Juni 2026

    SBV InfoBrief
    Ausgabe Nr. 80

Liebe Kolleginnen und Kollegen ……

…… es vergeht kein Tag, an dem uns nicht via Medien erklärt wird, dass wir den Gürtel enger schnallen müssen, weil die Sozialausgaben nicht mehr finanzierbar seien. So auch heute. Als ich diese Zeilen schreibe, lese ich in der Hannoverschen Allgemeine (HAZ): „Wirtschaftsweise wollen Umbau des Sozialsystems“ und gleich daneben die Überschrift: „Zahl der Superreichen steigt in Deutschland“! Letztgenannter Artikel  beschreibt, dass die Zahl der Menschen, die über 100 Millionen Dollar (86 Mill. Euro) besitzen, im Jahr 2025 um rund 1.100 gestiegen sei. Ihnen gehören 27,3% des gesamten Finanzvermögens. Bis 2030 werde der Anteil auf 29% steigen. Mehr als 700.000 Multimillionäre halten zusammen mit den 5.000 Superreichen (30 bis 50 Mill. Dollar) über die Hälfte (52,8%) des gesamten Finanzvermögens.

„Reicher Mann und armer Mann standen da und sah´n sich an. 
Und der Arme sagte bleich: Wär´ ich nicht arm, wärst du nicht reich.“
(Bertolt Brecht, 1934 in seinem Gedicht „Alfabet“)

Und die „Wirtschaftsweisen“ wollen einen Umbau des Sozialsystem, was natürlich eher ein Abbau der Sozialleistungen darstellt. In der Pflegeversicherung beispielsweise „sei man über das Ziel hinausgeschossen“, so klingts aus dem Rat der Weisen ganz aktuell. Aber der Rat plädiert nicht nur für Kürzungen, sondern auch zu mehr Eigenvorsorge. Was unterscheidet das eine vom anderen, wird sich z.B. ein Mensch mit Pflegegrad 1 und gesundheitlichen Einschränkungen oder Behinderung fragen, dem der monatliche Unterstützungsbeitrag (131€) gestrichen wird und er die benötigte Hilfe dann selbst bezahlen muss? Die beiden Artikel – nebeneinander auf einer Seite einer Tageszeitung – dokumentieren, um was es geht: es geht um eine weitere Umverteilung von unten nach oben. Wer wenig hat, soll mehr bezahlen und weniger Leistung bekommen, die sehr wohlhabende Menschen locker aus dem gut gefüllten Portemonnaie zahlen können. Denn: Geld ist nicht einfach weg. Es ist nur woanders, sagte schon Baron Amschel Mayer Freiherr von Rothschild (1773 - 1855), ein deutscher Banker.

Die Sozialleistungsquote  ist gemessen am BIP (Bruttoinlandsprodukt) ist von 2009 (30,2%) bis 2024 (31,2%) nicht maßgeblich gestiegen. Es gibt kein schwerwiegendes Ausgaben-Problem, das die Zerstörung des Sozialsystems rechtfertigt, bzw. nicht gelöst werden könnte. Es gibt ein gravierendes Einnahmen-Problem. Und da sind wir wieder bei der sich weiterhin radikal verändernden Verteilung von Reichtum und der ungleichen Verteilung der Lasten des Sozialstaates. Ein funktionierender und Sicherheit bietender Sozialstaat ist ein Garant für eine stabile Demokratie. Und die ist gerade gefährdeter denn je. Vielleicht hilft es, die Bundestagsabgeordneten aus deinem Wahlkreis zu erinnern?

„Statt Altersarmut und Reichtumspflege
braucht es eine solidarische Sozialstaatsfinanzierung.“
(Stefan Körzell, stellv. DGB-Vorsitzender)

Den „Rat der Wirtschaftsweisen“ gibt es seit 1963. Einen „Rat der Sozialweisen“ gibt es nicht. Die Parole heißt offenbar: Alles für die Wirtschaft! Aber es gibt die Betroffenen von Sozialkürzungen und die müssen ihre Stimme erheben! Es gibt landauf, landab Veranstaltungen und Demonstrationen. ver.di ruft mit anderen Verbündeten dazu auf. Beteiligt euch, niemand tut es sonst!

Aufregung gab es – mal wieder – ausgelöst durch das ZDF Magazin Royale: „Grundi-Gate: Ausbeutung Made in Germany“. In Zusammenarbeit mit der Gesellschaft für Freiheitsrechte und den Sozialhelden e.V. thematisierte Jan Böhmermann die „arbeitnehmerähnliche Beschäftigung“ von Menschen in Werkstätten. Darauf folgte natürlich flugs eine Stellungnahme der BAG WfbM. Die Gesellschaft für Freiheitsrechte, das ZDF Magazin Royale und der Sozialhelden e.V. halten die Bezahlung in Werkstätten für behinderte Menschen für grundgesetzwidrig und unterstützen eine Klage von Jürgen Linnemann. Er arbeitet seit etwa 40 Jahren in einer Werkstatt und erhält für seine Tätigkeit ca. 200 Euro monatlich. Er sei, so sagt er, ein Visionär und klagt nun vor dem Arbeitsgericht Münster gegen die Werkstatt, auf die Auszahlung der Differenz zwischen dem bisher gezahlten Arbeitsentgelt und dem Mindestlohn. 

