Qualifizierung und Weiterbildung

Welche Seminare gibt es eigentlich für JAVen und in welcher Reihenfolge sollte ich sie besuchen?
Im Folgenden Beitrag wollen wir euch Orientierung und Beratung anbieten. Bei weiteren Fragen meldet euch sehr gern bei uns!

Zu aller erst steht immer die JAV 1 Grundlagenschulung. Dort lernst du alles wissenwerte zu deinem jeweiligen Interessenvertretungsegesetz, deine Rechte und Pflichten, die JA-Versammlung und viele praktische Tipps und Tricks.

Danach folgt die JAV 2 Grundlagenschulung mit den essentiellen Informationen zum Berufsbildungs- bzw. Pflegeberufegesetz. Außerdem werden diverse weitere wichtige Gesetze im Überblick vermittelt, z.B. das Mutterschutzgesetz (MuSchG), das Allgemeine Gleichstellungsgesetz (AGG) uvm.

Nun entscheidet ihr selbst, welches Wissen für euch entscheidend ist um eure Arbeit erledigen zu können. Je nach dem was ihr entscheidet, folgt die JAV 3 oder 4 Grundlagenschulung oder auch eine Schulung in anderen fachlichen Bereichen.

Ein JAV Spezial kann bereits nach der Teilnahme an einer JAV I - Schulung besucht werden!
Hierbei handelt es sich um Seminare zu Themen, die in bestimmten Betrieben/ Dienststellen eine Rolle spielen. Wenn Euch ein bestimmtes Thema unter den Nägeln brennt, können wir auch ein Seminar auf die Bedürfnisse Eures Gremiums abstimmen.

Mehrmals im Jahr veranstaltet die ver.di Jugend Arbeitstreffen für JAVen. Dort habt Ihr die Möglichkeit, Euch mit Jugend- und Auszubildendenvertreter*innen aus anderen Betrieben und Dienststellen über Eure Arbeit auszutauschen, gegenseitig aus Euren Erfahrungen zu lernen und nicht zuletzt Euch untereinander zu vernetzen.

Wir bieten euch sehr gern eine Bildungsberatung an, sofern ihr euch nicht sicher seid - meldet euch gern bei uns!

BetrVG
Nach dem BetrVG gibt es die Freistellung für die JAV I-III Grundlagenschulungen nach § 65 Abs. 1 i.V.m. § 37 Abs. 6. Die Kostenübernahme wird in § 40 BetrVG geregelt.
Die AV-Mitglieder (Telekom) bekommen die Freistellung über den § 3 Abs. 1 TV 122 und den o.g. Paragraphen des BetrVGs.

BPersVG
Die JAV-Mitglieder finden die Freistellung für JAV-Grundlagenschulungen in den §105 i.V.m. § 54 Abs. 1 BPersVG, die Kostenübernahme im § 46 BPersVG.

NPersVG
Die JAV-Mitglieder nach NPersVG können sich für JAV-Grundlagenschulungen nach § 53 Abs. 2 i.V.m. § 40 freistellen lassen. Die Kostenübernahme regelt hier § 37 NPersVG.

BremPersVG
Die APR-Mitglieder lassen sich für die Grundschulungen nach § 22a i.V.m. § 39 Abs. 5 BremPersVG freistellen. Die Freistellungsgrundlage für JAV-Mitglieder ist §22 i.V.m. § 39 Abs. 5 BremPersVG. Die Kostenübernahme findet sich für beide Gruppen im § 41 Abs. 1 BremPersVG.

MVG-EKD
Die JAVen in den evangelischen Einrichtungen Deutschlands lassen sich für die Grundschulungen freistellen nach § 49 Abs. 4 i.V.m. § 19 Abs. 3 MVG-EKD. Die Kostenübernahme regelt § 30 II MVG-EKD.

Du bist Mitglied in der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) oder Besonderen Interessenvertretung (BIV) und möchtest an Schulungen teilnehmen - weißt aber nicht wie du vorgehen könntest? Dann bist du hier genau richtig!

Wir haben dir eine kleine Checkliste erstellt, folge dieser oder ruf' uns einfach an!

