Die Wahl in den Personalratsvorsitz findet in der konstituierenden Sitzung nach der Personalratswahl statt und immer dann, wenn es gewünscht oder notwendig ist.
Die konstituierende Sitzung ist im jeweiligen PersVG einschlägig geregelt und mit der Wahl des/der Vorsitzenden, ist die Arbeit des Wahlvorstands beendet und der neue Personalrat handlungsfähig. Es braucht immer zwingend eine vorsitzende Person im Amt. Daneben gibt es stellvertretende Vorsitzende, damit u.a. die vorübergehende Arbeit im Gremium auch bei Abwesenheit im Vorsitz (z.B. für eine Sitzung) stattfinden kann.
Das Amt des/der Vorsitzenden ist kein Chef oder an mehr Rechte geknüpft, es geht um ein paar mehr Pflichten. Grundsätzlich sind jedoch alle ordentlichen Mitglieder im Personalrat "gleichwertig" und gleichberechtigt.
Mehr dazu erlernen Vorsitzende in entsprechenden Seminaren. Darüber hinaus ist es nicht zwingend notwendig, dass der Vorsitz immer für 4 Jahre wirkt. Ein Personalratsgremium kann jederzeit eine interne Neuwahl initiieren und sich neu aufstellen. Sinnvollerweise sind die Mitglieder des Gremiums darüber offen im Austausch. Maßgebend ist es, das Thema auf die Tagesordnung zu setzen, zu besprechen und per Mehrheitsbeschluss ein Ergebnis zu erzielen. Bei einer Neuaufstellung sind die Beschäftigten und die Dienststelle zu informieren. Gründe für einen Wechsel kann es dabei viele geben, beispielsweise
- Neuwahl durch (zeitnahem) Renteneintritt
- Vorsitz tritt zurück (als Vorsitzende/r oder auch als PR generell)
- Gremium wünscht sich mehrheitlich eine Neuwahl
- strategische Arbeitsteilung zum perspektivischem Aufbau einer Nachfolge
- Teilung der Verantwortung durch z.B. jährlichen Wechsel
- Vorsitz möchte nicht mehr in der (Teil-)Freistellung sein
- ...
Das Gremium entscheidet per Beschlüssen auch über die interne Aufstellung. Vorsitz und Freistellung im Kontext.
Je nach Größe des Gremiums gibt es eine oder mehrere Teil- oder Vollfreistellung für den Personalrat, die i.d.R. beim Vorsitz und den ersten.. Stellvertreter*innen liegen. Viele Gremien teilen diese auf, basierend auf den offenen Gesprächen über Wünsche, Bedarfe und der Sicherstellung der Arbeitsfähigkeit des Gremiums. Bei einer Vollfreistellung wird jemand eingestellt oder intern versetzt, der/die die bisherige Stelle ausfüllt. Dies geschieht ggf. befristet für die 4 Jahre der Wahlperiode bzw. den Zweck der Freistellung. Sofern dieses PR-Mitglied also aus der Freistellung ausscheidet, muss die Dienststelle eine Stelle zuweisen. Dies muss nicht zwingend die vorherige Stelle sein, jedoch eine gleichwertige.
Eine Aufteilung einer Freistellung in sehr kleine Anteile sollte generell gut überdacht sein, weil eine möglicherweise realistische Vertretung nicht möglich ist. Sofern ihr als Gremium über eine Neuaufstellung nachdenkt, empfehlen wir eine Klausur des Gremiums zur Vorbereitung und um die Wünsche auszutauschen. Bei Fragen, Wünschen oder Erstellung eines moderierten Klausurangebots, meldet euch sehr gerne.
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