Das Niedersächsische Bildungszeitgesetz (NBildZG) tritt voraussichtlich zum 1. Januar 2027 in Kraft und ersetzt das Niedersächsische Bildungsurlaubsgesetz (NBildUG)
Die wichtigsten Neuerungen auf einen Blick:
Erweiterter Teilnehmerkreis
Der Anspruch wurde ausgeweitet:
In den neuen Gesetzesfassungen sind erstmals auch Beamt*innen und Richter*innen vollumfänglich einbezogen.
Mehr Planungssicherheit
Die Fristen wurden verlängert. Beschäftigte müssen die Bildungszeit mindestens acht Wochen im Voraus beantragen
Der Arbeitgeber muss eine eventuelle Ablehnung bis zu vier Wochen vor Beginn mitteilen.
Hier finden Sie unsere Angebote für Bildungsurlaub
Unsere neuen Angebote für 2027 werden Mitte November veröffentlicht. Wieder vorbeischauen lohnt sich.
Bildungszeit schafft den Freiraum, sich der persönlichen Weiterbildung zu widmen. Die Kosten teilen sich Arbeitnehmer*in (Seminargebühren) und Arbeitgeber (Lohnfortzahlung). Während bei der betrieblichen Fortbildung der Arbeitgeber weitestgehend die Inhalte bestimmt, können Arbeitnehmer*innen diese bei der Bildungszeit selbst auswählen.
Anspruch auf Bildungszeit haben:
- Arbeitnehmer*innen
- Auszubildende
- Heimarbeiter*innen
- arbeitnehmerähnliche Personen
- Menschen mit Behinderungen in arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnissen
- Beamt*innen
- Richter*innen
Nicht anspruchsberechtigt sind Soldat*innen und Zivildienstleistende. Für sie gelten die Sonderurlaubsverordnungen der einzelnen Länder.
Bildungszeit kann erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses genommen werden.
Der gesetzliche Anspruch beträgt fünf Arbeitstage pro Kalenderjahr.
Wer regelmäßig mehr oder weniger als fünf Tage pro Woche arbeitet, erhält einen entsprechend angepassten Anspruch.
Bildungszeit kann zusammenhängend oder für mehrere einzelne Bildungsveranstaltungen in ganzen Arbeitstagen genutzt werden.
Nicht genutzte Bildungszeit aus dem Vorjahr kann im laufenden Jahr nachgeholt werden.
Mit Zustimmung des Arbeitgebers können zusätzlich Ansprüche aus den beiden davorliegenden Kalenderjahren genutzt werden.
Anerkannt werden Bildungsveranstaltungen, die unter anderem:
- der Weiterbildung dienen,
- ein veröffentlichtes Programm haben,
- pädagogischen Qualitätsanforderungen entsprechen und sachgemäße Bildungsarbeit gewährleisten,
- mindestens sechs Unterrichtsstunden pro Tag umfassen (An- und Abreisetage mindestens vier Stunden),
- für jede Person grundsätzlich offenstehen.
Auch Online- und Hybrid-Formate sind möglich, wenn ein direkter Austausch zwischen Lehrenden und Lernenden gewährleistet ist.
Durch die Ansparmöglichkeiten können mehrere Bildungszeitansprüche gebündelt werden. Damit können auch umfangreichere Qualifizierungen von bis zu 20 Arbeitstagen ermöglicht werden, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind und gegebenenfalls die Zustimmung des Arbeitgebers vorliegt.
Ja, es können anerkannte Veranstaltungen zur Qualifizierung für ehrenamtliche Tätigkeiten ausdrücklich über Bildungszeit besucht werden. Dabei darf die Veranstaltungsdauer bis zur Häflte aus praktischer Ausübung des Ehrenamts bestehen.
Beispiele:
- Vereinsvorstände
- Trainer*innen in Sportvereinen
- Jugendleiterinnen und Jugendleiter
- Freiwilligenarbeit
- Katastrophenschutz
- soziale und kulturelle Ehrenämter
Nicht anerkannt werden Veranstaltungen, die:
- überwiegend der Erholung oder Unterhaltung dienen,
- ausschließlich betriebliche Zwecke verfolgen,
- der privaten Lebensführung dienen,
- dem Erwerb von Fahrerlaubnissen dienen,
- unmittelbar der Durchsetzung politischer Ziele dienen.
Hiervon sind in Teilbereichen grundsätzlich Abweichungen erlaubt, z.B. für berufliche Weiterbildung, Aus- und Fortbildung nebenberuflicher Mitarbeiter*innen und Qualifizierung für ehrenamtliche Tätigkeiten.
Eine ausführliche Beschreibung und ein Musterformular finden Sie auf dieser Seite:
Ja, aber nur unter bestimmten Voraussetzungen.
Eine Ablehnung ist beispielsweise möglich, wenn:
- zwingende betriebliche oder zwingende dienstliche Belange entgegenstehen und
- Erholungswünsche anderer Beschäftigter unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang haben.
Die Entscheidung muss in Textform erfolgen.
Ja, eine Teilnahmebescheinigung ist dem Arbeitgeber nach Abschluss der Veranstaltung in Textform vorzulegen.
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