Liebe Kolleginnen und Kollegen,
... am Ende fängt immer wieder etwas Neues an. So ergeht es nun auch dem InfoBrief.
Die Märzausgabe Nr. 36 ist die letzte – in dieser Form. Mittlerweile ist der Kreis der Empfänger*innen derart angewachsen und wächst langsam aber stetig weiter, so dass es einfach schade wäre, den InfoBrief einzustellen. Das vielfache, positive Feedback und die Freude an der Sache haben mich nach Möglichkeiten suchen lassen. Und so ist das geschehen, was man gemeinhin eine glückliche Fügung nennt. Macher und neue Herausgeber sind sich einig. Der InfoBrief ist für viele offenbar nützlich und soll leben. Wir machen also weiter! Wir, das sind die Kolleg*innen vom Bildungswerk ver.di in Niedersachsen e.V. und ich. Erscheinungsweise und Layout sind noch in der Planungsphase, ich bin gespannt und die Interessent*innen dürfen es auch sein.
Mit diesem Neubeginn verbunden ist allerdings eine kleine Mühe für die bisherigen Bezieher*innen des Info-Briefes, die weiterhin mit Informationen versorgt werden wollen. Aus Datenschutzgründen können wir den vorhandenen Verteiler leider nicht weiter verwenden. Es ist eine neue Anmeldung unter der Adresse sbv@bw-verdi.de mit der Betreffzeile „Abo SBV InfoBrief“ notwendig. Ich hoffe, diese kleine Mühe werden viele der bisherigen Empfänger*innen auf sich nehmen. Das war´s in eigener Sache.
Informationen und wichtige Urteile gibt es im März natürlich auch noch. Allem voran ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Wahlrecht für Menschen mit Behinderungen zu nennen. Da sich die Bundesregierung um eine positive Veränderung bislang gedrückt hat, ist sie nun vom obersten Gericht verdonnert worden. Bis zur Europawahl am 26. Mai sollte das Wahlrecht geändert sein!
Ein besonderer Hinweis gilt an dieser Stelle noch einmal der Online-Petition „Teilhabeabbau durch Verschlechterung der Versorgungsmedizin-Verordnung stoppen“. Etwa 16.000 Menschen haben schon die Petition online und handschriftlich gezeichnet. Aber bei ca. 7,8 Millionen Betroffener in Deutschland sollte doch noch mehr möglich sein. Also: Bitte Familie, Freunde, Nachbarn, Bekannte, Kolleg*innen informieren und von der Wichtigkeit überzeugen. Dann klappt es auch mit dem zuständigen Minister Hubertus Heil.
Online-Petition: https://cange.org
Man sieht sich
Jürgen Bauch
Urteil
Der EuGH hatte 2018 entschieden und nun hat auch das BAG durch ein Grundsatzurteil die Rechtsprechung weiterentwickelt. Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub erlischt in der Regel nur dann am Ende des Kalenderjahres, wenn der Arbeitgeber ihn zuvor über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt hat. Der Arbeitnehmer muss darüber hinaus den Urlaub aus freien Stücken nicht genommen haben.
Bundesarbeitsgericht, 19.02.2019, 9 AZR 541/15
EuGH, 06.11.2018, Aktenzeichen C-684/16
Details siehe: https://www.dgbrechtsschutz.de
Pressemitteilung BAG: https://juris.bundesarbeitsgericht.de
Bundesanstalt für Arbeitschutz und Arbeitsmedizin
Mit dem Projekt "Psychische Gesundheit in der Arbeitswelt" hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) eine systematische wissenschaftliche Standortbestimmung zum Zusammenhang zwischen Arbeitsbedingungen und psychischer Gesundheit vorgenommen. Ziel war es, dieses Zusammenhangswissen aufzubereiten, Gestaltungswissen aus den vorhandenen Studien zu extrahieren, Forschungslücken zu identifizieren und übergreifenden Handlungsbedarf aufzeigen.