Die Frage der auskömmlichen Bezahlung betrifft mittlerweile 300.000 Menschen, die in WfbM arbeiten. Es gibt einige Vorschläge für alternative Entgeltsysteme. Die Entgeltstudie des BMAS kommt zum Ergebnis, dass ein steuersubventioniertes Mindestlohnmodell vorzugswürdig sei.

Auch die Werkstatträte Deutschland, die BAG WfbM und die Diakonie sprechen sich für eine Reform des WfbM-Systems aus. Die Werkstatträte fordern ein einfaches, existenzsicherndes Entgeltmodell, das sich aus einem Basisgeld mit einer leistungsabhängigen Erhöhung zusammensetzt.

Prof. Franz Josef Düwell stellt in einem interessanten Artikel in der Zeitschrift „Arbeitsrecht und Kirche“ die Frage: Kann sich die EKD für wesentlich schlechtere Freistellungsregeln als im SGB IX geregelt auf ihr verfassungsrechtlich gewährleistetes Selbstverwaltungsrecht berufen? Ich meine, dies ist gleichbedeutend mit einer strukturellen Diskriminierung, die unmittelbar die Kirchen-SBVen trifft und mittelbar natürlich auch die schwerbehinderten Beschäftigten in Kirche und Diakonie.

Eine spannende Entwicklung, ver.di muss auch hier am Ball bleiben.

Ich wünsche eine anregende Lektüre

Jürgen Bauch

sbv-infobrief@htp-tel.de


1 Die HAZ bezieht sich auf den „Global Wealth Report“ der Boston Consulting Group

2 Die Sozialleistungsquote zeigt, wieviel Geld ein Staat für soziale Leistungen ausgibt — gemessen an der gesamten Wirtschaftsleistung (BIP), Quelle: Institut Arbeit und Qualifikation der Universität Duisburg-Essen

Auf nach Hannover

Die Gesundheitsminister*innen des Bundes und der Länder tagen am 10. und 11. Juni 2026 in Hannover. Ihr Motto: »sicher.versorgt.überall.« Doch das darf kein leeres Versprechen bleiben.

Viele der aktuell diskutierten Vorschläge gehen in eine ganz andere Richtung. So schlägt die vom Bundesgesundheitsministerium eingesetzte Finanzkommission zur Reform der Krankenversicherung Maßnahmen vor, die die Versorgungsqualität gefährden und das Solidarprinzip aushebeln. Auch für die Altenpflege diskutieren Bund und Länder Optionen wie eine verpflichtende private Vorsorge, die Versicherte einseitig belasten würde. Errungenschaften wie Personalvorgaben und tarifliche Bezahlung werden infrage gestellt.

Wir wollen keine Politik zulasten der Menschen. Deshalb tragen wir unseren Protest zu denjenigen, die jetzt die richtigen Entscheidungen treffen müssen: die Gesundheitsminister*innen. 
Am 10. Juni demonstrieren wir in Hannover für eine Gesundheits- und Sozialpolitik, die alle schützt. Nicht nur diejenigen, die es sich leisten können.

Unsere Forderungen:

Solidarische und armutsfeste Finanzierung von Gesundheit und Pflege

Bedarfsgerechte, verbindliche und sanktionsbewehrte Personalvorgaben im gesamten Gesundheitswesen

Erhalt und Ausbau eines starken Sozialstaats, der Menschen schützt statt Profite

Wo? Hannover, Platz der Menschenrechte 1 (ehemals Trammplatz)

Wann? Mittwoch, 10. Juni 2026, 12:30 Uhr bis 15:00 Uhr

Weitere Infos: www.verdi.de

Werkstatträte Deutschland

Es gibt eine Veränderung:

Ab diesem Jahr dürfen auch die Beschäftigten in Werkstätten die Schwer-Behinderten-Vertretung (SBV) wählen.

Dazu gibt es viel Fragen.

Zum Beispiel

Dürfen alle Beschäftigten die SBV wählen?

Darf ich mich als Beschäftigte in der Werkstatt auch zur SBV wählen lassen?

Was sind die Aufgaben der SBV im Vergleich zum Werkstatt-Rat?

Ändert sich für den Werkstatt-Rat etwas?

Alle diese Fragen beantworten wir in unserem neuen Info-Heft: Der Werkstatt-Rat und die Schwer-Behinderten-Vertretung.

Wichtig zu wissen: Es handelt sich um die aktuellen Regelungen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung.

Das Thema ist neu und es wird viel dazu diskutiert, deshalb kann es noch Veränderungen geben.

Hier gibt es das Info-Heft als PDF

Recht

Eine Patientin wurde in einer nordhessischen Reha-Klinik abgewiesen - mit Verweis auf ihre Sehbehinderung. Deshalb klagte die 72-Jährige auf Entschädigung nach dem Gleichstellungsgesetz. Nun urteilte der Bundesgerichtshof. 
Der unter anderem für das Dienstvertragsrecht zuständige III. Zivilsenat hat entschieden, dass eine Patientin, der die Aufnahme in eine Rehaklinik versagt worden ist, weil infolge ihrer Blindheit für den Betreiber ein zusätzlicher Betreuungsaufwand entstanden wäre, keinen Anspruch auf Schadensersatz und Entschädigung nach § 21 Abs. 2 AGG hat.

