorbei, im September sind Bundestagswahlen. Einige drei Jahre lang verschleppte Themen werden noch rasch abgearbeitet.

Man legt sich ins Zeug – jedes neue Gesetz bekommt einen hübschen, geradezu herausfordernd positiv klingenden Namen, so auch das Teilhabestärkungsgesetz, das viele Kritiker und Kritikerinnen als übereilt beschlossen und in wesentlichen Punkten als nicht ausreichend bezeichneten oder wie Corinna Rüffer es ausdrückte: „Mit Stärkung hat das herzlich wenig zu tun.“ Nicht einmal die Hälfte der deutschen Unternehmen erfüllen die gesetzliche Beschäftigungspflicht. Deswegen war die von Minister Heil angekündigte Erhöhung der Ausgleichsabgabe ein wichtiger Punkt für die Gewerkschaften und Sozialverbände. Im Gesetz, dass die Teilhabe stärken soll, ist davon leider nichts zu lesen. Das Kanzleramt hat die Ausgleichsabgabe gestrichen, die CDU wollte es nicht! Bessere Chancen für eine Teilhabe am Arbeitsleben? Die, wiederholt in Koalitionsverträgen vereinbarte, Stärkung des Betrieblichen Eingliederungsmanagement? Note 5, setzen! Fazit von Nancy Poser, Gründungsmitglied von abilitiywatch und Richterin: Ein großes Gesetz entsteht nicht durch den Namen allein.

Die Schlussfolgerung kann nur sein, dass sich Betroffene, Gewerkschaften und Verbände, sowie die Schwerbehindertenvertretungen in der nächsten Legislaturperiode mächtig ins Zeug legen müssen! Das man gemeinsam erfolgreich sein kann, hat sich ja bei der nunmehr zunächst ad acta gelegten Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung gezeigt!

Am 22. April ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz zur nationalen Umsetzung der EU-Richtlinie zur Barrierefreiheit (European Accessibility Act, EAA) in den Bundestag eingebracht worden. Auch hier, zu wenig Fortschritt, zu wenig Verbesserungen der Barrierefreiheit. Die Verbände fordern starke Nachbesserungen, damit das Gesetz seinem Namen gerecht wird. Mit den Regelungen werden zwar erstmals Bereiche der Privatwirtschaft zur Barrierefreiheit verpflichtet. Aber es fehlt die notwendige Verpflichtung, auch den baulichen Zugang zu diesen Produkten und Dienstleistungen barrierefrei auszugestalten! Geldautomaten bspw. müssen erst 2030 barrierefrei zugänglich sein. Angesichts der augenblicklichen Beschleunigung der Digitalisierung durch die Corona-Pandemie erscheint diese Zielvorgabe, gelinde gesagt, als ein Witz!

Und in Niedersachsen? Dort hat das Kabinett den Entwurf zur Änderung des Niedersächsischen Behindertengleichstellungsgesetzes (NBGG) verabschiedet.

Positiv: Es soll ein Landeskompetenzzentrum Barrierefreiheit errichtet und betrieben werden. Negativ: Man weiß noch nicht wie, wo und mit welchen Ressourcen ausgestattet! Positiv: Bei Neubauten und Anmietungen öffentlicher Stellen soll die barrierefreie Gestaltung beachtet werden! Negativ: Ausnahmen sind weiterhin möglich – realistisch gesehen ist das eine Festschreibung des Ist-Zustandes! Und ein Zusatz im Gesetzestext, dass bei Nichtberücksichtigung von Vorschlägen oder Anregungen zu Gesetzen, Verordnungen oder anderen wichtigen Vorhaben dem oder der Landesbeauftragten „die Gründe dafür in

geeigneter Weise mitzuteilen“ sind, lässt den Betrachter ratlos zurück. Ist es nicht selbstverständlich, dass bei der Umsetzung der UN-BRK miteinander detailliert kommuniziert wird. Positiv zu bewerten ist eine Regelung über die Möglichkeit der Aufnahme von Verhandlungen der Verbände über Zielvereinbarungen zur Herstellung von Barrierefreiheit mit öffentlichen Stellen und dass bei der Besetzung von Kommissionen, Arbeitsgruppen, Vorständen, Beiräten und gleichartigen Gremien, die von öffentlichen Stellen eingerichtet oder besetzt werden, daraufhin gewirkt werden soll, dass Menschen mit Behinderungen angemessen berücksichtigt werden.
Nachdem „Struckschen Gesetz“ kommt kein Gesetz so aus dem Parlament, wie es eingebracht worden ist. Es bleibt also spannend und vor allen Dingen, es bleibt immer etwas zu tun!

In diesem Sinne mit den besten Wünschen für eine interessante Lektüre und herzlichen Grüßen

Jürgen Bauch

Teilhabestärkungsgesetz

Am 17. April, da den Bundestagsabgeordneten eigentlich noch 70 Tage zur Verabschiedung eines guten Barrierefreiheitsrechts bis zur letzten regulären Sitzung des Bundestages in dieser Legislaturperiode verbleiben, fragen sich viele, ob die Abgeordneten die Debatte zu diesem Thema scheuen. Denn mit Verwunderung mussten Vertreterinnen und Vertreter von Behindertenorganisationen nach Einstellung der Tagesordnung des Bundestagsplenums für die kommende Sitzungswoche feststellen, dass es keine Debatte zur 1. Lesung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetz am 22. April geben wird. Der Gesetzentwurf wird lediglich im vereinfachten Verfahren ohne Debatte eingebracht und an den Ausschuss für Arbeit und Soziales verwiesen.

