...... COVID-19, das Corona-Virus – es hat nicht nur unser Land, sondern weite Teile der Welt fest im Griff und stellt unser Gemeinwesen vor riesige Herausforderungen! Welche sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen es letztendlich geben wird, ist zum Zeitpunkt an dem ich diese Zeilen schreibe, nicht abzusehen. Wichtig ist natürlich zunächst, betroffenen, infizierten Menschen die notwendige Behandlung und Hilfe zuteilwerden zu lassen. Dafür ist weiterhin die Solidarität eines Jeden und einer Jeden gefragt! Solidarität durch Abstand im Alltag! Solidarität durch kluges und rücksichtsvolles Handeln!
Es gibt viele herausfordernde Begleitumstände dieser Pandemie. Etliche Unternehmen brauchen finanzielle Unterstützung und die von Kurzarbeit oder Arbeitsplatzverlust Betroffenen benötigen Hilfe, um ihre Existenz zu sichern.
Wie wichtig ein funktionierendes Gesundheitssystem und eine gute öffentliche Infrastruktur sind, zeigt sich in diesen Wochen. Und wer über eine überbordende Bürokratie in unserem Land klagt, mag sich jetzt ins Bewusstsein rufen, dass wir ohne die vielen pausenlos im Einsatz befindlichen Menschen in den Ministerien, Landesverwaltungen und Kommunen, die sich um die notwendigen Krisenmaßnahmen kümmern, recht verloren da stünden.
Allergrößten Respekt verdienen die Mitmenschen, die in verschiedensten Funktionen, sei es im medizinischen und sozialen Bereich, Polizei- und Rettungsdienst, im Einzelhandel Tätige, Post-und Paketzusteller, Handwerker und die vielen, vielen anderen die im täglichen Kontakt mit infizierten oder möglicherweise infizierten Menschen stehen und die grundlegenden Dinge der öffentlichen Infrastruktur am Laufen halten. Diese Heldinnen und Helden des Alltags (so kann man jetzt häufig lesen oder hören) sind ohne Chance auf Homeoffice und sie werden jetzt sichtbarer. Hoffentlich reicht diese Anerkennung über das Ende dieser Pandemie hinaus und bringt eine Diskussion über den Wert von Arbeit an den und für die Menschen in Gang. Der Wert von Arbeit darf sich nicht allein am Preis der produzierten Ware oder am Gewinn durch Finanzgeschäfte orientieren, sondern ist an der Bedeutung der Arbeit für das Gemeinwohl zu messen. Heldinnen und Helden verdienen nicht nur Beifall, sondern auch Heldenlohn. Ein angemessener, steuerfreier finanzieller Ausgleich für die hohe Arbeitsbelastung wäre jetzt ein Anfang!
Interessenvertretungen, also Betriebs- und Personalräte und auch die Schwerbehindertenvertretungen sind durch die Begleitumstände dieser Krise besonders herausgefordert, denn die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, insbesondere auch behinderte Kolleginnen und Kollegen brauchen Rat und Tat. Dieser InfoBrief stellt auch einen Versuch dar, etwas Unterstützung zu geben und Mut zu machen. Niemand ist allein! Es gibt jedoch genauso viele Problemstellungen, wie es zahlreiche Informationsmöglichkeiten für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und ihre Interessenvertretungen gibt. So kann es an dieser Stelle nur einige Empfehlungen geben.
Dass dieser InfoBrief erscheint, ist nicht selbstverständlich, denn auch die gewerkschaftlichen Bildungswerke sind durch den Ausfall der Seminarangebote sehr stark von den Ereignissen betroffen. Auch hier ist Solidarität gefragt, wenn es wieder möglich sein wird, Seminare und Tagungen anzubieten und durchzuführen. Trotz der derzeitigen Probleme wollen wir auch in diesen Zeiten versuchen, Kontinuität zu wahren. Hier ist also der SBV-InfoBrief, Ausgabe April 2020!
Die Welt bleibt nicht stehen und einige andere, wichtige Themen über COVID-19 hinaus haben auch Eingang in diese Ausgabe gefunden.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, alles Gute, passt auf euch und eure Mitmenschen auf und bleibt gesund!
Jürgen Bauch
ver.di
In Deutschland infizieren sich immer mehr Menschen mit dem Corona-Virus. Drastische Maßnahmen wie in China und in Italien sind inzwischen europaweit erforderlich geworden. Was Beschäftigte hierzulande zu Einschränkungen des Alltags und der Arbeit wissen und beachten müssen, steht auf den ver.di-Seiten. Fragen und Antworten werden fortlaufend aktualisiert.
