Eine Besonderheit des kirchlichen Arbeitsrechts ist die Ausklammerung der Religionsgemeinschaften und ihrer karitativen und erzieherischen Einrichtungen aus dem Geltungsbereich des staatlichen Betriebsverfassungs- und Personalvertretungsrechts.
Die Wahltermine für die Schwerbehindertenvertretungen der Kirchen weichen ggf. von denen in Unternehmen und Öffentlichem Dienst ab.
Die Regularien für die Wahl, sowie für die Aufgaben und Befugnisse der SBVen sind in der Evangelischen Kirche und der Diakonie im „Kirchengesetz über die Mitarbeitendenvertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland“ (MVG-EKD, §§ 50 - 53) geregelt. Das vereinfachte Wahlverfahren aus dem SGB IX ist im Bereich der evangelischen Kirche grundsätzlich nicht anwendbar. Es kann jedoch aufgrund der förderalen Struktur abweichende regionale Regelungen geben. Über Wahlen und Wahlanfechtungsverfahren wird vor den kirchlichen Gerichten entschieden.
In der katholischen Kirche verweist der§ 52 der „Mitarbeitervertretungsordnung“ (MAVO)“ weitgehend auf das SGB IX, sowohl hinsichtlich der Wahlen als auch hinsichtlich der Aufgaben der SBV. Im Übrigen betont der § 52 Abs. 5 MAVO, das weitergehende Rechte der Vertrauensperson aus dem SGB IX durch die einzelnen Bestimmungen der MAVO nicht berührt werden.
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