Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Corona, Corona, Corona, .......... die Pandemie beschäftigt uns weiterhin und wird dies sicher noch sehr lange tun, wenn auch mittlerweile von dem Übergang in eine „neue Normalität“ die Rede ist. Eine nicht bewältigte Krise zur (neuen) Normalität zu erklären ist jedoch eine brachiale Falschdeutung des Begriffes „Krise“ die ich persönlich für wenig verantwortungsvoll halte! Eine Krise – und diese Metapher wird zurzeit fast inflationär benutzt – bietet Chancen. Aber die Chancen sind sozusagen fifty-fifty verteilt. Die Krise kann einerseits zur Verschärfung der gesellschaftlichen, sozialen und wirtschaftlichen Umstände, wie auch andererseits zu deren Verbesserung führen.
Fast muss man feststellen, dass wir uns in Deutschland auf einer Insel der Glückseligen befinden, schaut man in die Welt, ohne das Leid der hierzulande Betroffenen zu verharmlosen. Verantwortungslose Politiker haben den Tod von zehntausenden Menschen zu verantworten, weil sie die Wirkung des Virus beschönigen, ja sogar eine bestehende Gefahr komplett verneinen. Neuerdings fordert ein bald zu Wahl stehender amtierender Präsident sogar, man möge weniger testen, dann werde sich die Anzahl der Infizierten schon geringer darstellen. Absurdistan, das Land muss es wohl doch geben...........
Viele benachteiligte Menschen auf unserer Erde haben keinerlei Chancen sich vor einer Ansteckung zu schützen, geschweige denn, sich im Falle einer Infektion in die notwendige ärztliche Behandlung zu begeben.
Aber auch in unserem Land zeigen sich die sozialen Unterschiede u.a. in Form von massenhaften Neuinfektionen der letzten Wochen! Nicht jeder hat ein Haus mit Garten oder kann sich ins Homeoffice zurückziehen. „Nichts wird nach Corona so sein, wie vorher!“ – ja, das mag sein. Aber wenn es keine Bestrebungen für weiteren sozialen Ausgleich in unserem Land gibt, wird die Zeit nach Corona auch zur weiteren Verschärfung der gesellschaftlichen und sozialen Spaltung führen. Vergleicht man die Forderungen und Ankündigungen im Zusammenhang mit der globalen Finanzkrise ab 2007 und den tatsächlichen Veränderungen mit der heutigen Situation, schwant mir nicht viel Gutes!
Was hilft? Weitermachen!!! Nicht nachlassen im Bemühen um sozialen Ausgleich und um gerechte Verteilung von Arbeit und Vermögen! Unser Gesundheitssystem muss der gesamten Gesellschaft dienen und nicht privaten Investoren Gewinne verschaffen. Gerechte Löhne und gute Arbeitsbedingungen in allen Bereichen, sind Voraussetzung für eine gerechte, solidarische Gesellschaft.
Die Corona-Pandemie verschärft einige Versäumnisse der Vergangenheit für die Teilhabechancen behinderter Menschen besonders stark. Dies muss in den weiteren Maßnahmen des Bundes und der Länder Niederschlag finden! Nicht nur die Fortentwicklung der Digitalisierung und des Klimaschutzes müssen durch das milliardenschweren Konjunkturpaket gefördert werden – jedes Projekt muss auch im Hinblick auf eine weitere Umsetzung der UN-BRK und damit der Inklusion in unserem Land geprüft werden! Die berufliche Teilhabe behinderter Menschen darf in den kommenden Zeiten nicht auf dem Altar von TINA* geopfert werden! Schon 1998 erläuterte Dr. Peter Radtke die Abhängigkeiten die uns – also Nichtbehinderte und Behinderte – entweder gemeinsam ins Verderben oder gemeinsam zur Bewältigung der vor uns liegenden Aufgaben führen.**
Der Sommer ist da – und damit die Zeit für die alljährliche Doppelnummer des InfoBriefs. Die Monate Juli und August locken viele Menschen, die entsprechende Möglichkeiten haben, dies und jenes zu unternehmen, mich auch. Ich bin dann bald auch mal kurz weg, mit Vorsicht! Denn Genuss heißt auch weiterhin: Rücksicht, Vorsicht, Weitsicht! Bleibt gesund! Wir lesen uns im September wieder.
Herzlichen Gruß
Jürgen Bauch
* There Is No Alternative, Schlagwort von Magret Thatcher, ab 1979 mehrfach zur Begründung neoliberaler Maßnahmen verwendet
** Dr. Peter Radtke, Warum unsere Gesellschaft behinderte Menschen braucht, (Bad Lauterberg 1998)
BAuA
Die Verbreitung der neuartigen Lungenerkrankung COVID-19 stellt Beschäftigte und Arbeitgeber derzeit vor große Herausforderungen. Auf dieser Seite finden Sie gebündelt alle Informationen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) zum betrieblichen Umgang mit der Pandemie.
Die BAuA hat Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ) zu Gesundheitsfürsorge, Laboratorien, Schutzausrüstung und Desinfektionsmitteln erarbeitet und zusammengestellt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat einen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard veröffentlicht, der Anforderungen an den Arbeitsschutz in Zeiten der Corona-Krise formuliert. Die FAQs der BAuA zu besonderen technischen, organisatorischen und persönlichen Maßnahmen konkretisieren diesen Standard, genauso wie die branchenspezifischen Konkretisierungen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV).
Die hier verfügbaren Informationen werden regelmäßig von den Fachleuten der BAuA überprüft und aktualisiert. Besuchen Sie diese Seite regelmäßig, um auf dem neuesten Stand zum beruflichen Umgang mit SARS-CoV-2 zu bleiben.
Link: www.baua.de
Verordnung von ambulanten Leistungen
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am Montag in Berlin die Frist für den Beginn einer Heilmittelbehandlung nach einer vertragsärztlichen oder -zahnärztlichen Verordnung für gesetzlich Krankenversicherte von 14 Tagen auf 28 Tage verlängert. Damit soll einem in den Praxen möglicherweise bestehenden Terminstau bei Heilmittelbehandlungen, die bedingt durch die Corona-Pandemie nicht begonnen werden konnten, entgegengewirkt werden. Die Sonderregelung gilt bis zum 30. September 2020. Ab dem 1. Oktober 2020 gilt mit Inkrafttreten der neuen Heilmittel-Richtlinien künftig regelhaft die Frist von 28 Tagen zum Beginn einer Heilmittelbehandlung.
