Liebe Kolleginnen und Kollegen,
...... der Artikel 8 der UN-Behindertenkonvention verpflichtet die Vertragsstaaten zu sofortigen, wirksamen und geeigneten Maßnahmen der Bewusstseinsbildung. Ziel ist es, in der Gesellschaft das Bewusstsein für Menschen mit Behinderungen zu schärfen und die Achtung ihrer Rechte und ihrer Würde zu fördern. Die Maßnahmen sollen dazu beitragen, dass Klischees, Vorurteile und schädliche Praktiken gegenüber Menschen mit Behinderungen, auch aufgrund des Geschlechts oder des Alters, in allen Lebensbereichen bekämpft werden und dass das Bewusstsein für die Fähigkeiten und den Beitrag von Menschen mit Behinderungen gefördert wird.1
Nun ist das „Jubiläumsjahr 10 Jahre UN-BRK“ Geschichte, aber ich werde das unbequeme Gefühl nicht los, dass es bei der bisherigen Geschwindigkeit der Bewusstseinsbildung im Sinne der UN-BRK in unserem Lande noch recht lange dauern kann, bis die gesellschaftliche Teilhabe auf allen Ebenen und Gebieten Realität geworden ist.
Die Gegnerschaft der Inklusion stellt sich heterogen dar. Sie reicht von den Unwissenden und den Gleichgültigen, über die Zweifler und Leistungsfetischisten bis zu den Verfechtern von Ideologien, die aus sich heraus dem für sie Minderwertigen keinen Platz einräumen. Aber es ist zweifelsohne seit 2009 auch eine erheblich gewachsene Toleranz in der Gesellschaft wahrzunehmen.
Udo Sierck2 stellt jedoch die Frage, ob die zu beobachtende Toleranz auf der Basis der Akzeptanz oder auf dem Fundament der Gleichgültigkeit ruht. Gleichgültigkeit würde allerdings eine subtile Variante der Missachtung und Entwürdigung darstellen.
Unsere Gesellschaft setzt willkürliche Maßstäbe: Schönheit, Jugend, Intellekt und Leistungsfähigkeit obsiegen. Selbstoptimierung heißt das Gebot – oft auch um den Preis der Selbstzerstörung! Wer wie richtig funktioniert und Nutzen bringt, bestimmt vielfach das System, nicht das Individuum mit seinen Fähigkeiten und Ressourcen.
Um das Prinzip der Inklusion zu vollenden sind diese Maßstäbe in Frage zu stellen. Inklusion bedeutet eben nicht Gleichheit, sondern ganz im Gegenteil die Akzeptanz von Verschiedenheit.
Die Inklusion herzustellen ist eine politische, gesellschaftliche, wie auch individuelle Aufgabe. Die Schwerbehindertenvertretungen haben dabei eine wichtige Aufgabe im Bereich der beruflichen Teilhabe, die schwer genug ist und alle Unterstützung braucht. Wobei auch Vertrauenspersonen ihre Rolle als „Helfende“ immer wieder hinterfragen sollten. Das systemimmanente absolute Leistungsprinzip immer wieder in Frage zu stellen, zu durchbrechen und dem Maßstab der Menschlichkeit zur Geltung zu verhelfen scheint oft ein unmögliches Unterfangen. Aber was bleibt, als dies immer wieder zu versuchen und deutlich zu machen, dass es weder Mitleid noch Gutmenschentum bedarf, Anderssein (und das meint nicht nur Behinderung) als normal zu empfinden?
Einen Beitrag zum noch besseren Gelingen der beruflichen Teilhabe kann und wird das „BundesNETZWERK SBV“ leisten. Am 8. Januar trafen sich Aktive aus ganz Deutschland bei der Diakonie Himmelsthür in Hildesheim, um die künftigen Strukturen des Netzwerkes und seine mögliche Arbeitsweise intensiv zu diskutieren. Die Ergebnisse werden nach redaktioneller Bearbeitung auf der Website (www.bundesnetzwerksbv.de) des Netzwerkes publiziert. Immer mal ´reinschauen. Es haben sich schon sehr viele SBVen, Vertrauenspersonen, Arbeitskreise und Initiativen dem Netzwerk angeschlossen. Es geht gut los!
Ein Nachtrag zum Artikel Entlastung in der GKV für Betriebsrentner im InfoBrief vom Januar. Dort hieß es:
„Ab 2020 sollen alle Betriebsrentner bei der gesetzlichen Krankenversicherung entlastet werden. Sie werden dann nur noch für den Teil ihrer Betriebsrente Beiträge zahlen müssen, der über dem künftigen Freibetrag von 159 Euro liegt.“
Ein aufmerksamer Leser machte mich darauf aufmerksam, dass die Änderung zur Entlastung der Betriebsrentner nicht für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung gilt und auch nur hinsichtlich der Krankenversicherungsbeiträge. Für die Pflegeversicherungsbeiträge gelten die „alten“ Regelungen. Vielen Dank für den Hinweis! Und vielen Dank für die vielen, überwiegend positiven und netten Feedbacks! Der InfoBrief wird nicht nur abonniert – er wird auch gelesen. Das freut Redaktion und Herausgeber.