Die Ergebnisse des Projekts hat die BAuA vor Vertreterinnen und Vertretern aus der Wissenschaft und der Arbeitsschutz-Community vorgestellt und mit ihnen diskutiert. Mit dem nun vorliegenden Sonderheft der Zeitschrift "Arbeitsmedizin - Sozialmedizin - Umweltmedizin" stellt die BAuA das Projekt nochmals vertiefend dar und greift dabei weiterführende Fragestellungen auf.
Sonderheft "Psychische Gesundheit" der ASU - Zeitschrift für medizinische Prävention.
Prävention und Arbeitsgestaltung: Psychische Gesundheit in der Arbeitswelt
Download (pdf)
Wissensdefizite, komplizierte Antragsverfahren und Skepsis bei beteiligten Akteuren können hinderlich sein bei der Inanspruchnahme des „Persönlichen Budgets“. Mit einer kompakten Broschüre wollen die Kompetenzzentren Selbstbestimmt Leben in Nordrhein-Westfalen (KSL.NRW) Abhilfe schaffen.
Mehr Information, Bestellmöglichkeit und PDF-Download: www.reha-recht.de
Bundesanstalt für Arbeitschutz und Arbeitsmedizin
Bauliche Anforderungen an Arbeitsstätten sind vor allem in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und dem Bauordnungsrecht festgelegt. Immer wieder gibt es bei der Abnahme von Produktions- oder Bürogebäuden Probleme, weil die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung nicht genügend beachtet wurden. Die Folge sind Diskussionen über die – vermeintlich – widersprüchlichen Anforderungen im Arbeitsstätten- und Bauordnungsrecht. Um die Beziehungen zwischen den beiden Rechtsgebieten zu klären, hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) die Schnittstellen von Bauordnungs- und Arbeitsstättenrecht ermitteln und bewerten lassen. Es soll das Zusammenwirken von Arbeitsstätten- und Bauordnungsrecht dargestellt werden. Vorrang hat dabei die Regelung, die zu einem höheren Schutzniveau für die Beschäftigten führt.
PDF-Download und weiter Hinweise: www.baua.de
Urteil
Ein öffentlicher Arbeitgeber, der nach einer Stellenausschreibung Auswahlgespräche durchführt, hat schwerbehinderte Bewerber nach § 165 S. 3 SGB IX auch dann zu einem Bewerbungsgespräch einzuladen, wenn die Stelle nur intern ausgeschrieben wurde.
Der schwerbehinderte Kläger hatte sich bei der beklagten Bundesagentur um zwei intern ausgeschriebene Stellen mit identischem Anforderungsprofil in Berlin und Cottbus beworben. Die Beklagte lud den Kläger wegen der in Berlin zu besetzenden Stelle zu einem Auswahlgespräch ein; wegen der Stelle in Cottbus wurde der Kläger nicht zu einem derartigen Gespräch eingeladen. Nachdem der Kläger für beide Stellen nicht berücksichtigt worden war, hat er einen Entschädigungsanspruch nach dem AGG geltend gemacht.
Das LAG Berlin-Brandenburg hat die Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung verurteilt.
Der Kläger sei wegen seiner Behinderung benachteiligt worden, weil er auf seine Bewerbung auf die in Cottbus zu besetzende Stelle nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden sei. Entschließe sich der öffentliche Arbeitgeber zur Durchführung von Auswahlgesprächen, müsse er einen schwerbehinderten Bewerber zu einem derartigen Gespräch einladen, auch wenn die Stelle nur intern ausgeschrieben worden sei; dies erfordere der Sinn und Zweck des § 165 S. 3 SGB IX, mit dem für schwerbehinderte Menschen gleiche Bewerbungschancen hergestellt werden sollen. Bei Mehrfachbewerbungen um Stellen mit identischem Anforderungsprofil genüge die Einladung zu nur einem Gespräch nur unter den oben genannten Voraussetzungen; ansonsten müsste aufgrund jeder Bewerbung ein gesondertes Auswahlgespräch geführt werden.
