Die Rechte und Pflichten der Vertrauensperson, bzw. der Stellvertreterinnen und Stellvertreter zu kennen, ist enorm wichtig. Einerseits, um die bestehenden Rechte im Interesse der Betroffenen auch voll ausschöpfen zu können und andererseits, um ggf. nicht über das Ziel hinauszuschießen. Will eine SBV wirkungsvoll agieren, heißt dies, die Rechte vielleicht auch einmal energisch zu vertreten und zu verteidigen.
Das Amt der Vertrauensperson ist ein Ehrenamt. Die Rechte und Pflichten ergeben sich aus dem § 179 SGB IX „Persönliche Rechte und Pflichten der Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen“
Die Ausübung des Amtes erfolgt unentgeltlich, d.h. es gibt keine außerordentliche Bezahlung dafür. Dies ist wichtig für die Unabhängigkeit bei der Ausübung dieses Wahlamtes! Wie in normalen Dienst- oder Arbeitsverhältnissen ist die Annahme von Vorteilen unzulässig.
Die Vertrauensperson arbeitet frei von Weisungen und darf in der Ausübung ihres Amtes nicht behindert oder in ihrer beruflichen Entwicklung bevorzugt oder benachteiligt werden. Das Verbot der Behinderung umfasst dabei auch eine mangelnde Unterstützung durch den Arbeitgeber.
Sehr wichtig ist der außerordentliche Kündigungsschutz, der identisch ist mit dem von Personal- oder Betriebsräten. Ebenso wichtig ist der Schutz vor willkürlicher Versetzung oder Abordnung. Dies gilt auch für die Stellvertretung für die Dauer der Vertretung oder Heranziehung nach § 178 Absatz 1 Satz 4 und 5 SGB IX.
Der Arbeitgeber muss die Vertrauensperson von der beruflichen Tätigkeit freistellen, wenn es für die Durchführung ihrer Aufgaben notwendig ist. Gibt es in der Dienststelle oder in dem Betrieb wenigstens 100 schwerbehinderte Menschen, kann sich die Vertrauensperson freistellen lassen.
Ist die Vertrauensperson nicht in der Freistellung, wird sie anlassbezogen freigestellt. Den Anlass bestimmt die Vertrauensperson nach eigenem, nachvollziehbarem Ermessen. Sie meldet sich – ohne Angabe der Gründe – als SBV ab und nimmt die Amtsgeschäfte wahr.
Die Schwerbehindertenvertretung hat verschieden Aufträge, das sind im Einzelnen:
Der Überwachungsauftrag
Wenn auch der Begriff der Überwachung etwas hart anmutet, so bedeutet er zunächst nichts anderes, als dass die SBV darauf achtet und ggf. dahingegen tätig wird, dass die gesetzlichen Vorgaben des Teil 3, Sozialgesetzbuch IX eingehalten werden.
Die SBV achtet darauf, dass der Arbeitgeber die Beschäftigungspflicht (§ 154 SGB IX) erfüllt und seinen Pflichten gegenüber den einzelnen schwerbehinderten Menschen (§ 164 SGB IX) erfüllt. Ebenso besteht eine besondere Beschäftigungspflicht gegenüber älteren schwerbehinderten Menschen, besonders betroffenen Menschen und bei der Besetzung von Ausbildungsplätzen (§ 155 SGB IX).
Die besonderen Pflichten der öffentlichen Arbeitgeber (z.B. Einladungspflicht zum Vorstellungsgespräch) nach § 165 SGB IX und die Pflicht des Arbeitgebers zu präventiven Maßnahmen nach § 167 SGB IX bedürfen ebenfalls der Überwachung durch die SBV.
Das Initiativrecht der Schwerbehindertenvertretung zur Aufnahme von Verhandlungen über den Abschluss einer Inklusionsvereinbarung nach § 166 SGB IX sollte nicht unterschätzt werden. Die möglichen Inhalte einer Inklusionsvereinbarung werden an anderer Stelle behandelt.
Wird den schwerbehinderten Menschen ausreichend Gelegenheit geboten, ihre Fähigkeiten und Kenntnisse einzusetzen und weiterzuentwickeln und werden sie bei Maßnahmen der innerbetrieblichen Bildung bevorzugt berücksichtig? Wird die Arbeitsstätte unter Vermeidung von Unfallgefahren behinderungsgerecht gestaltet? Und sind die Arbeitsplätze der Betroffenen mit den erforderlichen technischen Hilfsmitteln ausgestattet (§ 164 SGB IX)?
Jedoch sind nicht nur die Bestimmungen des SGB IX die zu überwachenden Regelungen. Alle anderen Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, sowie Betriebs- und Dienstvereinbarungen betreffen auch die schwerbehinderten Beschäftigten.
Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte
Die SBV ist direkter Ansprechpartnerin für den Arbeitgeber oder dessen Inklusionsbeauftragte oder Inklusionsbeauftragten. Das gilt auch für das Integrationsamt und für die Bundesagentur für Arbeit (§ 182 Abs. 2 SGB IX). Die SBV ist grundsätzlich in allen Angelegenheiten in denen es um Einstellung, Abmahnung, Veränderungen sowie Beendigung des Arbeitsverhältnisses von behinderten oder gleichgestellten Beschäftigten geht, zu beteiligen (§ 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX). Der Arbeitgeber muss alle notwendigen Informationen umfassend und unverzüglich zur Verfügung stellen und damit der SBV die Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben. Umfassend bedeutet, dass alle Fakten, die auch dem Arbeitgeber zur Verfügung stehen, auch der SBV zur Kenntnis gegeben werden müssen. Unverzüglich, bedeutet, dass der Arbeitgeber ohne schuldhaftes Verzögern die Informationen an die Schwerbehindertenvertretung geben muss. Im Rahmen solch eines Verfahrens muss die SBV auch Möglichkeit haben, mit Betroffenen Gespräche zu führen.
Eine Kündigung ohne Beteiligung der SBV ist unwirksam (§ 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX). Zur Durchsetzung des Beteiligungsanspruches kann die SBV vor das Arbeitsgericht gehen.
Die Anhörungsrechte beinhalten ein Beratungsgespräch des Arbeitgebers mit der SBV. Er muss die Meinung und die Stellungnahme der SBV in seine Entscheidung einbeziehen, ist aber nicht verpflichtet, den Forderungen zu folgen. Eine Verweigerung dieses Mitwirkungsrechtes stellt jedoch eine unerlaubte Behinderung der Arbeit der Schwerbehindertenvertretung dar (§ 179 Abs. 2 SGB IX).
Darüber hinaus ist das Integrationsamt verpflichtet, im Rahmen des besonderen Kündigungsschutzes eine Stellungnahme der SBV einzuholen (§ 170 Abs.2 SGB IX).
Erörterungsrechte
Im § 164 SGB IX ist die ausgeprägteste Form der Beteiligung aufgeführt. Der Arbeitgeber muss im Falle der Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht mit der SBV verhandeln, wenn diese mit der beabsichtigten Entscheidung zur Besetzung einer Stelle nicht einverstanden ist. D.h., der Arbeitgeber muss sich mit Einwänden und Bedenken der SBV inhaltlich ernsthaft auseinandersetzen. Dem Arbeitgeber droht hier u.U. auch eine individuelle Klage von nichtberücksichtigten Bewerberinnen und Bewerbern wegen Benachteiligung nach § 1 und § 7 AGG.
Die Mitwirkung der SBV in diesem Bereich ist äußerst wichtig, denn sie soll dazu beitragen, dass schwerbehinderten Menschen in den Betrieb oder in die Dienststelle kommen können und ihre berufliche Teilhabe ermöglicht wird!
Die SBV hat grundsätzlich das Recht auf Teilnahme an allen Sitzungen des Betriebs-, Personalrates oder der Mitarbeitervertretung. Ebenso besteht ein Recht auf Teilnahme an den Ausschusssitzungen dieser Interessenvertretungen, dem Wirtschaftsausschuss, dem Arbeitsschutzausschuss und allen Ausschüssen, die von Arbeitgeber und Interessenvertretungen gemeinsam gebildet werden. Es ist hierbei unzulässig, dass Entscheidungen vor der Beschlussfassung in den Gremien in „Arbeitskreisen“ abgesprochen werden, da dadurch die Mitwirkungsrechte der SBV in unzulässiger Weise eingeschränkt werden.
Auch an den Monatsgesprächen mit dem Arbeitgeber (§ 178 Abs.4 und 5) besteht ein Teilnahmerecht. Hier kann und soll die SBV die besonderen Belange der schwerbehinderten Beschäftigten einbringen.
Heranziehung und Vertretung bei Verhinderung
Wenn es wenigstens 100 schwerbehinderte Beschäftigte in Betrieb oder Dienststelle gibt, kann die Vertrauensperson die erste Stellvertretung zu bestimmten Aufgaben heranziehen, um eine ausreichende Betreuung zu gewährleisten. Bei jedem Überschreiten des Schwellenwertes von jeweils 100 beschäftigten, schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Arbeitnehmern kann ein weiteres stellvertretendes Mitglied herangezogen werden (§ 178 Abs. 1 Satz 4 SGB IX). Die Vertrauensperson hat den Arbeitgeber vor der Heranziehung zu unterrichten. Der Arbeitgeber muss nicht sein Einverständnis dazu erklären. Art und Umfang der Heranziehung bestimmt die Vertrauensperson. Die herangezogene Person hat im definierten Arbeitsumfang die gleiche Rechtsstellung wie die Vertrauensperson.
Die Vertretung im Verhinderungsfall unterscheidet sich von der Heranziehung. Die Rechtsgrundlage findet sich im (§ 117 Abs. 1 SGB IX).
Verhinderungsfälle der Vertrauensperson sind:
- Abwesenheit wg. Krankheit, Urlaub, Dienstreise, usw.
- Die Tätigkeit der Vertrauensperson hat immer Vorrang vor arbeitsvertraglichen Pflichten, jedoch kann es sein, dass sie unabkömmlich ist.
- Es sind zeitgleich mehrere Termine durch die SBV wahrzunehmen.
Auch im Verhinderungsfall hat die Stellvertretung alle Rechte und Pflichten wie die Vertrauensperson.
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