Abschließend möchte ich aus einem Text von Nati Radtke3 aus dem Buch „Macht und Gewalt – Tabuisierte Realitäten in der Behindertenhilfe“ von Udo Sierck zitieren:
„Hast du schon von dem Planeten gehört, auf dem fast nur Menschen leben, die im Rollstuhl fahren? Fußgänger sind dort selten zu sehen und oft schämen sie sich ihrer Andersartigkeit. Sie fallen auf, wenn sie stehen oder laufen, deshalb setzen sie sich heimlich in einen Rollstuhl und tun so als ob... Aber jeder Planetenbewohner belächelt dieses kleine Versteckspiel, denn Fußgänger durchschaut man sofort.“
In diesem Sinne wünsche ich mal wieder eine interessante Lektüre
Jürgen Bauch
1 www.behindertenrechtskonvention.info
2 Udo Sierck, Macht und Gewalt – Tabuisierte Realitäten in der Behindertenhilfe
3 www.natiradtke.de
Bundesbeauftragter warnt vor Behindertenfeindlichkeit und Hassrede
Zum Tag des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus (27. Januar) warnte der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen, Jürgen Dusel, vor Behindertenfeindlichkeit, Ableismus und Hassrede. Anlass war das Gedenken an die Opfer der „Euthanasie“-Verbrechen im Nationalsozialismus. Der sogenannten Aktion T4 fielen über 70.000 Menschen mit Behinderungen und psychischen Erkrankungen in Deutschland zum Opfer, den Krankenmorden in der Zeit des Nationalsozialismus europaweit über 200.000 Menschen. Darüber hinaus wurden ungefähr 400.000 Menschen zwangssterilisiert.
„Menschen mit Behinderungen sind auch heute tagtäglich Diskriminierungen ausgesetzt. Es beginnt damit, dass das Wort „behindert“ als Beleidigung benutzt wird und endet im schlimmsten Fall mit Hassrede und tätlichen Angriffen. Nicht selten wird Menschen mit Behinderungen die Kompetenz oder sogar die Berechtigung zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben abgesprochen,“ so der Beauftragte. „Der bittere Befund auch 75 Jahre nach der Befreiung vom Nationalsozialismus ist: Leider sind viele immer noch nicht frei davon, vermeintliche Minderheiten ungleich zu behandeln oder abzuwerten. Wir dürfen deswegen nicht den Fehler machen, bei Diskriminierungen oder auch Hassrede im Internet wegzuschauen, dies kleinzureden oder die Betroffenen zu vereinzeln. Denn das Prinzip ist immer das gleiche, unabhängig von Hautfarbe, Herkunft, Sexualität, Geschlecht, Alter, Religion oder Behinderung. Hassrede bereitet den Boden für schreckliche Taten. Es ist unser aller Verantwortung, dem aktiv, entschieden und mit Zivilcourage entgegenzutreten.“, so Jürgen Dusel.
Hintergrund:
Ableismus bedeutet, dass Menschen mit Behinderungen ausschließlich auf ihre Beeinträchtigung reduziert werden. Damit einher geht eine Abwertung (wegen einer Beeinträchtigung) oder aber eine Aufwertung (trotz einer Beeinträchtigung). Damit erleben behinderte Menschen durch den Ableismus das, was Menschen mit Migrationshintergrund durch den Rassismus widerfährt oder Frauen durch Sexismus erleben. In jedem Fall werden die Betroffenen nicht als gleichberechtigte Gegenüber wahrgenommen, sondern etikettiert und auf- oder abgewertet. (Quelle: Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben Deutschland e.V., ISL)
Die Rede des Beauftragten anlässlich des Gedenkens am 27. Januar 2020 finden Sie hinter diesem Link: www.behindertenbeauftragter.de
... alle Kinder mit Behinderung"
SoVD
Mit Empörung hat der Sozialverband Deutschland (SoVD) in Niedersachsen auf den Vorschlag der AfD reagiert, die Inklusion zu stoppen und alle bisherigen Schritte wieder zurückzuführen. „Das ist ein Schlag ins Gesicht für alle Kinder mit Behinderung. Sie haben ein Recht auf inklusive Bildung“, sagt Bernhard Sackarendt, Vorsitzender des SoVD-Landesverbandes Niedersachsen.
Offensichtlich habe die AfD nicht verstanden, dass die UN-Behindertenrechtskonvention in Deutschland geltendes Recht sei und zwingend umgesetzt werden müsse. Sie sieht unter anderem vor, dass Kinder mit und ohne Behinderung gemeinsam lernen. „Inklusion ist damit ein Menschenrecht und nicht verhandelbar“, so Sackarendt weiter. Es sei ermüdend, dass darüber immer noch diskutiert werde, anstatt sich einer zügigen Umsetzung zu widmen.
Dass dabei Geld effizienter eingesetzt werden kann, habe bereits ein Bericht des Landesrechnungshofes im vergangenen Jahr gezeigt. „Man würde schon viel sparen, wenn das Nebeneinander von Förder- und Regelschulen endlich beendet werden würde“, betont der SoVD-Chef. Der Vorschlag der AfD, das Geld für die Inklusion komplett aus dem Etat der Landesregierung zu streichen, zeige hingegen, welchen Stellenwert Menschen mit Behinderung in der Parteipolitik haben.