Das Landesarbeitsgericht hat die Revision an das BAG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 1.11.2018 – 21 Sa 1643/17
Quelle: Pressemitteilung des LAG Berlin-Brandenburg Nr. 7 v. 12.2.2019
Aus dem Bundestag
Nach der Barrierefreiheit im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV), in Fernbussen und im Schienenverkehr erkundigt sich die FDP-Fraktion. In einer Kleinen Anfrage (19/7298) wollen die Abgeordneten wissen, ob aus Sicht der Regierung das Ziel der bundesweiten Barrierefreiheit im ÖPNV im Jahr 2022 erreicht werden kann. Gefragt wird auch, ob die Bundesregierung die Barrierefreiheit von Fernbussen fördert. Thematisiert wird zudem die Höhe der Bahnsteige in Bahnhöfen. Die Liberalen fragen, ob nach Auffassung der Bundesregierung eine Aufhöhung der Bahnsteige an Bahnhöfen auf 76 Zentimeter, wie von der Deutschen Bahn AG vorgesehen, mit dem Ziel der Barrierefreiheit vereinbar ist.
Quelle: hib - heute im bundestag, Nr. 135, 5. Februar 2019
Die Bundesregierung kann keine Auskunft darüber geben, ob das Ziel der "bundesweiten Barrierefreiheit" im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) im Jahr 2022 erreicht werden kann. In ihrer Antwort (19/7815) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/7298) schreibt die Regierung: Die Umsetzung des Ziels, vollständige Barrierefreiheit im ÖPNV zu erreichen, obliege den Ländern. Eine Berichtspflicht der Länder gegenüber dem Bund bestehe nicht. Daher lägen der Bundesregierung "keine eigenen Erkenntnisse über den Stand der Umsetzung vor".
Quelle: hib - heute im bundestag, Nr. 228, 1. März 2019
Aus dem Bundestag
Seit der gesetzlichen Änderung 2015 als Grundlage für die Errichtung von Medizinischen Behandlungszentren für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen (MZEB) haben 38 solche Einrichtungen den Betrieb aufgenommen. Das geht aus der Antwort (19/7656) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (19/7280) der Fraktion Bündnis90/Die Grünen hervor.
Allein acht MZEB nahmen im Bezirk Nordrhein der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) den Betrieb auf, sieben in Bayern und sechs in Niedersachsen.
In den vergangenen beiden Jahren hat es den Angaben zufolge 26 Anträge auf Ermächtigung von MZEB gegeben, die meisten in den KV-Bezirken Bayern und Thüringen (jeweils sechs). Es wurden 13 Anträge positiv beschieden und fünf Anträge abgelehnt. Neun Antragsverfahren laufen noch.
Quelle: hib - heute im bundestag Nr. 179, Di., 19. Februar 2019
Urteil
Schwerhörige Menschen haben Anspruch mit Hörgeräten gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Leitsatz: „Ein schwerhöriger Projektleiter, der für die Bauüberwachung von Großbaustellen zuständig ist, hat Anspruch auf Hörgeräte, die sich automatisch wechselnden Geräuschkulissen anpassen.“ Soweit also aufgrund der beruflichen Tätigkeit eine besondere Versorgung mit Hörgeräten notwendig ist, um Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit zu vermeiden, hat die Rentenversicherung die Mehrkosten für höherwertige Hörgeräte zu tragen.
Hessisches Landessozialgericht, 13. 09. 2018, L 1 KR 229/17
Quelle: www.dgbrechtsschutz.de
Urteil Bundesverfassungsgericht
Am 21. Februar hat das Bundesverfassungsgericht die lang erwartete Entscheidung zu pauschalen Wahlrechtsausschlüssen bei Menschen mit Behinderungen veröffentlicht. Der Beschluss vom 29. Januar 2019 stuft die bestehenden Wahlrechtsausschlüsse für in allen ihren Angelegenheiten betreute Personen gemäß § 13 Nr. 2 des Bundeswahlgesetzes (BWahlG) und für wegen Schuldunfähigkeit in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachten Straftäter gemäß § 13 Nr. 3 BWahlG als verfassungswidrig ein. Geklagt hatten mehrere Beschwerdeführer, die aufgrund pauschaler Wahlrechtsausschlüsse nicht an der Bundestagswahl 2013 teilnehmen durften.