Zum vollständigen Text und Download der Pressemitteilung: www.g-ba.de
DBSV
Wer sehbehindert oder blind ist, steht seit dem März 2020 vor ganz neuen Problemen im Alltag. Der Deutsche Blinden- und Sehbehindertenverband (DBSV) hat deshalb eine Umfrage gestartet: Welche Unterstützung wünschen Sie sich in Corona-Zeiten von Ihren sehenden Mitmenschen? Mehr als 200 Betroffene haben daraufhin ihre Wünsche und Tipps eingesandt, die am häufigsten genannten werden heute anlässlich des Sehbehindertentages 2020 veröffentlicht. „Zwei Informationen nehme ich aus den Antworten mit“, sagt DBSV-Präsident Klaus Hahn. „Viele Menschen mit Seheinschränkung leiden ganz enorm unter der neuen Situation - und oft wäre die Lösung verblüffend einfach.“
Das absolute Top-Thema bei den Einsendungen wird für viele eine Überraschung sein: Es geht ums Busfahren. Seit der vordere Bereich in Bussen abgesperrt ist, können sehbehinderte und blinde Menschen nicht mehr wie gewohnt beim Fahrer einsteigen, ihn fragen, auf welcher Linie er fährt, und sich dann auf die vorderen Plätze für schwerbehinderte Menschen setzen. Deshalb ist es hilfreich, wenn jemand anbietet, die an der Haltestelle ankommenden Buslinien anzusagen und bei der Suche nach Bustür und Sitzplatz als „Navi“ zu dienen.
Ein weiteres oft genanntes Problem sind die neuartigen „Corona-Schlangen" mit Abstand zwischen den Wartenden - für viele sehbehinderte und blinde Menschen ein Buch mit sieben Siegeln. Sie würden sich freuen zu erfahren, dass es eine Schlange gibt, ob sie zur Post oder zum Bäcker führt, wo man das Ende der Schlange findet und wann man vorrücken soll.
Vielen Betroffenen macht es zu schaffen, dass im öffentlichen Raum seit Beginn der Kontaktbeschränkungen mehr geschwiegen wird als vorher. Dabei sind sehbehinderte und blinde Menschen in Zeiten des Abstandhaltens noch mehr als sonst darauf angewiesen, dass man mit ihnen spricht. „Ich sag Ihnen gern Bescheid, wenn Sie dran sind.“ „Einen Meter rechts von Ihnen ist ein Spender für Desinfektionsmittel.“ „Wenn Sie einen Schritt zurückgehen, stehen Sie hinter der Markierung.“ Ein Großteil der Befragten kann gar nicht genug von freundlichen Hinweisen dieser Art bekommen.
Bitte einfach Hilfe anbieten, bitte mehr Gelassenheit im Supermarkt, bitte Fußbodenmarkierungen mit mehr Kontrast ... Die Liste ließe sich noch fortsetzen. Die am häufigsten genannten Wünsche sehbehinderter und blinder Menschen in Corona-Zeiten jetzt unter www.dbsv.org/corona-tipps
Der Corona-Ratgeber speziell für blinde und sehbehinderte Menschen - von den Tipps eines Virologen über Hinweise zur Ansteckungsgefahr beim Führen bis zu arbeitsrechtlichen Fragestellungen:
- Im Internet: www.dbsv.org/corona
- NEU! Zum Hören übers DBSV-Infotelefon 030 / 2555 80808
DGUV
Für viele Führungskräfte, deren Teams im Homeoffice arbeiten, sind die vergangenen Wochen ein herausfordernder Spagat gewesen: Einerseits die Qualität der Arbeit zu gewährleisten, andererseits die Beschäftigten, insbesondere diejenigen mit Kindern, vor Überlastung zu schützen. Die Situation bietet aber auch Chancen für eine neue und bessere Führungskultur.
Führungskräfte, die vor allem auf Kontrolle und Anwesenheit setzen, haben gemerkt, dass sich ihr Führungsstil überholt hat. Klare Kommunikation, Transparenz und die Teilhabe der Beschäftigten sind in den Vordergrund gerückt. „Das gilt für den ‚regulären‘ Arbeitsalltag und ist jetzt noch wichtiger geworden“, sagt Dr. Marlen Cosmar, Psychologin und Referentin am Institut für Arbeit und Gesundheit der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IAG). „Führungskräfte benötigen ein Bewusstsein für diese neue Situation.“
Infos: www.dguv.de
Die politischen Forderungen des DBSV
Aktuell beweist die Politik eindrucksvoll, dass wichtige und mit großem Finanzvolumen einhergehende Entscheidungen schnell getroffen werden können. An dieser Entscheidungsfreude muss auch dann festgehalten werden, wenn es um die Sicherung und Verwirklichung voller und gleichberechtigter Teilhabe behinderter Menschen geht. Die Corona-Pandemie verschärft einige Versäumnisse der Vergangenheit für die Teilhabechancen blinder und sehbehinderter Menschen besonders stark. Diese Barrieren gilt es nun mit Nachdruck abzubauen. Gleichzeitig dürfen weder Schutzvorschriften in der pandemischen Lage, noch die immensen finanziellen Herausforderungen für den Staat dazu führen, dass die in den letzten Jahren erreichten Fortschritte für eine gleichberechtigte Teilhabe behinderter Menschen aufgegeben werden.
Link: www.dbsv.org
Tipp
In der Corona-Krise arbeiten viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Bürotätigkeiten im Homeoffice. Jetzt steht in vielen Firmen die Entscheidung an: Wann kommen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wieder in den Betrieb, zurück ins Büro vor Ort? Viele fragen sich: Was dürfen Chef oder Chefin verlangen? Und welche Corona-Schutzmaßnahmen sind zu beachten?
Auch wenn aktuell viele Corona-Beschränkungen wieder gelockert werden, ist es definitiv zu früh von einer Zeit „nach Corona" zu sprechen. In der Risikobewertung des Robert-Koch-Instituts (RKI) heißt es weiterhin (Stand: 26. Mai 2020): „Es handelt sich weltweit und in Deutschland um eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation.“ Arbeitsschutz hat im Betrieb Priorität.