Urteil vom 21. Mai 2026 - III ZR 56/25

Dazu erklärt Ferda Ataman, Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung:

„Umfragen zufolge findet jede vierte Diskriminierung im Gesundheitswesen statt. Leider gilt der gesetzliche Schutz vor Diskriminierung in Deutschland aber ausgerechnet in diesem Bereich nicht eindeutig. Menschen können sich nicht grundsätzlich gegen Diskriminierungen beim Arzt, im Krankenhaus oder bei der Reha-Klinik wehren. Das zeigt auch das heutige Urteil. Das Gericht hat sich nur mit der Frage befasst, ob behinderte Menschen einen Rechtsanspruch auf angemessene Vorkehrungen haben. Für Betroffene ist das absolut unverständlich. In Zukunft brauchen wir eine Klarstellung im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), die klar regelt, dass das Verbot von Diskriminierung auch im Gesundheitsbereich gilt. Außerdem muss es eine Pflicht zu angemessenen Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen in allen Lebensbereichen geben - die UN-Behindertenrechtskonvention legt dies schon jetzt verbindlich fest.“

Recht

Der 4. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass bei der Beurteilung des Leistungsanspruchs von Patienten mit chronischem Fatigue-Syndrom (CFS) auch auf abgesenkte Evidenzmaßstäbe zurückgegriffen werden kann.

Geklagt hatte ein 59-jähriger Mannes aus der Region Hannover, der durch zahlreiche Erkrankungen schwerbehindert und pflegebedürftig ist, insbesondere aufgrund eines CFS.

Bei seiner Krankenkasse beantragte er die Bewilligung diverser Medizinprodukte, Nahrungsergänzungs-, Naturheilmittel und anderer Medikamente. Die Kasse lehnte die Anträge aus verschiedenen Gründen ab, u.a. weil die Produkte generell nicht im Leistungskatalog der GKV enthalten, nicht für die Erkrankung des Klägers zugelassen, nicht apothekenpflichtig, nicht verschreibungspflichtig oder die medizinisch-wissenschaftlichen Voraussetzungen für eine Verordnung nicht gegeben waren.

Dem hielt der Mann entgegen, dass er mit seiner Grunderkrankung des CFS im System der GKV nicht hinreichend versorgt sei. Er benötige verschiedene Arzneimittel und Behandlungen, wobei etablierte Therapien kaum zur Verfügung stünden. Die begehrten Präparate würden jedenfalls gegen die Symptome seines schweren CFS helfen und das Gesamtbild der Erkrankung verbessern.

Der Senat hat die Kasse zur Übernahme des überwiegenden Teils der begehrten Präparate verpflichtet (hier: Ginko, Zistrose, Omega 3, Vitamin B12, NADH, Myrrhepräparate). Hierzu hat er sich auf ein medizinisches Sachverständigengutachten gestützt, wonach die Produkte im Falle des Klägers sinnvoll und empfehlenswert seien. Zwar seien die Leistungsvoraussetzungen der evidenzbasierten Medizin nicht erfüllt, allerdings befinde sich der Kläger aufgrund der Schwere der Erkrankung in einer hoffnungslosen Lage, die eine medizinische Mindestevidenz ausreichen lasse. Die vom Gutachter herangezogenen Evidenzgrade könnten bei der Beurteilung einer rechtlichen Mindestevidenz im Sinne des § 2 Abs 1a SGB 5 berücksichtigt werden und führten hier zu einem Leistungsanspruch.

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 28. April 2026, L 4 KR 401/21

Recht

Anders als im BetrVG und im BPersVG findet sich im SGB IX, wo die Rechte der Schwerbehindertenvertretung geregelt sind, kein Vorbehalt zugunsten der kirchlichen Selbstverwaltung.

Das Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD (MVG-EKD) stellt abweichende (verschlechternde) Sonderregelungen für Schwerbehindertenvertretungen bzw. Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Mitarbeitenden auf. Im Kern geht es um die Freistellungsregel, die erst ab 151 schwerbehinderten Beschäftigten (und dann in weiteren Stufen bei 301– 600, 601 – 1.000 und für je weitere angefangenen 500 eine weitere) eine Freistellung in halber Höhe der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit Vollbeschäftigter ermöglicht. Hier gebe es, so Düwell, eine willkürliche Schlechterstellung der kirchlichen Vertrauensperson. Der Staat habe den Freistellungsbedarf für die teilhaberechtliche Aufgabenstellung der Vertrauensperson aus sachlichen Gründen in einer bestimmten Höhe festgelegt. Es sei fraglich, ob sich die EKD unter Berufung auf ihr Selbstverwaltungsrecht darüber hinwegsetzen darf.

Prof. Franz Josef Düwell stellt in einem interessanten Artikel in der Zeitschrift „Arbeitsrecht und Kirche“ die Frage: Kann sich die EKD hierfür auf ihr verfassungsrechtlich gewährleistetes Selbstverwaltungsrecht berufen? Die Regelung verkenne, dass die Vertrauensperson eine „Einzelkämpferin“ sei und kein Gremium, wie die MAV hinter sich habe.

Zeitschrift Arbeitsrecht und Kirche, 1/2026

SICHTWEISEN

Der Gesundheitsausschuss hat sich am Mittwoch mit dem fraktionsübergreifenden Antrag zugunsten eines Monitorings der Folgen der Kassenzulassung des nicht-invasiven Pränataltests (NIPT) befasst. Der CSU-Abgeordnete Stephan Pilsinger, der den Antrag (21/3873) mit initiiert hat, erläuterte den Abgeordneten, worum es aus Sicht der Antragsteller geht. Ein gleichlautender Antrag war bereits in der vergangenen Legislaturperiode eingebracht worden, nach dem Bruch der Ampel-Koalition hatte es im Plenum aber keine Abstimmung mehr darüber gegeben.

