Bildungsurlaub ist eine besondere Form des Urlaubs, die der beruflichen, politischen und allgemeinen Weiterbildung dient. Er wird auch oft Bildungsfreistellung genannt, um den Eindruck eines Erholungsurlaubs zu vermeiden.
In Niedersachsen ist die gesetzliche Grundlage das Niedersächsische Bildungsurlaubsgesetz (NBildUG), in Bremen gilt das bremische Bildungszeitgesetz (BremBZG).
Bildungsurlaub bzw. Bildungszeit schafft den Freiraum, sich fünf Tage im Jahr der persönlichen Weiterbildung zu widmen. Die Kosten teilen sich Arbeitnehmer*in (Seminargebühren) und Arbeitgeber (Lohnfortzahlung). Während bei der betrieblichen Fortbildung der Arbeitgeber weitestgehend die Inhalte bestimmt, können Arbeitnehmer*innen diese beim Bildungsurlaub und der Bildungszeit selbst auswählen.
Mit Bildungsurlaub fördert der Staat die Initiative von Arbeitnehmer*innen zum lebenslangen Lernen.
Wer hat Anspruch auf Bildungsurlaub?
Bildungsurlaub gibt es in den meisten Bundesländern (Ausnahme: Bayern und Sachsen). Alle Arbeitnehmer*innen sowie auch Auszubildende in der privaten Wirtschaft und im öffentlichen Dienst haben Anspruch auf Bildungsurlaub. Dazu zählen auch Beschäftigte in Werkstätten für Behinderte. Nicht anspruchsberechtigt sind Beamte*innen, Richter*innen, Soldat*innen und Zivildienstleistende. Für sie gelten die Sonderurlaubsverordnungen der einzelnen Länder. Für Beschäftigte, die weniger als fünf Tage in der Woche arbeiten (Teilzeit), ändert sich der Anspruch auf Bildungsurlaub entsprechend.
Bildungsurlaub kann erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses genommen werden.
Erkrankt eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer während des Bildungsurlaubs oder kann wegen einer Erkrankung nicht antreten, wird die Zeit der Erkrankung nicht auf den Bildungsurlaub angerechnet. Dem Arbeitgeber (und meistens auch dem Bildungsurlaubsanbieter) muss eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden.
Aufgeschoben ist nicht aufgehoben
Wird der Bildungsurlaubsanspruch in einem Jahr nicht ausgeschöpft, kann der Anspruch mit in das folgende Kalenderjahr genommen werden. Es besteht die Möglichkeit, den Bildungsurlaub zu kumulieren oder getrennt von dem Bildungsurlaubsanspruch des laufenden Jahres geltend zu machen.