Aufs Format kommt es an
Ein Artikel in "AiB - Arbeitsrecht im Betrieb"
Die Fachzeitschrift für Betriebsräte
Von Anja Görg, Koodinatorin Geschäftsfeld BR/PR/JAV
Den Schulungsanspruch des Betriebsrats regelt § 37 Abs. 6 BetrVG
Wichtig hierbei ist die Unterscheidung zwischen „erforderlich“ für die Betriebsratsarbeit und „geeignet“. Beides bezieht sich sowohl auf Inhalt der Schulung als auch auf die Dauer. Erforderlich für jedes Betriebsratsmitglied sind alle Grundlagenschulungen zum Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht und Grundlagen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz. Aber auch Spezialwissen zu z.B. Öffentlichkeitsarbeit, Mobbing, Arbeitszeiten oder Frauenförderung ist für die Ausübung der Betriebsratsarbeit erforderlich, jedoch gegebenenfalls nicht für alle Gremiumsmitglieder.
Als erforderlich werden individuelle Schulungen einzelner Betriebsratsmitglieder bezeichnet, die der Arbeit je nach betrieblicher Problemlage oder Aufgabe im Gremium dienlich und förderlich sind, z.B. Schulungen zum Wirtschaftsausschuss oder zur Geschäftsführung des Betriebsrats.
Wer trägt die Kosten?
Bei der Auswahl des Schulungszeitpunktes hat das Betriebsratsmitglied Rücksicht zu nehmen auf betriebliche Notwendigkeiten. Der Arbeitgeber hingegen hat das Betriebsratsmitglied für die Dauer der Schulung von seiner Arbeit freizustellen unter Fortzahlung des Lohns. Die Kosten der Schulung, Unterkunft und Verpflegung sowie die Reisekosten trägt der Arbeitgeber.
Wer entscheidet über das Schulungsformat für den Betriebsrat?
Die Antwort auf diese Frage ist nun spätestens seit dem 07. Februar 2024 klar: einzig der Betriebsrat selbst!
Das Bundesarbeitsgericht hat unter dem Aktenzeichen 7 ABR 8/23 den Beschluss erlassen (Leitsatz):
"Eine durch Tarifvertrag errichtete Personalvertretung in einem Luftfahrtunternehmen, für deren Kosten, Sachaufwand und Schulungen die Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes gelten, hat bei der Entscheidung über die Entsendung ihrer Mitglieder auf eine Schulung einen Beurteilungsspielraum, der sich grundsätzlich auch auf das Schulungsformat erstreckt."
Somit wurde klargestellt, dass einzig das Gremium entscheidet, ob eine Schulungsmaßnahme als Präsenzschulung oder beispielsweise im online-Format durchgeführt wird. Die Erforderlichkeitsprüfung und -entscheidung liegt bei der Interessenvertretung in der eigenen Ermessensabwägung.
Den Schulungsanspruch für Wahlvorstände regelt...
...der §20 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG). Bei der Wahl des Termins muss ebenfalls Rücksicht auf die betrieblichen Notwendigkeiten genommen werden.
Habt ihr Fragen?
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