Mehr Informationen: www.isl-ev.de

#Barrierefreiheitsrecht

Leon Amelung hakte bei seiner Wahlkreis-Abgeordneten nach. Kerstin Tack, Mitglied des Deutschen Bundestages gibt zu, dass das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz physische Barrieren in Form von Stufen oder nicht rollstuhlgerechten Toiletten nicht bekämpft. Sie verspricht aber ein Förderprogramm zum Abbau von Barrieren für die kommende Legislaturperiode.

Link: www.barrierenbrechen.de

Aus dem Bundestag

Die Barrierefreiheit in Taxis, dem ÖPNV und bei Ridesharing- und Ridepooling-Diensten thematisiert die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen in einer Kleinen Anfrage (19/27720). Die Abgeordneten wollen von der Bundesregierung unter anderem wissen, warum die Verpflichtung zum Einsatz barrierefreier Fahrzeuge auf Taxi- und Mietwagenbetriebe mit mindestens 20 Fahrzeugen beschränkt wurde. Gefragt wird auch, an welchen Fernverkehrshalten im Schienenverkehr es bislang keine aktuelle auditive Fahrplanbeschreibung für sehbehinderte Menschen gibt.

hib - heute im bundestag | Nr. 444 | Do., 8. April 2021

Initiative Gesundheit und Arbeit (iga)

Die webbasierte Befragung unter rund 2100 Beschäftigten privater Unternehmen und öffentlicher Organisationen untersuchte die Arbeitssituation im bisher genutzten Büro im Vergleich zu den Erfahrungen im Homeoffice während der Corona-Pandemie.

28 Prozent der Befragten übernahmen die Betreuung von Familienangehörigen, d. h. Kinder oder pflegebedürftige Angehörige, während der üblichen Arbeitszeit. Diese zusätzliche Belastung hatte einen negativen Einfluss auf die Leistung und die konzentrierte Arbeit der Beschäftigten. Dennoch gelang es ihnen die Arbeit in hohem Maße zu organisieren. Dies führten die Forschenden auf eine veränderte Arbeitszeit zurück. Die Personen mit einer Betreuungsfunktion und Unterstützung gaben an die Pausen im Homeoffice weniger einhalten zu können und 38 Prozent arbeiteten häufiger bis spät in die Nacht und/ oder am Wochenende. Diejenigen ohne Unterstützung bei der Betreuung überschritten deutlich häufiger ihre übliche Arbeitszeit. Insgesamt schneidet das Homeoffice den Befragten zufolge dennoch in einigen Bereichen deutlich besser ab als das Büro. Für 60 Prozent ist es geeigneter für die konzentrierte Einzelarbeit und auch für Telefonate sowie für Webkonferenzen. 61 Prozent gehen davon aus, dass der eigene Arbeitsstil in Zukunft – über die Corona-Pandemie hinaus – räumlich und zeitlich flexibler gestaltet sein wird.

Die Studie finden Sie unter: www.publica.fraunhofer.de

Aus dem Bundestag

Der von der Bundesregierung vorgelegte Gesetzentwurf (19/27400) zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (Teilhabestärkungsgesetz) wird von Experten überwiegend positiv bewertet. Allerdings seien Nachbesserungen nötig, unter anderem bei den Regelungen zu Assistenzhunden, beim Budget für Ausbildung oder der Hilfe für Werkstätten während der Pandemie, lautete der Tenor in einer Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales am Montagnachmittag.

Gegenstand der Anhörung war zum einen der Gesetzentwurf der Bundesregierung, der durch zahlreiche Änderungen in den Sozialgesetzbüchern den Alltag von Menschen mit Behinderungen erleichtern will. Unter anderem soll sich die Betreuungssituation in den Jobcentern verbessern, Gewaltschutzkonzepte sollen Menschen, die in Einrichtungen leben, besser vor Übergriffen schützen. Menschen mit Behinderungen soll der Zutritt nicht wegen der Begleitung eines Assistenz- oder Blindenführhundes verweigert werden können. Ferner standen noch zahlreiche Anträge der Oppositionsfraktionen zur Debatte: ein Antrag (19/22929) der AfD-Fraktion zu Teilhabeleistungen in Krankenhäusern; zwei Anträge (19/24886; 19/14503) der FDP-Fraktion zur umfassenden Inklusion und zum Assistenzhundegesetz; zwei Anträge (19/27299; 19/27316) der Fraktion Die Linke zur Selbstbestimmung und zu Assistenzhunden und ein Antrag (19/24437) der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen mit dem Titel „Sozialstaat auf Augenhöhe - Zugang zu Teilhabeleistungen verbessern“.

Gegen die Unterscheidung zwischen Assistenz- und Blindenführhunde sprachen sich die Vereine Associata-Assistenzhunde und die Allianz für Assistenzhunde - Pfotenpiloten aus. „Blindenführhunde sind ganz klar Assistenzhunde“, die geplante Differenzierung würde nur Verwirrung stiften, sagte Roswitha Warda von den Pfotenpiloten. Um zu verhindern, dass sich einfache Hundehalter Zutritt zu Gebäuden verschafften, obwohl es sich nicht um Assistenzhunde-Teams handele, sollten bestehende Teams in ein Melderegister überführt werden, schlug Thomas Hansen von Associata vor.
Die stärkere Rolle der Jobcenter bei der Vermittlung von Menschen mit Behinderungen in den Arbeitsmarkt wurde von Helga Seel von der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation und von Irene Vorholz vom Deutschen Landkreistag begrüßt. Gleichzeitig betonten beide Expertinnen, dass es sich um eine sehr anspruchsvolle und komplexe Aufgabe handele, für die dann auch die nötigen personellen Ressourcen nötig seien.