Fragen und Antworten zum Thema: www.dgb.de
Aus dem Bundestag
Die FDP-Fraktion dringt auf eine „Einmalzahlung auch an Beschäftigte in den Einrichtungen der Behindertenhilfe“. In einem Antrag (19/19507), der am Donnerstag erstmals auf der Tagesordnung des Bundestagsplenums steht, verweist die Fraktion darauf, dass sich angesichts der aktuellen Corona-Pandemie die Wertschätzung der in der Pflege Beschäftigten zu Recht deutlich erhöht habe. „Ungeachtet der in den Tarifvereinbarungen und in der Refinanzierung der Pflegepersonalkosten zukünftig zu treffenden Veränderungen und Verbesserungen“ sei die Zahlung einer Prämie an die Beschäftigten in Altenpflegeeinrichtungen ein wichtiges Signal.
„Die Anerkennung sollte sich jedoch nicht nur auf die Beschäftigten in den Altenpflegeinrichtungen beschränken. Gerade auch die Beschäftigten in der Behindertenhilfe verdienen ebenso eine finanzielle Anerkennung“, schreiben die Abgeordneten weiter. Die Bundesregierung fordern sie in dem Antrag auf, „auch den 52.000 in der Behindertenhilfe tätigen Menschen eine Prämie zukommen zu lassen, die sich in der Höhe an der Prämie für Pflegekräfte orientiert und zu 2/3 vom Bund aus der Globalen Mehrausgabe Corona-Pandemie und zu 1/3 von den Ländern finanziert wird“.
hib - heute im bundestag | Nr. 552 | Mi., 27. Mai 2020
Tipp
Ein Text von Domingos de Oliveira: Die Digitalisierung hat durch Corona einen kräftigen Schub bekommen. Wie und warum behinderte Menschen davon profitieren, wurde auf netz-barrierefrei ausführlich dargestellt.
Link: www.netz-barrierefrei.de
ISL e.V.
Zur Bewältigung der unmittelbaren und längerfristigen Folgen der Corona-Pandemie hat die Bundesregierung Anfang Juni ein umfangreiches Maßnahmenpaket verabschiedet. Die Maßnahmen zielen darauf ab, die Wirtschaft zu stärken, Arbeitsplätze zu erhalten, soziale Härten abzufedern, Länder und Kommunen im der Krisenbewältigung zu stärken und insbesondere junge Menschen und Familien zu unterstützen. Diese positiven und ambitionierten Maßnahmen bekommen jedoch einen bitteren Beigeschmack, da behinderte Menschen und deren inklusive Teilhabe, in diesem Maßnahmenpaket kaum Berücksichtigung finden. ....
„Hier wird wieder einmal deutlich, dass wir behinderte Menschen, weiterhin behindert und exkludiert werden, da wir in den Ambitionen der Bundesregierung zum digitalen Fortschritt überhaupt nicht mitgedacht werden.“, kritisiert Horst Frehe, Vorstandsmitglied der Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben in Deutschland e.V. (ISL). Alle Förderrichtlinien von Bund und Länder müssen an Mindestanforderungen für Barrierefreiheit gekoppelt werden und in allen Bereichen gewährleistet werden. Private Anbieter von Waren und Dienstleistungen müssen endlich zügig zur Barrierefreiheit verpflichtet werden.
Der vollständige Text ist hier zu lesen: www.isl-ev.de
Tipp
Die Corona-Pandemie stürzt die Wirtschaft in die stärkste Krise der Nachkriegszeit und Millionen Arbeitnehmer*innen in Kurzarbeit und Existenzangst. Betriebsräte, Personalräte, Jugend- und Auszubildenden- sowie Schwerbehinderten- und Mitarbeitervertretungen sind in der Krise noch mehr gefordert als schon zuvor. Und sie stehen oft vor der Frage: Können wir denn jetzt, wo alle den Gürtel enger schnallen müssen, eine Fortbildung in Anspruch nehmen? ver.di b+b gibt ein paar Hilfen, um eine Entscheidung zu finden: www.verdi-bub.de
Digitalisierung im Betriebsverfassungs- und Personalvertretungsrecht
Nach Prof. Franz Josef Düwell (Vors. RiBAG a.D.) steht fest, dass die Vertrauensperson der schwerbehinderten Beschäftigten und im Verhinderungsfall das sie vertretende erste stellvertretende Mitglied der Schwerbehindertenvertretung berechtigt sind, sich zu allen Video- und Telefonkonferenzen zuzuschalten. Der Arbeitgeber ist nach § 179 Abs. 8 und 9 SGB IX verpflichtet, funktionsfähige Geräte zur Verfügung zu stellen und entstehende Kosten zu tragen.
Quelle: jurisPR-ArbR 23/2020
REHADAT
Das Statistische Bundesamt veröffentlicht alle zwei Jahre die Statistik der schwerbehinderten Menschen. Die Daten stammen von den Versorgungsämtern, die zuständig für die Anerkennung der Behinderung sind.
Die Statistik enthält die Zahl der schwerbehinderten Menschen mit gültigem Ausweis sowie Informationen über deren Geschlecht, Alter, Staatsangehörigkeit und Wohnort sowie Art, Ursache und Grad der Behinderung. Die Art der Behinderung wird einer Klassifikation mit 55 Kategorien zugeordnet.
Die Statistik der schwerbehinderten Menschen ist eine Totalerhebung. Trotzdem handelt es sich nicht um eine Vollerhebung, da nicht alle in Betracht kommenden Personen einen Schwerbehindertenausweis beantragen, z.B. weil sie keine Vorteile darin sehen oder weil sie Nachteile befürchten.
Link: www.rehadat-statistik.de
Tipp
Nachdem die große Magdeburger Fachtagung im Mai abgesagt werden musste, sind nun noch zwei Fachtagungen im Angebot (Stand: 22.06.2020):
- Fachtagung SBV für die Vertrauenspersonen der Schwerbehinderten Menschen aus der kirchlichen Arbeitswelt
in Lübeck vom 16.09. bis 17.09.2020 - Fachtagung Arbeitsrecht für die Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen i.S.d. SGB IX
in Magdeburg vom 17.11. bis 18.11.2020
Hier steht jeweils auch die Möglichkeit zur Onlineanmeldung oder Kontaktdaten für weitere Informationen bereit.
INQA
Angesichts der aktuellen Herausforderungen für Unternehmen und Beschäftigte in der Corona-Pandemie entwickelt sich auch die vom BMAS unterstützte Initiative Neue Qualität der Arbeit (INQA) weiter: Mit einer neuen Webseite will die Initiative Unternehmen und ihren Beschäftigten gerade jetzt Orientierung geben.