Quelle: SoVD Pressemitteilung
... Gleichstellungsantrag
Urteil
Hat ein als behinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 30 anerkannter Arbeitnehmer die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen beantragt und dies dem Arbeitgeber mitgeteilt, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Schwerbehindertenvertretung von der beabsichtigten Umsetzung dieses Arbeitnehmers zu unterrichten und sie hierzu anzuhören, wenn über den Gleichstellungsantrag noch nicht entschieden ist.
Die Arbeitgeberin, ein Jobcenter, beschäftigt eine Arbeitnehmerin, die als behinderter Mensch mit einem GdB von 30 anerkannt ist. Am 4. Februar 2015 stellte diese einen Antrag auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen bei der Bundesagentur für Arbeit und informierte den Leiter des Jobcenters hierüber. Das Jobcenter setzte die Arbeitnehmerin im November 2015 für die Dauer von sechs Monaten in ein anderes Team um, ohne zuvor die Schwerbehinderten-vertretung unterrichtet und angehört zu haben. Mit Bescheid vom 21. April 2016 stellte die Bundesagentur für Arbeit die Arbeitnehmerin rückwirkend zum 4. Februar 2015 einem schwerbehinderten Menschen gleich.
Die Schwerbehindertenvertretung hat im Wege eines Hauptantrags und mehrerer Hilfsanträge im Wesentlichen geltend gemacht, das Jobcenter habe sie vorsorglich auch dann zu unterrichten und anzuhören, wenn behinderte Arbeitnehmer, die einen Gleichstellungsantrag gestellt und dies dem Jobcenter mitgeteilt haben, auf einen anderen Arbeitsplatz umgesetzt werden sollen.
Das Arbeitsgericht hat dem Hauptantrag stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat die Anträge abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Schwerbehindertenvertretung blieb vor dem Siebten Senat des Bundesarbeits-gerichts ohne Erfolg. Nach § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX hat der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören. Diese Regelung gilt gemäß § 151 Abs. 1 SGB IX für schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen. Die Beteiligungspflicht bei Umsetzungen besteht danach nicht, wenn die Umsetzung einen behinderten Arbeitnehmer betrifft, der einen Antrag auf Gleichstellung gestellt hat, über den noch nicht entschieden ist. Die Gleichstellung erfolgt erst durch die konstitutiv wirkende Feststellung der Bundesagentur für Arbeit. Erst ab diesem Zeitpunkt besteht das Beteiligungsrecht der Schwerbehinderten-vertretung bei der Umsetzung nach § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX. Zwar wirkt die Gleichstellung nach § 151 Abs. 2 Satz 2 SGB IX auf den Tag des Eingangs des Antrags zurück. Dies begründet jedoch nicht die Verpflichtung des Arbeitgebers, die Schwerbehindertenvertretung vor der Entscheidung über den Gleichstellungsantrag vorsorglich über eine Umsetzung zu unterrichten und zu dieser anzuhören. Das ist mit den Vorgaben des Unionsrechts und der UN-Behindertenrechtskonvention vereinbar.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 22. Januar 2020 - 7 ABR 18/18 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Mai 2018 - 23 TaBV 1699/17
Aus dem Bundestag
Der Bundesregierung liegen keine repräsentativen trägerübergreifenden Erkenntnisse über Probleme bei der Inanspruchnahme von Teilhabeleistungen durch Menschen mit Behinderungen vor. Das schreibt sie in ihrer Antwort (19/16281) auf eine Kleine Anfrage (19/15766) der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen. Aus Sicht der Regierung seien die rechtlichen und tatsächlichen Rahmenbedingungen für eine umfassende Beratung auf Augenhöhe durch die Sozialleistungsträger gegeben, heißt es in der Antwort weiter.
hib - heute im bundestag | Nr. 36 | Do., 9. Januar 2020
Urteil
Geht dem öffentlichen Arbeitgeber die Bewerbung einer fachlich nicht offensichtlich ungeeigneten schwerbehinderten oder dieser gleichgestellten Person zu, muss er diese nach § 82 Satz 2 SGB IX aF* zu einem Vorstellungsgespräch einladen. Unterlässt er dies, ist er dem/der erfolglosen Bewerber/in allerdings nicht bereits aus diesem Grund zur Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG verpflichtet. Das Unterlassen einer Einladung zu einem Vorstellungsgespräch ist lediglich ein Indiz iSv. § 22 AGG, das die Vermutung begründet, dass der/die Bewerber/in wegen seiner/ihrer Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung nicht eingestellt wurde. Diese Vermutung kann der Arbeitgeber nach § 22 AGG widerlegen.
Der Kläger bewarb sich Anfang August 2015 mit einer E-Mail auf eine für den Oberlandesgerichtsbezirk Köln ausgeschriebene Stelle als Quereinsteiger für den Gerichtsvollzieherdienst. Die Bewerbung war mit dem deutlichen Hinweis auf seinen Grad der Behinderung von 30 und seine Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen versehen. Der Kläger wurde, obwohl er fachlich für die Stelle nicht offensichtlich ungeeignet war, nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen.