Die Ausweitung des Budgets für Arbeit auf Menschen, die schon in einer Werkstatt arbeiten, wurde unter anderem von Kathrin Völker von der Bundesarbeitsgemeinschaft Werkstätten für behinderte Menschen begrüßt. Für einen besseren Zugang zu beruflicher Bildung sei es jedoch wichtig, auch einen nach Landesrecht geregelten anerkannten (dualen) Ausbildungsgang absolvieren zu können oder Zugang zu anderen Tätigkeiten zur beruflichen Qualifizierung zu erhalten, betonte Völker.

Träger grundsätzlich zu verpflichten, Gewaltschutzkonzepte vorzulegen, sei ein sehr guter Ansatz. Man solle dies jedoch ergänzen durch eine bundesweite Beschwerdestelle und ein eigenes Qualitätsmerkmal im SGB IX (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch), schlug Antje Welke von der Bundesvereinigung Lebenshilfe vor.

Grundsätzlichere Anmerkungen kamen von den Einzelsachverständigen Nancy Poser und Constantin Grosch, die ebenfalls einige der geplanten Regelungen begrüßten. Zugleich kritisierten beide, dass einige Fehler des Bundesteilhabegesetzes damit nicht behoben würden. Das betreffe unter anderem das volle Wunsch- und Wahlrecht beim Thema Wohnen, die Anrechnung von Einkommen und Vermögen und eine verpflichtende Barrierefreiheit auch für die Privatwirtschaft. "Mein Leben findet ja nicht in Behörden statt", betonte Nancy Poser.

hib - heute im bundestag | Nr. 508 | Mo., 19. April 2021

Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation

Vor 20 Jahren trat das SGB IX in Kraft. Evolution oder Revolution?
Nein, eine Revolution war es nicht – dann hätte man einer Umstrukturierung des gesamten Systems der Rehabilitation den Vorzug gegeben. Ja, eine Evolution war es schon. Das Prinzip der Selbstverwaltung als Vorteil des gegliederten Systems der vier Sozialversicherungsträger wurde beibehalten, das Reha-Geschehen selbst und seine Ausgestaltung wurden weiterentwickelt. Einen zentralen Aspekt der Weiterentwicklung haben die Menschen mit Behinderungen selbst eingebracht.

Link zum PDF-Download, Reha-Info 2/2021: www.bar-frankfurt.de

Aus dem Bundestag

Die Bundesregierung hat den Entwurf (19/28653) eines Gesetzes zur Umsetzung einer EU-Richtlinie über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes vorgelegt. Darin führt die Regierung aus, dass europäische Firmen derzeit uneinheitliche und teilweise widersprüchliche nationale Auflagen zur Barrierefreiheit beachten müssten. Deshalb könnten sie „das Potenzial des Binnenmarkts“ nicht ausschöpfen. Es sei an der Zeit, die Rechts-und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zu vereinheitlichen. Durch die Vorgabe der Barrierefreiheit sollen Menschen mit Behinderungen eine breitere Produktpalette zur Auswahl haben und nicht länger auf den Kauf teurer Spezialprodukte angewiesen sein.

Die Richtlinie (EU) 2019/882 wird, soweit eine Umsetzung nicht bereits in anderen Gesetzen erfolgt ist, im Barrierefreiheitsstärkungsgesetz umgesetzt. Soweit der Zugang zu audiovisuellen Diensten von der Richtlinie erfasst ist, erfolgt eine Umsetzung im Medienstaatsvertrag. Die Vorgaben der Barrierefreiheit bei der Beantwortung von Notrufen erfolgt bereits im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 durch die Änderung des Telekommunikationsgesetzes.

Vorgesehen ist außerdem eine Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes. Die Vorgabe, dass sowohl bei den obersten Landesbehörden für Arbeitsschutz als auch bei den Arbeitsschutzbehörden Ausschüsse für Jugendarbeitsschutz zu bilden sind, wird in das Ermessen der Länder gestellt. Sie können damit bei Bedarf eingerichtet werden.

hib - heute im bundestag | Nr. 535 | Mi., 21. April 2021

Hans-Böckler-Stiftung

In den letzten Wochen und Monaten wurde vermehrt über die Belastung von Beschäftigten bei mobiler Arbeit, derzeit also vor allem im Homeoffice, berichtet. Tatsächlich birgt die Arbeit zu Hause erhebliche Gefahren, etwa durch psychische Überlastung, Vereinsamung oder Karrierenachteile. Allerdings können diese Risiken abgewendet werden, wenn klare betriebliche Regeln geschaffen und die notwendigen Rahmenbedingungen eingehalten werden. Das ergibt eine neue Studie von Forscherinnen des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI) und des Instituts für Mitbestimmung und Unternehmensführung (I.M.U.) der Hans-Böckler-Stiftung.

