Mutterschutz - Bestandteil des Arbeits- und Gesundheitsschutzes
Mutterschutzgesetz: Betriebliche Umsetzung, Kontroll- und Gestaltungsmöglichkeiten der Interessenvertretung
Kosten
690,00 €
Teilnahmegebühr pro Person
193,50 €
Verpflegungs-/Unterkunftskosten
Preishinweis
Seminargebühr inkl. 22,50 € Veranstaltungspauschale pro Tag/pro Teilnehmer*in
Veranstaltungsort
ver.di Bildungs- und Tagungszentrum
Sunderstr. 77
29664 Walsrode
Programmbeschreibung
Für werdende oder stillende Mütter gelten spezielle Schutzvorschriften aus dem Mutterschutzgesetz. Ziel ist es, die Frau und das Kind vor arbeitsbedingten Gefahren und Gesundheitsschädigungen zu bewahren. Eine vorausschauende Umsetzung, auch bei der Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen, trägt dazu bei, Konflikte oder vorschnelle Beschäftigungsverbote zu verhindern, wenn eine Beschäftigte ihre Schwangerschaft bekannt gibt.
Möglichkeiten der betrieblichen Umsetzung (Schwerpunkt: Arbeitsgestaltung) werden anhand von Fragen der Teilnehmenden diskutiert. Daneben werden die Überwachungsaufgaben und Beteiligungsrechte der gesetzlichen Interessenvertretung sowie ihre Gestaltungsmöglichkeiten erläutert.
Die Seminarinhalte in Stichworten:
• Überblick: Rechtsgrundlagen, das Mutterschutzgesetz und weitere Verordnungen
• Ziele der Novellierung des Mutterschutzgesetzes
• Begriffsklärungen: u.a. unverantwortbare Gefährdung, Gefährdungsfaktoren
• Überblick: Erforderliche Maßnahmen des Arbeitgebers zum Schutz vor Gesundheitsschädigungen Schwangerer und werdender Kinder
• Einbindung des Mutterschutzes in den betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz, Gefährdungsbeurteilung
• Weitere Schutzmaßnahmen: Verbot der Mehr- und Nachtarbeit, Schutzfristen vor und nach der Entbindung, Freistellung für Untersuchungen, Umgestaltung der Arbeitsbedingungen usw.
• Aufgaben, Beteiligungsrechte und Gestaltungsmöglichkeiten der gesetzlichen Interessenvertretung
Freistellungsgrundlagen
- § 179 Abs. 4 und 8 SGB IX
- § 54 Abs. 1 i.V.m. §46 BPersVG / vgl. LPersVG
- § 37 Abs. 6 BetrVG i.V.m. § 40 BetrVG
- § 10 Abs. 5 BGleiG oder vglb. Norm