Das Verfassungsgericht in Karlsruhe bekräftigt damit die Position des Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen, Jürgen Dusel:
„Ich freue mich sehr über diese klare Entscheidung. Die bestehenden Regelungen sind mit unserem Grundgesetz nicht vereinbar und damit verfassungswidrig. Ich fordere die Koalitionsfraktionen auf, den Koalitionsvertrag nun umgehend und ohne ‚Wenn und Aber‘ umzusetzen. Insbesondere von der CDU/CSU-Fraktion erwarte ich, ihre zögerliche Haltung nun aufzugeben. Auch die entsprechenden Regelungen für schuldunfähige Straftäter in psychiatrischen Krankenhäusern müssen gestrichen werden. Bei der anstehenden Europawahl darf es diese Wahlausschlüsse nicht mehr geben. Eine gute Demokratie braucht ein inklusives Wahlrecht!“
Das Bundesverfassungsgericht begründet seine Entscheidung vor allem mit einem Verstoß gegen den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG und das Benachteiligungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG.
Link zum Bundesverfassungsgericht: www.bundesverfassungsgericht.de
Quelle: Pressemitteilung, Beauftragter der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen, Berlin, 21. Februar 2019
Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation e.V. (BAR)
Für Inklusion und Teilhabe von Menschen mit Behinderung, von Behinderung bedrohten und chronisch kranken Menschen haben die Leistungen der Rehabilitation eine sehr hohe Bedeutung. Beschreibbar als Prozess umfasst Rehabilitation definierte Phasen wie die Erkennung und die Feststellung des Reha-Bedarfs, die Durchführung der Leistungen zur Teilhabe bis hin zu Aktivitäten nach Ende der Leistung.
Alle am Prozess Beteiligten haben das Ziel, zu einer erfolgreichen Rehabilitation beizutragen. Dabei hat das Ziel durchaus mehrere Facetten: bestmögliche Teilhabe für den Menschen mit Beeinträchtigung erreichen und nachhaltig sichern, die finanziellen Mittel erfolgreich einsetzen, eine gute Maßnahme-Qualität erbringen.
Im Reha-Prozess ist die Abstimmung der einzelnen Phasen aufeinander und deren Ausrichtung auf die Bedarfe und Bedürfnisse des Menschen mit Beeinträchtigung von hoher Bedeutung. Um dem Teilhabebedarf des Einzelnen gerecht zu werden, sind an vielen Stellen dieses Prozesses individuelle Feststellungen und Entscheidungen zu treffen.
Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) hat die Gemeinsame Empfehlung zur Zuständigkeitsklärung, zur Erkennung, Ermittlung und Feststellung des Rehabilitationsbedarfs (einschließlich Grundsätzen der Instrumente zur Bedarfsermittlung), zur Teilhabeplanung und zu Anforderungen an die Durchführung von Leistungen zur Teilhabe herausgegeben.
Die BAR ist ein eingetragener Verein (e.V.) mit Sitz in Frankfurt am Main. Sie versteht sich selbst als Dienstleister für ihre Mitglieder und andere Akteure, die sich mit der Rehabilitation beschäftigen. Zugleich ist sie eine öffentlich-rechtliche Arbeitsgemeinschaft (§ 94 SGB IX). Die BAR hat mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) eine neue gesetzliche Grundlage bekommen und neue Aufgaben im Rahmen von Rehabilitation und Teilhabe erhalten (§ 39 SGB IX). Die trägerübergreifende Zusammenarbeit dient dem Ziel, die Rehabilitation und die Leistungen zur Teilhabe einheitlich und personenzentriert zu gestalten.