Aus gegebenen Anlass sollten Beschäftigte folgendes unbedingt beachten: Keine Aufhebungsverträge oder Änderungsverträge zum Arbeitsvertrag unterschreiben, die der Arbeitgeber wegen der Corona-Krise vorlegt. Lasst euch in jedem Fall immer erst bei eurem Betriebsrat, ggf. Schwerbehindertenvertretung oder eurer zuständigen Gewerkschaft beraten.
Link zu den FAQs rund um Corona: www.verdi.de
GKV-Spitzenverband
Der Gemeinsame Bundesausausschuss (G-BA) hat am 20. März in Berlin einen Beschluss zur rückwirkenden Anpassung seiner Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie an die bereits geltende Verfahrenspraxis gefasst. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband hatten am 9. März 2020 in Abstimmung mit dem G-BA anlässlich der gegenwärtigen COVID-19-Ausbreitung eine befristete Regelung in § 31 BMV-Ä vereinbart. Danach kann die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit für Versicherte mit nur leichter Symptomatik in Bezug auf Erkrankungen der oberen Atemwege und ohne Vorliegen eines begründeten Infektionsverdachts auf COVID-19 auch aufgrund telefonischer Anamnese erfolgen. Die Regelung dient der Entlastung der Vertragsarztpraxen sowie der Verhinderung der Ausbreitung des COVID-19-Virus über die Wartezimmer der Arztpraxen.
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)
Die Verbreitung der neuartigen Lungenerkrankung Covid-19 verunsichert derzeit Beschäftigte und Arbeitgeber. Hier finden Sie einen FAQ-Bereich sowie alle weiteren Informationen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) zu diesem Thema.
Die Informationen auf dieser Seite werden regelmäßig von den Fachleuten der BAuA überprüft und aktualisiert.
Link: www.baua.de
Tipps
Die Ausbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) führt zu massiven Einschränkungen im Alltag und stellt blinde und sehbehinderte Menschen vor besondere Herausforderungen. Deshalb hat der Deutsche Blinden- und Sehbehindertenverband (DBSV) nützliche Informationen und Hinweise speziell für blinde und sehbehinderte Menschen zusammengetragen - von den Tipps eines Virologen über Hinweise zur augenärztlichen Versorgung bis hin zu arbeitsrechtlichen Fragestellungen.
Link: www.dbsv.org
Bund Verlag
In Zeiten der »Corona-Krise« ist die Interessenvertretung besonders gefordert, um die Beschäftigten zu schützen. Was sollte sie jetzt tun? Wie sieht die Mitbestimmung aus, wenn der Arbeitgeber alle Beschäftigten ins Homeoffice schicken will oder Fiebermessen vor der Arbeitsaufnahme anordnet? Der Experte Prof. Dr. Wolfgang Däubler gibt Antworten.
Link: www.bund-verlag.de
DGB Rechtsschutz
Was bedeutet die Corona-Epidemie für Beamtinnen und Beamte? Der DGB-Rechtsschutz gibt Antwort auf die wichtigsten Fragen. Die Corona-Epidemie ist für uns alle Neuland, deshalb kann vieles nicht abschließend beantwortet werden. Im Beamtenrecht besteht es zusätzlich das Problem, dass der Bund und die Länder nicht alles gleichermaßen regeln. Es gibt aber einige allgemeine Regeln, die für alle Beamtinnen und Beamte gelten. Die Hinweise auf der Webseite werden regelmäßig angepasst.
Link: www.dgbrechtsschutz.de
Aktion Mensch
Informationen zum Corona-Virus bestimmen aktuell die Nachrichten. Viele Menschen mit Behinderung sind von der derzeitigen Situation besonders betroffen. Zum Beispiel, weil sie ein höheres Risiko haben, schwer zu erkranken. Umso wichtiger ist es, dass hilfreiche Informationen verständlich aufbereitet sind.
Die Aktion Mensch möchte dazu beitragen, dass sich Menschen mit Behinderung, ihre Partnerinnen und Partner, ihre Familien und Freundinnen und Freunde schnell und einfach informieren können. Auf dieser Seite hat die Aktion Mensch Links zu hilfreichen Informationsangeboten und Nachrichten gesammelt. Viele davon sind in Leichter oder Einfacher Sprache oder Gebärdensprache verfügbar. Der Überblick wird ständig um aktuelle Angebote erweitert.