Here we go:

  • In unserem Online-Katalog kannst du nachschauen, wann die nächsten Schulungstermine sind - die Ausschreibung sollte ausgedruckt werden.
  • Die Kolleg*innen im Bildungswerk unter 0511 12400-427 anrufen und Seminarplätze unverbindlich vorreservieren.
  • Der/die Vorsitzende der JAV beruft die nächste JAV-Sitzung ein und hat den Tagesordnungspunkt auf der Tagesordnung, z.B. „TOP 3: Kostenübernahme- und Freistellungsbeschluss für Max Müller zur JAV I Grundlagenschulung vom 2. - 6. September nach
    § 53 Abs. 2 i.V.m. § 39 Abs. 2 und § 40 i.V.m. § 37 NPersVG oder
    § 65 I i.V.m. §§ 40 und 37 VI BetrVG oder
    § 105 i.V.m. §§ 54 Abs. I, 46 BPersVG.
  • In der JAV-Sitzung wird der Punkt besprochen und beschlossen mittels Abstimmung.
  • Das Abstimmungsergebnis wird im Sitzungsprotokoll festgehalten.
  • Der/die JAV-Vorsitzende entwirft ein Schreiben mit den Beschlussinhalten und schickt dieses umgehend an den Betriebs- oder Personalrat bzw. die Dienststelle [nur NPersVG].
  • Der Betriebs- bzw. Personalrat muss den TOP auf seiner nächsten Sitzung besprechen und beschließen.
  • Der Betriebs- bzw. Personalrat gibt den Beschluss an den Arbeitgeber bzw. die Dienststelle weiter.
  • Der Arbeitgeber bzw. die Dienststelle gibt dazu eine positive Rückmeldung.
  • Die verbindliche Anmeldung beim Bildungswerk kann erfolgen (bitte unbedingt klären wer sich dafür verantwortlich erklärt!) – online auf der homepage oder per Fax.
  • Bei jeglichen Fragen und/oder Problemen bitte melden unter 0511 12400-427 oder mailen an jav@bw-verdi.de.
  • Vor dem Seminar (ca. 3 Wochen) bekommt ihr eine schriftliche Bestätigung vom Bildungswerk ver.di über die Seminarteilnahme. Die Rechnung bekommt der Arbeitgeber/ die Dienststelle nach dem Seminar direkt zugesendet.

Die Mitteilung an den Betrieb bzw. an die Dienststelle kannst du als Musterformular laden und an die Bedingungen vor Ort anpassen.

Und dann geht´s endlich los mit dem Seminar und der effektiven JAV-Arbeit!!!
Viel Erfolg und viel Spaß!


Nice to know:

Die Kultusministerkonferenz hat eine Empfehlung herausgegeben u.a. zur Freistellung von JAVen für Schulungen etc. während Berufsschulzeiten, siehe S. 12:

Die Interessenvertretungsgremien der Jugendlichen und Auszubildenden (JAVen, APR, BIV, AV, Sprecher*innen) können im Rahmen der Erforderlichkeit Klausurtagungen durchführen. Dazu muss in der Sitzung ein entsprechender Beschluss gefasst werden nachdem die Erforderlichkeit festgestellt wurde.

Hier sind noch einige wichtige Infos dazu:

  • JAV-Klausur-Termine sind Arbeitgeberfinanziert (erforderliche Schulung)!
  • geeignet und notwendig für die JAV-Arbeit
  • Freistellung gem. § 65 I i.V.m. §§ 37 VI u. 40 BetrVG; § 53 Abs. 2 i.V.m. § 39 Abs. 2 und § 40 i.V.m. § 37 NPersVG; § 105 i.V.m. §§ 54 I, 46 BPersVG; § 22a III i.V.m. § 39 V BremPersVG
  • Klausur-Tagungen sind Arbeitszeit für die JAVis!