Mitglieder der BAR sind die Rehabilitationsträger (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 – 5 SGB IX) und weitere Mitglieder:
- die gesetzlichen Krankenkassen
- die Bundesagentur für Arbeit
- die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung
- die Rentenversicherung
- die Bundesländer
- die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen
- die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe
- der Deutsche Gewerkschaftsbund und die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände
- die Kassenärztliche Bundesvereinigung.
Bestellung und PDF-Download: www.bar-frankfurt.de
Auch interessant für SBVen: Die Gemeinsame Empfehlung "Prävention nach § 3 SGB IX"
Bundesanstalt für Arbeitschutz und Arbeitsmedizin
Immer mehr Beschäftigte in Deutschland fühlen sich durch eine hohe Arbeitsintensität belastet. Während beispielsweise im Jahr 2006 noch 43 Prozent der Beschäftigten angaben, sich durch sehr schnelles Arbeiten belastet zu fühlen, stieg der Anteil im Jahr 2018 auf 51 Prozent. Das zeigen Ergebnisse der BIBB/BAuA-Erwerbstätigenbefragungen aus den Jahren 2006, 2012 und 2018. Das jetzt von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) veröffentlichte Faktenblatt "Zeitdruck und Co - Wird Arbeiten immer intensiver und belastender?" vergleicht die Ergebnisse unter dem Aspekt der Arbeitsintensität. Die Auswertung der Befragungen, an denen jeweils über 17.000 abhängig Beschäftigte teilgenommen hatten, zeigt jedoch auch, dass die Arbeitsintensität über die Zeit nicht zugenommen hat und teilweise sogar rückläufig ist.
Im vergangenen Jahr gaben sechs von zehn Befragten an, häufig Verschiedenes gleichzeitig bearbeiten zu müssen. Etwa die Hälfte der Befragten sagte, dass sie häufig unter starkem Termin-/Leistungsdruck arbeiten (48 Prozent) oder bei der Arbeit gestört werden (46 Prozent). Insgesamt 34 Prozent der Befragten gaben an, häufig sehr schnell arbeiten zu müssen und 16 Prozent gehen häufig bis an die Grenze ihrer Leistungsfähigkeit bei der Arbeit.
Fakten: Beschäftigte fühlen sich durch die Arbeit stärker belastet
www.baua.de
Zeitdruck und Co - Wird Arbeiten immer intensiver und belastender?
www.baua.de
Urteil
Das VG Karlsruhe hat entschieden, dass das Land die Kosten für den Einbau eines Personenaufzugs in ein Schulgebäude übernehmen muss und nicht der Schulträger.
Die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hat mit heute den Beteiligten bekannt gegebenem Urteil vom 21.01.2019 der Stadt Walldürn (Klägerin) in einem Streit mit dem beklagten Land Baden-Württemberg um die Erstattung von Kosten für den Einbau eines Personenaufzugs in ein Schulgebäude in Walldürn weitgehend Recht gegeben.
Die Klägerin ist Trägerin der Schule. Dort ist ein schwerbehinderter Beamter des beklagten Landes als Lehrer tätig, der wegen einer Erkrankung die Treppen im Schulgebäude nicht mehr benutzen kann. Aus diesem Grund ließ die Klägerin einen Aufzug einbauen. An den Kosten des Einbaus beteiligten sich vor Klageerhebung der Kommunalverband Jugend und Soziales Baden-Württemberg und das beklagte Land. Mit der jetzt entschiedenen Klage strebte die Klägerin die Übernahme der verbleibenden Kosten i.H.v. ca. 60.000 € durch das beklagte Land an, von denen sie ca. 43.000 € zugesprochen bekommen hat.