So bietet der neue INQA-Schwerpunkt „Covid-19: Beschäftigte schützen, Arbeit gut gestalten“ praxisorientiertes Wissen rund um die Themen „Gute Führung im Home-Office“, „Finanzielle Hilfsprogramme“, „Psychische Gesundheit“, „Selbstständige und Kleinstunternehmer*innen“.
Die neue Webseite richtet sich an Beschäftigte ebenso wie die Geschäftsführung, Führungskräfte, Personalverantwortliche und Betriebsrät*innen und bringt die verschiedenen Akteur*innen persönlich und virtuell zusammen. Sie ermöglicht einen schnellen und unkomplizierten Zugang sowohl zu aktuellen Inhalten als auch zu den bewährten Förderangeboten der Initiative. Zudem wurde die Webseite auch für neue Mobilgeräte optimiert.
Die Initiative Neue Qualität der Arbeit (INQA) ist als gemeinsame Initiative von Bund, Ländern, Sozialversicherungsträgern, Gewerkschaften, Stiftungen und Arbeitgebern gestartet und wird durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gefördert.
Link: www.inqa.de
Umfrage Inklusion in anderen Ländern
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat im Jahr 2018 eine internationale Studie gefördert, die aus dem Ausgleichfonds der Arbeitgeber nach § 161 SGB IX finanziert wurde. Die Studie ist Bestandteil des Nationalen Aktionsplanes der Bundesregierung zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) und wurde von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) in Berlin in der Zeit vom 01. März 2018 bis 31. Oktober 2019 (20 Monate) durchgeführt.
In der folgenden Studie werden die Empfehlungen für Deutschland zur Verbesserung der Barrierefreiheit in privaten Unternehmen anhand 12 konkreter Beispiele zusammengefasst. Hierbei handelt es sich nicht um eine vergleichende Studie unterschiedlicher Systeme. Das Ziel der Studie war vielmehr, innovative Beispiele im Ausland zu identifizieren, die Barrieren in Unternehmen abbauen und dadurch den Zugang von Menschen mit Behinderung in den allgemeinen Arbeitsmarkt verbessern. Diese Beispiele, die übergeordnete Veränderungen anstoßen, die auf mehrere Unternehmen/Unternehmensgruppen übertragbar sind, sollen Unternehmen in Deutschland und deren Verbände als Anregung zur Verfügung gestellt werden, um einen Wandel im privaten Sektor zu mehr Barrierefreiheit und damit einer höheren Beschäftigungsquote von Menschen mit Behinderung zu beschleunigen.
Möglichkeit des PDF-Download: www.publikationen.dguv.de
www.kommitmensch.de
In einer inklusiven Gesellschaft kann jede Person an allen gesellschaftlichen Aktivitäten teilnehmen – egal ob mit oder ohne Behinderung. Dieser Grundsatz steht seit 1994 auch im Grundgesetz: „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden“ (Artikel 3). Leider ist dies in der Bildungs- und Arbeitswelt oft noch keine Selbstverständlichkeit.
Die Kampagne kommmitmensch greift diese Problematik auf und setzt sich dafür ein, dass Personen mit und ohne Behinderung gemeinsam leben, lernen und arbeiten. Damit Inklusion als Motor für Entwicklung wirken kann, muss sie fester Teil der Unternehmenskultur sein – davon profitieren die Beschäftigten und das Unternehmen gleichermaßen.
Seit Jahren macht sich die gesetzliche Unfallversicherung für Inklusion stark, sensibilisiert Führungskräfte für das Thema und stellt Materialien für eine inklusive Arbeits- und Bildungswelt zur Verfügung. Dabei spielen Prävention, Bewusstseinsbildung, barrierefreie Arbeitsplätze und Partizipation eine herausragende Rolle.
Eine der wichtigsten Aufgaben der gesetzlichen Unfallversicherung ist es, Berufskrankheiten und Unfälle zu verhüten, denn diese können im schlimmsten Fall auch zu Behinderungen führen. Tritt trotzdem der Ernstfall ein, sorgt die gesetzliche Unfallversicherung mit einem umfassenden Betreuungs- und Entschädigungssystem dafür, dass die betroffenen Menschen weiterhin aktiv am beruflichen und sozialen Leben teilhaben können.
Wird Inklusion konsequent umgesetzt, bringt sie große Veränderungen mit sich. Um einen Kulturwandel zu erreichen, braucht es neue Impulse und konkrete Praxishilfen – diese liefert die Kampagne kommmitmensch. Die sechs Handlungsfelder der Kampagne helfen dabei, dass Themen wie Inklusion, Sicherheit und Gesundheit bei allen Entscheidungen selbstverständlich mitgedacht werden.
Link zur Kampagnenseite: www.kommmitmensch.de
Pflege
Der DGB fordert in seiner Stellungnahme zum Intensivpflege- und Rehabilitationsgesetz, dass die Versorgung von Beatmungspatient*innen bedarfsgerecht erfolgen muss. Keinesfalls darf es bei der Wahl der Unterbringung rein um Kostengesichtspunkte gehen. Eine gute und qualitativ hochwertige Versorgung der Patient*innen muss an jedem dafür geeigneten Ort, auch in der eigenen Häuslichkeit, möglich sein.
Nähere Infos auf: www.dgb.de
Protest
Mit einer gemeinsamen Erklärung wenden sich die Beauftragten der Länder für Menschen mit Behinderungen an die Abgeordneten des Deutschen Bundestages. Dabei geht es um den geänderten Entwurf des Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetzes aus dem Bundesgesundheitsministerium, das die Versorgung von Versicherten mit einem besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege regeln soll. Die Beauftragten fordern die Abgeordneten auf, dem Gesetzentwurf so nicht zuzustimmen.
Sie kritisieren, dass auch dieser Entwurf klar gegen die UN-Behindertenrechtskonvention verstößt, die in Artikel 19 festlegt, dass Menschen mit Behinderungen selbstverständlich ein Wunsch- und Wahlrecht des Wohn- und Aufenthaltsortes haben. Darüber hinaus bestimme Artikel 4 lit. d, dass "Handlungen oder Praktiken, die mit diesem Übereinkommen unvereinbar sind, zu unterlassen [sind].“ Alle Beauftragten der Länder für Menschen mit Behinderungen fordern daher die Abgeordneten dazu auf, dem Gesetzesentwurf in der derzeitigen Fassung nicht zuzustimmen........
