Beauftragung eines Sachverständigen

Beauftragung eines Sachverständigen

Auch Betriebsräte können nicht alles wissen. Bei konkreten Problemstellungen, wie z.B. bei Verhandlungen von Betriebsvereinbarungen, bei Interessenausgleich und Sozialplänen, kann der Betriebsrat externen Sachverstand hinzuziehen. Zuerst muss jedoch das Gremium die internen Informationsquellen genutzt haben. Neben einem ordentlichen Beschluss, der die Person des Sachverständigen, den Beratungsgegenstand und den Kostenumfang (Kostenvoranschlag des Sachverständigen) enthalten muss, muss der Arbeitgeber vor der Beauftragung des Sachverständigen eine Kostenübernahmeerklärung unterschreiben. Wenn der Arbeitgeber die Zustimmung verweigert, kann diese durch ein Arbeitsgericht ersetzt werden.

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