Bei dem Test handele es sich um ein Suchverfahren, mit dem mittels einer Blutprobe der Schwangeren das Risiko für die Trisomien 13, 18 und 21 früh in der Schwangerschaft bestimmt werden könne, heißt es in dem Antrag, der von Abgeordneten der CDU, CSU, SPD, Grünen und Linken unterstützt wird.

Die Antragsteller befürchten, dass der Test unabhängig vom individuellen Risikoprofil so regelmäßig angewendet wird, dass es einer Reihenuntersuchung, vorrangig auf Trisomie 21, gleichkomme. Schwangere verlassen sich den Angaben zufolge nach einem negativen NIPT-Ergebnis vermehrt darauf, dass sie ein gesundes Kind gebären. Infolgedessen verzichteten sie auf das Ersttrimesterscreening. Bei dem Screening könnten hingegen weitere Auffälligkeiten sichtbar gemacht werden.

Die Abgeordneten fordern in dem Antrag, ein Monitoring zur Umsetzung und zu den Folgen des Beschlusses der Kassenzulassung von nicht invasiven Pränataltests (NIPT) einzurichten, um an belastbare Daten zu kommen. Ferner sollte ein interdisziplinäres Expertengremium eingesetzt werden, das die rechtlichen, ethischen und gesundheitspolitischen Grundlagen der Kassenzulassung des NIPT prüft.

hib – heute im bundestag | Nr. 372 | 06.05.2026

Deutsches Institut für Menschenrechte

„Zahlreiche Sozial- und Behindertenverbände haben bereits mehrfach eindringlich davor gewarnt, dass die AfD für Menschen mit Behinderungen eine Gefahr darstellt.“, sagt das Deutsche Institut für Menschenrechte. Gleichwohl wird dieser Aspekt in der Debatte über die AfD nur selten aufgegriffen. Vor diesem Hintergrund zeigt eine gerade erschienene Analyse auf, dass die Abwertung von Menschen mit Behinderungen im Gedankengut der AfD fest verankert ist – und damit die Ablehnung der Garantie der gleichen Würde aller Menschen, die das Fundament unseres Grundgesetzes bildet. Die Analyse können sie als PDF-Dokument herunterladen.

Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes

Anlässlich der ersten Lesung zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) im Bundestag forderte der Sozialverband VdK umfassende Korrekturen. „Der vorliegende Gesetzentwurf weist erhebliche Schwächen auf und wird seinem Anspruch nicht gerecht“, erklärt VdK-Präsidentin Verena Bentele. „Gerade bei den sogenannten angemessenen Vorkehrungen drohen weiterhin massive Lücken beim Diskriminierungsschutz.“

Kritisch bewertet der VdK insbesondere, dass bauliche Veränderungen sowie Anpassungen von Gütern und Dienstleistungen für Unternehmen pauschal als unzumutbar gelten sollen – ohne Prüfung des Einzelfalls. „Selbst der Einbau einer Rampe, die eine Stufe in einer Bankfiliale ersetzt und schnell sowie kostengünstig umgesetzt werden kann, würde künftig keiner Einzelfallprüfung mehr unterzogen“, so Bentele. „Genau diese Einzelfallprüfung ist aber die Grundlage eines wirksamen Diskriminierungsschutzes.“

Auch beim Rechtsschutz sieht der Verband dringenden Nachbesserungsbedarf. Besonders problematisch ist aus Sicht des VdK, dass eine ursprünglich geplante Beweislasterleichterung bei der Beweisführung gestrichen wurde: Betroffene müssten demnach Diskriminierung selbst beweisen – gegenüber Unternehmen, die über weit mehr Ressourcen und juristische Unterstützung verfügen. „Das ist kein technisches Detail, sondern eine zentrale Frage des Zugangs zum Recht“, betont Bentele. „Ohne diese Regelung bleibt rechtliche Gleichstellung im Alltag für viele Betroffene kaum durchsetzbar.“

Darüber hinaus kritisiert der VdK, dass Gerichte bei Verstößen künftig nur eine Benachteiligung feststellen können, ohne Anspruch auf Beseitigung oder Unterlassung. Das führt zu einer absurden Situation: Ein Urteil bestätigt den Verstoß, doch für die betroffene Person ändert sich nichts. Der Aufzug bleibt defekt, die Rampe wird nicht gebaut, die barrierefreie Alternative fehlt weiterhin. „Eine bloße Feststellung reicht also nicht aus“, so Bentele. „Wenn ein Verstoß festgestellt wird, muss sich daraus ein klares Recht ergeben, dass der Missstand behoben wird. Andernfalls bleibt Barrierefreiheit ein leeres Versprechen.“

Der Sozialverband VdK appelliert an die Abgeordneten des Deutschen Bundestages, den Gesetzentwurf im weiteren parlamentarischen Verfahren grundlegend zu überarbeiten. Ziel müsse ein wirksames Gesetz sein, das Diskriminierung tatsächlich verhindert und die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen nachhaltig stärkt.

