Welchen Schulungsanspruch haben Betriebsräte?

    Jedes Betriebsratsmitglied hat die Pflicht sich fortzubilden, um seine Tätigkeit als Interessensvertretung sach- und fachgerecht ausüben zu können.

Aufs Format kommt es an

Ein Artikel in "AiB - Arbeitsrecht im Betrieb"
Die Fachzeitschrift für Betriebsräte

Von Anja Görg, Koodinatorin Geschäftsfeld BR/PR/JAV

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Den Schulungsanspruch des Betriebsrats regelt § 37 Abs. 6 BetrVG

Wichtig hierbei ist die Unterscheidung zwischen „erforderlich“ für die Betriebsratsarbeit und „geeignet“. Beides bezieht sich sowohl auf Inhalt der Schulung als auch auf die Dauer. Erforderlich für jedes Betriebsratsmitglied sind alle Grundlagenschulungen zum Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht und Grundlagen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz. Aber auch Spezialwissen zu z.B. Öffentlichkeitsarbeit, Mobbing, Arbeitszeiten oder Frauenförderung ist für die Ausübung der Betriebsratsarbeit erforderlich, jedoch gegebenenfalls nicht für alle Gremiumsmitglieder.

Als erforderlich werden individuelle Schulungen einzelner Betriebsratsmitglieder bezeichnet, die der Arbeit je nach betrieblicher Problemlage oder Aufgabe im Gremium dienlich und förderlich sind, z.B. Schulungen zum Wirtschaftsausschuss oder zur Geschäftsführung des Betriebsrats.

Wer trägt die Kosten?

Bei der Auswahl des Schulungszeitpunktes hat das Betriebsratsmitglied Rücksicht zu nehmen auf betriebliche Notwendigkeiten. Der Arbeitgeber hingegen hat das Betriebsratsmitglied für die Dauer der Schulung von seiner Arbeit freizustellen unter Fortzahlung des Lohns. Die Kosten der Schulung, Unterkunft und Verpflegung sowie die Reisekosten trägt der Arbeitgeber.

Den Schulungsanspruch für Wahlvorstände regelt...

...der §20 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG). Bei der Wahl des Termins muss ebenfalls Rücksicht auf die betrieblichen Notwendigkeiten genommen werden.

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