Link: www.aktion-mensch.de
ver.di
Genauso, wie die Mitbestimmungsrechte der Betriebs- und Personalräte in diesen Krisenzeiten vollumfänglich erhalten bleiben, sind auch die Rechte der Schwerbehindertenvertretungen gerade jetzt in voll und ganz gültig und auch wahrzunehmen! Arbeitsrechtliche Weisungen der Arbeitgeber bedingen auch jetzt grundsätzlich die gesetzlich vorgesehene Mitbestimmung und Beteiligung der Interessenvertretungen. Wenn schwerbehinderte Kolleginnen oder Kollegen betroffen sind, ist auch die SBV grundsätzlich gemäß der Regelungen im SGB IX einzubeziehen.
Aufgrund der aktuellen Situation und den damit verbundenen Unsicherheiten für Menschen mit Behinderungen hat ver.di (Bereich Arbeits- und Sozialmarktpolitik) Informationen zusammengestellt, die für die tägliche Arbeit von Schwerbehindertenvertretungen jetzt wichtig sein können.
Die FAQ zum Umgang mit der Corona-Krise für Schwerbehindertenvertretungen stehen hier zum Download bereit (und werden ggf. aktualisiert): www.arbeitsmarkt-und-sozialpolitik.verdi.de
Tipps
- Bundesgesundheitsministerium
- Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales
- Robert-Koch-Institut
- Kassenärztliche Bundesvereinigung
- Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
- Deutsche Gewerkschaftsbund
- ver.di – Informationen für Interessenvertretungen
- Bundesagentur für Arbeit zum Kurzarbeitergeld
- YouTube: Arbeitsrechtsexperte Norbert Diercks zu wichtigen Themen während der Corona-Pandemie für Interessenvertretungen
UNESCO-Weltkulturerbe
Auf Initiative des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbandes (DBSV) zählt die "Verwendung und Weitergabe der Brailleschrift in Deutschland" ab sofort zum Immateriellen Kulturerbe. Das haben die Kulturministerkonferenz und die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien am 13. März bestätigt. Die Brailleschrift und ihre Anwendung bilden das Fundament für die Bildungschancen blinder Menschen und ihre berufliche und soziale Teilhabe. Diese lebendige Kulturform passt sich stetig an neue Entwicklungen und Technologien an. Die Weitergabe der Schrift erfolgt in Schulen, Rehabilitationseinrichten, Verbänden und Vereinen.
Nähere Infos: www.unesco.de
Aktion Mensch
Aufgrund der aktuellen Corona-Krise startet die Aktion Mensch für Menschen in Notlagen ein Soforthilfeprogramm in Höhe von 20 Millionen Euro. Dazu gehören Menschen mit Behinderung, deren Pflege- und Assistenzkräfte ausfallen, aber auch sozial schlechter gestellte Menschen, die durch die zunehmende Schließung von Lebensmittelhilfen oder anderen Einrichtungen nicht mehr mit Lebensmitteln versorgt werden können.
Link: www.aktion-mensch.de
Urteil
Ein 68-jähriger Ratinger war vor dem Sozialgericht Düsseldorf mit seiner Klage auf Versorgung mit einem Bluetooth-Hörverstärker gegen seine gesetzliche Krankenkasse erfolgreich.
Der Kläger ist aufgrund einer mit an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit auf die Nutzung eines Hörgerätes angewiesen. 2014 beantragte er die Versorgung mit einem neuen Hörgerät, mit dem er in der Lage sei, sein Mobilfunktelefon zu nutzen. Der Beklagte gewährte lediglich einen geringeren Festbetrag. Der Kläger könne ein Festnetztelefon nutzen. Ein Anspruch auf eine verständliche Gesprächsführung mittels eines Mobilfunktelefons bestehe nicht. Dagegen wandte sich der Kläger. Nach einem Hinweis des Gerichts auf die kostengünstigere Versorgungsmöglichkeit mit einem Bluetooth-Hörverstärker stellte der Kläger seinen Antrag auf Versorgung mit diesem Hörverstärker um.
Die 8. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf urteilte zu Gunsten des Klägers. Der Kläger habe einen Anspruch auf Versorgung mit dem Hörverstärker. Der beauftragte Sachverständige habe eine deutliche Hörverbesserung bei Mobiltelefonie durch die zusätzliche Schnittstelle mit dem Hörverstärker festgestellt. Auf die Frage, ob die Mobilfunktelefonie inzwischen als Grundbedürfnis anzusehen sei, komme es nicht an. Denn Hörgeräte würden dem unmittelbaren Behinderungsausgleich dienen. Dies führe hier auch nicht zu unverhältnismäßigen Kosten, weil das Zubehörteil relativ günstig sei.