Wie die 12. Kammer ausführt, sei die Klägerin mit dem Einbau des auf die individuellen Bedürfnisse des Lehrers ausgelegten Aufzugs nicht ihrer Aufgabe als Schulträgerin nachgekommen. Sie habe damit vielmehr die dem beklagten Land gegenüber dem Lehrer obliegende, durch das Schwerbehindertenrecht konkretisierte Fürsorgepflicht erfüllt, welche die behinderungsgerechte Einrichtung des Arbeitsplatzes umfasse. Zwar sei die Klägerin als Schulträgerin verpflichtet, das Schulgebäude zu errichten und zu unterhalten. Diese Verpflichtung umfasse auch die Herstellung der Zugänglichkeit oberer Stockwerke als solche, die vorliegend für den allgemeinen Schulbetrieb aber durch Treppen gewährleistet sei. Eine Verpflichtung zur Errichtung von Sonderausstattungen, die durch die individuelle Hilfsbedürftigkeit einzelner Lehrer bedingt sei, bestehe für die Klägerin als Schulträgerin demgegenüber nicht. Deshalb habe sie dem Grunde nach einen Anspruch auf Erstattung ihrer verbliebenen Aufwendungen für den Einbau des Aufzugs gegen das beklagte Land. Dieser Aufwendungsersatzanspruch werde der Höhe nach aber u.a. durch den Wert der Nutzungsmöglichkeiten, die über die Nutzung durch den hilfsbedürftigen Beamten hinausgingen, beschränkt.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache wurde die Berufung zugelassen, die von den Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim eingelegt werden kann (Az. 12 K 6942/17).
Quelle: Pressemitteilung des VG Karlsruhe v. 01.03.2019
Beteiligungsrechte der Schwerbehindertenvertretung im Leistungsbeurteilungsverfahren
Der Autor Prof. Wolfhard Kohte bespricht in dem vorliegenden Beitrag einen Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 26.01.2017 – 3 TaBV 95/16. Die Entscheidung befasst sich mit der Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung (SBV) im Leistungsbeurteilungsverfahren. Das LAG München erkannte ein Unterrichtungs- und Anhörungsrecht der örtlichen SBV nach § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX, wenn Leistungsbeurteilungsgespräche durchgeführt werden, die zu einer Minderung der tariflichen Leistungszulage für schwerbehinderte Beschäftigte führen können.
Der Autor stimmt dem Beschluss des LAG München zu. Der Sachverhalt zeige anschaulich, dass ein neues Leistungsbeurteilungsverfahren eine Angelegenheit sein könne, die die „Gruppe der Schwerbehinderten“ betrifft, so dass die SBV zu beteiligen sei. Eine solche Beteiligung sei auch erforderlich, wenn das Verfahren in einem Tarifvertrag geregelt und die SBV im Tarifvertrag nicht genannt sei, denn gesetzliche Beteiligungsrechte könnten durch Tarifverträge nicht eingeschränkt werden.
Quelle: www.reha-recht.de
Tipp
Arbeit so zu gestalten, dass sie die psychische Gesundheit schützt und stärkt – dieses Ziel hat sich das Projekt "Psychische Gesundheit in der Arbeitswelt" (psyGA) auf die Fahnen geschrieben. Mit dem Relaunch des Portals psyga.info können Nutzerinnen und Nutzer noch intuitiver durch die Seite navigieren. Die Praxisangebote wie eLearning-Tools, Broschüren, ein Hörbuch zum Thema "Burnout" sowie Kurzchecks bieten jede Menge Tipps für eine gesündere Arbeitswelt.
In den Bereichen "Psychische Gesundheit", "Gesunde Arbeitswelt" sowie "Ihr Weg zum gesunden Betrieb" finden die Nutzerinnen und Nutzer das Wissen von psyGA neu aufbereitet. Zusätzlich lenkt die neue Rubrik "Fokus" den Blick auf aktuelle Themen zur psychischen Gesundheit in der Arbeitswelt.
Auch die Aktivitäten der Projektpartner, mit denen psyGA neue Angebote entwickelt, sind jetzt sichtbarer. Das Kooperationspartnernetzwerk bildet das Herz des Projekts. Das gewachsene Netzwerk leistet darüber hinaus einen maßgeblichen Beitrag, um das Wissen von psyGA an die betriebliche Basis zu transportieren, sagt Franziska Stiegler vom BKK Dachverband, der das Projekt leitet.