Der Kläger hat mit seiner Klage vom beklagten Land eine Entschädigung iHv. 7.434,39 Euro verlangt. Das beklagte Land hat demgegenüber geltend gemacht, die Bewerbung des Klägers sei aufgrund eines schnell überlaufenden Outlook-Postfachs und wegen ungenauer Absprachen unter den befassten Mitarbeitern nicht in den Geschäftsgang gelangt. Schon aus diesem Grund sei der Kläger nicht wegen der (Schwer)Behinderung bzw. Gleichstellung benachteiligt worden. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr teilweise stattgegeben und dem Kläger eine Entschädigung iHv. 3.717,30 Euro zugesprochen.
Die Revision des beklagten Landes blieb im Ergebnis erfolglos. Der Kläger hat Anspruch auf eine Entschädigung aus § 15 Abs. 2 AGG in der zugesprochenen Höhe. Das beklagte Land hätte den Kläger, dessen Bewerbung ihm zugegangen war, nach § 82 Satz 2 SGB IX aF zu einem Vorstellungsgespräch einladen müssen. Die Nichteinladung zum Vorstellungsgespräch begründete die Vermutung, dass der Kläger wegen seiner Gleichstellung mit einer schwerbehinderten Person benachteiligt wurde. Das beklagte Land hat diese Vermutung nicht widerlegt. Insoweit konnte das beklagte Land sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Bewerbung sei nicht in den Geschäftsgang gelangt. Dass ihm trotz Zugangs der Bewerbung ausnahmsweise eine tatsächliche Kenntnisnahme nicht möglich war, hat das beklagte Land nicht vorgetragen. Auch die Höhe der Entschädigung war im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. Januar 2020 - 8 AZR 484/18 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23. August 2018 - 6 Sa 147/18
... geplanter Schulterarthroskopie möglich
Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA)
Ein rechtlicher Anspruch auf eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung besteht künftig auch bei geplanten arthroskopischen Eingriffen am Schultergelenk. Patientinnen und Patienten können sich bei einem qualifizierten Zweitmeiner zur Notwendigkeit des empfohlenen Eingriffs und zu alternativen Behandlungsmöglichkeiten beraten lassen. Der Beschluss zur Ergänzung der Zweitmeinungs-Richtlinie liegt dem BMG zur Prüfung vor und tritt nach Nichtbeanstandung und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Quelle: www.g-ba.de
... nach erstem epileptischen Anfall
DGUV-Broschüre
Bei der Beurteilung beruflicher Möglichkeiten von Personen mit Epilepsie wird davon ausgegangen, dass es verschiedene Formen von Epilepsie mit individuell unterschiedlichen Auswirkungen gibt und dass Epilepsien wirksam behandelt werden können. Fortschritte in Diagnostik und Therapie der verschiedenen Formen von Epilepsie und eine zunehmende Vielfalt von Berufen und Tätigkeiten innerhalb einzelner Berufsfelder machen heute in jedem Einzelfall eine differenzierte Abstimmung zwischen individuellen krankheitsbedingten Einschränkungen und beruflichen Möglichkeiten notwendig.
Diese Schrift, die bisher unter dem Titel „Empfehlungen zur Beurteilung beruflicher Möglichkeiten von Personen mit Epilepsie“ vorlag, wurde im Ausschuss „Arbeitsmedizin der Gesetzlichen Unfallversicherung“ überarbeitet.
Es wurde ein Kapitel zum Vorgehen nach einem ersten epileptischen Anfall neu aufgenommen. Sie enthält Anhaltspunkte zur sachgerechten Beurteilung der beruflichen Möglichkeiten von Personen mit Epilepsie und von Personen nach einem ersten epileptischen Anfall, um deren Eingliederungschancen zu verbessern. Darüber hinaus beinhaltet sie sowohl Hinweise zur Gefährdungsbeurteilung an konkreten Arbeitsplätzen unter Berücksichtigung des individuellen Krankheitsbildes, der Tätigkeit und des Arbeitsumfeldes als auch solche für die Beurteilung der Eignung im Rahmen der Berufswahl.
Möglichkeit des PDF-Download: www.publikationen.dguv.de
BKK Gesundheitsreport 2019
Psychische Erkrankungen sind in die Arbeitswelt ein zunehmend bedeutsames Thema: Die auf diese Krankheitsart zurückzuführenden Fehlzeiten der Beschäftigten sind zwar stetig gestiegen – allerdings gegenläufig zu Ergebnissen aus großen Bevölkerungsstudien, die keine Zunahme der Prävalenz von psychischen Erkrankungen in den vergangenen Jahren feststellen. Gleichzeitig wandelt sich die Arbeitswelt in vielen Bereichen, was neue Anforderungen besonders an die psychische Gesundheit und Arbeitsfähigkeit der Beschäftigten stellt.