Link zum PDF-Download des WSI-Report: www.boeckler.de

BMAS

Das BMAS hat am 16. April das Programm „Inklusionsstrukturen bei Kammern stärken - InKas“ veröffentlicht. Ziel des Programms ist es, mehr Menschen mit Schwerbehinderung oder Menschen, die diesen gleichgestellt sind, den erfolgreichen Abschluss einer betrieblichen Berufsausbildung zu ermöglichen. Staatssekretär Dr. Rolf Schmachtenberg sagte dazu: „Die Corona-Pandemie macht es für junge Menschen mit Behinderungen eher schwieriger, einen guten Ausbildungsplatz zu finden.“ Umso wichtiger ist die Unterstützung durch InKas. Mit einem Gesamtvolumen von maximal 5 Mio. € aus dem Ausgleichsfonds sollen gezielte Maßnahmen der Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern und Landwirtschaftskammern in einem Zeitraum von drei Jahren gefördert werden:

Entwicklung und Durchführung von Schulungen zum Einsatz von Nachteilsausgleichen. Mit den Nachteilsausgleichen nach BBiG/HwO sollen die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen bei der Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen berücksichtigt werden.
Erwerb der „Rehabilitationspädagogischen Zusatzqualifikation für Ausbilderinnen und Ausbilder“ (ReZA) durch Ausbildungsberaterinnen und Ausbildungsberatern in Kammern, die dadurch ihre Beratungskompetenz für Betriebe erweitern sollen, die schwerbehinderte Menschen ausbilden.
Entwicklung neuer oder Anpassung bestehender Regelungen für so genannte Fachpraktikerausbildungen.
Erstellung einer Übersicht über berufsbildende Schulen und deren Inklusionsgestaltung. Dadurch soll insbesondere die Transparenz im Hinblick auf Berufsschulen und Berufsschulklassen für Auszubildende zum Fachpraktiker/zur Fachpraktikerin erhöht werden.
Staatssekretär Dr. Schmachtenberg appellierte an die Kammern:

Bitte nutzen Sie die Förderung durch InKas nach Kräften, um jungen Menschen mit Behinderungen bessere Chancen auf eine Berufsausbildung und damit einen entscheidenden Schritt hin zu mehr Teilhabe zu ermöglichen.

Quelle und weitere Infos: www.bmas.de

Aus dem Bundestag

Nach dem Willen der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen sollen Opfer der „Euthansie“-Morde und Zwangssterilisationen während der nationalsozialistischen Diktatur verstärkt als Verfolgte des NS-Regimes anerkannt werden. In einem Antrag (19/28824) fordert sie Bundesregierung auf, Forschungs- und Bildungsprojekte zu den Schicksalen der Opfer zu fördern und die Gedenkstättenkonzeption des Bundes weiterzuentwickeln. Um die Forschung zu sichern müsse zudem ein generelles Kassationsverbot erlassen werden, um die Vernichtung von Akten zu verhindern, die NS-Verfolgung, NS-Verbrechen und NS-Strafverfolgung betreffen.

Die Grünen weisen darauf hin, dass zwischen 1939 und 1945 bis zu 300.000 Menschen mit Behinderung oder psychischen Erkrankungen ermordet und etwa 400.000 Menschen zwangssterilisiert wurden. Die überlebenden Opfer hätten jedoch lange um die Anerkennung als Verfolgte des NS-Regimes kämpfen müssen und seien noch heute mit Defiziten in der Anerkennung des ihnen zugefügten Leids konfrontiert.

hib - heute im bundestag | Nr. 543 | Do., 22. April 2021

BAuA

Return to Work (RTW) nach einer psychischen Krise ist ein komplexer Prozess, der noch nicht hinlänglich erforscht ist. Aktuelle Studien deuten an, dass eine Kombination aus medizinisch-therapeutischen und arbeitsbezogenen Maßnahmen im RTW-Prozess erfolgversprechend scheint. Darüber hinaus sind individuelle, soziale und betriebliche Faktoren wichtig. Ziel der Studie ist es, das Erleben, Verhalten und Handeln der zurückkehrenden Beschäftigten im RTW-Prozess von der Behandlung nach einer psychischen Krise bis zur Rückkehr in den Betrieb mit Blick auf eine erfolgreiche und nachhaltige Wiedereingliederung zu analysieren.

Der baua: Bericht steht hier zum PDF-Download bereit: www.baua.de

Bundesregierung veröffentlicht Teilhabebericht

Die Bundesregierung hat den 3. Teilhabebericht über die Lebenslagen von Menschen mit Beeinträchtigungen 2021 veröffentlicht. Der Bericht informiert über grundlegende Daten zum Thema Behinderung sowie über verschiedene Lebensbereiche, unter anderem Bildung und Ausbildung sowie Erwerbstätigkeit.

Der Bericht schafft eine Gesamtschau und verbindet verschiedenste Daten miteinander. Er zeigt auf, wie sich Teilhabe zwischen Menschen mit und ohne Beeinträchtigungen unterscheidet und welche Entwicklungen im Zeitverlauf zu beobachten sind.
Im Jahr 2017 zählten 13,04 Millionen Personen zur Gruppe der Menschen mit Beeinträchtigungen. Für den Zeitraum 2009 bis 2017 ergibt sich ein Zuwachs um 9 %.

Die Anzahl der Menschen mit anerkannter Schwerbehinderung stieg dabei stark an (+ 9 %), bei Frauen stärker als bei Männern.
Ursächlich hierfür ist neben der demographischen Entwicklung insbesondere ein Anstieg bei Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen.
Besonders stark hat die Anzahl der Menschen mit Beeinträchtigungen und einem Migrationshintergrund zugenommen, und zwar um 30 % zwischen 2009 und 2017.

Link zu den Details: www.rehadat-statistik.de

Petition fordert Mindestlohn

Rund 200 Euro im Monat verdienen Personen, die Vollzeit in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung arbeiten. Das geht, weil Werkstattbeschäftigte nicht als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten. Ihr Lohn sei also weniger Geld, sondern „Teilhabe“– kritisiert der 27-jährige Lukas Krämer in einer Petition, und fordert den Mindestlohn.

