Der Arbeitgeber hat die Kosten für erforderliche Arbeitsmittel des Betriebsrates zu tragen (§ 40 BetrVG), sowohl die sachlichen Kosten des Gremiums als auch die persönlichen Kosten einzelner Mitglieder. Dies gilt ebenfalls für den Gesamtbetriebsrat und den Konzernbetriebsrat sowie die entsprechenden JAV-Gremien.
Die Regelungen gelten auch für den Wirtschaftsausschuss (BAG vom 17.10.1990 - AP Nr. 8 zu § 108 BetrVG 1972).
Die Kostentragung durch den Arbeitgeber ist lediglich für erforderliche Arbeitsmittel gegeben. Diese Prüfung muss also jedes BR-Gremium zunächst vornehmen. Dazu wägt der BR ab, ob die Kosten zum Zeitpunkt ihrer Verursachung bei gewissenhafter Abwägung aller Umstände zur sachgerechten Erfüllung der Aufgaben des BR erforderlich sind. Es bedarf eines Beschlusses des Gremiums.
Der Betriebsrat hat Anspruch auf ein eigenes funktionsfähiges Büro, welches abschließbar und angemessen möbliert ist (in diesem Büro hat natürlich der BR das alleinige Hausrecht!). Zusätzlich kann ein Sitzungszimmer notwendig/erforderlich sein.
Als Mindeststandard gilt:
- Tische, Stühle (für Sitzungen entsprechend der Anzahl zu erwartender Teilnehmer*innen)
- Schreibtisch, Schreibtischstuhl
- abschließbare Schränke
- übliche Büromaterialien
- Informations- und Kommunikationstechnik
- ein eigenes Netzwerk bzw. Server zur Datensicherung außerhalb der Zugriffsmöglichkeiten durch Unbefugte (Arbeitgeber, Vorgesetzte, EDV-MitarbeiterInnen etc.)
- Büropersonal ist für größere Gremien ebenfalls erforderlich (BAG , NZA 05, 1010; BAG NZA 97, 844) – während der Tätigkeit für den Betriebsrat sind die Bürokräfte dem Weisungsrecht des Arbeitgebers entzogen
- schwarze Bretter zur Informationsverbreitung in allen Betriebsteilen an zentralen Orten.
Technikausstattung
Nach § 40 II BetrVG hat der Betriebsrat Anspruch auf Informations- und Kommunikationstechnik. Dieser Anspruch umfasst:
- Telefon incl. Anrufbeantworter bzw. auch Telefon für jedes einzelne Betriebsratsmitglied (z.B. BAG 27.11.02, BAGE 104,32)
- Mobiltelefone (wenn es die betriebliche Situation erfordert z.B. viele Filialen, großer Betrieb, Schichtarbeit o.ä.)
- Telefaxgerät (wenn notwendig)
- Blackberry oder PDAs, sofern Erforderlichkeit nachgewiesen wird (vgl. BAG 3.9.03, AZ: 7 ABR 8/03)
- Navigationsgeräte (§ 40 II BetrVG) sofern Erforderlichkeit nachgewiesen wird (wird jedoch zumeist abgelehnt)
- Computer nebst Zubehör (Drucker, Bildschirm, Software)
- Laptops/ Notebooks, sofern Erforderlichkeit nachgewiesen wird (erhöhte Reisetätigkeiten, viele Filialen/ Standorte zu betreuen etc.)
- Intranet zum Veröffentlichen der Informationen (BAG 3.12.03, AZ: 7 ABR 12/03)
- Internetnutzung z.B. zur Recherche (BAG 3.9.03, AZ: 7 ABR 12/03)
- Homepage des Betriebsrates im Intranet (BAG 1.12.04, AZ: 7 ABR 18/04)
Der Betriebsrat benötigt zur Erfüllung seiner Aufgaben einschlägige Fachliteratur. Hier gehören neben den arbeits- und sozialrechtlichen Gesetzestexten und dem Kommentar zum Betriebsverfassungsgesetz auch Fachzeitschriften, z.B. Arbeitsrecht im Betrieb (AiB) oder Arbeit und Recht. Die Gesetzestexte und Kommentierungen müssen immer in der neuesten Auflage vorliegen.
Die Kosten für einen Rechtsstreit zwischen Betriebsrat und dem Arbeitgeber muss der Arbeitgeber unter der Maßgabe tragen, dass der Rechtsstreit nicht offensichtlich aussichtslos oder mutwillig ist.
Die Kosten sind ebenfalls vom Arbeitgeber zu übernehmen, wenn sich der Betriebsrat einen Rechtsanwalt in einer außergerichtlichen Angelegenheit hinzuzieht und die Erforderlichkeit sorgfältig geprüft hat (LAG Berlin-Brandenburg 4.3.11, 10 TaBV 1984/10).
Sachverständige können gem. § 80 III BetrVG hinzugezogen werden, wenn es hierüber eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber gibt. Dolmetscher- oder Übersetzungskosten können ebenfalls gem. § 40 I BetrVG erforderlich sein.
Die anfallenden Kosten der Einigungsstelle trägt der Arbeitgeber nach § 76a I BetrVG (Honorarkosten für den/die Vorsitzende/n und die Beisitzer*innen sowie sächliche Kosten, Reisekosten etc.).
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