Das Urteil vom 13.06.2019, S 8 KR 1441/15, ist rechtskräftig.
Quelle: www.justiz.nrw.de
Urteil
Querschnittsgelähmte Klägerin hat Anspruch auf die Übernahme der Kosten für ein behindertengerechtes Fahrzeug. Dies entschied die 11. Kammer, nachdem die Klägerin zuvor die Übernahme der Kosten durch den Landschaftsverband Westfalen-Lippe ohne Erfolg begehrt hatte. Dieser lehnte einen entsprechenden Antrag der Mutter von zwei Kindern ab, da sie nicht auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen sei. Kosten für die Fahrten zum Arzt und zu Therapien müsse die Krankenkasse übernehmen und die übrigen Fahrten könnten durch die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und den Behindertenfahrdienst abgedeckt werden.
Das sahen die Richter der 11. Kammer anders und verurteilten den Landschaftsverband zur Übernahme der Kosten für ein gebrauchtes Fahrzeug und des damit verbundenen behindertengerechten Umbaus. Die Klägerin erfülle grundsätzlich die Voraussetzungen für den Bezug der Eingliederungshilfe, denn sie sei aufgrund ihrer körperlichen Behinderung wesentlich in ihrer Fähigkeit an der Gesellschaft teilzuhaben eingeschränkt. Nach Sinn und Zweck der Eingliederungshilfe, zu der auch die Anschaffung eines Kraftfahrzeugs in angemessenem Umfang gehört, reicht es nämlich insgesamt aus, wenn hierdurch die Begegnung und der Umgang mit anderen Menschen im Sinne einer angemessenen Lebensführung gefördert wird. Nach Auffassung der Kammer war die Anschaffung des Kfz zur Erreichung dieses Eingliederungsziels geeignet und auch unentbehrlich. Es müsse hierbei nämlich nach der Rechtsprechung des BSG kein objektiver sondern ein subjektiver Maßstab angelegt werden. In welchem Maße und durch welche Aktivitäten ein behinderter Mensch am Leben in der Gesellschaft teilnehme, sei abhängig von seinen individuellen Bedürfnissen unter Berücksichtigung seiner Wünsche.
Quelle: Pressemitteilung SG Detmold, 02.02.2020 (Aktenzeichen S 11 SO 255/18)
ver.di
Auch wenn der Februar noch kein Frühlingsmonat ist, hat sich der Bundesarbeitskreis Behindertenpolitik (BAK) zu seiner zweitägigen Frühjahrstagung getroffen.
Neben den Berichten aus den Bundesfachbereichen und Landesarbeitskreisen, ging es am Nachmittag des ersten Tages um den „Datenschutz in der Arbeit als Schwerbehindertenvertretung“. Wie sich im Vorfeld herausstellte, ist es sehr schwierig, eine geeignete Expertise für dieses komplexe Thema zu finden. Selbst bei den Integrationsämtern konnte man uns keine Referent*innen für dieses Thema vermitteln. Deshalb waren wir sehr froh, mit Frank Loeding, SBV beim Berufsfortbildungswerk Gemeinnützige Bildungseinrichtung des DGB GmbH (bfw) und Sprecher des BAK-Behindertenpolitik, auf einen Fachmann aus den eigenen Reihen zurückgreifen zu können.
Weitere wichtige Themen der Tagung waren u. a. die aktuellen Entwicklungen bei der Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV). Diese wurde ja vorerst gestoppt. Besprochen wurde auch das „Budget für Ausbildung“, das seit dem 1.1.2020 gilt (§ 61a SGB IX). Es soll jungen Menschen mit Behinderungen den Einstieg in eine betriebliche Ausbildung erleichtern und eine Alternative zur Tätigkeit in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) bieten. Menschen mit Behinderungen, die werkstattberechtigt sind, hatten bisher häufig nur die Möglichkeit Leistungen zur beruflichen Bildung in einer WfbM oder bei einem anderen Leistungsanbieter in Anspruch zu nehmen. Mit dieser beruflichen Bildungsmaßnahme konnten sie jedoch keinen anerkannten Berufsabschluss erwerben. Das soll sich jetzt ändern, denn mit dem „Budget für Ausbildung“ soll diesen Menschen mit Behinderungen eine reguläre Ausbildung ermöglicht werden. Vorbild ist das durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) eingeführte „Budget für Arbeit“, das voll erwerbsgeminderten Menschen zu einem regulären Arbeitsverhältnis verhelfen soll. Im Gegensatz zum Budget für Arbeit zielt das Budget für Ausbildung auf die Erstausbildung am Übergang von der Schule in den Beruf ab. Zuständiger Kostenträger für das Budget für Ausbildung ist die Bundesagentur für Arbeit.
