Welches Gesetz gilt für wen?

Was gilt für mich bzw. nach welchem Gesetz arbeite ich in meiner JAV?

Das BPersVG regelt die Arbeit der Personalräte (PR) und Jugend- und Auszubildendenvertretungen (JAV) in Verwaltungen des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie der Gerichte und Betriebsverwaltungen. Beispiele dafür sind: Bundeswehr, Bundesverwaltungen und -ministerien, Bundesfinanzverwaltungen, Barmer Ersatzkasse etc.

Freistellung und Kostenübernahme zur JAV-Schulung:
§ 105 i.V.m. §§ 54 Abs. 1, 46 BPersVG

Das NPersVG ist ein spezielles Ländergesetz, welches die Mitbestimmung der Interessenvertretungen (Personalräte und Jugend- und Auszubildendenvertretungen) des öffentlichen Dienstes in Niedersachsen regelt. Hiervon sind alle Verwaltungen und Gerichte sowie Körperschaften, Anstalten und Stiftungen auf Landes- und kommunaler Ebene betroffen. Dazu zählen z.B.: Stadt- und Landkreisverwaltungen, Landesbehörden, Sparkassen, öffentliche Krankenhäuser, Bibliotheken und Archive, staatliche Universitäten und Fachhochschulen etc.

Freistellung und Kostenübernahme zur JAV-Schulung:
§ 53 Abs. 2 i.V.m. § 39 Abs. 2 und § 40 i.V.m. § 37 NPersVG

Das BremPersVG regelt die Mitbestimmung der Personalräte und Ausbildungspersonalräte im öffentlichen Dienst der Stadt und des Landes Bremen bzw. Bremerhaven sowie der sonstigen nicht bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Beispiele hierfür sind: Ausbildungsgesellschaft Bremen mbH, Landesforschungsinstitute, Universität.

Freistellung und Kostenübernahme zur APR-Schulung:
§ 22a i.V.m. §§ 39 V und 41 I BremPersVG.

Das BetrVG regelt deutschlandweit die Mitbestimmung der Betriebsräte und Jugend- und Auszubildendenvertretungen in privaten Betrieben und Unternehmen. Bei der Telekom heißt das Jugendgremium Auszubildendenvertretungen und in einigen Berufsbildungswerken heißt das Gremium Besondere Interessenvertretung. Dieses Mitbestimmungsrecht findet z.B. Anwendung bei Friseurbetrieben, im Groß- und Einzelhandel, in privatisierten Pflegeeinrichtungen, in der privaten Energie-, Abfall- und Wasserwirtschaft, bei Banken und Versicherungen, in der Metall- und Elektroindustrie, bei Postdiensten etc. Grundsätzlich lässt sich sagen, dass alle Aktiengesellschaften (AG), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), offene Handelsgesellschaften (OHG), eingetragene Vereine (e.V.) etc. dieses Gesetz bei der Mitbestimmung anwenden.

Freistellung und Kostenübernahme zur JAV-Schulung:
§ 65 I i.V.m. §§ 37 VI und 40 BetrVG.
Freistellung und Kostenübernahme zur AV-Schulung (Telekom):
§ 65 I i.V.m. §§ 37 VI und 40 BetrVG, § 3 I TV 122.

Das MVG-EKD regelt die Mitbestimmung der Mitarbeitervertretungen (MAV) und Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) in den Dienststellen kirchlicher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen in Deutschland.

Freistellung und Kostenübernahme zur Sprecher*innen-Schulung:
§ 49 IV i.V.m. §§ 19 III und 30 MVG-EKD.

Dein Kontakt im JAV-Bereich

Anne Grunewald & Jasmin Albert

Tel.: 0511 12400-427
jav@bw-verdi.de

Bildungswerk der Vereinten Dienst­leis­tungs­ge­werk­schaft (ver.di) in Niedersachsen e.V.

Koordinationsbüro für
Betriebs- und Personalräte­seminare

Goseriede 10 (Haus B 1.OG) | 30159 Hannover
 0511 12400-400
 0511 12400-420 
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