Aufs Format kommt es an
Ein Artikel in "AiB - Arbeitsrecht im Betrieb"
Die Fachzeitschrift für Betriebsräte
Von Anja Görg, Koodinatorin Geschäftsfeld BR/PR/JAV
Den Schulungsanspruch des Betriebsrats regelt § 37 Abs. 6 BetrVG
Wichtig hierbei ist die Unterscheidung zwischen „erforderlich“ für die Betriebsratsarbeit und „geeignet“. Beides bezieht sich sowohl auf Inhalt der Schulung als auch auf die Dauer. Erforderlich für jedes Betriebsratsmitglied sind alle Grundlagenschulungen zum Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht und Grundlagen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz. Aber auch Spezialwissen zu z.B. Öffentlichkeitsarbeit, Mobbing, Arbeitszeiten oder Frauenförderung ist für die Ausübung der Betriebsratsarbeit erforderlich, jedoch gegebenenfalls nicht für alle Gremiumsmitglieder.
Als erforderlich werden individuelle Schulungen einzelner Betriebsratsmitglieder bezeichnet, die der Arbeit je nach betrieblicher Problemlage oder Aufgabe im Gremium dienlich und förderlich sind, z.B. Schulungen zum Wirtschaftsausschuss oder zur Geschäftsführung des Betriebsrats.
Bei der Auswahl des Schulungszeitpunktes hat das Betriebsratsmitglied Rücksicht zu nehmen auf betriebliche Notwendigkeiten. Der Arbeitgeber hingegen hat das Betriebsratsmitglied für die Dauer der Schulung von seiner Arbeit freizustellen unter Fortzahlung des Lohns. Die Kosten der Schulung, Unterkunft und Verpflegung sowie die Reisekosten trägt der Arbeitgeber.
Die Antwort auf diese Frage ist nun spätestens seit dem 07. Februar 2024 klar: einzig der Betriebsrat selbst!
Das Bundesarbeitsgericht hat unter dem Aktenzeichen 7 ABR 8/23 den Beschluss erlassen (Leitsatz):
"Eine durch Tarifvertrag errichtete Personalvertretung in einem Luftfahrtunternehmen, für deren Kosten, Sachaufwand und Schulungen die Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes gelten, hat bei der Entscheidung über die Entsendung ihrer Mitglieder auf eine Schulung einen Beurteilungsspielraum, der sich grundsätzlich auch auf das Schulungsformat erstreckt."
Somit wurde klargestellt, dass einzig das Gremium entscheidet, ob eine Schulungsmaßnahme als Präsenzschulung oder beispielsweise im online-Format durchgeführt wird. Die Erforderlichkeitsprüfung und -entscheidung liegt bei der Interessenvertretung in der eigenen Ermessensabwägung.
Die Beantwortung ist sehr komplex oder kann sehr komplex sein, daher kann hier keine allgemein gültige Aussage getroffen werden!
Zunächst empfehlen wir euch mit Nachdruck, euch bei uns zu melden und wir besprechen die Angelegenheit konkret.
Dann schauen wir uns u.a. an:
- Ist die Beschlussfassung rechtssicher und formal korrekt abgelaufen?
- Ist die gewünschte Schulung/Tagung erforderlich für das jeweilige BR-Mitglied?
- Handelt es sich um Grundlagen - oder Spezialwissen?
- Mit welcher Begründung wird die Teilnahme für den Betriebsrat verwehrt?
- Wird die Teilnahme tatsächlich verwehrt oder
- wird die Kostentragung verwehrt oder
- beides?
- Wie sind die konkreten betrieblichen Umstände, die zur Erforderlichkeit herangezogen wurden?
- Welche Argumente führt der Betriebsrat zur Teilnahme an?
- Gibt es ein Budget oder wie ist die strategische Situation im Betriebsrat?
- …
Welche Möglichkeiten gibt es also, damit umzugehen?
- Der Betriebsrat geht nochmal mit dem Arbeitgeber ins Gespräch, legt dar und verweist auf die eigenständige Entscheidungsgrundlage aus dem BetrVG.
- Der Betriebsrat setzt sein Recht durch. Dafür wird z.B. ein Rechtsbeistand (Beschluss) hinzugezogen. Zunächst kann auch ein rechtsanwaltliches Schreiben unterstützend sein. Hierzu wird z.B. auf bereits höchstrichterlich ausgeurteilte Entscheidungen verwiesen werden. Dazu finden sich in den Kommentierungen zum BetrVG (u.a. Fitting oder Däubler) konkrete Rechtsentscheidungen.
- Der Betriebsrat kann auch strategisch entscheiden, eine Teilnahme mit gutem Grund nicht durchzusetzen.
- ver.di-Betriebsräte wenden sich auch gern an ihre jeweiligen ver.di-Gewerkschaftssekretär*innen zur Beratung. Tatsächliche Rechtsberatungen obliegen auch dort ausschließlich den Rechtssekretär*innen.
Wir empfehlen euch gern gute Arbeitnehmer*innen-Anwält*innen, die euch sehr gut und realistisch unterstützen werden, ruft uns gern an oder sendet uns eine E-Mail!
Der Arbeitgeber bestreitet die Erforderlichkeit der Schulung/Tagung für das BR-Mitglied:
Ist der Arbeitgeber dagegen der Meinung, das Seminar sei nicht nach § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlich, ist nicht die Einigungsstelle, sondern das Arbeitsgericht zuständig.
Der Betriebsrat, das einzelne Betriebsratsmitglied oder auch der Arbeitgeber können ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren einleiten. Darin wird geklärt, ob der Arbeitgeber das Betriebsratsmitglied für die Teilnahme an dem Seminar freistellen und die Kosten tragen muss.
Die Einleitung eines solchen Verfahrens hat aber (im Gegensatz zum Einigungsstellenverfahren) nicht zwangsläufig zur Folge, dass das Betriebsratsmitglied den Besuch der Schulung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Rechtsstreits zurückstellen muss. Ein Beschlussverfahren kann sich über Monate hinweg erstrecken, und für den Fall, dass es um grundsätzliche Rechtsfragen mit der Möglichkeit der Anrufung des Bundesarbeitsgerichts geht, sogar über ein bis zwei Jahre. Deshalb wird in der Rechtsprechung und Literatur zu Recht weitgehend die Meinung vertreten, dass das Betriebsratsmitglied trotz eines laufenden Beschlussverfahrens zur Schulung fahren darf (LAG Hamm v. 24.10.1974; Fitting, 31. Aufl., § 37 Rn. 251).
Das gilt erst recht, wenn vor Beginn der Schulungsmaßnahme ein – noch nicht rechtskräftiger – Beschluss des Arbeitsgerichts zugunsten des Betriebsrats ergangen ist (vgl. BAG v. 06.05.1975 - 1 ABR 135/73).
Den Schulungsanspruch für Wahlvorstände regelt...
...der §20 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG). Bei der Wahl des Termins muss ebenfalls Rücksicht auf die betrieblichen Notwendigkeiten genommen werden.
Habt ihr Fragen?
Wenn ihr weitere Fragen zur Betriebsratsarbeit habt oder euch über Seminare informieren möchtet,
schreibt uns gerne eine Nachricht:
br@bw-verdi.de