Gründe genug also, im Schwerpunktthema des BKK Gesundheitsreports psychische Belastungen und Erkrankungen insbesondere im Arbeitskontext in den Fokus zu rücken, aber auch psychisch gesunderhaltende bzw. gesundheitsförderliche Faktoren zu benennen. Um dem nachzugehen, wird in dieser, mittlerweile 43. Ausgabe des BKK Gesundheitsreports die gesundheitliche Lage der BKK Versicherten im Allgemeinen sowie anhand von zusätzlichen Sonderanalysen speziell in Hinblick auf die psychische Gesundheit von Beschäftigten betrachtet. Außerdem erweitern und bereichern wieder Beiträge zahlreicher Gastautoren aus Wissenschaft, Politik und Praxis den BKK Gesundheitsreport mit ihrer Expertise zum Schwerpunktthema. Es wird aufgezeigt, wo Handlungsbedarf in punkto psychische Gesundheit in der Arbeitswelt besteht, aber auch welche Lösungsansätze für die Gestaltung von gesunder Arbeit bereits bestehen.
Hier geht’s zum PDF-Download: www.bkk-dachverband.de
Aus dem Bundestag
Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hat eine Kleine Anfrage (19/16446) zur Situation in den Beratungsstellen der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung gestellt. Die Bundesregierung soll unter anderem beantworten, wie viele Menschen mit Behinderungen in diesen Beratungsstellen arbeiten.
hib - heute im bundestag | Nr. 92 | Mi., 22. Januar 2020
DAK Gesundheitsreport 2019
Der Schwerpunkt des DAK-Gesundheitsreports 2019 beschäftigt sich erstmals mit dem Thema Sucht und Abhängigkeit. Er konzentriert sich dabei einerseits auf solche Suchterkrankungen, die für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer seit vielen Jahren von Bedeutung sind, andererseits auf mögliche neue Abhängigkeiten, von denen in jüngerer Zeit angenommen wird, dass sie für Beschäftigte relevant sind bzw. relevanter werden. Zur ersten Themengruppe gehören die „klassischen“ Suchterkrankungen Alkoholabhängigkeit und die Tabak- bzw. Nikotinsucht. Zur zweiten Gruppe gehören die Abhängigkeit von Computerspielen und die Abhängigkeit von sozialen Medien.
PDF-Download: www.sozialpolitik-aktuell.de
Reclaim Behinderung!
„Voll behindert, du Spast!“ schallt es vom Schulhof rüber, und ich denke: Meinen die mich? Natürlich nicht. Obwohl ich‘s ja bin. Okay, „Spastiken“ habe ich jetzt nicht, aber „voll behindert“, ja, das bin ich schon. 100 Prozent Schwerbehinderung steht im Ausweis, und man sieht‘s mir auch an, mit allem Pipapo: Kleinwüchsigkeit, Hörgeräte, Rollstuhl. Als ich irgendwann mal einen Jugendlichen fragte, ob seine Kumpels zufällig mich meinen mit „voll behindert, Alter“, sagte der mir völlig entgeistert: „Nein, das sagt man einfach so!“ Schon klar.
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Online Tipp
Bei seltenen Formen des Rheumas ist es schwierig, an Informationen zu kommen. Die Deutsche Rheumaliga bietet ein Online-Expertenforum zu seltenen rheumatischen Erkrankungen. Sie können sich vom 27. 2. bis zum 5. 3. 2020 zu diesem Thema austauschen.
Die Beiträge im Forum können ohne Anmeldung gelesen werden. Wenn Sie aktiv teilnehmen möchten, müssen Sie sich registrieren. Die Registrierung ist kostenlos und kann mit einem Pseudonym erfolgen.
Seminar Tipp
Wenn es um die Verarbeitung von Daten von Beschäftigten geht, muss die Schwerbehindertenvertretung die gesetzlichen Datenschutzbestimmung beachten. Mit dem Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und dem veränderten Bundesdatenschutzgesetz kamen neue Anforderungen an den Schutz von personenbezogenen Daten der Beschäftigten hinzu, die auch von grundlegender Bedeutung für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung sind, z.B. im Umgang mit sensiblen Gesundheitsdaten von Beschäftigten.
Seminar in Fulda: 18.05. - 20.05.2020
Seminar in Hannover: 29.06. - 01.07.2020
Deutscher Behindertenrat
Der Deutsche Behindertenrat soll verbandsübergreifend die Interessen behinderter und chronisch kranker Menschen vertreten. Über 140 Gruppierungen sind darin organisiert. Bisher ist das Gremium allerdings selbst vielen Betroffenen kaum bekannt. Die neue Präsidentin, Verena Bentele, will das ändern. Für ein Jahr ist Verena Bentele nun Vorsitzende des Sprecherrates des Deutschen Behindertenrates. Als Präsidentin des Sozialverbandes VdK repräsentiert sie zugleich eine der größten Mitgliedsorganisationen im Rat. Die 37-Jährige ist von Geburt an blind. Trotzdem hat sie schon eine beachtliche Karriere hinter sich. 2014 bis 2018 war sie Behindertenbeauftragte der Bundesregierung, zuvor mehrfache Paralympics-Siegerin im Biathlon und Skilanglauf.