Das Infoportal bietet einen themenzentrierten Zugang und lotst Führungskräfte, Mitarbeitende und all jene, die sich beruflich mit Betrieblichem Gesundheitsmanagement beschäftigen, durch nützliche Informationen und zu den kostenlosen Angeboten. Seit dem letzten Relaunch ist psyGA stetig gewachsen: Über 15 neue Produkte erweitern das Spektrum des Projekts. Nach ihrer Umgestaltung erfüllt die barrierefreie Website den Anspruch, das zentrale Informations- und Unterstützungsportal zu Fragen rund um die psychische Gesundheit in der Arbeitswelt zu sein.
Quelle: Pressemeldung BMAS, 19. Februar 2019
www.psyga.info
ISI: InitiativeSozialraumInklusiv
Die erste Regionalkonferenz der InitiativeSozialraumInklusiv mit dem Schwerpunkt Mobilität findet am 1. April 2019 in Braunschweig statt. Bundesminister Hubertus Heil hat seine Teilnahme zugesagt.
Die erste Regionalkonferenz, gemeinsam veranstaltet vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales und der Bundesfachstelle Barrierefreiheit, widmet sich dem Thema „Mobilität“.
Mit Fachleuten aus Bund, Ländern und Kommunen, der Wissenschaft und Praxis wollen wir das Thema beleuchten. Dabei sollen drei Handlungsfelder thematisiert und anhand guter Beispiele aus Niedersachsen und anderen Bundesländern erörtert werden:
- Nahverkehrsplanung - Barrierefreiheit bis 2022
- Inklusive Mobilität im ländlichen Raum - eine Herausforderung
- Chancen der Digitalisierung für eine inklusive Mobilität
Mehr Informationen: www.bundesfachstelle-barrierefreiheit.de
Für ein barrierefreies Niedersachsen
Niedersachsens Sozialministerin Carola Reimann (SPD) hat am 18. Februar bei der Vorstellung des Aktionsplans für die Jahre 2019/2020 eine positive Bilanz des ersten Aktionsplans Inklusion (2017/18) gezogen. Von 211 Projekten, die die Landesregierung für 2017 und 2018 im Aktionsplan aufgeführt hatte, seien nach ihrer Angabe bislang 161 vollständig abgeschlossen worden, „Auf dem Weg hin zu einem inklusiven Niedersachsen haben wir schon viel erreicht“, sagte sie. Die oppositionellen Grünen im Landtag und der Sozialverband (SoVD) forderten hingegen größere Anstrengungen von der Landesregierung hinsichtlich z.B. der Herstellung des barrierefreien Bahnverkehrs bis 2022 und der Aufhebung der Abschaffung der Förderschulen mit Schwerpunkt Lernen.
"Inklusion ist eine ressortübergreifende Querschnittsaufgabe. Deswegen ist es sinnvoll und notwendig, dass der Aktionsplan alle zwei Jahre fortgeschrieben wird und die Themen und Maßnahmen so gar nicht erst in Schubladen verschwinden können“, machte die Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderungen in ihrer Ansprache deutlich.
Einige Maßnahmen und Ziele aus dem zweiten Aktionsplan Inklusion für die Jahre 2019/2020:
- Die Landesregierung geht mit guten Beispiel voran und setzt sich für eine Erhöhung des Beschäftigungsanteils von Menschen mit Behinderungen im öffentlichen Dienst ein. Hierzu soll bei den Kommunen für neue Arbeitsplätze im Rahmen des Budgets für Arbeit geworben werden.
- Das im letzten Jahr von der Landesregierung eingeführte Instrument „Budget für Arbeit“, das es Menschen mit Behinderungen ermöglicht, eine Anstellung auf dem freien Arbeitsmarkt zu erhalten, wird weiter ausgebaut werden. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie Unternehmerverbände sollen mit Budgetnehmerinnen und Budgetnehmer zusammengebracht werden.
- Zukünftig soll der Aktionsplan Inklusion evaluiert werden, hierzu soll ein Konzept erarbeitet werden.
(jb) Frage: Was geschah im Deutschen Bundestag am 4. Dezember 2008 um 22:59 Uhr?