Weitere Infos auf www.kobinet-nachrichten.org
iXNet
Das Internetportal des inklusiven Expert*innen-Netzwerks (iXNet) von und für Akademiker*innen mit Behinderung geht an den Start. Durch ein breites Spektrum an Informationen, Peer-Support, Beratung und themenspezifischen Austausch will das vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) aus Mitteln des Ausgleichsfonds geförderte Projekt Akademiker*innen mit Behinderungen auf ihrem beruflichen Weg stärken und ihre Beschäftigungsperspektiven nachhaltig verbessern.
Das Projekt wird durchgeführt vom Institut für empirische Soziologie an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (IfeS) in Kooperation mit dem Hildegardis-Verein, dem Institut der Deutschen Wirtschaft (IW) - REHADAT und der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit. Der DVBS unterstützt das Projekt durch seine Mitarbeit im Projektbeirat. Das barrierearme Angebot wird kontinuierlich erweitert und aktualisiert.
Weiterlesen unter www.ixnet-projekt.de
Quelle: horus aktuell
Aus dem Bundestag
Der Behindertenbeauftragte der Bundesregierung, Jürgen Dusel, fordert Nachbesserungen an der geplanten Reform der Intensivpflege. Die Behinderten sähen den Neuregelungen im sogenannten Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz mit Unruhe entgegen, sagte Dusel am Mittwoch im Gesundheitsausschuss des Bundestages.
So sollte jeder selbst entscheiden dürfen, wo und mit wem er lebt, sagte Dusel in Anspielung auf die Versorgung von Beatmungspatienten. Die Patienten müssten eine Wahlfreiheit haben, wo sie versorgt werden wollten, und dürften nicht gegen ihren Willen in stationäre Einrichtungen gebracht werden.
Die Coronakrise habe gerade erst gezeigt, dass Pflegeheime nicht unbedingt ein sicherer Ort seien, argumentierte Dusel. Sie könnten für Beatmungspatienten ein Risiko darstellen. Das Recht, in der eigenen Häuslichkeit betreut zu werden, dürfe nicht eingeschränkt werden. Im schlimmsten Fall könne dies dazu führen, dass Pflegemängel nicht mehr gemeldet würden aus Angst, aus dem Haus zu müssen.
Auch bei den Zuzahlungen dürfe es nicht zu einer Schlechterstellung für jene Pflegefälle kommen, die zu Hause statt in einer stationären Einrichtung versorgt werden.
Die außerklinische Intensivpflege kann dem Gesetzentwurf zufolge in Pflege- und Behinderteneinrichtungen, in Intensivpflege-Wohneinheiten, zu Hause oder auch in Schulen, Kindergärten oder Werkstätten erbracht werden. Die Medizinischen Dienste der Krankenversicherung sollen jährlich prüfen, ob die Versorgung sichergestellt werden kann. Mit der Novelle reagiert die Bundesregierung auch auf betrügerische Pflegedienste mit überteuerten Abrechnungen.
hib - heute im bundestag | Nr. 543 | Mi., 27. Mai 2020
BMAS
Viele Menschen mit Behinderungen, die in Werkstätten arbeiten, sind in den letzten Wochen durch die Folgen der Corona-Pandemie in finanzielle Bedrängnis geraten. Denn ihr Arbeitsentgelt hängt von den Einnahmen ab, die die Werkstatt erwirtschaftet.
Das Bundeskabinett hat deshalb am 17. Juni 2020 wichtige Änderungen in der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung beschlossen. Deren Ziel ist es, die Entgelteinbußen von Werkstattbeschäftigten zumindest teilweise zu kompensieren.
Siehe weiter Informationen in der Pressemitteilung des BMAS: www.bmas.de
Aus dem Bundestag
Contergangeschädigten Menschen soll ihr Anspruch auf Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz - insbesondere auf die lebenslänglich gewährte monatliche Conterganrente - grundsätzlich nicht mehr aberkannt werden können. Der Familienausschuss verabschiedete eine entsprechende Gesetzesvorlage der Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und SPD (19/19498) zur Novellierung des Conterganstiftungsgesetzes am Mittwoch mit den Stimmen aller Fraktionen. Eine Aberkennung von Leistungsansprüchen soll nur noch dann möglich sein, wenn der Empfänger von Leistungen vorsätzlich falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat. Der Bundestag wird am Donnerstag abschließend über das Gesetz beraten und abstimmen.
Die Koalitionsfraktionen verweisen darauf, dass nach der derzeitigen Rechtslage Leistungsansprüche aberkannt werden können, wenn körperliche Fehlbildungen aufgrund späterer Erkenntnisse nicht mehr mit der Einnahme von thalidomidhaltigen Präparaten der Firma Grünenthal in Verbindung gebracht werden können. Inzwischen sei aber ein Nachweis über den Zusammenhang zwischen den Fehlbildungen und der Einnahme der Präparate wegen des zunehmenden Zeitablaufs in der Regel nicht mehr oder nur noch sehr schwer möglich.
Durch die Einnahme von Contergan kam es Ende der 1950er- und Anfang der 1960er-Jahre zu einer Häufung von schweren Fehlbildungen oder gar dem Fehlen von Gliedmaßen und Organen bei Neugeborenen. Dabei kamen weltweit etwa 5.000 bis 10.000 geschädigte Kinder auf die Welt.
Zudem soll mit der Novelle die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage geschaffen werden, damit die im Jahr 2013 durch das Dritte Änderungsgesetz des Conterganstiftungsgesetzes bereitgestellten zusätzlichen Bundesmittel in Höhe von 30 Millionen Euro für die Erhöhung der Conterganrenten und Bereitstellung weiterer Leistungen auch zur Förderung multidisziplinärer medizinischer Kompetenzzentren verwendet werden können. Die Einrichtung der Kompetenzzentren, die die medizinischen Beratungs- und Behandlungsangebote für tahlidomidgeschädigte Menschen verbessern sollen, war 2017 mit dem Vierten Änderungsgesetz zum Conterganstiftungsgesetz beschlossen worden.
