Was ist eigentlich eine JAV?

Interessenvertretung für Azubis

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) ist das Gremium für dich in der Dienststelle oder im Betrieb. Die dort ins Gremium gewählten Mit-Azubis oder jungen Beschäftigen haben per Gesetz einige Rechte und Pflichten, mit denen sie z.B. die Qualität der Ausbildung verbessern können und ganz allgemein alles rund um die Ausbildung mitgestalten können.

Folgende Arten von Jugendvertretungen gibt es:

  • Jugend- und Auszubildendenvertretungen (JAV)
  • Auszubildendenvertretungen (AV)
  • Besondere Interessenvertretungen (BIV)
  • Sprecher*innen nach dem MVG-EKD
  • Ausbildungspersonalräte (APR)

Die JAV vertritt die Interessen der Auszubildenden und jugendlichen Beschäftigten - ist also per Gesetz die Arbeitnehmer*innenvertretung der Azubis und Jugendlichen.

  • 5-20 Azubis/jugendliche Beschäftigte/Praktikant*innen: 1 JAV-Mitglied
  • 21-50 Azubis/jugendliche Beschäftigte/Praktikant*innen: 3 JAV-Mitglieder
  • 51-150 Azubis/ Jugendliche Beschäftigte/Praktikant*innen: 5 JAV-Mitglieder
  • 151-300 Azubis/jugendliche Beschäftigte/Praktikant*innen: 7 JAV-Mitglieder
  • 301-500 Azubis/jugendliche Beschäftigte/Praktikant*innen: 9 JAV-Mitglieder
  • 501-700 Azubis/jugendliche Beschäftigte/Praktikant*innen: 11 JAV-Mitglieder
  • 701-1000 Azubis/jugendliche Beschäftigte/Praktikant*innen: 13 JAV-Mitglieder
  • mehr als 1000 Azubis/jugendliche Beschäftigte/Praktikant*innen: 15 JAV-Mitglieder

§ 62 Abs. 1 BetrVG

  • 5-20 Azubis/jugendliche Beschäftigte/Praktikant*innen: 1 JAV-Mitglied
  • 21-40 Azubis/jugendliche Beschäftigte/Praktikant*innen: 3 JAV-Mitglieder
  • 41-100 Azubis/ Jugendliche Beschäftigte/Praktikant*innen: 5 JAV-Mitglieder
  • 101-200 Azubis/jugendliche Beschäftigte/Praktikant*innen: 7 JAV-Mitglieder
  • bei mehr als 200, je 2 weitere je angefangene 300 Azubis/jugendliche Beschäftigte/Praktikant*innen

§ 51 Abs. 1 NPersVG

  • 5-20 Azubis/jugendliche Beschäftigte/Praktikant*innen: 1 JAV-Mitglied
  • 21-50 Azubis/jugendliche Beschäftigte/Praktikant*innen: 3 JAV-Mitglieder
  • 51-200 Azubis/jugendliche Beschäftigte/Praktikant*innen: 5 JAV-Mitglieder
  • 201-300 Azubis/jugendliche Beschäftigte/Praktikant*innen: 7 JAV-Mitglieder
  • 301-1000 Azubis/jugendliche Beschäftigte/Praktikant*innen: 11 JAV-Mitglieder
  • mehr als 1000 Azubis/jugendliche Beschäftigte/Praktikant*innen: 15 JAV-Mitglieder

§ 101 Abs. 1 BPersVG

Ersatzmitglieder
§33 BPersVG

Sofern (hoffentlich!) mehr als die zu wählende Anzahl Interesse an der JAV-Arbeit gezeigt haben und sich haben aufstellen lassen, gibt es unendlich viele Ersatzmitglieder. Jede Person, die zur Wahl stand und mindestens eine Stimme bekommen hat (z.B. auch die eigene!) ist ein JAV-Ersatzmitglied. Der JAV-Wahlvorstand ermittelt die Reihenfolge der Ersatzmitglieder bis zur letzten Person, nötigenfalls bei Stimmengleichheit per Losverfahren.

Es gibt keine Höchstanzahl an Ersatzmitgliedern, d.h. es können auch sehr viele sein.