Den vollständigen Tagungsbericht gibt es hier: www.arbeitsmarkt-und-sozialpolitik.verdi.de
Aus dem Bundestag
Die FDP-Fraktion hat eine Kleine Anfrage (19/17897) zum Nachteilsausgleich im Arbeitsrecht für Menschen mit Schwerbehinderung gestellt. Darin fragt sie die Bundesregierung unter anderem nach Kündigungen von Menschen mit Schwerbehinderung und nach der Zahl der Teilzeitarbeitsplätze, die 2017 und 2018 eingerichtet wurden.
hib - heute im bundestag | Nr. 313 | Mo., 23. März 2020
Aus dem Bundestag
Nach Angaben der Statistik der Bundesagentur für Arbeit (BA) gab es im Jahresdurchschnitt 2018 rund 157.000 arbeitslose schwerbehinderte Menschen, im Vergleich zu rund 175.000 im Jahresdurchschnitt 2010. Das teilt die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/17433) auf eine Kleine Anfrage (19/16945) der FDP-Fraktion mit. Die Arbeitslosenquote schwerbehinderter Menschen lag demnach im Jahr 2018 bei 11,2 Prozent und ist deutlich höher als eine entsprechend berechnete personengruppenübergreifende Referenzquote (2018: 6,5 Prozent).
Im Jahresdurchschnitt 2018 gab es laut Bundesregierung rund 68.000 langzeitarbeitslose schwerbehinderte Menschen. Das waren 43 Prozent aller arbeitslosen schwerbehinderten Menschen. Der Anteil der Langzeitarbeitslosen insgesamt an allen Arbeitslosen betrug 35 Prozent. Schwerbehinderte Menschen seien demnach unter den Langzeitarbeitslosen überrepräsentiert, schreibt die Regierung.
hib - heute im bundestag | Nr. 327 | Mi., 25. März 2020
Forschung
Die deutschen Übersetzungen zweier Aufsätze zum Erkenntnisstand der beruflichen Verursachung von Brustkrebs sowie weiterem Forschungsbedarf, verfasst von amerikanischen Forscherinnen wurden von der Arbeitnehmerkammer Bremen, dem Arbeitskreis Frauengesundheit in Medizin, Psychotherapie und Gesundheit (AKF) e.V. und der Berufsgenossenschaft Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) finanziert und sind kostenlos auf der SAGE-Webseite zu finden, jeweils als supplementary material.
Hier ist der kostenlose Download möglich: www.arbeitnehmerkammer.de
Ein interessanter Artikel zum Berufskrankheiten-Geschehen von Frauen ist auf den Seiten der Arbeitnehmerkammer Bremen zu lesen: www.arbeitnehmerkammer.de
Recht
Regelmäßig beschäftigen sich die Sozialgerichte mit der Frage, ob Unfälle auf dem Weg von und zur Arbeitsstätte als eine besondere Art von Arbeitsunfällen anzuerkennen sind. Dieser Beitrag von Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder befasst sich mit einigen nicht ganz alltäglichen Fällen.
Den Artikel gibt es hier zum Download: www.mcusercontent.coma
Rebecca Maskos
Das Memento mori stand in seinem Wohnzimmer auf der Anrichte. Ein Totenschädel, neben den Fotos der Familie. Der Tod war Matthias Vernaldi ein Begleiter. Als ungebetenen Gast hat er ihn eingeladen, mit ihm das Leben zu feiern. Das hat er sich erkämpfen müssen gegen Verhältnisse, die ihn zum unmündigen Pflegefall erklären wollten, gegen die Prognosen der Ärztinnen und Ärzte. Die gaben ihm und seinen nach und nach immer bewegungsunfähigeren Muskeln gerade mal zwanzig Jahre Zeit zum Leben.
Weiterlesen auf www.taz.de
Telearbeit
Telearbeit ist häufig geeignet, schwerbehinderten Menschen die Teilhabe am Berufsleben zu ermöglichen oder zu erleichtern.