Quelle: VdK-Pressemitteilung, 7. Mai 2026

BMAS

Als Vertragsstaat der UN-Behindertenrechtskonvention ist Deutschland verpflichtet, die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen in allen Lebensbereichen zu gewährleisten. Mitarbeitende der Bundesressorts, der Bundesverwaltung und nachgeordneten Bundesbehörden können mit ihrer Arbeit entscheidend dazu beitragen. Der Leitfaden Disability Mainstreaming (deutsch: Gleichstellung von Menschen mit Behinderung als Querschnittsaufgabe) enthält übersichtlich strukturierte Handreichungen und praktische Informationen.

Hier ist der Leitfaden als PDF erhältlich: www.bmas.de

Tipp

Ob Vorsorge, Krankenhaus oder Reha: Schwerbehinderte Menschen haben seit 2022 einen gesetzlichen Anspruch auf die Mitnahme einer Begleitperson bei stationären Aufenthalten, wenn medizinisch notwendige Gründe vorliegen. Wie dieser Anspruch genau aussieht, wer die Kosten trägt und was das für die Begleitperson bedeutet, erklärt Dr. Michael Richter von der Rechtsberatungsgesellschaft „Rechte behinderter Menschen“

Link zum Text und Podcast: www.sichtweisen-online.org

Recht

Ein arbeitsunfähig erkranktes Betriebsratsmitglied, das seine Bereitschaft zur Teilnahme an einer Betriebsratssitzung nicht gegenüber dem Betriebsratsvorsitzenden anzeigt, darf dieser als verhindert ansehen. Dies ändert sich jedoch, wenn dieses seine Amtsfähigkeit gegenüber dem Betriebsrat anzeigt. Dann darf aus der Arbeitsunfähigkeit nicht mehr ohne weiteres auf die Amtsunfähigkeit des betreffenden Betriebsratsmitglieds geschlossen werden.

LAG Hessen, 02.02.2026, Aktenzeichen 16 TaBVGa 2/26

Link zum Urteil: www.rv.hessenrecht.hessen.de

Link zur Besprechung des Urteils bei „Arbeitsrecht im Betrieb“: www.aib-web.de

Aus dem Bundestag

Einige nützliche Anregungen, wie das Land sich besser auf eine künftige Pandemie vorbereiten könnte, dürften die Abgeordneten aus einer öffentlichen Anhörung der Enquete-Kommission „Aufarbeitung der Corona-Pandemie und Lehren für zukünftige pandemische Ereignisse“ am Donnerstag, 7. Mai 2026, mitgenommen haben. Das Thema hieß „Eindämmungsstrategien (NPIs) und Abwägung alternativer Ansätze“. NPIs steht für Nicht-Pharmazeutische Interventionen und meint die Maßnahmen, die allein zur Verfügung stehen, wenn es noch keinen Impfstoff gibt.

In Deutschland hat es nach Angaben von Lars Schaade, dem Präsidenten des Robert Koch-Instituts, rund 172.000 Tote im Zusammenhang mit Covid 19 gegeben. Die Lebenserwartung sei in Deutschland zunächst deutlich zurückgegangen, allerdings längst nicht so stark wie im weltweiten Durchschnitt. Dies wertete Schaade als Beleg für die Wirksamkeit der deutschen Eindämmungsstrategie. Früh habe sich gezeigt, dass die Kombination verschiedener Maßnahmen wirksam sei. Die Evaluation, welchen Anteil daran einzelne Maßnahmen wie Maskenpflicht und Kontaktverbote hatten, sei aber „noch zu erarbeiten“.

Die Schwierigkeiten bei einer solchen Evaluation bestätigten auch andere Sachverständige wie Piotr Kramarz, Chefwissenschaftler am Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) in Schweden, wo Gesundheitsdaten aus allen EU-Ländern zusammengetragen werden. Insbesondere sei es schwierig, die Wirksamkeit unterschiedlicher Maßnahmen in unterschiedlichen Ländern zu evaluieren. Denn zwischen einzelnen Staaten gebe es Unterschiede etwa in der Bevölkerungsdichte, der Altersstruktur und dem Gesundheitswesen.

Hier hätte die Aussage des von der AfD-Fraktion als Sachverständigen angefragten ehemaligen schwedischen Staatsepidemiologen Anders Tegnell interessant werden können, denn sein Land ist mit wesentlich weniger Einschränkungen als in Deutschland einigermaßen glimpflich durch die Pandemie gekommen. Allerdings hatte Tegnell seine Teilnahme kurzfristig aus persönlichen Gründen abgesagt. Epidemologin Eva Annette Rehfuess von der Ludwig-Maximilians-Universität München wies jedoch am Beispiel des Maskentragens auf soziokulturelle Unterschiede zwischen Deutschland und Skandinavien hin: „Dort wirkt eine Empfehlung so wie bei uns eine Pflicht.“

Rehfuess nannte es „nur bedingt sinnvoll“, auf die Wirksamkeit einzelner Eindämmungsmaßnahmen zu sehen. Entscheidend sei immer ein Maßnahmenbündel. NPIs könnten schützen, sie könnten aber auch Schaden anrichten. Als Beispiel nannte sie die Schulschließungen, die bei vielen Kindern und Jugendlichen zu psychischen und sozialen, aber auch gesundheitlichen Schäden geführt haben. Insgesamt seien solche Nebenwirkungen während der Corona-Pandemie „zu wenig beforscht“ worden, befand Rehfuess, „da müssen wir in Zukunft früher ran“.