Themen für die Klausur-Tagungen können z.B. sein:

  • Bestandaufnahme der bisherigen Arbeit
  • Arbeitsplanung insgesamt
  • Projektplanung im Speziellen
  • Evaluation der Gremienarbeit
  • Entwickeln einer betrieblichen Problemlandkarte
  • Rechtliche Bewertung der Themen/Tragweite der vorhandenen Beteiligungsrechte
  • Methodische Hinweise zum Bearbeiten von Themen in größeren Gremien
  • Zieldefinitionen innerhalb des Gremiums
  • Festlegung des Zeit- und Bildungsbedarfes
  • Organisatorische Verabredungen innerhalb des Gremiums
  • Optimierung der Arbeitsorganisation
  • Zusammenarbeit mit dem Personal- oder Betriebsrat bzw. der MAV
  • Teamfindung bzw. Rollenklärung innerhalb des Gremium

Vorgehensweise:

  1. Festlegung von Ort und Zeitrahmen der Klausur (ggf. Budget der JAV besprechen)
  2. bei mehrtägigen Veranstaltungen sofort Klärung der Bildungsstättenkapazität durch das Bildungswerk
  3. Umgehend Rückmeldung an das Bildungswerk – Ausschreibung wird erstellt
  4. Anmeldungen gehen an jav@bw-verdi.de (wie bei JAV-Schulungen)
  5. Rechnung wird nach der Klausur an Betrieb bzw. Dienststelle geschickt

Wichtig: Bevor ihr eine JAV-Klausurtagung plant, solltet ihr mindestens die JAV I Grundlagenschulung besucht haben!

Freistellung für die allgemeine JAV-Tätigkeit

Die JAV-Tätigkeit ist manchmal spontan notwendig, z.B. wenn ein/e Auszubildende/r plötzlich zum JAV-Mitglied kommt und Gesprächsbedarf hat. Die muss immer möglich sein, manche Themen lassen sich eben nicht aufschieben. Die Freistellung ergibt sich hier aus § 37 II BetrVG; § 51 BPersVG bzw. analog LPersVG und MVG.


Freistellung für nicht zwingend erforderliche Schulungen

JAV-Mitglieder haben Anspruch auf Schulungen, die erforderlich sind. Das sind i.d.R. die Grundlagenschulungen. Daneben gibt es auch Schulungen, die ggf. nicht für alle JAV-Mitglieder gleichermaßen erforderlich sind und sich nur einige schulen lassen sollten. Hierzugibt es gute Anhaltspunkte in der Rechtsprechung. Ein Beispiel ist meist eine Rhetorikschulung. Für den/die Vorsitzende/n der JAV erschließt sich die Erforderlichkeit mehr als für die anderen JAV-Mitglieder. Die JAV muss also die Entscheidung gut durchdenken und eine schlüssige Begründung erarbeiten.

Die Freistellung für Schulungen, die geeignet aber nicht erforderlich sind richtet sich nach § 37 VII BetrVG; § 54 II BPersVG.


Teil- oder Vollfreistellung der JAV

JAV-Mitglieder, die noch in der Auszubildung sind, können sich nicht vollständig freistellen lassen - hier steht der Ausbildungszweck im Vordergrund!
Ansonsten ist die Freistellung zu verhandeln, eine klare Regelung für JAVen ist den Interessenvertretungsgesetzen nicht zu entnehmen. Bekannt sind Regelungen häufiger für Gremien ab 5 ordentlichen Mitgliedern. Als Verhandlungsgrundlage kann in Anpassung § 38 BetrVG, § 25 Abs. II BPersVG dienen.

Die wenigsten Auszubildenden wissen, was Bildungsurlaub ist und kennen ihre damit verbundenen Rechte. Dabei ist Bildungsurlaub eine tolle Sache, denn dieser ermöglicht allen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen (auch Azubis!) in Niedersachsen und Bremen 5 Tage zusätzlichen Urlaubsanspruch für Fortbildungszwecke (bzw. 6 Tage bei einer üblichen 6-Tage-Arbeitswoche). Dazu gibt es bei uns das Niedersächsische Bildungsurlaubsgesetz bzw. das entsprechende für Bremen.