Link zum Artikel auf www.stern.de

Corona und Arbeitsrecht

Kann mein Arbeitgeber verlangen, dass ich mich gegen Corona impfen lasse? Darf ich einen Termin während der Arbeitszeit wahrnehmen - und wer bezahlt dann mein Gehalt? Habe ich ein Recht auf regelmäßige Schnelltests am Arbeitsplatz? Der DGB-Ratgeber beantwortet die wichtigsten Fragen rund um Impfungen und Tests für Beschäftigte und Betriebsräte.

Fragen und Antworten zur Corona-Impfung: www.dgb.de

Niedersachsen

Mit der am Dienstag, 20.04.2021, vom Kabinett beschlossenen Novellierung des Niedersächsischen Behindertengleichstellungsgesetzes (NBGG) sollen die Rechte von Menschen mit Beeinträchtigungen weiter verbessert werden. So stehen insbesondere der Partizipations- sowie der Gleichberechtigungsgedanke neben Anpassungen in Anlehnung an das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention – UN-BRK) im Fokus des Gesetzentwurfes. Der Entwurf wird jetzt in den Landtag eingebracht.

Link zur Pressemitteilung (und PDF-Download) der Niedersächsischen Staatskanzlei: www.stk.niedersachsen.de

Recht

Insbesondere in Pandemiezeiten gibt es mitunter triftige Gründe, vorübergehend nicht in der Familienwohnung zu wohnen, sondern sich beispielsweise bis zum Ende einer Quarantäne oder Erkrankung von Familienmitgliedern bei Freunden oder Verwandten aufzuhalten und von dort aus den Arbeitsweg anzutreten. Auch auf diesem Arbeitsweg besteht Schutz in der gesetzlichen Unfallversicherung.

In zwei Urteilen vom 30.01.2020 hatte das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass für die Bewertung des Schutzes in der Gesetzlichen Unfallversicherung im Fall der Wegeunfälle von einem sog. dritten Ort keine einschränkenden Kriterien mehr gelten (Az.: B 2 U 2/18 R, B 2 U 20/18 R). Ein dritter Ort liegt dann vor, wenn der Arbeitsweg nicht von der Wohnung aus angetreten wird, sondern von einem anderen Ort, oder wenn der Arbeitsweg nicht an der Wohnung, sondern an einem anderen Ort endet. Erfasst sind z.B. die Wohnung von Freunden, Partnern oder Verwandten. Das BSG hat in seinen Urteilen ausdrücklich klargestellt, dass es für den Versicherungsschutz insbesondere weder auf den Zweck des Aufenthaltes an dem dritten Ort noch auf einen Angemessenheitsvergleich mit der üblichen Weglänge und Fahrzeit des Arbeitsweges ankommt. Denn diese Kriterien sind im dafür maßgeblichen Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) nicht genannt und würden ansonsten zu ungerechten Ergebnissen führen. So ist es z.B. unerheblich, wenn an Stelle des üblichen Arbeitsweges von 5 km eine Strecke von 200 km zurückgelegt wird. Es ist auch nicht hinderlich, wenn der Aufenthalt am dritten Ort rein privaten Zwecken dient. Entscheidend ist, ob der Weg unmittelbar zum Zweck der Aufnahme der beruflichen Tätigkeit bzw. unmittelbar nach deren Beendigung zurückgelegt wird.

Bislang war die Rechtsprechung zu dieser Frage teilweise uneinheitlich. Die Urteile des BSG beinhalten eine dagegen deutliche Klarstellung zur rechtlichen Bewertung von Wegeunfällen als Arbeitsunfälle und erweitern für die Betroffenen den Versicherungsschutz.

Die Träger der Gesetzlichen Unfallversicherung haben in Umsetzung dieser Urteile unter anderem in anhängigen Gerichtsverfahren Vergleiche zugunsten der Betroffenen geschlossen.

Quelle: Pressemitteilung LSG München, PM 02-2021

Recht

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat einen Arbeitgeber im Wege einer einstweiligen Verfügung verurteilt, dem bestehenden Betriebsrat eine technische Ausstattung zur Verfügung zu stellen, die diesem die Durchführung von Sitzungen und Beratungen in Form einer Videokonferenz ermöglicht.

Zur Begründung hat das Landesarbeitsgericht ausgeführt, es handle sich um erforderliche Informationstechnik, die der Arbeitgeber nach § 40 Absatz 2 Betriebsverfassungsgesetz zur Verfügung stellen müsse.

LArbG Berlin-Brandenburg, 14.04.2021, Aktenzeichen 15 TaBVGa 401/21
Quelle: Pressemitteilung des LArbG Berlin-Brandenburg Nr. 8/2021 v. 14.04.2021

Recht

Das Arbeitsgericht Köln hat die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses für unwirksam erklärt, die ein Arbeitgeber aufgrund einer behördlich angeordneten Quarantäne gegenüber seinem Arbeitnehmer ausgesprochen hatte.

Der Arbeitnehmer befand sich auf telefonische Anordnung des Gesundheitsamts im Oktober 2020 als Kontaktperson des positiv auf Covid-19 getesteten Bruders seiner Freundin in häuslicher Quarantäne. Hierüber informierte der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber, einen kleinen Dachdeckerbetrieb. Der Arbeitgeber bezweifelte die Quarantäneanordnung und vermutete, der Arbeitnehmer wolle sich lediglich vor der Arbeitsleistung „drücken“. Er verlangte eine schriftliche Bestätigung des Gesundheitsamtes, die der Arbeitnehmer auch beim Gesundheitsamt telefonisch einforderte. Als diese schriftliche Bestätigung des Gesundheitsamtes auch nach mehreren Tagen noch nicht vorlag, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis.