Genau darum ging es auch in erster Linie in der Anhörung und überhaupt in der Enquete-Kommission: Zu überlegen, wie man sich auf eine Pandemie besser vorbereiten und sie besser bewältigen kann. Wobei eins klar wurde: Jeder Erreger ist anders, deshalb verläuft auch jede Pandemie anders, und deshalb kann man sich nur bedingt darauf vorbereiten.

Einige Anregungen dazu hatte der jetzige Präsident der Universität zu Lübeck, Helge Braun, besser bekannt als Kanzleramtsminister unter Angela Merkel während der Corona-Pandemie. Braun wies darauf hin, dass der Infektionsschutz zwar nach dem Grundgesetz in die Zuständigkeit des Bundes falle, das Bundesinfektionsschutzgesetz allerdings die Durchführung weitgehend an die Länder delegiert habe. Das sei zwar bei lokalen Ausbrüchen sinnvoll, habe in der Corona-Pandemie aber zu „unterschiedlichsten Regelungen in den Ländern“ geführt.

Zur Koordination habe es deshalb viele Treffen der Ministerpräsidentenkonferenz gegeben, „mehr als sonst in einem halben Jahrzehnt“. Dabei sei dieses Gremium gar kein Verfassungsorgan, aber es sei nötig gewesen. Jetzt aber sollte man das „in Ruhe besser regeln“. Wenn der Bundestag per Beschluss eine „epidemische Lage von nationaler Tragweite“ feststelle, solle die Zuständigkeit für Eindämmungsmaßnahmen an den Bund fallen, schlug Braun vor. Außerdem riet Braun, mehr Schutzausrüstung sowie Produktionsstätten vorzuhalten sowie Pandemiepläne zu überarbeiten, die derzeit „eher für Endemien geeignet“ seien.

Mit Fragen eher im Stil eines Untersuchungsausschusses wie „wo waren Sie am 15.3.2020“ überraschten Fragesteller der AfD-Fraktion Braun und den Präsidenten des Robert Koch-Instituts Schaade. Die Fragen liefen auf den Vorwurf hinaus, an diesem Tag sei beschlossen worden, „das Land herunterzufahren“, so der von der AfD-Fraktion in die Kommission entsandte externe Sachverständige Tom Lausen. Tags darauf habe dann das Robert Koch-Institut trotz relativ entspannter Infektionslage das Risiko hochgestuft. Braun wie Schaade wiesen solche Zusammenhänge entschieden zurück. Der SPD-Abgeordnete Michael Müller stellte die rhetorische Frage an die Anwesenden, wer wohl geglaubt haben sollte, dass ein Herunterfahren des Landes ihm politisch nutzt.

Klar wurde gleichwohl in der Anhörung, dass die Kommunikation der Politik mit der Bevölkerung in einer Pandemie einen hohen Stellenwert hat und in der Corona-Zeit nicht immer erfolgreich war. So hätten „abwertende Bewertungen“ abweichender Meinungen „eher Widerstand provoziert“, befand Doreen Reifegerste, Professorin für Gesundheitskommunikation an der Universität Bielefeld. Aber auch „Furchtappelle“ könnten „Widerstand oder Vermeidung von Information hervorrufen“. Die Kommunikation durch die Politik solle stattdessen an positive Gefühle wie den „Schutz der Liebsten“ appellieren.

hib – heute im bundestag | Nr. 387 | 08.05.2026

Inklusion

Anlässlich des Europatages am 9. Mai 2026 veröffentlichte die Konferenz der Beauftragten von Bund und Ländern für Menschen mit Behinderungen (KBB) ihr Positionspapier „Europa in die Pflicht nehmen: Inklusion ist ein Menschenrecht – Bewusstseinsbildung strategisch verankern und umsetzen“. Damit fordert die KBB die Institutionen der Europäischen Union dazu auf, die Umsetzung von Inklusion auf EU-Ebene deutlich zu stärken. Am 22. und 23. April 2026 fand das 71. Treffen der KBB in Celle statt. Dort wurde die Celler Erklärung verabschiedet.

Die Celler Erklärung umfasst konkrete Forderungen. Dazu zählen z.B. eine verbindliche Rechtsdurchsetzung, die Entwicklung einer EU-weiten Strategie zur Bewusstseinsbildung sowie die aktive und konsequente Einbindung von Organisationen von Menschen mit Behinderungen.

Die Lebenswirklichkeit von Menschen mit Behinderungen in der EU bleibt hinter den Maßstäben des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention, UN-BRK) zurück. Gesetzliche Regelungen in der EU und ihren Mitgliedstaaten entsprechen noch immer nicht den Anforderungen der Konvention – die konsequente Verwirklichung der Rechte von Menschen mit Behinderungen bleibt daher eine dringende politische Forderung.