Weiterlesen auf: www.deutschlandfunk.de
... stufenweisen Wiedereingliederung geregelt
Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA)
Künftig sind Vertragsärztinnen und -ärzte verpflichtet, bei Patientinnen und Patienten ab einer Dauer der Arbeitsunfähigkeit von sechs Wochen festzustellen, ob eine stufenweise Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit in Betracht kommt. Der G-BA hat am 22. November 2019 hierzu seine Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (AU-RL) an die aktuelle Gesetzeslage angepasst. Die Möglichkeit zur stufenweisen Wiedereingliederung bestand schon zuvor, der Gesetzgeber hat mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) jedoch in § 74 SGB V erstmals verbindlich deren Prüfung eingeführt.
Bei der stufenweisen Wiedereingliederung (auch bekannt als „Hamburger Modell“) handelt es sich um eine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation, die den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Rückkehr an den Arbeitsplatz durch eine langsame Steigerung der Belastung erleichtern soll. Bei der Feststellung, ob eine stufenweise Wiedereingliederung in Betracht kommt, ist der körperliche, geistige und seelische Gesundheitszustand der oder des Versicherten zu berücksichtigen. Die Maßnahme kommt nicht in Frage, wenn sie nachteilige gesundheitliche Folgen für den Genesungsprozess hätte oder wenn die Patientin oder der Patient nicht zustimmt. Im Falle einer Zustimmung legt die Ärztin oder der Arzt in einem Stufenplan konkrete Empfehlungen für den stufenweisen Wiedereinstieg am Arbeitsplatz fest (denen der Arbeitgeber allerdings nicht zwingend folgen muss).
Der G-BA hat in § 7 seiner AU-RL alle Regelungen zur stufenweisen Wiedereingliederung gebündelt. Der Beschluss vom 22. November 2019 liegt dem BMG noch zur Prüfung vor und tritt erst nach Nichtbeanstandung und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Quelle: www.g-ba.de
Aus dem Bundestag
Die Zahl der Menschen mit Behinderungen, die Leistungen der Eingliederungshilfe beziehen, ist in den vergangenen Jahren gestiegen. Das geht aus Daten von Modellprojekten hervor, auf die sich die Unterrichtung (19/16470) der Bundesregierung zu Ergebnissen nach Artikel 25 des Bundesteilhabegesetzes bezieht. Demnach ist die Zahl der Leistungsempfänger in den Modellprojekten von 2016 auf 2017 um ein Prozent und von 2017 auf 2018 um drei Prozent gestiegen. Dieser Anstieg entspreche in etwa dem relativen Anstieg der EGH-Leistungsempfänger im gesamten Bundesgebiet. Auffällig sei, dass die erste Anhebung der Einkommens- und Vermögensgrenzen zum 1. Januar 2017 mit keinem disproportionalen Anstieg der Anzahl der Leistungsempfänger einhergehe, heißt es in der Unterrichtung.
hib - heute im bundestag | Nr. 92 | Mi., 22. Januar 2020
Neu!
Zum 01.01.2020 ist das MDK-Reformgesetz in Kraft getreten. Zukünftig ist der Medizinische Dienst (bisher MDK) keine Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassen mehr und heißt somit nur noch „Medizinischer Dienst“. Auch der Medizinische Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDS) wird vom GKV-Spitzenverband gelöst und heißt zukünftig Medizinischer Dienst Bund.
Mehr Infos lesen Sie in der Pressemitteilung des Bundesgesundheitsministeriums: www.bundesgesundheitsministerium.de
Tipp
Dieses Büchlein ist vielleicht nichts für Spezialist*innen, aber sicher eine Empfehlung für Betroffene, die sich schnell eine Übersicht verschaffen wollen. Der Ratgeber Finanzielle Hilfen für Menschen mit Behinderung informiert kompakt über Hilfen und Nachteilsausgleiche zur Bestreitung der Miet- und Wohnkosten, zum Wohnungsumbau, im Straßenverkehr und bei Reisen, im Arbeitsleben im Steuerrecht und bei der Kranken- und Pflegeversicherung. Ebenfalls berücksichtigt sind finanzielle Unterstützungsdienstleistungen der Bundesländer (z. B. Landesblindengeld, Landespflegegelder).
Thomas Knoche, Finanzielle Hilfen für Menschen mit Behinderung
Zuschüsse, Vergünstigungen, Steuervorteile, Sonderrechte am Arbeitsplatz
152 Seiten, kartoniert, ISBN 978-3-8029-4114-6
Links-Fraktion im Bundestag
Berlin (kobinet) Als Opposition will die Linksfraktion im Deutschen Bundestag auch weiterhin als Stachel fungieren, der die Regierungskoalition auch in der Behindertenpolitik stets vorantreiben muss. Diese werde die Fraktion auch künftig durch eigene Antragsinitiativen, Kleine Anfragen oder schriftliche Fragen tun. Dies machte Sören Pellmann, Sprecher der Fraktion DIE LINKE im Deutschen Bundestag für Inklusion und Teilhabe im Interview mit den kobinet-nachrichten deutlich, das kobinet-Redakteur Ottmar Miles-Paul mit dem Bundestagsabgeordneten führte.