Die 8. Kammer des Arbeitsgerichts Köln hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben.
Zwar fand das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung, so dass der Arbeitgeber grundsätzlich keinen Kündigungsgrund für die Rechtswirksamkeit einer fristgerechten Kündigung vor Gericht darlegen muss. Das Gericht sah die Kündigung jedoch als sittenwidrig und treuwidrig an. Der Arbeitnehmer habe sich lediglich an die behördliche Quarantäneanordnung gehalten. Erschwerend kam nach Auffassung des Gerichts hinzu, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer ausdrücklich aufgefordert hatte, entgegen der Quarantäneanweisung im Betrieb zu erscheinen.
Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.


Arbeitsgericht Köln, 15.04.2021, Aktenzeichen 8 Ca 7334/20
Quelle: Pressemitteilung des ArbG Köln Nr. 1/2021 v. 21.04.2021

GKV-Spitzenverband

Der Vorstand des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) hat in seiner Sitzung am 15. April neue Festbeträge für Sehhilfen verabschiedet, die ab dem 1. August gelten. Damit gibt es erstmals seit 2008 eine Anpassung der Beträge, die die gesetzlichen Krankenkassen für Brillengläser, Kontaktlinsen oder Lupen vorsehen. Der Festbetrag soll für die medizinisch notwendige Versorgung ausreichen.

Für einige Produkte werden die Festbeträge erhöht. Bei Standlupen mit Beleuchtung sind die Beträge allerdings abgesenkt worden. Erstmals sind in der Neufassung Festbeträge als Zuschlag für Kantenfiltergläser und elektronische Lupen mit Bildschirmgrößen von 4,3 bis 5 Zoll enthalten.
Der Deutsche Blinden- und Sehbehindertenverband (DBSV) hatte am diskutierten Entwurf massive Kritik geäußert, weil insbesondere die zur Bildung des Festbetrages genutzten Grundlagen nicht transparent offengelegt werden.

Der GKV-Spitzenverband hat in einigen Punkten nachgebessert und die Festbeträge im Vergleich zum Vorentwurf nun teilweise erhöht. Damit sind aber längst nicht alle Kritikpunkte des DBSV ausgeräumt: Bei einzelnen Positionen, wie zum Beispiel bei der Versorgung mit Kantenfiltern, ist die Spanne zwischen dem Festbetrag und den bekannten Abgabepreisen weiterhin extrem hoch. Eine Nachvollziehbarkeit der einzelnen Beträge ist noch immer nicht ausreichend transparent möglich. Der DBSV wird daher beobachten und kritisch prüfen, ob es nun endlich gelingt, ein zuzahlungsfreies Versorgungsangebot mit Sehhilfen für alle anspruchsberechtigten gesetzlich versicherten Personen zu ermöglichen.

Quelle: www.dbsv-direkt.de

Recht

Geht dem öffentlichen Arbeitgeber die Bewerbung einer schwerbehinderten oder dieser gleichgestellten Person zu, muss er diese nach § 165 Satz 3 SGB IX* zu einem Vorstellungsgespräch einladen. Nach § 165 Satz 4 SGB IX* ist eine Einladung entbehrlich, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt. Dies kann anzunehmen sein, wenn der/die Bewerber/in eine in einem nach Art. 33 Abs. 2 GG zulässigen Anforderungsprofil als zwingendes Auswahlkriterium bestimmte Mindestnote des geforderten Ausbildungsabschlusses nicht erreicht hat. Daran ändert der Umstand, dass § 165 Satz 4 SGB IX als Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist, nichts. Dem Prinzip der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG sind auch die durch das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG geschützten Personengruppen unterworfen.

Im Sommer 2018 schrieb die Beklagte für eine Beschäftigung im Bundesamt für Verfassungsschutz mehrere Stellen als Referenten/Referentinnen aus. In der Stellenausschreibung heißt es ua.: „Sie verfügen über ein wissenschaftliches Hochschulstudium ... der Politik-, Geschichts- oder Verwaltungswissenschaften … mit mindestens der Note ‚gut‘.“ Der Kläger, der sein Studium der Fächer Politikwissenschaften, Philosophie und Deutsche Philologie mit der Note „befriedigend“ abgeschlossen hat, bewarb sich innerhalb der Bewerbungsfrist unter Angabe seiner Schwerbehinderung. Er wurde nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen und erhielt mit E-Mail der Beklagten vom 17. Juli 2018 die Mitteilung, dass er nicht in die engere Auswahl einbezogen worden sei. Auf seine außergerichtliche Geltendmachung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG teilte die Beklagte dem Kläger mit, er erfülle, da er sein Studium mit der Note „befriedigend“ abgeschlossen habe, nicht die formalen Kriterien der Stellenausschreibung und habe deshalb nach § 165 Satz 4 SGB IX nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen werden müssen.
Mit seiner Klage hat der Kläger seinen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung weiterverfolgt. Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe ihn den Vorgaben des SGB IX und des AGG zuwider wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt. Dies folge daraus, dass die Beklagte ihn entgegen § 165 Satz 3 SGB IX nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen habe. Er sei auch fachlich für die Stelle geeignet gewesen. Die in § 165 Satz 4 SGB IX zugelassene Ausnahme von der Einladungspflicht gegenüber schwerbehinderten Stellenbewerbern sei eng auszulegen. Damit sei es unvereinbar, die Abschlussnote eines Studiums als Ausschlusskriterium anzusehen. Die Beklagte habe dieses Kriterium auch nicht während des gesamten Auswahlverfahrens beachtet. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