Rund jeder achte Arbeitnehmer hat mit seinem Arbeitgeber Telearbeit vereinbart. Die Studie der Bundesanstalt für Arbeitsschutz- und Arbeitsmedizin (BAuA) weist darauf hin, dass auch bei der Arbeit von zuhause die geltenden arbeitszeitgesetzlichen Regelungen einzuhalten sind. Dementsprechend muss auch bei Telearbeit auf Tageshöchstarbeitszeiten und auf Ruhezeiten geachtet werden. Konkrete Telearbeitsvereinbarungen können sicherstellen, dass die Beschäftigten von zuhause nicht über das vereinbarte Ausmaß hinaus arbeiten.
Wenn schwerbehinderte Beschäftigte betroffen sind, ergibt sich logischerweise ein Tätigkeitsfeld der SBV.
Link: www.baua.de
Urteil
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass Begleithunde für Kinder, die an einem fetalen Alkoholsyndrom (FAS) leiden, nicht von der Gesetzlichen Krankenversicherung bezahlt werden müssen.
Geklagt hatte ein Grundschüler aus dem nördlichen Niedersachsen. Der Junge wurde als viertes von sechs Kindern einer alkoholkranken Mutter geboren. In der Schwangerschaft hatte die Frau in erheblichen Mengen Alkohol getrunken und alle Hilfsangebote abgelehnt. Nach der Geburt wurde das Kind in Obhut genommen und lebt seitdem bei Pflegeeltern. Wegen des Alkoholkonsums der Mutter bestehen bei dem Jungen ein FAS und eine Entwicklungsverzögerung. Er ist dadurch sehr zappelig und neigt zum Redeschwall. In der Schule begleitet ihn eine Integrationshelferin, die ihn schon im Kindergarten unterstützt hat.
Die behandelnde Kinderärztin verordnete dem Jungen einen Behindertenbegleithund. Sie begründete dies damit, dass Begleithunde Kindern mit FAS helfen könnten indem sie etwa bei Unruhezuständen die Pfote auflegten oder Redeflüsse unterbrächen. Ein Hund gäbe Geborgenheit und fördere auch den Kontakt zu anderen Kindern.
Die Krankenkasse lehnte eine Kostenübernahme ab, da ein solcher Hund nicht in den Aufgabenbereich der GKV gehöre. Es handele sich vielmehr um allgemeine Haustierhaltung. Die Pflegeeltern kauften für den Jungen hiernach einen Golden Retriever und begehrten dessen Ausbildung zum Begleithund. Eine Ausbildung kostet bis zu 30.000 €.
Das LSG hat die Rechtsauffassung der Krankenkasse bestätigt. Im Gegensatz zum Blindenhund sei ein Begleit- oder Assistenzhund kein Hilfsmittel der GKV. Ziel des Behinderungsausgleichs sei vornehmlich der Ausgleich von Funktionsverlusten wie z.B. des Sehens. Zwar stehe die positive Wirkung des Hundes außer Frage, da der Kläger in Gegenwart des Golden Retrievers deutlich ruhiger sei. Jedoch werde ein Haustier allein durch die förderlichen Auswirkungen in verschiedenen Lebensbereichen nicht zum Hilfsmittel, da hierdurch kein Grundbedürfnis erschlossen werde.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18. Februar 2020 – L 16 KR 253/18
veröffentlicht bei www.sozialgerichtsbarkeit.de | Vorinstanz: SG Stade
G-BA
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) teilt mit: Die gesetzlichen Regelungen sahen bislang vor, dass Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung – beispielsweise zur Dialyse oder Chemotherapie – generell vorab durch die Krankenkassen genehmigt werden müssen. Mit Inkrafttreten des Pflegepersonals-Stärkungsgesetzes (PpSG) am 1. Januar 2019 gilt für dauerhaft mobilitätsbeeinträchtigte Personen eine sogenannte Genehmigungsfiktion: Bei anerkannter Schwerbehinderung (Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“, Pflegegrad 3 mit dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung, 4 oder 5) gilt die Genehmigung der Krankenfahrt mit einem Taxi oder Mietwagen mit Ausstellung der Verordnung als erteilt. Diese gesetzliche Regelung wird nun in der Krankentransport-Richtlinie nachvollzogen.
Eine Genehmigung durch die Krankenkasse ist auch für dauerhaft mobilitätsbeeinträchtigte Personen weiterhin erforderlich, wenn die Beförderung zu einer ambulanten Behandlung mit einem Krankentransportwagen erfolgen muss. Dies kann beispielsweise aufgrund einer benötigten medizinisch-fachlichen Betreuung während der Fahrt erforderlich sein.