Link zum Interview: www.kobinet-nachrichten.org
... Rehabilitations- und Teilhaberecht
www.reha-recht.de
Die Autorin Livia Grupp fasst wesentliche Aussagen der Online-Diskussion zusammen, die im September/Oktober 2019 im moderierten Forum der DVfR unter fachlicher Begleitung von Expertinnen und Experten aus Wissenschaft und Praxis stattfand. Hintergrund der Diskussion ist die Stärkung der Schwerbehindertenvertretung (SBV) durch das Ende 2016 verabschiedete Bundesteilhabegesetz und die seitherigen Entwicklungen. Trotz einzelner positiver Berichte wurde in der Diskussion deutlich, dass es für SBVen nach wie vor eine große Herausforderung darstellt, dem Ehrenamt in gleichem Maße wie der Vertragspflicht für die Arbeitgebenden gerecht zu werden.
Link: www.reha-recht.de
Barrierefreiheit
Barrierefreiheit ist ein Menschenrecht – wird aber noch immer als Nettigkeit empfunden, kritisiert Jürgen Dusel, Behindertenbeauftragter der Bundesregierung. Warum Barrierefreiheit endlich auch als Standortvorteil gesehen werden sollte, wie das neue Behindertenparlament dabei helfen will und wie Berlin zur Weltstadt für Barrierefreiheit werden kann, erklärt er in seinem Gastbeitrag im Tagesspiegel.
... gescheitertes System investiert wird
Inklusionsfakten.de
Warum glauben viele an das Gute an den Förderschulen? Gute Förderung? Kleine Klassen? Angebliche Spezialistinnen/Spezialisten? Gute Ausstattung? Rundumpaket mit Fahrdienst? Eigene Krankenpfleger/in? Warum denken viele Kinder mit Behinderungen wären an Förderschulen besser aufgehoben? Wieso denken zu wenige: Soziale Isolation! Institutionelle Diskriminierung! Schlechte Lernleistungen! Schamgefühl und negatives Selbstkonzept! Keine Chancen auf dem ersten Arbeitsmarkt! Menschenrechtsethisch nicht haltbar! Trennung der Gesellschaft!
Radikale Thesen? Hier der Faktencheck: www.inklusionsfakten.de
DVBS
Sie sind sich nicht sicher, ob Sie Anspruch auf Arbeitsassistenz haben? Sie möchten die Finanzierung für eine Arbeitsplatzassistenz beantragen oder mehr darüber erfahren, was es bei den unterschiedlichen Modellen einer Assistenzbeschäftigung zu beachten gibt? Dann lesen Sie die von Dr. Michael Richter auf den neuesten Stand gebrachten zehn am häufigsten gestellten Fragen und Antworten zum Thema Arbeitsplatzassistenz, die im Bereich „Beratung“ der Website des DVBS als barrierefreies PDF-Dokument für Sie bereitgestellt ist.
... zur Barrierefreiheit
Medienstaatsvertrag I
In allen 16 Landtagen ist aktuell die Neufassung des Medienstaatsvertrags (MStV) zu beschließen. Wenn der eingebrachte Entwurf vom 05.12.2019 unverändert in Kraft tritt, wird der MStV das Teilhaberecht behinderter Menschen weitgehend übergehen und dabei auch die insoweit geltenden europarechtlichen Vorgaben aus der Audiovisuellen Mediendienste-Richtlinie (AVMD) ignorieren.
Der notwendige spürbare Ausbau von medialen Angeboten mit Audiodeskription, also Bildbeschreibung für Sehbehinderte, mit Untertiteln für Hörbehinderte etc. ist keine Frage sozialer Fürsorge. Es geht hier vielmehr um den menschenrechtlich garantierten Zugang zu Informationen als Grundlage der freien Meinungsäußerung, um Bildung und Kultur – also um gleichberechtigte gesellschaftliche Teilhabe.
Ein "Nachbessern" in der nächsten Novelle ist keine Option für die im DBR zusammengeschlossenen Verbände, denn die AVMD-Richtlinie ist bis zum 19.09.2020 umzusetzen, ansonsten droht Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren durch die Europäische Kommission.
Link zum Forderungspapier: www.deutscher-behindertenrat.de
... fest verankert werden!
Medienstaatsvertrag II
Mit einer gemeinsamen Erklärung wenden sich die Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen an die Länderregierungen und Länderparlamente. Dabei geht es um den von den Regierungschefinnen und Regierungschefs im Dezember 2019 beschlossenen Medienstaatsvertrag. Die Beauftragten kritisieren, dass dieser nach wie vor erhebliche Lücken bei der Barrierefreiheit von Medienangeboten aufweist. Besonders bei den privaten Anbietern gibt es einen eklatanten Handlungsbedarf für barrierefreie Medienangebote.
„Menschen mit Behinderungen haben ein Recht auf umfassende Information und mediale Teilhabe. Es geht nicht nur um barrierefreie Nachrichten, sondern auch darum, dass sie selbstverständlich im Büro oder mit Freunden mitreden wollen, wenn es zum Beispiel um die neuesten Serien geht. Wir brauchen deswegen eine ganz klare Verpflichtung privater Anbieter.“, so Jürgen Dusel, Beauftragter der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen.
