
Die Ausbildung im Bereich Pflege ist in einigen Aspekten anders geregelt, als z.B. im Handwerk, Verkauf oder Büro. Daher stellen sich hier manchmal auch andere Fragestellungen, auf die wir hier eingehen wollen.
Das Pflegeberufegesetz (PflBG) regelt die Ausbildungsmodalitäten für die Gesundheitsberufe. Die bisherigen drei Ausbildungsberufe in Altenpflege, allgemeiner Gesundheits- und Krankenpflege und Kinderkrankenpflege werden in einer generalistischen Ausbildung zusammengeführt. Es wird eine primärqualifizierende Hochschulausbildung eingeführt. Für die neuen Pflegekräfte gibt es vorbehaltene Tätigkeiten (§4 PflBG). Dazu zählen Erhebung und Feststellung des individuellen Pflegebedarfs; Organisation, Gestaltung und Steuerung des Pflegeprozesses und Analyse, Evaluation, Sicherung und Entwicklung der Qualität der Pflege. Sie gelten für Pflegefachfrauen*männer mit und ohne Bachelor, für Gesundheits-und Krankenpfleger*innen, für Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger*innen und für Altenpfleger*innen.
Die Zusammenführung der bislang separierten Ausbildungsgänge, die Einführung einer hochschulischen Pflegeausbildung und ein damit verknüpftes neues Ausbildungskonzept stellt die Interessenvertretungen vor große Herausforderungen.
Hier die wichtigsten Fakten:
Generalistische Ausbildung
- nur kurzer Einsatz in Pädiatrie
- Spezialisierungen in Kinder- und Altenpflege weiterhin möglich (Evaluation und Entscheidung, ob weiterhin 2025)
Ausbildungsvertrag
- enthält Vertiefungseinsatz und Ausbildungsplan
- Verweis auf Betriebs- und Dienstvereinbarungen
- bedarf der Zustimmung der Schule
Trägerschaft der Ausbildung
- der Betrieb (Krankenhaus, ambulanter Pflegedienst, Altenheim) ist Träger der praktischen Ausbildung und einziger Ausbildungsvertragspartner der Auszubildenden
- Auszubildende sind während kompletter Ausbildungszeit Arbeitnehmer*innen im Sinne des BetrVG und PersVG
Pflichten des Trägers der Ausbildung
- Verantwortung für praktische Ausbildung, Erstellung eines Ausbildungsplans
- mind. 10 % Praxisanleitung in jedem Einsatz
- Lern- und Vorbereitungszeiten während der Praxis
- Sicherstellung der theoretischen Ausbildung und Kooperation mit weiteren Praxisorten durch Abschluss von Kooperationsverträgen
Ausbildungsvergütung
- angemessene Vergütung (als angemessen gilt die tarifliche Vergütung, diese darf nicht um mehr als 20% unterschritten werden)
Praktische Ausbildung
- sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildung (Ausbildungsplan, zu orientieren am schulinternen Curricula)
- Regelung von Orientierungs-, Pflicht-, Vertiefungs-und weiteren Einsätzen
- mind. 10 % Praxisanleitung in jedem Einsatz
- angemessener Umfang der Praxisbegleitung durch Lehrkräfte der Schulen
- Auszubildende sind verpflichtet Ausbildungsnachweis zu führen
Anforderungen an die Schule
- schulisches Curriculum
- höhere Anforderungen an Leitungs-und Lehrkräfte
- Regelungen zu Räumen und kostenlosen Lehrmitteln
- Verhältnis Auszubildende zu Lehrkräften 1:20
- Gesamtverantwortung für Koordination und Organisation Unterricht/Praxis
Fehlzeiten und Urlaub
- 10% Fehlzeitenregelung bleibt erhalten, verschärfte Regelung auf max. 25% in Pflichteinsätzen
- Urlaub wird unbegrenzt angerechnet
- Verlängerung der Ausbildung ist möglich
- JAV/BR/PR Freistellungen bleiben unberührt (keine Fehlzeiten)
- Urlaubsdauer im Ausbildungsvertrag festzulegen (ggf. Tarifvertrag), Urlaub in der unterrichtsfreien Zeit durch die Auszubildenden frei planbar
Leistungsmessungen
- Jahreszeugnisse
- Ausbildungsnachweis
- Vornotenanrechnung im Umfang von 25% auf Abschlussnote
- Zwischenprüfung als Ausbildungsstandkontrolle, kein Abbruchkriterium, ggf. Verpflichtung von Träger der Ausbildung und Schule Maßnahmen zur Sicherung des Ausbildungserfolgs zu vereinbaren, Zwischenprüfung kann auf Landesebene als Assistenzabschluss anerkannt werden
Immer mal wieder kommt es vor, dass Mitgliedern einer Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) im Pflegebereich die Teilnahme an JAV-Schulungen verweigert wird. Dies wird dann gern mit den Fehlzeiten (§ 13 PflBG) begründet bzw. mit den Inhalten, die in der Zeit vermittelt worden wären. Im Pflegeberufegesetz (PflBG) steht tatsächlich drin, dass Auszubildende bestimmte Fehlzeiten nicht überschreiten dürfen. Ist jemand also länger krank kann dies dazu führen, dass die Ausbildung verlängert werden muss.
Allerdingt findet sich im § 13 Abs. 3 PflBG der entscheidende Hinweis:
"Freistellungsansprüche nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Bundespersonalvertretungsgesetz oder den Landespersonalvertretungsgesetzen bleiben unberührt."
Dieser Satz ist wesentlich, auch weil die JAV in der Arbeit nicht behindert oder dadurch benachteiligt werden darf. Die Zeit der JAV-Schulungen wird also angerechnet, als ob Urlaub war - damit gelten die Pflichtstunden als abgeleistet! Dies gilt auch für die Sitzungen des Gremiums, Sprechstunden, Teilnahme an BR/PR-Sitzungen, allgemeiner Aufgabenwahrnehmung (§ 70 BetrVG, § 54 NPersVG, § 103 BPersVG, § 22a VI BremPersVG, § 49 V MVG-EKD).
Es ist zwar nicht explizit erwähnt, jedoch kann davon ausgegangen werden, dass diese Regelungen auch auf das Mitarbeitervertretungsrecht in kirchlichen Einrichtungen anzuwenden ist.
Literaturhinweis: Gerd Dielmann, "Pflegeberufegesetz" - Kommentar für die Praxis
Es steht demnach allen Mitgliedern der Jugend-Interessenvertretung frei, an den Seminaren JAV I bis JAV IV sowie ggf. JAV-Wissen teilzunehmen.