In der Ausschusssitzung bekannten sich alle Fraktionen zur Verantwortung des deutschen Staates für die Opfer des Contergan-Skandals. Das Gesetz sei nötig geworden, um den Opfern Rechtssicherheit zu bieten. Scharfe Kritik wurde am Verhalten der Contergan-Stiftung laut. Diese hatte Contergan-Opfern in Brasilien im vergangenen Jahr förmlich mitgeteilt, sie beabsichtige, den Anerkennungsbescheid über die Contergan-Rente und weitere Hilfen zu widerrufen. Die Stiftung begründete dies damit, dass das in Brasilien Ende der 1950er-Jahre vertriebene thalidomidhaltige Arzneimittel Sedalis kein Produkt der Firma Grünenthal gewesen sei. Doch selbst die Firma Grünenthal hatte dieser Darstellung widersprochen. Abgeordnete von FDP, Linken und Grünen forderten deshalb, das Vorgehen der Contergan-Stiftung aufzuarbeiten.
Quelle: hib - heute im bundestag | Nr. 621 | Mi., 17. Juni 2020
Verwaltungsvereinbarung
Eindeutige Zuständigkeiten und dadurch schnellere Hilfe für schwerbehinderte Menschen und Arbeitgeber – das ist das Ziel einer aktualisierten Verwaltungsvereinbarung zwischen der Deutschen Rentenversicherung, vertreten durch die Deutsche Rentenversicherung Bund, der Bundesagentur für Arbeit, der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) als Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand, der Landwirtschaftlichen Unfallversicherung, vertreten durch die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG), und der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgegestellen (BIH) über die Erbringung von Leistungen der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben nach dem SGB IX Teil 3 im Verhältnis zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß Teil 1 des SGB IX.
Hierbei geht es um Leistungen, bei denen der Gesetzgeber nicht klar geregelt hat, wer die Kosten übernehmen muss.
PDF-Download: www.bar-frankfurt.de
Aus dem Bundestag
Da es aktuell keinen flächendeckenden Sportstättenatlas für alle Sportstätten in Deutschland gibt, kann laut Bundesregierung zu einem etwaigen Finanzbedarf für eine barrierefreie Umrüstung keine Aussage getroffen werden. Das geht aus der Antwort (19/19466) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/17706) hervor. Die Bundesregierung verfüge daher über keine Kenntnis, "in welchem Zeitrahmen eine komplett barrierefreie Umgestaltung aller deutschen Sportstätten realisierbar wäre", heißt es in darin weiter.
Zur Beantwortung der Frage, ob die Bundesregierung ein eigenständiges Förderprogramm für barrierefreie Sportstätten plant, wird mitgeteilt: Länder, Kommunen und Verbände konstatierten seit Jahren den hohen Sanierungsbedarf bei Sportstätten bundesweit. Vor diesem Hintergrund sei die Bereitstellung von Bundesmitteln für die Sanierung von Sportstätten gemäß Eckwertebeschluss zum Bundeshaushalt 2021 und zum Finanzplan bis 2024 im Rahmen einer Erhöhung der Bundesmittel für die Städtebauförderung beabsichtigt. Die Details der Umsetzung, vor allem auch zur möglichen Höhe und Ausgestaltung der städtebaulichen Förderung, seien im Rahmen des weiteren Aufstellungsverfahrens zum Bundeshaushalt 2021 zu klären, schreibt die Bundesregierung und macht zugleich darauf aufmerksam, dass bei der Förderung grundsätzlich auch das Bauordnungsrecht zu berücksichtigen sei.
Die Gesetzgebungskompetenz für das Bauordnungsrecht, welches unter anderem die Regelung verbindlicher baulicher Standards auch zur Barrierefreiheit sowie Fragen des baulichen Bestandsschutzes umfasst, liege in der alleinigen Zuständigkeit der Länder, heißt es in der Vorlage. Die Länder würden daher auch darüber entscheiden, welche DIN-Normen sie ordnungsrechtlich für verbindlich erklären. Der Bund könne hierzu keine Angaben machen.
hib - heute im bundestag | Nr. 607 | Mo., 15. Juni 2020
BMAS
Die Bundesregierung hat am 12.06.2020 die vom Bundesminister für Wirtschaft und Energie sowie vom Bundesminister der Finanzen vorgelegten Eckpunkte für ein Programm "Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen" beschlossen.
Ziel der Überbrückungshilfe ist es, kleinen und mittelständischen Unternehmen und Organisationen, die ihre Geschäftstätigkeit in Folge der Corona-Krise vollständig oder zu wesentlichen Teilen einstellen mussten, für die Monate Juni bis August 2020 eine weitergehende Überbrückungshilfe zu gewähren und so ihre Existenz zu sichern.
Davon profitieren auch Einrichtungen der Behindertenhilfe und Sozialunternehmen, insbesondere Inklusionsbetriebe, betonte Bundesminister Hubertus Heil: "Menschen mit Behinderungen und ihre Angehörigen sind durch die Corona-Pandemie hart getroffen und besonders auf unsere Unterstützung angewiesen. Ich freue mich, dass die Bundesregierung sichergestellt hat, dass nun auch Sozialkaufhäuser und Inklusionsbetriebe Überbrückungshilfen erhalten können. Die Inklusionsbetriebe bieten Menschen mit Behinderungen Arbeit und damit Betätigung und Bestätigung. Das ist gerade in diesen Zeiten besonders wichtig."
Inklusionsbetriebe sind Betriebe, die bis zu 50% schwerbehinderte Menschen beschäftigen. Es gibt in Deutschland rund 900 Inklusionsbetriebe, in denen rund 30.000 Menschen arbeiten. Davon sind rund 13.000 schwerbehindert. Inklusionsbetriebe sind deshalb ein Eckpfeiler der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen in Deutschland.
Inklusionsbetriebe konnten die bisherigen Corona-Schutzschirme oftmals nicht in Anspruch nehmen, weil sie z.B. gemeinnützig sind. Es war deshalb das erklärte Ziel des BMAS, im neuen Konjunkturpaket unmissverständlich zum Ausdruck zu bringen, dass auch Inklusionsbetriebe erfasst sind.
Kontrovers
Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) werden weitestgehend als positive Einrichtungen angesehen. Produkten aus WfbM haftet ein sozialer Mehrwert an. Ein Großteil der Gesellschaft hat sich allerdings noch nie wirklich mit diesem System auseinandergesetzt. Hier ist viel Aufklärungsarbeit nötig. Wir machen in unserer Arbeit als JOBinklusive Team die Erfahrung, dass Menschen oft sehr überrascht sind, wenn sie das erste Mal genauer über die Hintergründe zu WfbM informiert werden. Auf der Webseite von JOBinklusive gibt es eine informative Auseinandersetzung mit gängigen Irrglauben und den klassischen Argumenten von WfbM-Befürworter*innen.