„Öffentliche und private Anbieter müssen stärker in die Pflicht genommen werden, die Barrierefreiheit umzusetzen. Freiwilligkeit alleine wird uns hier nicht mehr weiterhelfen.“, so Holger Kiesel, Beauftragter der Bayerischen Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderung und Sprecher der Konferenz der Beauftragten aus Bund und Ländern.
Die Beauftragten aus Bund und Ländern fordern deshalb unter anderem:
Eine stärkere Verpflichtung zum Ausbau barrierefreier Angebote der Rundfunkanstalten und Telemedienanbieter.
Die Erarbeitung von Aktionsplänen mit verbindlichen Zielen und Fristen für die Umsetzung barrierefreier Angebote der privaten und öffentlichen Rundfunkanstalten sowie der Mediendienste unter Beteiligung der Verbände der Menschen mit Behinderungen.
Eine Regelung zur Einrichtung einer einzigen leicht zugänglichen und öffentlich verfügbaren Online-Anlaufstelle für Beschwerden zur Barrierefreiheit. Wir schlagen vor, diese Stelle bei der Schlichtungsstelle BGG einzurichten und mit zusätzlichen finanziellen und personellen Ressourcen auszustatten. Auch ein anschließendes Schlichtungsverfahren ist verbindlich zu regeln.
Die Sicherstellung von barrierefreien Notfallinformationen in audiovisuellen Medien.
Die Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen von Bund und Ländern haben in einer gemeinsamen Erklärung ihre Kritik geäußert. Diese Erklärung finden Sie unter www.behindertenbeauftragter.de
Rehabilitation und Teilhabe
Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation e.V. (BAR) hat zum 30.12.2019 den ersten Teilhabeverfahrensbericht vorgelegt.
Darin kann man z. B. nachlesen, wie viele Anträge auf Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe in einem Kalenderjahr bei den Rehabilitationsträgern gestellt wurden. Der Bericht gibt auch Auskunft darüber, ob und wenn ja, wie oft ein Träger die gesetzlich vorgeschriebenen Fristen zur Zuständigkeitsklärung oder Bedarfsfeststellung überschritten hat. Ebenfalls wird gezeigt, wie viel Zeit im Durchschnitt zwischen Antragsstellung und Bewilligung einer beantragten Leistung vergeht oder wie häufig Widersprüche oder Klagen zugunsten eines Leistungsberechtigten entschieden werden.
Der nun vorliegende erste Teilhabeverfahrensbericht beinhaltet die Daten der Rehabilitationsträger aus 2018 und ist noch ein Übergangsbericht. Im Ergebnis enthält der erste Teilhabeverfahrensbericht Daten von 39 Trägern zu insgesamt 2,3 Mio. Anträgen.
Der erste Teilhabeverfahrensbericht steht ab sofort auf der Internetseite www.bar-frankfurt.de zum Download zur Verfügung.
... vom 6. April 1920 - § 11
Geschichte
In allen Betrieben, Verwaltungen und Büros, in denen nach dem Gesetz eine Vertretung der Arbeitnehmer zu errichten ist, hat sie sich um die Durchführung dieses Gesetzes zu bemühen. In Betrieben, die wenigstens 100 Arbeitnehmer beschäftigen, hat die Vertretung der Arbeitnehmer für diese Aufgabe einen Vertrauensmann zu bestellen, der tunlichst ein Schwerbeschädigter sein soll. Die schwerbeschädigten Arbeitnehmer des Betriebs sind vor der Bestellung des Vertrauensmanns zu hören. Der Arbeitgeber hat einen Beauftragten zu bestellen, der mit dem Vertrauensmanne der Arbeitnehmer im Interesse der Schwerbeschädigten zusammenzuwirken hat. Beide Personen sind von dem Arbeitgeber der Hauptfürsorgestelle zu benennen. Sie dienen ihr als Vertrauensleute für diesen Betrieb.
Bildungswerk ver.di
Gute Kenntnisse in den vielfältigen Bereichen verschaffen Sicherheit im Handeln. SBVen brauchen sehr gute Grundkenntnisse und Spezialkenntnisse auf vielen Gebieten. Das Bildungswerk ver.di in Niedersachsen bietet entsprechende Seminare zu verschiedenen Themen der Schwerbehindertenvertretung, z.B.:
- Die geschichtliche Entwicklung zum SGB IX
- Aufgaben und Rechte der Schwerbehindertenvertretung
- Inner- und außerbetriebliche Zusammenarbeit
- Öffentlichkeitsarbeit der Schwerbehindertenvertretung
- Versammlung der schwerbehinderten Menschen
- Anregungen für die praktische Arbeit
- Umsetzungsmöglichkeiten in die betriebliche Praxis
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
- u.a.
Die Seminarangebote sind hier einsehbar: www.betriebs-rat.de
Anmeldung für den SBV InfoBrief
Wenn Sie gerne in den Verteiler für den SBV InfoBrief aufgenommen werden möchten,
schreiben Sie uns einfach eine kurze Nachricht:
sbv@bw-verdi.de
Betreff: Abo SBV InfoBrief