Die Beschlüsse werden dem Bundesministerium für Gesundheit vorgelegt und treten nach Nichtbeanstandung und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Quelle: www.g-ba.de
Aus dem Bundestag
Die Bundesregierung hat am 23.03.2020 den von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegten Entwurf eines Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes beschlossen. Bauliche Maßnahmen – also auch Maßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit – im individuellen Interesse einzelner Wohnungseigentümer, die zugleich im gesamtgesellschaftlichen Interesse liegen, sollen künftig erleichtert werden.
PDF-Download unter www.bmjv.de
Institut der deutschen Wirtschaft (iw)
Rund 55 Prozent der deutschen Unternehmen haben in den vergangenen fünf Jahren mindestens einen Menschen mit Behinderung beschäftigt. Ein bedeutsamer Teil dieser Unternehmen sieht im Einsatz von Technologien eine Chance, neue Jobs für diese Menschen zu schaffen. Dabei ist die Größe von Unternehmen ein wichtiger Faktor für die Beschäftigung: Die Studie ergab, dass nahezu 100 Prozent der großen Unternehmen Menschen mit Behinderung einstellen. Deutlich geringer ist der Beschäftigungsanteil in kleineren Betrieben. Mögliche Gründe dafür könnten sein, dass größere Firmen einerseits einen Wissensvorsprung haben, weil sie besser über behindertengerechte Hilfsmittel informiert sind. Andererseits verfügen sie über mehr Ressourcen und erleichtern so behinderten Menschen den Arbeitsalltag.
Pressemitteilung und Möglichkeit des PDF-Downloads: www.iwkoeln.de
iga.Report 41
Die Erfahrung, sich in eine Aufgabe völlig zu vertiefen und die eigenen Kompetenzen bestätigt zu finden - kurz: ein Flow-Erlebnis zu haben - ist wichtig für die Arbeitszufriedenheit und die Leistungsfähigkeit. Schlecht gestaltete digitale Arbeitsumgebungen und -abläufe können das Erleben von Flow jedoch erschweren. Zu diesem Ergebnis kommen Fachleute für die Initiative Gesundheit und Arbeit (iga) im aktuellen iga.Report 41. Ein Grund: Ständige Unterbrechungen und die Fülle von eingehenden Nachrichten verringern die Zeit für konzentriertes Arbeiten.
Der aktuelle iga.Report gibt einen Überblick über die Auswirkungen der Digitalisierung auf die Psyche der Beschäftigten und zeigt auf, wie diesen begegnet werden kann.
Bundesanstalt für Arbeit (BA)
Arbeitgeber können Anzeigen für die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen
bis zum 30. Juni 2020 erstatten. Gleiches gilt für die Zahlung der Ausgleichsabgabe.
Gemeinsam unterstützen die Bundesagentur für Arbeit (BA) und die Integrations- und Inklusionsämter Arbeitgeber in der aktuellen Situation bei den Anzeigen zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen.
Die BA und die Integrations- und Inklusionsämter akzeptieren, dass Anzeigen für das Anzeigenjahr 2019 auch nach dem 31. März 2020 bis spätestens 30. Juni 2020 abgegeben werden. Gleiches gilt für die Zahlung der Ausgleichsabgabe.
Link: www.arbeitsagentur.de
Land Niedersachsen
(jb) Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die Beschäftigungsquote schwerbehinderter Menschen in der Landesverwaltung Niedersachsen aktuell lediglich 4,74% (Drs. 18/05535) beträgt, stellte die Abgeordnete Anja Piel (Grüne)* eine Kleine Anfrage an die Landesregierung: „Was unternimmt die Landesregierung, um ihrer Pflicht zur Einstellung von Menschen mit Schwerbehinderungen nachzukommen?“ Die Antwort der Landesregierung (Drs. 18/5903) im Februar d.J. ist so viel- wie nichtssagend.
Die Mitteilung sollte aufschrecken lassen, dass das Land Niedersachsen im Zeitraum von 1996 bis 2018 insgesamt 26.159.498,79 Euro Ausgleichsabgabe gezahlt hat – wie viele Projekte zur beruflichen Teilhabe hätten damit finanziert werden können? Darüber hinaus hat das Land von 2015 bis 2018 anrechenbare Rechnungen von Werkstätten für Menschen mit Behinderungen (WfMB) in Höhe von rund 560.000,- Euro angeführt.