„Die gesetzlichen Rahmenbedingungen existieren – aber sie entfalten nur Wirkung, wenn diejenigen, die sie umsetzen sollen, über das nötige Bewusstsein und Wissen verfügen“, betonte Jürgen Dusel, Beauftragter der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen. „Dabei bedingen Inklusion und Demokratie einander: Eine Gesellschaft, die Menschen ausgrenzt, schwächt die demokratischen Strukturen. Das zeigt sich an spürbaren Inklusionsdefiziten.“

Die EU versteht sich als demokratische Wertegemeinschaft. Sie gehörte auch deshalb zu den Erstunterzeichnern der UN-BRK und ist bislang die einzige regionale Staatengemeinschaft, die die Konvention ratifiziert hat. Aus diesem normativen Selbstverständnis folgt die Verpflichtung, die Vorgaben der UN-BRK konsequent in ihrem Handeln und ihrer Rechtssetzung zu berücksichtigen. „Bewusstseinsbildung ist kein Nebenthema, sondern Voraussetzung für die Umsetzung der UN-BRK und muss als verbindliches Querschnittsprinzip das Handeln der EU-Institutionen prägen – zur Sicherung der Rechte und der vollen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen“, erklärte Annetraud Grote, Niedersächsische Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderungen und aktuelle Gastgeberin der KBB. „Wir sehen engagierte Akteurinnen und Akteure, aber auch große Lücken auf EU-Ebene“, ergänzte Grote. „Die Celler Erklärung soll ein Impuls sein, diese Lücken endlich systematisch zu schließen.“

Die „Celler Erklärung“ wird in den kommenden Wochen an politische Entscheidungsträgerinnen und Entscheidungsträger auf EU-Ebene übermittelt.

Sie ist hier abrufbar: Celler Erklärung

Quelle: Pressemitteilung 08. Mai 2026, Beauftragter der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen

Recht

Wer unter einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leidet, hat unter Umständen Anspruch auf einen Assistenzhund. Das Landessozialgericht in Halle hat in einem Eilverfahren entschieden, dass das Land Sachsen-Anhalt als Träger der Eingliederungshilfe verpflichtet ist, einer jungen Frau, die als Kind Opfer von häuslicher sexueller Gewalt und Vernachlässigung geworden ist, die Spezialausbildung eines solchen Hundes zu finanzieren.

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, 9. März 2026, L 8 SO 32/25 B ER

Quelle: Pressemitteilung, 27.05.2026

DGUV

In Deutschland tragen knapp 1,2 Millionen Berufstätige ein Hörgerät. Bei der Arbeit in Lärmbereichen kann das kompliziert werden, denn das Gerät muss auch als Gehörschutz funktionieren. Dafür gibt es – oft teure – Komplettsysteme, die beides können. Aber inzwischen dürfen auch geeignete Komponenten zum Hören und Schützen kombiniert werden. Das vereinfacht die Anpassung an die individuellen Bedürfnisse und ermöglicht damit mehr Menschen mit Höreinschränkung Zugang zu lärmbelasteten Arbeitsplätzen.

Hier gibt es weitere Informationen und eine Übersicht der zugelassenen Produkte: www.dguv.de

Recht

Das Sozialgericht (SG) Hannover hat entschieden, dass ein Unfall bei einem von einem Unternehmen veranstalteten Fußball-Cup nicht als Arbeitsunfall anzuerkennen ist. Die Klage einer Arbeitnehmerin, die sich während des Finalspiels des Turniers am Knie verletzt hatte, blieb ohne Erfolg.

Die Klägerin hatte an dem Fußball-Cup ihres Arbeitgebers teilgenommen. Nach neun bundesweit ausgetragenen regionalen Vorrundenturnieren fand ein Finaltag statt, an dem insgesamt 21 Mannschaften mit jeweils 10 bis 15 Personen teilnahmen. Beim Fußballspielen im Finale verdrehte sich die Klägerin das linke Knie und erlitt eine Kreuzbandruptur, die operativ versorgt werden musste.

Streitig war, ob das Fußballturnier als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand. Dies hat das Sozialgericht verneint. Nach Auffassung der Kammer stand die konkrete Verrichtung der Klägerin zum Unfallzeitpunkt - das Fußballspielen - nicht in einem sachlichen Zusammenhang mit ihrer versicherten Beschäftigung. Zwar können betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen grundsätzlich vom Versicherungsschutz umfasst sein. Voraussetzung ist jedoch, dass sie im Interesse des Arbeitgebers liegen, von der Unternehmensleitung getragen werden und darauf abzielen, die Zusammengehörigkeit der Beschäftigten untereinander zu fördern. Eine solche Veranstaltung muss objektiv auf die Teilnahme der überwiegenden Anzahl der Beschäftigten angelegt sein. Daran fehlte es zur Überzeugung des Gerichts. Zwar wurde der Fußball-Cup vom Unternehmen veranstaltet und von der Unternehmensleitung mitgetragen. Das Turnier stand aber nicht der gesamten Belegschaft von rund 3.900 Beschäftigten in der erforderlichen Weise offen. Bereits die Konzeption mit regionalen Vorrundenturnieren und anschließendem Finale zeigte, dass nur ein begrenzter Teil der Beschäftigten aktiv teilnehmen konnte. Zudem handelte es sich nach Überzeugung der Kammer um eine rein sportliche Veranstaltung. Angesprochen waren vor allem fußballinteressierte Mitarbeitende, die selbst mitspielen wollten. Passive oder nicht sportlich interessierte Beschäftigte standen nicht im Mittelpunkt des Veranstaltungskonzepts. Auch bei großzügiger Berechnung konnten unter Einbeziehung der Vorrundenturniere höchstens 1.500 Personen teilnehmen, während das Unternehmen rund 3.900 Mitarbeitende beschäftigte. Am Finaltag spielten selbst bei großzügiger Berechnung höchstens 315 Beschäftigte mit.