Die Revision des Klägers hatte vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung durfte die Klage nicht abgewiesen werden. Zwar hat das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen, dass die Beklagte berechtigt war, in der Stellenausschreibung für den von ihr geforderten Hochschulabschluss die Mindestnote „gut“ als zwingendes Auswahlkriterium zu bestimmen und dass dem Kläger angesichts dessen die fachliche Eignung für die ausgeschriebenen Stellen offensichtlich fehlte. Allerdings hat das Landesarbeitsgericht nicht geprüft, ob die Beklagte auch niemand anderen, der das geforderte Hochschulstudium nicht mit der Mindestnote „gut“ abgeschlossen hatte, zum Vorstellungsgespräch eingeladen bzw. eingestellt hat. Aufgrund der bislang vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen konnte der Senat nicht entscheiden, ob die Beklagte, die insoweit die Darlegungs- und Beweislast trifft, die Anforderung eines bestimmten, mit der Mindestnote „gut“ abgeschlossenen Hochschulstudiums im Auswahl-/Stellenbesetzungsverfahren konsequent angewendet hat. Dies führte zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29. April 2021 - 8 AZR 279/20
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. Februar 2020 - 12 Sa 1671/19 -
*§ 165 SGB IX Besondere Pflichten der öffentlichen Arbeitgeber


¹ Die Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber melden den Agenturen für Arbeit frühzeitig nach einer erfolglosen Prüfung zur internen Besetzung des Arbeitsplatzes freiwerdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze (§ 156). ...
³ Haben schwerbehinderte Menschen sich um einen solchen Arbeitsplatz beworben oder sind sie von der Bundesagentur für Arbeit oder einem von diesen beauftragten Integrationsfachdiensten vorgeschlagen worden, werden sie zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen.
⁴ Eine Einladung ist entbehrlich, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt. …

Quelle: Pressemitteilung Nr. 10/21

Rebecca Maskos

Risikogruppen sollen geschützt werden – so lautet eines der zentralen Ziele im Kampf gegen das Coronavirus. In Reden und auf Pressekonferenzen werden die „Vulnerablen“ gerne bemüht. Fakt ist aber: Zu großen Teilen sind sie weder ausreichend geschützt noch an den Entscheidungen über Schutzstrategien beteiligt. Das gilt besonders für behinderte Menschen. Der Widerspruch zwischen einem Diskurs der Inklusion und „Fürsorge“ auf der einen Seite sowie faktischer Exklusion auf der anderen Seite ist symptomatisch für den Umgang mit Behinderung in Deutschland – und er offenbart sich in besonderer Weise in der Pandemie: Es wird über behinderte Menschen statt mit ihnen geredet. Sie werden mit zahllosen bürokratischen Hürden konfrontiert. Und sie werden – statt inmitten der Gesellschaft – abgesondert in Einrichtungen und Heimen verortet.

Artikel in „Blätter für nationale und internationale Politik“, April 2021: www.blaetter.de

Die Neue Norm

Manche finden, Behinderung und Krankheit, das bedeutet „schlechte Lebensqualität“. Und je mehr Pflege und Unterstützung man braucht, desto mehr schwindet „die Würde“ dahin. Solche Vorstellungen begegnen uns vielfach. Behinderte Menschen, die mit Assistenz und guter medizinischer Versorgung selbstbestimmt leben, können darüber oft nur den Kopf schütteln. Ja, manche von uns können nicht allein auf die Toilette, „hängen an Schläuchen“ eines Atemgeräts, brauchen Rollstühle oder Rollatoren. Aber fehlt uns deshalb die Würde? Viele sagen dazu: Nein. „Würdelos“ wäre es vielleicht, einer fremdbestimmten Pflege in Heimen ausgeliefert zu sein, keine passenden Hilfsmittel zu bekommen, oder wenn Schmerzmittel oder andere Medikamente nicht helfen.

Rebecca Maskos auf www.dieneuenorm.de

Medien-Tipp

In Deutschland wird zu wenig für Menschen mit Behinderung getan. Das sagt mehr als die Hälfte der rund 20.000 Teilnehmenden aus Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen in der aktuellen MDR-Umfrage. Mehr als die Hälfte fand jedoch auch, mehr Teilhabe dürfe sie nichts kosten. Vor allem jüngere Teilnehmende und Frauen sehen den Stand der Inklusion kritisch. Insgesamt 19 Prozent der Befragten gaben an, selbst mit einer Behinderung zu leben.

Link: www.mdr.de

DGUV

Im Zusammenhang mit COVID-19 erhalten die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung seit Jahresbeginn in wachsender Zahl Anzeigen auf Verdacht einer Berufskrankheit sowie Arbeitsunfallmeldungen. Das geht aus einer Sondererhebung ihres Verbandes, der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), für die Monate Januar und Februar 2021 hervor. Danach erhielten die gewerblichen Berufsgenossenschaften und die Unfallkassen in diesen beiden Monaten insgesamt 47.578 Verdachtsanzeigen auf eine beruflich bedingte Erkrankung an COVID-19. Im vergangenen Jahr waren es insgesamt 30.329 Verdachtsanzeigen. Seit Beginn der Pandemie wurden bis Ende Februar dieses Jahres 49.295 Fälle entschieden. 42.753 Berufskrankheiten wurden anerkannt.

Nähere Informationen: www.dguv.de

Deutsche Rentenversicherung

rehapro soll Jobcentern und Rentenversicherungsträgern die Möglichkeit bieten, über einen längeren Zeitraum neue Ansätze zur Unterstützung von Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen zu erproben...