Link: www.jobinklusive.org
NDR-Fernsehen
Für Menschen mit Behinderung ist die Corona-Krise eine besondere Belastung: Viele brauchen rund um die Uhr Assistenz - und das ist mit einem erhöhten Ansteckungsrisiko verbunden. Außerdem zählen nicht wenige Menschen mit Behinderung zur Risikogruppe für schwere Verläufe von Covid-19: Wer im Rollstuhl sitzt, hat beispielsweise oft ein niedrigeres Lungenvolumen. Das Kulturjournal stellt zwei Menschen vor, die durch Corona in Alltag und Beruf massiv eingeschränkt sind. Ein Beitrag zum 8. Deutschen Diversity-Tag am 26. Mai, der für Vielfalt und Toleranz in der Arbeitswelt wirbt.
Sendung: Kulturjournal | 5 min. | 25.05.2020 | Verfügbar bis 25.05.2021
REHEDAT
Dieser Fristenrechner ermöglicht die Berechnung relevanter Fristen im Reha-Prozess. Dabei ist es entscheidend, welche Perspektive Sie auf den Reha-Prozess einnehmen.
Sind Sie Antragstellerin oder Antragsteller? Sind Sie Rehabilitationsträger und haben z.B. einen Antrag als „erstangegangener Rehabilitationsträger“ erhalten? Berechnen Sie mit dem Fristenrechner die für Sie relevanten Fristen.
Aus dem Bundestag
Wie viele Bahnhöfe als uneingeschränkt barrierefrei gelten und wie sich deren Anzahl in den vergangenen zehn Jahren entwickelt hat, möchte die FDP-Fraktion wissen. In einer Kleinen Anfrage (19/19478) erkundigen sich die Abgeordneten bei der Bundesregierung außerdem nach der Höhe der Bundesmittel, die in den vergangenen zehn Jahren durch Förderprogramme oder andere Zuwendungen in den Um- und Ausbau von barrierefreien Bahnhöfen und Bahnanlagen investiert worden sind.
hib - heute im bundestag | Nr. 600 | Do., 11. Juni 2020
Menschen – Das Magazin
Bei den Maßnahmen gegen Corona wird auf die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen meist keine Rücksicht genommen. So stellt die Maskenpflicht hörgeschädigte Menschen vor große Probleme.
Sendung: Menschen – Das Magazin | 10 min | 30.05.2020 | Verfügbar bis 30.05.2023
REHADAT-ICF-Lotse
Das Portal REHADAT-ICF-Lotse wurde überarbeitet und ist nun online: in neuem Layout, mit erweiterten Inhalten und für mobile Endgeräte optimiert. Nutzerinnen und Nutzer können dort Informationen zu den Themen Behinderung, Arbeit und Teilhabe mithilfe der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) finden.
Das Portal führt entlang der ICF-Klassifikation zu Inhalten des Informationssystems REHADAT aus den Bereichen Hilfsmittel, Literatur und Praxisbeispiele.
Folgende Informationen findet man zum Beispiel anhand des ICF-Items d166 (Lesen):
- Hilfsmittel wie Bildschirmlesegeräte oder Lupen, die das Lesen unterstützen
- Literatur zum Thema barrierefreie Kommunikation oder Leichte Sprache
- Beispiele zur beruflichen Teilhabe von blinden oder sehbehinderten Menschen.
Darüber hinaus bietet das Portal eine umfangreiche, strukturierte Literaturliste zum Thema ICF sowie einen Überblick über Rehabilitations- und Teilhabeforschende und deren Projekte mit Bezug zur ICF. Das Portal richtet sich an Fachleute und interessierte Laien.
„Die ICF hat durch das Bundesteilhabegesetz noch mehr Bedeutung erfahren – deshalb ist es uns wichtig, auch die umfangreichen REHADAT-Inhalte zu Behinderung, Arbeit und Teilhabe mit der Klassifikation zu erschließen“ so Projektleiterin Andrea Kurtenacker.
Die ICF wurde 2001 von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) herausgegeben. Sie dient der Beschreibung des funktionalen Gesundheitszustandes, der Behinderung und der Teilhabe unter Berücksichtigung relevanter Kontextfaktoren von Menschen.
Hier können Sie das Portal aufrufen: www.rehadat-icf.de
Quelle: REHADAT-Pressemitteilung, 16. Juni 2020
Urteil
Hat der schwerbehinderte Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits einen Bescheid über seine Schwerbehinderteneigenschaft erhalten oder wenigstens – wie hier – rechtzeitig einen entsprechenden Antrag gestellt, steht ihm der Sonderkündigungsschutz nach §§ 168 ff SGB IX auch dann zu, wenn der Arbeitgeber von der Schwerbehinderteneigenschaft oder der Antragstellung keine Kenntnis hatte (BAG 22. September 2016 – 2 AZR 700/15 – AP Nr. 14 zu § 85 SGB IX = NJW 2017, 684 mit Nachweisen zur älteren Rechtsprechung). Allerdings unterliegt das Recht des Arbeitnehmers, sich nachträglich auf eine Schwerbehinderung oder eine rechtzeitige Antragstellung zu berufen und die Zustimmungsbedürftigkeit der Kündigung geltend zu machen, der Verwirkung (§ 242 BGB). Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung. Mit der Verwirkung wird verhindert, formal bestehende Rechte illoyal verspätet geltend machen zu können. Dies ist mit Blick auf den Sonderkündigungsschutz eines Arbeitnehmers nach §§ 168 ff SGB IX der Fall, wenn der Arbeitgeber von der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch keine Kenntnis hatte und der Arbeitnehmer sich erst nach Ablauf einer angemessenen Frist nach Zugang der Kündigung gegenüber dem Arbeitgeber auf seine bereits festgestellte oder zur Feststellung beantragte Schwerbehinderteneigenschaft beruft (BAG 22. September 2016 aaO). Als Maßstab für die Rechtzeitigkeit der Geltendmachung der Rüge der Schwerbehinderung ist von der Drei-Wochen-Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage aus § 4 Satz 1 KSchG auszugehen.