Dass sich weitere Beschäftigte als Zuschauer einfanden und im Anschluss an das Finale eine Abendveranstaltung mit Speisen und Getränken stattfand, änderte nach Auffassung der Kammer nichts. Maßgeblich blieb, dass die Einladung auf Anmeldung und Teilnahme ausdrücklich auf das Fußballturnier gerichtet war. Ein kommunikativer Austausch am Rande des Turniers genügte nicht, um eine echte betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung anzunehmen.

Das Sozialgericht wies die Klage daher ab. Der Unfall der Klägerin beim Finalspiel des Fußball-Cups ist nicht als Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung anzuerkennen.

Sozialgericht Hannover, Urteil vom 16. April 2026, Az. S 22 U 120/25 (nicht rechtskräftig)

Recht

Prof. Franz Josef Düwell in „Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht“: Jahr für Jahr erhöhen die Krankenkassen wegen steigender Ausgaben ihre Beiträge zulasten der versicherten Arbeitnehmerschaft und deren Arbeitgeber. Um dies einzudämmen, hat kürzlich Bundesgesundheitsministerin Nina Warken am 16.4.2026 den RefE eines GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes vorgelegt. Das Tempo beeindruckt: Das Kabinett hat am 29.4.2026 zugestimmt und am 1.5.2026 den Entwurf in den Bundesrat eingebracht.

In dem großen Paket von Maßnahmen, die das Gesetz enthält, haben zwei geplante Neuerungen für die arbeitsrechtliche Praxis besondere Bedeutung, nämlich (1) Teilarbeitsunfähigkeit und (2) Teilkrankengeld. 
Das ist revolutionär. Bislang gilt das Prinzip: Alles oder Nichts. Daher gibt es im Krankenversicherungsrecht keine „Teil-Arbeitsunfähigkeit“. Gleiches gilt im Arbeitsrecht; denn ein Arbeitgeber ist nach § 266 BGB grundsätzlich nicht verpflichtet, eine nur eingeschränkt angebotene Arbeitsleistung anzunehmen (vgl. BAG 13.6.2006 – 9 AZR 229/05, NZA 2007, 91 Rn. 23).

Ministerin Warken will sich Erfahrungen aus den skandinavischen Ländern zu eigen machen. Dort existieren Modelle der teilweisen Krankschreibung und anteiligen Entgeltersatzleistungen. Sie tragen dazu bei, die Dauer von Arbeitsunfähigkeitszeiten zu verkürzen, die Rückkehr in den Arbeitsprozess zu beschleunigen, sowie die langfristige Erwerbsbeteiligung zu erhöhen und krankheitsbedingte Ausgrenzungsrisiken zu reduzieren. Warken lehnt sich daran an.  

Der komplette Text ist hier zu lesen: www.rsw.beck.de

DGUV Information

Die Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbmedVV) (v. 18.12.2008, Teil 4, Abs.2, 1) verpflichtet Arbeitgebende, unter bestimmten Bedingungen spezielle Sehhilfen bei Tätigkeiten an Bildschirmgeräten - oft auch als Bildschirmarbeitsplatzbrillen bezeichnet - zur Verfügung zu stellen. Diese speziellen Sehhilfen werfen in der betrieblichen Praxis vielfach Fragestellungen auf.

Aus Erfahrung betreffen diese Fragestellungen im Besonderen die Differenzierungen zwischen einer „normalen Alltagsbrille“ bzw. einer speziellen Sehhilfe für Tätigkeiten an Bildschirmgeräten, die angemessene Höhe der Kosten und gelegentlich auch falsche Erwartungshaltungen, was eine Bildschirmbrille leistet und für wen sie geeignet erscheint.

Diese Information gibt über Indikation und technische Möglichkeiten Auskunft. Sie gibt eine Hilfestellung für die betriebsärztliche Betreuung, für Augenärztinnen und -ärzte und Betriebe. Die Erläuterungen des fachlichen Hintergrundes und der rechtlichen Regelungen geben Orientierung und sollen Missverständnissen vorbeugen.

Hier gibt es die DGUV Information als PDF: www.publikationen.dguv.de

Bildungswerk ver.di in Niedersachsen e.V.

Mittlerweile ein beliebtes Onlineformat – die Aktuelle Stunde für die SBV!

Wir möchten mit euch im praktischen Onlineformat über aktuelle Themen, Rechtsprechungen, Fragen sprechen, die euch seit dem letzten Seminar oder im Rahmen eurer Arbeit in der Schwerbehindertenvertretung bewegen.

Zu Beginn bekommt ihr ein aktuelles Thema und/oder Urteil vorgestellt, über das wir uns dann im Anschluss austauschen können. Natürlich bietet die aktuelle Stunde auch Zeit, um eure Fragen zu beantworten, euch auszutauschen und zu vernetzen.
Zu beachten ist jedoch, dass die aktuelle Stunde keine (!) individuelle Rechtsberatung ist oder ersetzt.

Themenschwerpunkte

  • Aktuelles Thema aus der Arbeit der Schwerbehindertenvertretung
  • Erfahrungsaustausch und Vernetzung
  • Fragen aus den Betrieben/Dienststellen

Infos und Anmeldungen für die nächsten Termine:
08.09..2026 | 10.11.2026 | online, jeweils 14:00 - 15:00 Uhr

Anmeldung für den SBV InfoBrief

Wenn du gerne in den Verteiler für den SBV InfoBrief aufgenommen werden möchtest,
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