Den Auftrag des Bundesgesetzgebers, gemäß § 11 SGB IX Modellvorhaben zur Stärkung der Rehabilitation durchzuführen, setzt das Bundesministerium mit dem Bundesprogramm „Innovative Wege zur Teilhabe am Arbeitsleben – rehapro“ um. Ziel des Bundesprogramms rehapro ist es, durch die Erprobung von innovativen Leistungen und innovativen organisatorischen Maßnahmen Erkenntnisse zu gewinnen, wie die Erwerbsfähigkeit von Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen noch besser erhalten bzw. wiederhergestellt werden kann. Auch die Zusammenarbeit der Akteure im Bereich der medizinischen und beruflichen Rehabilitation soll weiter verbessert und der Zugang in die Erwerbsminderungsrente und die Eingliederungshilfe bzw. Sozialhilfe nachhaltig gesenkt werden.

Jobcenter und Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sind die federführenden Bedarfsträger der Modellprojekte und somit Antragsteller und Ansprechpartner für mögliche Kooperationen bzw. Verbundprojekte.

Zur Umsetzung des Bundesprogramms rehapro stehen bis 2026 insgesamt rund eine Milliarde Euro zur Verfügung. Die einzelnen Modellprojekte können bis zu fünf Jahre gefördert werden. Die ersten Modellprojekte der ersten Förderwelle liefen im 2. Halbjahr 2019 an.

Mehr Infos auf www.deutsche-rentenversicherung.de

Tipp

RV Fit ist das Präventionsprogramm der Deutschen Rentenversicherung. Ob Rückenschmerzen, leichtes Übergewicht, Stress- oder Schlafprobleme: RV Fit hilft, gesund und fit zu bleiben.

RV Fit dient zur Prävention und soll helfen, gesundheitliche Probleme frühzeitig und aktiv anzugehen, damit Gesundheitsschäden erst gar nicht entstehen. Für Menschen, deren Arbeitsfähigkeit bereits wegen Krankheit oder Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist, kommt eine Reha in Betracht. Die Teilnahme an RV Fit schließt eine Leistung zur Rehabilitation zu einem späteren Zeitpunkt nicht aus.
Teilnehmen können alle, die aktuell beschäftigt sind, innerhalb der letzten zwei Jahre 6 Monate Rentenversicherungsbeiträge gezahlt haben und erste gesundheitliche Beeinträchtigungen haben. Sollten jemand schwerer erkrankt sein, ist RV Fit für diese Personen nicht geeignet. Dann stellen Betroffene besser einen Reha-Antrag

Die Deutsche Rentenversicherung hat ein stetig wachsendes Netzwerk aus Partnereinrichtungen. Dort finden die Trainings statt. Die individuellen Trainingszeiten stimmt man direkt mit der Einrichtung ab. Für die Startphase und die Auffrischung wird man vom Arbeitgeber freigestellt. Die regelmäßigen Trainingseinheiten berufsbegleitend in der Freizeit absolviert.
In einer Gruppe sind bis zu 15 Teilnehmerinnen und Teilnehmer. Die Gruppen werden nach den jeweiligen Bedürfnissen und Trainingsschwerpunkten der Teilnehmenden zusammengestellt. Gerne kann man auch mit Kolleginnen und Kollegen gemeinsam in einer Gruppe aktiv werden

RV Fit ist kostenfrei. Es muss keine Zuzahlung geleistet. Außerdem werden entstandene Fahrkosten bezuschusst.

Flyer-Download: www.rv-fit.de

BMAS und BAuA

Über den Nutzen von mobilen Luftreiniger zum Schutz vor Corona-Infektionen in Innenräumen wird häufig kontrovers diskutiert. In einer neuen, in Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin entwickelten Broschüre des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sind die wesentlichen Informationen zu mobilen Luftreinigern kompakt und leicht verständlich zusammengetragen.

Link zu den PDF-Downloads: www.bmas.de

Aus dem Bundestag

Die FDP-Fraktion fordert in einem Antrag (19/28984), die Potenziale der Digitalisierung stärker für die Arbeit von Betriebsräten nutzen. Die betriebliche Mitbestimmung sei seit hundert Jahren eine der tragenden Säulen der Arbeitsmarktordnung, stehe aber durch den Wandel der Arbeitswelt vor besonderen Herausforderungen. Der Megatrend der Digitalisierung würde Arbeitsabläufe immer vernetzter, individualisierter und dynamischer gestalten. Das stelle nicht nur für Beschäftigte und Arbeitgeber, sondern auch für Betriebsräte eine besondere Herausforderung dar. Diese müssten sich fragen, wie sie ihre Arbeit vor diesem Hintergrund attraktiver gestalten können, schreiben die Abgeordneten.

Sie verlangen deshalb, die Online-Wahl von Betriebsräten zu ermöglichen. Betriebsratsarbeit soll generell digital gestaltet werden können, so dass die Betriebsräte auch dauerhaft und rechtssicher mittels Video- oder Telefonkonferenz arbeiten und auch Beschlussfassungen auf diesem Wege erfolgen können.

hib - heute im bundestag | Nr. 555 | Di., 27. April 2021

BMAS

Einrichtungen der Behindertenhilfe, Sozialkaufhäuser und gemeinnützige Sozialunternehmen können zurzeit Leistungen zum Ausgleich der Pandemiefolgen erhalten. Dazu gehören auch rund 900 Inklusionsbetriebe, die unter Schließungen und Umsatzausfällen leiden und in denen Menschen mit Schwerbehinderung arbeiten. Die Frist zur Beantragung von Leistungen wird aufgrund der andauernden pandemischen Lage nun bis zum 31. Mai 2021 verlängert.

Link zur Pressemitteilung vom 09.04.2021: www.bmas.de

Anmeldung für den SBV InfoBrief

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