Die wichtigsten Infos zum Bildungsurlaub in der Übersicht:

  • Grundlage ist das Niedersächsische bzw. Bremische Bildungsurlaubsgesetz
  • Niedersächsische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben im Jahr grundsätzlich Anspruch auf fünf Tage (bzw. 6 Tage) bezahlte Freistellung für die Teilnahme an Bildungsveranstaltungen nach dem Niedersächsischen Bildungsurlaubsgesetz (Nds.BildUrlG)
  • In Bremen gibt es das Bremische Bildungsurlaubsgesetz (BremBUG), wonach ebenfalls 5 bzw. 6 Tage Bildungsurlaub genehmigt werden
  • Bei Teilzeitausbildung bzw. –beschäftigung verkürzt sich der Anspruch entsprechend
  • Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Bildungsurlaub ist, dass die Bildungsveranstaltung anerkannt worden ist von der Niedersächsischen/Bremischen Agentur für Erwachsenen- und Weiterbildung
  • Auch Auszubildende und Personen in arbeitnehmerähnlicher Stellung sowie Beschäftigte in Werkstätten für Behinderte haben Anspruch
  • Keinen Anspruch haben: Beamtinnen/Beamte, Richterinnen/Richter, Soldatinnen/Soldaten, Zivildienstleistende
  • Erstmaliger Anspruch nach sechsmonatiger Beschäftigungszeit
  • Der Bildungsurlaubsanspruch kann ins nächste Jahr mitgenommen werden, danach verfällt er i.d.R. Im Gesetz heißt es jeweils, der Anspruch besteht für 10 Tage in 2 Jahren
  • Bildungsurlaub muss i.d.R. 4 Wochen vor Beginn beim Arbeitgeber angemeldet werden. Nach Beendigung muss die Teilnahmebestätigung in Kopie eingereicht werden
  • Arbeitgeber können Bildungsurlaub nur verwehren, wenn zwingende betriebliche oder dienstliche Belange entstehen. Bei Azubis kann nur der Besuch der Berufsschule o.ä. entgegen stehen

Spannende, interessante und hochwertige Bildungsurlaubsangebote findest du bei der ver.di Jugend Niedersachsen-Bremen und hier in unserem Portal für Bildungsurlaub.

Beamte und Beamtinnen haben keinen Bildungsurlaub, sondern eingeschränkte Freistellungsmöglichkeiten nach den Sonderurlaubsverordnungen der jeweiligen Bundesländer (z.B. Nds.SUrlVO).

Für Bremen gibt es keine spezielle Sonderurlaubsvorschrift, die Sonderurlaubsansprüche werden – wie der Erholungsurlaub auch – in der BremUrlVO (bremische Urlaubsverordnung) geregelt. Der § 27 BremUrlVO verweist für Sonderurlaube auf das Bremische Bildungsurlaubsgesetz und die dortigen Regelungen, über den Antrag entscheidet der Dienstvorgesetzte.

Wenn es nun um Bildungsmaßnahmen geht, muss die Veranstaltung von Träger der Maßnahme als Sonderurlaub anerkannt sein. Anerkannt werden nur z.B.:

  • Wissenschaftliche Tagungen mit direktem bzw. nützlichem Arbeitsbezug
  • Veranstaltungen der politischen Bildung, die auch die Anerkennungskriterien nach dem Nds.BildUrlG erfüllen oder Auslandsreisen, die besonders förderungswürdig sind
  • JugendgruppenleiterInnenkurse
  • Teilnahme an Gewerkschaftsvorstandssitzungen bei Vorstandstätigkeit
  • Tagungen der Gewerkschaften als Vorstandsmitglied oder Delegierte/r
  • Schulungen der Gewerkschaften (1/2 der Zeit wird angerechnet)…

Alle weiteren in Frage kommenden Schulungen/ Weiterbildungen können Beamt*innen, Richter*innen nun Bundesfreiwilligenbedienstete mit dem jeweiligen Dienstherren abklären oder es gibt hierzu Dienstvereinbarungen.

Dein Kontakt im JAV-Bereich

Anne Grunewald & Jasmin Albert

Tel.: 0511 12400-427
jav@bw-verdi.de

Bildungswerk der Vereinten Dienst­leis­tungs­ge­werk­schaft (ver.di) in Niedersachsen e.V.

Koordinationsbüro für
Betriebs- und Personalräte­seminare

Goseriede 10 (Haus B 1.OG) | 30159 Hannover
 0511 12400-400
 0511 12400-420 
  br@bw-verdi.de