Zusammenarbeit des PR mit anderen Stellen

Zusammenarbeit mit der Jugendvertretung

Der Personalrat arbeitet gemäß des § 68 I Nr. 7 BPersVG bzw. § 59 Nr. 9 NPersVG eng und partnerschaftlich mit der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) zusammen. Dabei gibt es viele Dinge zu beachten.

Die JAV arbeitet in ihrem Wirkungsbereich (§§ 57-64 BPersVG; §§ 50-58 NPersVG) weitestgehend eigenständig, benötigt dennoch zwingend die Unterstützung und im Bereich BPersVG die Beschlussfassung durch den Personalrat. Da beide Gremien mit demselben Ziel arbeiten, sollte es hierbei zu wenigen Konflikten kommen. Die JAV vertritt die Interessen der Jugendlichen und Auszubildenden (ebenso Praktikat*innen), der Personalrat ist für alle weiteren Beschäftigten zuständig.

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