Siehe auch § 25 BetrVG, § 27 NPersVG oder § 31 BPersVG

Die Mitglieder der JAV können nicht einfach so wissen, was zu tun ist und wie sie agieren können - daher nehmen sie an Wochenschulungen teil. Hierfür haben wir JAV I-IV-Schulungen entwickelt, ganz abgestimmt auf die Bedürfnisse der JAVen. Natürlich zahlen nicht die JAV-Mitglieder die Kosten, sondern der Arbeitgeber!

Die JAV-Mitglieder lernen dort u.a. welche Rechte/ Pflichten sie haben, was eine JA-Versammlung ist und wie diese interessant gestaltet werden kann, warum sie an den Sitzungen des Betriebs- bzw. Personalrates teilnehmen können/sollen, wie sie Anliegen der Azubis bearbeiten und erfolgreich verhandeln können, wie sie sich für die Gleichberechtigung einsetzen, wie sie gegen Rassismus/ Sexismus/ Homophobie/ sexuelle Belästigung... vorgehen können und vieles mehr.

Um das alles zu schaffen trifft sich die JAV regelmäßig innerhalb der Arbeitszeit (!) zu JAV-Sitzungen und bespricht dort alle wichtigen Punkte.

JAV-Arbeit macht viel Spaß - ihr bekommt viele bislang verborgene Einblicke hinter die Kulissen eures Betriebes /eurer Dienststelle - es ist jedoch kein Amt um sich auszuruhen!
Ein bisschen kritikfähig solltet ihr als JAV-Mitglied schon sein, es gilt Interessen zu vertreten, und zwar die der Azubis und die stimmend nicht immer mit den eigenen überein! Außerdem gehören Verhandlungen und auch schwierige Gespräche auf dem Programm, kein Problem für geschulte engagierte JAV-Mitglieder!

Wenn du Fragen hast melde dich gern!!!

Aus den Grundsätzen der Zusammenarbeit von BR/PR/JAV und Betrieb/Dienststelle geht folgendes hervor: „Dienststelle und Personalvertretung arbeiten unter Beachtung der Gesetze
und Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohle der Beschäftigten und zur Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben zusammen.“ […] (gilt für BetrVG, NPersVG & BPersVG)

Dabei ist die Interessenvertretung keinesfalls eine "neutrale Stelle" zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten, sondern immer die 100% einseitige Interessenvertretung der/des Beschäftigten!

  • § 2 BPersVG
    Das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit ist ein allgemeines Verhaltensgebot: BVerwG 9.3.90 – 6 P 15.88; 12.11.02 – 6 P 2.02
  • § 2 NPersVG
    Das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit soll nach der Rechtsprechung nicht nur Programmsatz, sondern unmittelbar geltendes und zwingendes Recht sein: BVerwG 24.10.69 – VII P 14.68; BVerwG 19.9.84 – 1 D 38.84
  • § 2 BetrVG
    Der Betriebsrat ist die kollektive Interessenvertretung der Arbeitnehmer: BAG 2.7.80 bzw. schon im BAG 2.11.55 (BR vertritt in erster Linie AN-Interessen).
  • § 33 MVG-EKD
    „Mitarbeitervertretung und Dienststellenleitung sind verpflichtet, sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und arbeiten vertrauensvoll und partnerschaftlich zusammen […].“ Eine „Einigung durch Aussprache“ wird angestrebt.
  • § 52 BremPersVG
    „Dienststelle und PR haben alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Arbeit und den Frieden der Dienststelle zu gefährden. Insbesondere dürfen Dienststelle und PR keine Maßnahmen des Arbeitskampfes gegeneinander durchführen. Arbeitskämpfe tariffähiger Parteien werden hierdurch nicht berührt.“.. „ Er [der PR] hat diese Aufgabe [Mitbestimmung] in enger Zusammenarbeit mit den Gewerkschaften als berufenen Vertretungen der Interessen der Bediensteten zu erfüllen.“

Mehr dazu lernen JAV-Mitglieder in den JAV-Grundlagenschulungen!

Dein Kontakt im JAV-Bereich

Anne Grunewald & Jasmin Albert

Tel.: 0511 12400-427
jav@bw-verdi.de

Bildungswerk der Vereinten Dienst­leis­tungs­ge­werk­schaft (ver.di) in Niedersachsen e.V.

Koordinationsbüro für
Betriebs- und Personalräte­seminare

Goseriede 10 (Haus B 1.OG) | 30159 Hannover
 0511 12400-400
 0511 12400-420 
  br@bw-verdi.de