Der Betriebsrat arbeitet gemäß des § 80 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) eng und partnerschaftlich mit der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) zusammen - allerdings sollte die gute Zusammenarbeit auch in der gemeinsamen Zielsetzung liegen. Dabei gibt es einige Dinge zu beachten.
Die JAV/AV arbeitet in ihrem Wirkungsbereich (§§ 60-73b BetrVG) weitestgehend eigenständig, benötigt dennoch zwingend die Unterstützung und die Beschlussfassung durch den Betriebsrat. Da beide Gremien mit demselben Ziel arbeiten, sollte es hierbei zu wenigen Konflikten kommen. Die JAV vertritt die Interessen der Jugendlichen und Auszubildenden, der Betriebsrat ist für alle weiteren Beschäftigten zuständig.
Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung (SBV) sind gemeinsam für die Belange von behinderten Menschen verantwortlich.
Nach § 99 Abs. l SGB IX müssen beide Gremien eng zusammenarbeiten, um die "Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben in dem Betrieb" zu ermöglichen. Deshalb ist das gemeinsame Handeln von Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung von besonderer Bedeutung und der Schlüssel einer erfolgreichen Interessenvertretung für diese Beschäftigtengruppe. Die Aufgabe beider Vertretungen ist es deshalb, miteinander Gegenstrategien zu entwickeln und durchzusetzen.
Neben der gesetzlichen Verpflichtung hat die Zusammenarbeit für den Betriebsrat auch Vorteile. Er hat im Idealfall mit der Schwerbehindertenvertretung kompetente Ansprechpartner an seiner Seite, die betroffenen Arbeitnehmer*innen bei der Antragstellung etwa von Maßnahmen über das Integrationsamt behilflich sind.
Die Schwerbehindertenvertretung wiederum kann über Mitbestimmungs- bzw. Mitwirkungsrechte des Betriebsrats Ansprüche behinderter Menschen besser durchsetzen.
Ein Kernanliegen des Schwerbehindertenrechts ist die Eingliederung von behinderten Menschen in den Arbeitsmarkt.
Die SBV ist nach § 29 Abs. 2 BetrVG zu den BR-Sitzungen einzuladen.
Der § 2 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) bildet die Grundlage der Zusammenarbeit von Betriebsrat und Gewerkschaften. Die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft ist ein Grundrecht aus dem Artikel 9 des Grundgesetzes und steht somit jedem und jeder Person frei. Ein Betriebsrat ist zwingend eine einseitige Interessenvertretung für die Beschäftigten [BAG 2.7.80 bzw. schon im BAG 2.11.55 ], ebenso wie ver.di – eine enge Zusammenarbeit ist also in jeder Hinsicht hilfreich sowie unterstützend und angemessen.
ver.di unterstützt die Mitglieder in allen Belangen der Arbeitswelt und gewährt individuellen Arbeits- und Sozialrechtsschutz. Betriebsräte werden beraten und geschult sowie in der Ausübung der Rechte und Pflichten im Amt begleitet. Die Gewerkschaft ver.di vertritt eine große Anzahl an Branchen, diese sind intern in 13 Fachbereiche aufgeteilt [ver.di-Matrix-Erklärung]. So ist sichergestellt, dass die hauptamtlichen Beschäftigte gezielt arbeiten können und sich bestens auskennen.
Habt ihr Fragen?
Wenn ihr weitere Fragen zur Betriebsratsarbeit habt oder euch über Seminare informieren möchtet,
schreibt uns gerne eine Nachricht:
br@bw-verdi.de