LAG Mecklenburg-Vorpommern, 13.08.2019, 2 Sa 217/18
Vollständiges Urteil siehe hier: www.landesrecht-mv.de
Urteil
Wegeunfälle stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das gilt unter gewissen Voraussetzungen auch, wenn vom üblichen Weg abgewichen wird, um Kinder in den Kindergarten oder zur Kita bzw. zur Schule zu bringen.
Bei Home-Office soll das jedoch anders aussehen. Das hat das Bundessozialgericht im Januar entschieden. Ein Wegeunfall setze schon vom Wortlaut her voraus, dass Arbeits- und Wohnort räumlich auseinanderfallen. Das sei bei Tätigkeiten in einem Home-Office nicht der Fall.
Pressemitteilung des Bundessozialgerichtes vom 30. Januar 2020: www.bsg.bund.de
Urteil
Geht dem öffentlichen Arbeitgeber die Bewerbung einer fachlich nicht offensichtlich ungeeigneten schwerbehinderten oder dieser gleichgestellten Person zu, muss er diese nach § 82 Satz 2 SGB IX in der bis zum 29. Dezember 2016 geltenden Fassung (aF)* zu einem Vorstellungsgespräch einladen. Das gilt auch bei einer (ausschließlich) internen Stellenausschreibung.
Im März 2016 schrieb die Regionaldirektion Berlin-Brandenburg der Beklagten intern zwei Stellen als Personalberater aus, wobei eine Stelle bei der Agentur für Arbeit in Cottbus und die andere Stelle bei der Agentur für Arbeit Berlin-Mitte zu besetzen war. Der langjährig bei der Beklagten beschäftigte Kläger bewarb sich auf beide Stellen. Für beide Stellen, die identische Anforderungsprofile hatten, führte die für die Besetzung dieser Stellen zuständige Regionaldirektion Berlin-Brandenburg ein Auswahlverfahren nach identischen Kriterien durch. Der Kläger wurde nur zu einem Vorstellungsgespräch betreffend die Stelle in Berlin eingeladen mit dem Hinweis, dass die Ergebnisse des Auswahlgesprächs für die Stelle in Berlin in das Stellenbesetzungsverfahren für die Stelle in Cottbus einfließen würden. Beide Bewerbungen des Klägers blieben erfolglos.
Der Kläger hat die Beklagte nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung gerichtlich ua. auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG in Anspruch genommen. Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe ihn entgegen den Vorgaben des SGB IX und des AGG wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt. Dies folge daraus, dass die Beklagte ihn entgegen § 82 Satz 2 SGB IX aF nicht zu einem Vorstellungsgespräch auch für die Stelle in Cottbus eingeladen habe. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG in Höhe eines auf der Stelle erzielbaren Bruttomonatsentgelts verurteilt.
Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hatte vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Die Beklagte hat den Kläger nicht wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt und schuldet ihm deshalb nicht die Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG. Zwar muss der öffentliche Arbeitgeber, dem die Bewerbung einer fachlich nicht offensichtlich ungeeigneten schwerbehinderten oder dieser gleichgestellten Person zugeht, diese nach § 82 Satz 2 SGB IX aF auch bei einer (ausschliesslich) internen Stellenausschreibung zu einem Vorstellungsgespräch einladen. Dieser Verpflichtung war die Beklagte allerdings dadurch ausreichend nachgekommen, dass die für die Besetzung beider Stellen zuständige Regionaldirektion Berlin-Brandenburg den Kläger zu einem Vorstellungsgespräch betreffend die bei der Agentur für Arbeit Berlin-Mitte zu besetzende Stelle mit identischem Anforderungsprofil eingeladen hatte, das Auswahlverfahren nach identischen Kriterien durchgeführt wurde und eine Vertreterin der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg den jeweils gebildeten Auswahlkommissionen angehörte.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Juni 2020 - 8 AZR 75/19
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. November 2018 - 21 Sa 1643/17
Quelle: Pressemitteilung Bundesarbeitsgericht, 18/20
Urteil
Vor etwa einem Jahr sorgte der EuGH mit seinem Urteil zur Arbeitszeiterfassung für Furore. Viele meinten jedoch, das Urteil verpflichte zunächst den Gesetzgeber. Bevor dieser das deutsche Arbeitszeitgesetz nicht anpasst, könne von den Arbeitgebern keine Umsetzung verlangt werden. Das Arbeitsgericht Emden sieht das anders – und »überholt« den Gesetzgeber (ArbG Emden, 20.02.2020, 2 Ca 94/19).
Mehr Informationen beim Bund-Verlag: www.bund-verlag.de
Urteil
Leitsätze: 1. Zur bundes- und nrw-weit gültigen Parkerleichterung („aG-light“). 2. Dialysepflichtigkeit begründet keinen Ausnahmefall, der zur Parkerleichterung berechtigt.
Orientierungssatz zur Anmerkung: Die Sonderfälle von Parkerleichterungen des sog. „aG-light“ sind außerhalb des Systems des SGB IX und der dortigen Nachteilsausgleiche nach den Vorgaben in bundesweiten Regelungen des Straßenverkehrsrechts bzw. ergänzenden länderspezifischen Vorschriften zu beurteilen. Davon ausgehend ist es im Einzelfall ermessensfehlerfrei, wenn die zuständige Straßenverkehrsbehörde bei Dialysepflichtigkeit die Voraussetzungen dafür ablehnt.
Urteil siehe: www.talentplus.de
Bildungswerk ver.di
Gute Kenntnisse in den vielfältigen Bereichen verschaffen Sicherheit im Handeln. SBVen brauchen sehr gute Grundkenntnisse und Spezialkenntnisse auf vielen Gebieten. Das Bildungswerk ver.di in Niedersachsen bietet entsprechende Seminare zu verschiedenen Themen der Schwerbehindertenvertretung, z.B.:
- Die geschichtliche Entwicklung zum SGB IX
- Aufgaben und Rechte der Schwerbehindertenvertretung
- Inner- und außerbetriebliche Zusammenarbeit
- Öffentlichkeitsarbeit der Schwerbehindertenvertretung
- Versammlung der schwerbehinderten Menschen
- Anregungen für die praktische Arbeit
- Umsetzungsmöglichkeiten in die betriebliche Praxis
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
- u.a.
Die Seminarangebote sind hier einsehbar: www.betriebs-rat.de
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