Die niedersächsische Staatskanzlei kann sich einer sehr hohen Quote rühmen. Die Geschäftsbereiche der Finanz-, Wirtschafts-, Landwirtschafts- und Sozialministerium erfüllen die Quote ebenso wie Justiz- und Umweltministerium. Das Innenministerium begründet seine niedrige, jedoch erfüllte Quote mit den besonderen körperlichen und gesundheitlichen Bedingungen, die der Polizeidienst erfordert. Das Kultusministerium berichtet über eine deutliche Diskrepanz zwischen dem Lehrkräftebereich mit 3,33% und dem übrigen Bereich mit 7,59 % (insg. 3,41%).
Das Ministerium für Wissenschaft und Kultur (MWK) benennt seine schlechte Quote (4,70%) in der Antwort noch nicht einmal zahlenmäßig und gibt als einen der Gründe das Outsourcing von Stellen im Museumsbereich an. Das ist m.E. ein Eingeständnis der eigenen Ignoranz und Untätigkeit. Hier wird die soziale Verantwortung outgesourct und die Vorbildfunktion des Öffentlichen Dienstes ad acta gelegt. In Einzelfällen unterbleibe im Geschäftsbereich des MWK auch aus persönlichen Gründen die Anzeige der Schwerbehinderteneigenschaft – so eine weitere Begründung. Wie das Ministerium wohl zu dieser Erkenntnis kommt? Selbst wenn der Kern der Aussage stimmt, liegen die Gründe meist wohl eher im Charakter des Beschäftigungsverhältnisses (z.B. prekär und befristet im Hochschul- und Forschungsbereich), als im freien Willen der betroffenen Menschen.
Die Antworten auf die Frage, was die Ministerien unternehmen, um die Pflicht zur Einstellung von Menschen mit Schwerbehinderung künftig zu erfüllen, sind weitgehend rhetorische Allgemeinplätze. Sicher sind guter Wille und auch gute Handlungsansätze erkennbar, aber das reicht eben nicht in allen Geschäftsbereichen. Dass schwerbehinderte Menschen in Ausschreibungen ausdrücklich zu Bewerbungen aufgefordert und bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt werden, ist selbstverständlich und keiner Erwähnung mehr Wert. Einige Aussagen scheinen auch nicht kongruent mit den Erfahrungen in der Praxis.
Die UN-BRK verlangt im Art. 8 sofortige, wirksame und geeignete Maßnahmen der Bewusstseinsbildung. Und im Art. 27 verlangt die UN-BRK nach Beschäftigung behinderter Menschen im öffentlichen Sektor. Dieser Passus unterstreicht die besondere Vorbildfunktion des Öffentlichen Dienstes. Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, ist in vielen Bereichen noch einiges zu tun und es schreit geradezu nach Richtlinien aus der Staatskanzlei, die für alle gelten und von allen beachtet werden müssen!
Was fehlt, sind Fantasie und Ideen. Es stellen sich die Fragen, warum es bspw. keine konstanten Sonderprogramme des Landes gibt, um die starren Regeln der „Bestenauslese“ zu entzerren, warum es kein planvolles Jobcarving in der Landesverwaltung und warum es keine Budgets oder Wettbewerbe für Barrierefrei-Projekte im Land gibt. Und warum wird die Schwerbehindertenrichtlinie in Niedersachsen nicht denen anderer Bundesländer angeglichen, z.B. der in Mecklenburg-Vorpommern, wo die Landesarbeitsgemeinschaft der obersten Landesbehörden (LAGSV) bei allen Entscheidungen zu ressortübergreifenden Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen angehört werden muss?
Tue Gutes und rede drüber, das gilt auch in diesem Bereich. Aber man muss es eben auch tun. Warme Worte des Verständnisses und Verweise auf den guten Willen reichen nicht aus, um die Situation behinderter Menschen auf dem Arbeitsmarkt weiter zu verbessern! Das Land als Arbeitgeber mit Vorbildfunktion ist in der Pflicht.
Dass das Sozialministerium derzeit einen Wettbewerb #Design mein Logo für ein barrierefreies Niedersachsen ausgeschrieben hat, ist sehr lobenswert. Ein Logo ist gut, es sollten aber auch nur die Bereiche der Landesverwaltung verwenden dürfen, die in Allem – also auch in der Realisierung der beruflichen Teilhabe behinderter Menschen – vorbildlich barrierefrei agieren!
* Anja Piel ist ab Mai 2020 Mitglied des Geschäftsführenden Bundesvorstands des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB). Sie übernimmt das Amt ab Mai 2020 von Annelie Buntenbach und damit die Bereiche Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik einschließlich der Seniorenpolitik, Recht sowie Europa-, Migrations- und Antirassismuspolitik
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Betreff: Abo SBV InfoBrief