Antwort: ungefähr 30 (!) Abgeordnete stimmen beim Tagesordnungspunkt 23 über das Gesetz zur „Ratifizierung der UN-Behindertenrechtskonvention“ ab. Vorbereitete Reden wurden nicht gehalten, sondern zu Protokoll gegeben.
Am 26. März 2009, also vor 10 Jahren, ist daraufhin die Behindertenrechtskonvention in Deutschland in Kraft getreten. Holpriger Start mit stotterndem Motor oder Auftakt zu einer grandiosen Erfolgstour?
Theresia Degener¹ bescheinigte der UN-BRK ihren revolutionären Charakter und Uwe Becker² entgegnet, dass ein revolutionärer Charakter noch keine Revolution ausmache… Jürgen Dusel³ betont, dass Demokratie Inklusion brauche und Udo Sierck⁴ stellte fest, dass die Idee der Inklusion ohne zu Zögern in das bestehende Aussonderungssystem integriert werde.
Für die Schwerbehindertenvertreter*innen steht die Ermöglichung und Förderung der Teilhabe im beruflichen Leben im Vordergrund. Gleichzeitig wissen wir, dass genau dieses Berufsleben Menschen gesundheitlich – physisch und psychisch – krank machen, ja zugrunde richten kann.
Die Notwendigkeit der schulischen Inklusion wird zunehmend in Frage gestellt. Nur wenige stellen aber das herrschende, segregierende Schulsystem in Frage, das die soziale Spaltung im Land zementiert.
Das Budget für Arbeit ermöglicht eine tatsächliche Teilhabe am Berufsleben. Gleichzeitig ist die Zahl der Beschäftigten in Werkstätten kontinuierlich auf über 300.000 gestiegen. Viele dieser Menschen fühlen sich auch dort wohl und können sich eine Beschäftigung auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht vorstellen, trotz des geringen Verdienstes von ca. 180,- Euro - aber mit dem Wissen, dass sie nach 20 Jahren Werkstattbeschäftigung einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung haben. Fast die Hälfte der Zugänge in das Eingangsverfahren zu den Werkstätten für behinderte Menschen sind "Quereinsteiger" mit Vorerfahrungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (BAG WfbM, 2017)⁵.
Viele Fakten stehen im Widerspruch zu den Rechten, die Betroffenen aus der UN-BRK erwachsen.
Und so bewegen wir uns zwischen den Erkenntnissen, dass es einen tatsächlich wahrnehmbaren Paradigmenwechsel vom behinderten Mensch als Objekt der Fürsorge hin zum Menschen mit Rechten gibt und den real herrschenden Bedingungen in unserer Gesellschaft.
10 Jahre UN-Behindertenrechtskonvention in Deutschland – Anlass genug, Bilanz zu ziehen, Notwendigkeiten zu benennen und nicht nachzulassen, in den Bemühungen um eine diverse, inklusive Gesellschaft. Weil Demokratie tatsächlich Inklusion braucht!
¹ Theresia Degener, Juristin und Professorin für Recht und Verwaltung an der Evangelischen Hochschule Rheinland-Westfalen-Lippe in Bochum, nach 2001 als unabhängige Juristin und Vertreterin Deutschlands an der Ausarbeitung der UN-Konvention über Rechte von Menschen mit Behinderungen
www.evh-bochum.de
² Uwe Becker, Professor für Diakoniewissenschaft, Sozialethik und Verbändeforschung, Evangelische Hochschule Rheinland-Westfalen-Lippe (Bochum)
www.becker-sozialethik.de
² Jürgen Dusel, Jurist und seit 2018 der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen
www.behindertenbeauftragter.de
⁴ Udo Sierck, Autor, Dozent, Themen Behindertenpolitik
www.udosierck.de
⁵ BAG WfbM, Bundesarbeitsgemeinschaft Werkstätten für behinderte Menschen
www.bagwfbm.de
... und zum Schluss wieder einmal das Kleingedruckte
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